Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Dortmund·4 Ca 1804/19·30.09.2019

Verdachtskündigung wegen verschwundenem Safebag: fehlende dringende Verdachtsmomente

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen zwei außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigungen wegen des Verdachts, einen Safebag mit 3.000 € entwendet und später zurückgelegt zu haben, sowie gegen ausbleibende Vergütung. Das Arbeitsgericht hielt weder eine Tat- noch eine Verdachtskündigung für gerechtfertigt, weil keine hinreichend objektiv fundierten, dringenden Verdachtsmomente vorlagen und alternative Geschehensabläufe nahelagen. Beide Kündigungen seien daher unwirksam. Zudem sprach das Gericht Annahmeverzugslohn für April bis Juni 2019 nebst Zinsen zu.

Ausgang: Kündigungen (fristlos und hilfsweise ordentlich) für unwirksam erklärt und Annahmeverzugslohn für April bis Juni 2019 zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt Tatsachen voraus, die unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen; Eigentumsdelikte zulasten des Arbeitgebers sind hierfür grundsätzlich geeignet.

2

Eine Verdachtskündigung erfordert starke, auf objektive Tatsachen gestützte Verdachtsmomente, die dringend sind und das notwendige Vertrauen zerstören; bloße Vermutungen oder nicht zwingende Rückschlüsse genügen nicht.

3

Der Verdacht ist nicht dringend, wenn die den Verdacht tragenden Indizien nach der Lebenserfahrung ebenso gut durch alternative, nicht kündigungsrelevante Geschehensabläufe erklärt werden können.

4

Stützt der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auf dieselben (nicht nachgewiesenen bzw. nicht dringend verdächtigen) Tatsachen wie eine außerordentliche Kündigung, fehlt es regelmäßig auch an der sozialen Rechtfertigung der ordentlichen Kündigung.

5

Besteht das Arbeitsverhältnis fort und bietet die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung an bzw. ist der Arbeitgeber durch Kündigung im Annahmeverzug, kann Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB in der unstreitig bzw. ausreichend dargelegten Höhe verlangt werden, sofern keine anderweitigen Verdienste substantiiert entgegengehalten werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 174 BGB§ 626 BGB§ 174 Satz 2 BGB (Rn. 34)§ 4 KSchG (Rn. 40)§ 626 Abs. 1 BGB (Rn. 43)§ 626 Abs. 1 BGB (Rn. 45)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten, erklärt unter dem 29.03.2019, der Klägerin am 29.03.2019 zugegangen, aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2019, den  Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.04.2019 per Telefax zugestellt, aufgelöst worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.780,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.780,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.780,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 19.464,97 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit arbeitgeberseitig ausgesprochener fristloser, hilfsweise ordentlicher Kündigungen vom 29.03.2019 und vom 08.04.2019 sowie um Vergütungsansprüche der Klägerin.

3

Die am 17.07.1960 geborene, ledige und keiner Person gegenüber unterhaltspflichtige Klägerin ist seit dem 01.08.1980 für die Beklagte als Verkaufskraft tätig, zuletzt in der Filiale in Schwerte. Das durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin beträgt 2.780,71 € brutto (vgl. Entgeltabrechnung März 2019, Bl. 60 der Akte). Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer, ein Betriebsrat ist nicht gewählt.

4

Die Klägerin ist als Verkaufskraft unter anderem damit betraut, die Tageseinnahmen der Filiale in den Tresor zu verbringen. Dazu zählt der jeweilige Mitarbeiter an der Kasse die Einnahmen am Ende des Arbeitstages und verbringt sie in einen sog. Safebag. Es handelt sich hierbei um Plastikbehältnisse in der Größenordnung von ca. DIN A5, in die ausschließlich Geldscheine gelegt werden. Jeder Safebag ist mit einer Nummer versehen und wird nach der Geldeinlage durch den jeweiligen Kassenmitarbeiter, der ihn befüllt hat, mittels eines Klebestreifens verschlossen. Den verschlossenen Safebag holt dann eine berechtigte Person – neben der Klägerin gibt es zwei weitere berechtigte Mitarbeiter – an der Kasse ab und bringt ihn in einen Raum, in dem sich der Tresor befindet. Dieser Raum ist für alle Mitarbeiter der Filiale zugänglich. Der Schlüssel für diesen Raum liegt in dem Verkaufsraum an der Kasse in einem Schlüsseltresor, über dessen Zahlencode jeder Mitarbeiter verfügt. Der Tresor an sich besteht aus zwei Kammern. In der ersten Kammer befindet sich Wechselgeld, in eine zweite Kammer werden die verschlossenen Safebags eingeworfen und verbleiben dort bis zur Abholung durch einen Geldtransportdienst. Die Abholung erfolgt einmal wöchentlich, jeweils dienstags, durch die Geldtransportfirma  GmbH. Zur ersten Kammer des Tresors haben die berechtigten Mitarbeiter ausschließlich durch Öffnung eines elektronischen Schlosses Zugang, welches mittels eines dem jeweiligen Mitarbeiter zugeteilten achtstelligen Codes geöffnet werden kann. Die Öffnung der ersten Kammer ist zwingend erforderlich, um die Safebags in die zweite Kammer einzuwerfen. Ein Zugriff auf die zweite Kammer ist durch Filialmitarbeiter nach dem Einwurf nicht mehr möglich.

5

Den Schlüssel für den zweiten Tresor hat die Sicherheitsfirma. Bei Abholung wird die zweite Kammer des Tresors im Beisein eines Mitarbeiters der Filiale geöffnet, die Safebags werden entnommen. Die in der zweiten Kammer befindlichen losen Safebags werden von Hand durch den jeweiligen Mitarbeiter entnommen bzw. herausgeräumt. Regelmäßig werden die Safebags auf einen Beistelltisch gelegt, der sich in unmittelbarer Nähe zum Tresor befindet, soweit dort Platz ist. Häufig ist es so, dass der Tisch bepackt ist und die Sicherheitsfirma ihre Unterlagen auf dem Tisch abstellt. Die Safebags werden auf dem Tisch gestapelt. Die Safebags werden von dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma gescannt und zum Beleg anschließend ein Ausdruck mit den gescannten Safebagnummern ausgehändigt und unterzeichnet.

6

Am Freitag, den 22.03.2019 nahm die Klägerin u.a. den Safebag mit der Nummer 05300 72190 von der Kassiererin D. entgegen. Der Safebag beinhaltete einen Betrag von 3.000,00 €. Die Klägerin quittierte die Übernahme des Safebags mit ihrer Unterschrift (vgl. Übergabeprotokoll, Bl. 34 der Akte). Die Abholung der Wocheneinnahmen erfolgte am Dienstag, den 26.03.2019 durch einen Mitarbeiter der Firma A Holding GmbH. Begleitet wurde die Abholung durch die Mitarbeiterin D., die die Tresorverantwortliche an diesem Tag war. Bei der Übergabe fehlte der vorgenannte Safebag nebst seinem Inhalt. Nach dem Verschwinden des Safabags wurde die Filiale in Schwerte, insbesondere der Tresor und der ihn umgebende Raum nach dem fehlenden Safebag erfolglos durchsucht. Mit der Klägerin und der Mitarbeiterin D. wurden Gespräche dahingehend geführt, dass sie die einzelnen Schritte, welche sie mit dem Safebag ausführten, beschreiben sollten. Der zuständige Sicherheitsmanager K. forderte den Ersatz-Innentresorschlüssel aus der Hauptverwaltung an, öffnete dann am 27.03.2019 den Tresor, um auch dort nach dem Safebag zu suchen. Der Safebag blieb jedoch verschollen. Nach diesem Vorfall wies die Beklagte die Mitarbeiter an, dass Safebags nur noch von zwei Mitarbeitern gleichzeitig in den Tresorraum gebracht werden dürfen.

7

Am Mittwoch, den 27.03.2019 ging die Klägerin allein in den Tresorraum, um Wechselgeld aus dem Tresor zu holen. Am Abend des 27.03.2019 machten die Klägerin als für diesen Tag Tresorverantwortliche gemeinsam mit der Kollegin Y. den Safebag des Tages fertig und gingen zusammen in den Tresorraum. Die Klägerin bat Frau Y., sich umzudrehen, damit die Klägerin den persönlichen Tresorcode eingeben konnte. Dieser funktionierte laut Aussage der Klägerin jedoch nicht. Daraufhin holten beide Mitarbeiterinnen zunächst ihre Wertsachen und Jacken. Danach versuchte die Klägerin erneut im Beisein von Frau Y., den Tresor zu öffnen, auch hier drehte Frau Y. sich um. Der Tresor ließ sich nicht öffnen, die Klägerin und Frau Y. konnten die Safebags zunächst nicht im Tresor einschließen. Am Donnerstag, den 28.03.2019 wurden die Safebags von den Mitarbeiterinnen D. und M. in den Tresor gebracht.

8

Am Freitag, den 29.03.2019, sprachen der Sicherheitsmanager K. und die Distrikt Managerin I. mit allen Beteiligten, insbesondere mit der Mitarbeiterin D. und der Klägerin. Es wurde gemeinsam der Innentresor und auch die Fallklappe kontrolliert. Gefunden wurde der Safebag dann von dem Sicherheitsmanager K., im Beisein der Mitarbeiter D., Y. und I..

9

Mit Schreiben vom 29.03.2019, unterzeichnet von der District Managerin I., kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich (vgl. Bl. 7 der Akte). Mit Schreiben vom 29.03.2019 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten die Kündigung gemäß § 174 BGB zurückweisen (vgl. Bl. 8 der Akte). Mit Schreiben vom 08.04.2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin vorsorglich erneut außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich, unterzeichnet von der District Managerin N. (vgl. Bl. 10 der Akte).

10

Mit ihrer am 17.04.2019 zunächst beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage wehrt sich die Klägerin gegen die streitgegenständlichen Kündigungen vom 29.03.2019 und 08.04.2019. Mit Beschluss vom 06.05.2019 (Bl. 37 der Akte) verwies das Arbeitsgericht Hagen den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Dortmund.

11

Nach Auffassung der Klägerin liegt ein Grund für die fristlosen, hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigungen nicht vor. Insbesondere bestünde kein hinreichender Tatverdacht für die Unterschlagung des Safebags, der die ausgesprochenen Kündigungen rechtfertigen könnte. Die Klägerin wehrt sich gegen die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe. Sie habe den streitgegenständlichen Safebag am 22.03.2019 in den zweiten Tresor hineingelegt. Sie sei weder am 26.03.2019 bei der Abholung der Safebags durch den Sicherheitsdienst noch am 29.03.2019, als der Safebag neben dem Tresor im Karton gefunden worden sein soll, in dem Raum zugegen gewesen. Sie bestreitet daher mit Nichtwissen, dass der Safebag tatsächlich zwischen den Kartons aufgefunden worden ist.

12

Dass der Safebag abhandengekommen sein soll, fiele jedenfalls nicht in ihren Verantwortungsbereich. Aus Sicht der Klägerin ist nicht auszuschließen, dass eine andere Person den Safebag verlegt oder entwendet und später zurückgebracht hat. Beispielsweise durch andere Mitarbeiter der Beklagten oder der Geldtransportfirma. Es sei auch nicht auszuschließen, dass ein Safebag neben dem Tresor in die dortigen Kartons oder Ware gefallen sein könnte. Schließlich bestünde die Möglichkeit, dass jemand nachträglich die zweite Tresorklappe mit dem Sicherheitscode geöffnet und den Safebag entwendet hat. Unterstellt, dass der Safebag tatsächlich zwischen den Kartons wiedergefunden worden sein sollte, weist die Klägerin darauf hin, dass sämtliche Mitarbeiter der Filiale in Schwerte die Möglichkeit gehabt hätten, den Safebag in den Tresorraum zu legen, da der Schlüssel für diesen Raum frei zugänglich in dem Verkaufsraum an der Kasse in einem Schlüsseltresor liege, über dessen Zahlencode jeder Mitarbeiter verfüge. Schließlich sei es auch möglich, dass ein Safebag im Schlitz des Tresorraums stecken bleibe.

13

Für die Klägerin ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb es Frau D. während der Anwesenheit des Sicherheitsdienstes unmöglich gewesen sein soll, den Safebag zu entwenden. Sowohl die Sicherheitsfirma als auch die Mitarbeiter seien grundsätzlich in Eile und wollen die Übergabe schnellstmöglich erledigen. Der Sicherheitsdienst würde den Mitarbeitern auch nicht durchgehend auf die Finger schauen bzw. in Richtung des Tresors. Allein dadurch, dass die Geldübergabe/ Annahme durch die Sicherheitsfirma mit einem elektronischen Gerät ausgeführt und ein entsprechender Beleg ausgedruckt werde, sei der Sicherheitsdienst teilweise abgelenkt, sodass ein Safebag im Beisein der Sicherheitsfirma tatsächlich hätte entwendet werden können. Nach Bekanntwerden des fehlenden Safebags hätten insbesondere auch Frau M. und Frau D. die Möglichkeit gehabt, den fehlenden Safebag unbeoachtet in den Tresorraum zurückzulegen.

14

Am 27.03.2019, als die Klägerin abends nach Geschäftsschluss zusammen mit Frau Y. die Safebags in den Tresorraum habe verbringen wollen, habe sie einmal den Tresorcode falsch eingegeben. Es sei in der Tat so gewesen, dass Frau Y. sich umgedreht habe, als die Klägerin den Code eingegeben habe. Hierbei handele es sich um eine Arbeitsanweisung der Beklagten, damit keine Mitarbeiterin den persönlichen Code einer Kollegin abschauen könne. Wenn der Zahlencode einmal falsch eingegeben werde, müsse man 5 Minuten warten, bis der Tresor sich wieder öffnen lasse. Somit habe die Klägerin Frau Y. gesagt, dass man doch zunächst die persönlichen Sachen in den Nebenräumen holen könne, bevor man den Tresorcode erneut eingebe. Die Klägerin sei mit Frau Y. letztlich in den Tresorraum gekommen und habe den Code erneut eingegeben. Da die Zeitspanne jedoch nicht verstrichen gewesen sei,  habe der Safe wiederum nicht geöffnet werden können. Frau Y. habe dann die Safebags in eine Geldtasche eingelegt und in den vorderen Tresor gebracht, d. h. in einen kleinen Schlüsseltresor im Verkaufsbereich an der Kasse. Jedenfalls ließe die falsche Eingabe des Tresorcodes keine Rückschlüsse darauf zu, dass die Klägerin versucht habe, Geld zu unterschlagen bzw. einen Safebag im Nachgang im Tresorraum deponiert zu haben.

15

Die Klägerin habe sich in ihrem Leben noch nie etwas zu Schulden kommen lassen, sei auch in den 38 Jahren Betriebszugehörigkeit aus ihrer Sicht nie negativ in Erscheinung getreten. Auch sei sie finanziell gut aufgestellt, verfüge über eine Eigentumswohnung und Sparguthaben und habe auch keinerlei Unterhaltspflichten. Es liege ihr daher fern, wie auch immer ausgestaltete Vermögensbeträge zu unterschlagen oder dies zu versuchen.

16

Weiterhin macht die Klägerin Vergütungsansprüche für die Monate April bis Juni 2019 geltend, basierend auf der Lohnabrechnung für den Monat März 2019. Zahlungen Dritter habe die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erhalten.

17

Die Klägerin beantragt,

19

1. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten, erklärt unter dem 29.03.2019, der Klägerin am 29.03.2019 zugegangen, aufgelöst worden ist.

21

2. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 08.04.2019, den  Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.04.2019 per Telefax zugestellt, aufgelöst worden ist.

23

3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.780,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 zu zahlen.

25

4. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.780,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2019 zu zahlen.

27

5. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.780,71 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2019 zu zahlen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

              die Klage abzuweisen.

30

Die Beklagte trägt wie folgt vor: Die Kündigungen seien gerechtfertigt. Der wichtige Grund im Sinne des § 626 BGB liege in der Begehung eines versuchten Eigentumsdelikt zur Lasten der Beklagten, jedenfalls aber in dem dringenden Verdacht der entsprechenden Begehung. Nach Ausermittlung des Sachverhalts könne sich die Beklagte den Tathergang nur so erklären, dass die Klägerin am 22.03.2019 nur einen Safebag in den Tresor geworfen, den anderen jedoch eingesteckt und mit nach Hause genommen habe. Sie habe dann abgewartet, was passiere. Nachdem der Sicherheitsmanager K. das Gespräch sofort am Dienstag mit den betroffenen Mitarbeitern geführt habe, sei die Klägerin nervös geworden. Also habe sie aufgrund des Ermittlungsdrucks den Safebag am Abend des 27.03.2019 im Beisein von Frau Y. als Alibi, die sich aber umdrehen sollte, in die Kartons geworfen.

31

Der Verdacht sei auf die Klägerin gefallen, da diese als letzte den Safebag in der Hand gehabt habe und aufgrund ihres unnatürlichen Verhaltens beim Eingeben des Codes am Abend des 27.03.2019. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Safebag nicht in den Tresor gefallen ist, sondern im Schlitz steckenblieb, wo ihn jeder andere Mitarbeiter hätte entwenden und später zwischen die Kartons stecken können. Denn der Sicherheitsmanager K. habe in Anwesenheit der Klägerin verschiedenste Varianten durchgegangen, Safebags in den Tresor zu werfen. Bei keiner einzigen Variante sei der Safebag stecken geblieben, gar so stecken geblieben, dass er durch eine andere Person hätte herausgenommen werden können.

32

Ebenso unwahrscheinlich sei es, dass der Safebag am 26.03.2019 durch Frau D. eingesteckt und später zwischen die Kartons gesteckt worden ist. Frau D. hätte den Safebag in Anwesenheit des Mitarbeiters der Sicherheitsfirma entwenden müssen. Der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hätte jedoch sicherlich bemerkt, wenn Frau D. ihren Bewegungsablauf geändert hätte, um den Safebag irgendwo zu deponieren. Bei dem Tresorraum handele es sich um einen kleinen Raum, die Safebags werden aus dem Tresor genommen und dem Sicherheitsmitarbeiter sofort auf den Tisch gelegt. Hierfür seien wenige Schritte notwendig. Hätte Frau D. diesen kleinen Bewegungsradius verlassen, hätte der Sicherheitsmitarbeiter dies bemerkt und Verdacht geschöpft. Zumal er sich jederzeit zu Frau D. hätte drehen können. Zudem seien die Safebags aus Plastik; hätte Frau D. ihn an ihrem Körper irgendwie versteckt, hätte der Sicherheitsmitarbeiter dies vernehmen müssen. Spätestens dann hätte er sich zu ihr umgedreht. Sehr viel wahrscheinlicher sei es daher, dass die Klägerin den Safebag erst gar nicht in den Tresor gelegt hat. Dafür habe sie nur einfach den Safebag an sich nehmen müssen. Auch spreche nichts dafür, dass Frau D. mit dem Mitarbeiter der Sicherheitsfirma zusammengearbeitet habe. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte, dass die beiden sich privat kennen. Außerdem habe die Klägerin die bessere Gelegenheit gehabt, den Safebag zurückzulegen. Zwar sei Frau D. zusammen mit Frau M. am 28.03.2019 im Tresorraum gewesen. Jedoch schließe Frau M. aus, dass Frau D. den Safebag habe zurücklegen können. So habe sich Frau M. nicht umgedreht und habe Frau D. die ganze Zeit im Blick gehabt – im Gegensatz zu der Klägerin, die Frau Y. bat, sich umzudrehen. Eine entsprechende Arbeitsanweisung, sich umzudrehen, existiere bei der Beklagten nicht. Es sei von der Beklagten auch geprüft worden, wie die Klägerin den Safebag zurückgelegt haben könnte, ohne dass Frau Y. dies mitbekommen habe. Beide hätten Jacken angehabt und ihre Taschen dabei. Es sei also wahrscheinlich, dass ein Geräusch entstand und Frau Y. dies diesem Umstand zugeschrieben habe. Schließlich sei ein nachträgliches Öffnen der Tresorklappe nicht ohne weiteres möglich. Denn dafür bedürfe es eines besonderen Schlüssels. Einen habe der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma, der andere befinde sich in der Hauptverwaltung der Beklagten in Düsseldorf. Daher habe der Safebag nicht zwischen Einlegen und Abholen entwendet werden können.

33

Da somit die Klägerin als einzige die Gelegenheit sowohl zur Entwendung als auch zur Rückführung des Safebags gehabt habe, liege jedenfalls eine große Wahrscheinlichkeit für die Begehung durch die Klägerin vor. Zudem spreche als Indiz für die Tatbegehung, dass die Klägerin am Dienstag bei dem Gespräch mit Herrn K. sehr schnell angefangen habe zu weinen. Am Freitag habe sie dann – mit dem Verdacht konfrontiert – gefasst und fast befreit gewirkt. Die Klägerin sei auch ordnungsgemäß angehört worden, und zwar am 26., 27. und 29.03.2019.

34

Die Kündigung vom 29.03.2019 sei auch durch die richtige Kündigungsberechtigte erfolgt. Eine Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB sei ausgeschlossen, weil im Betrieb durch Aushang bekannt gemacht sei, dass der District Manager als Personalleiter für alle Mitarbeiter der Niederlassung zur Kündigung befugt ist. Die Beklagte verweist auf einen als Kopie beigefügten Aushang (Bl. 36 der Akte).

35

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrten Feststellungen sowie auf die geltend gemachte Vergütung für den Zeitraum April bis Juni 2019.

38

0.  

  • 0.  
39

Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2019 aufgelöst ist.

40

Der Feststellungsantrag ist gemäß § 4 KSchG zulässig. Die Klage ist als Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist nach Zugang der Kündigung erhoben worden, da sie am 17.04.2019 beim Arbeitsgericht Hagen einging.

41

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Denn die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2019 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien weder außerordentlich fristlos noch ordentlich aufgelöst.

42

1.

43

Für die außerordentlich fristlose Kündigung vom 29.03.2019 liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB vor.

44

a)

45

Gemäß § 626 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Strafbare Handlungen, die sich gegen den Arbeitgeber richten, begründen regelmäßig das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Insbesondere die Entwendung einer im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sache ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben (BAG vom 10.02.1999, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969; BAG vom 13.12.2007, NZA 2008, 1008).

46

Dabei ist die Kündigung nicht nur dann begründet, wenn ein solcher Verstoß bewiesen ist, sondern der dringende Verdacht einer solchen Vertragsverletzung vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn gerade aufgrund des Verdachts das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen unwiederbringlich zerstört ist. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete – vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende – Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, welches eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (BAG vom 18.06.2015, 2 AZR 256/14, Juris; BAG vom 26.09.2002, AP Nr. 37 zu § 626 BGB).

47

b)

48

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Beklagte kann sich zur Begründung ihrer Kündigung nicht darauf berufen, dass die Klägerin in Ausübung ihrer Funktion als Verkaufskraft in der Filiale Schwerte eine versuchte Unterschlagung zu Lasten der Beklagte begangen hat, indem sie einen mit 3.000,00 € befüllten Safebag entwendete und erst Tage später zurücklegte. Auch kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass hierzu der dringende Verdacht besteht.

49

aa)

50

Die Kündigung ist nicht als Tatkündigung gerechtfertigt. Der Beklagten gelingt kein Nachweis, dass die Klägerin am 22.03.2019 tatsächlich den Safebag, gefüllt mit 3.000,00 €, an sich genommen hat und dass sie ihn in dem Zeitraum 27.03 bis 29.03.2019 zurück in die Kartons im Tresorraum geworfen hat. Insbesondere benennt sie keinen Zeugen, der einen entsprechenden Tathergang bezeugen könnte.

51

bb)

52

Die Kündigung ist auch nicht als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Es liegen keine starken, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente für die Begehung eines versuchten Eigentumsdelikts vor. Die Beklagte begründet ihren Verdacht damit, dass die Klägerin als Einzige die Gelegenheit sowohl zur Entwendung als auch zur Rückführung des Safebags gehabt habe und dass sich hieraus eine große Wahrscheinlichkeit für die Begehung durch die Klägerin ergäbe. Dieser Rückschluss ergibt sich jedoch aus den von der Beklagten selbst vorgetragenen Umständen und Geschehensabläufen nicht zwingend. Denn die Umstände, die nach Auffassung der Beklagten den Verdacht begründen, könnten ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, welches eine Kündigung gerade nicht rechtfertigt.

53

(1)

54

Als Indizien, die den entsprechenden Verdacht begründen sollen, führt die Beklagte an, dass die Klägerin den Safebag am 22.03.2019 entgegengenommen hat und ihn in Richtung Tresorraum gebracht hat, dass der Safebag am 26.03.2019 nicht an die Sicherheitsfirma übergeben wurde und dass dieser am 29.03.2019 zwischen den Kartons im Tresorraum gefunden worden sei. Ferner führt sie an, die Klägerin habe sich am Abend des 27.03.2019 bei Verbringung des Safebags in den Tresorraum und beim Eingeben des Codes unnatürlich verhalten. Schließlich habe sie bei dem Gespräch am Dienstag angefangen zu weinen und sei am Freitag, mit dem Verdacht konfrontiert, gefasst gewesen.

55

Diese Indizien reichen jedoch gerade nicht aus, um den entsprechenden Verdacht zu begründen.

56

(2)

57

Zunächst hatte entgegen der Behauptung der Beklagten die Klägerin nicht als Einzige die Gelegenheit, den Safebag zu entwenden. Sie ist auch nicht zwingend die letzte Person gewesen, die den Safebag in den Händen hielt. So ist auch ein Geschehensablauf dahingehend denkbar, dass die Klägerin den Safebag tatsächlich am 22.03.2019 in den Tresor legte und dass dieser am 26.03.2019 bei Abholung durch die Sicherheitsfirma von Frau D., die unstreitig bei der Abholung zugegen war, aus dem Tresor genommen wurde und dass sie ihn an sich genommen hat. Der Vortrag der Beklagten, es sei sehr unwahrscheinlich, dass Frau D. den Safebag entwendet habe, überzeugt nicht. Es ist gerade nicht offensichtlich, dass der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma es hätte bemerken müssen, wenn Frau D. ihren Bewegungsablauf geändert hätte, um den Safebag zu deponieren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sowohl der jeweilige Mitarbeiter der Sicherheitsfirma als auch die entsprechend zuständige Verkaufskraft bei Abholung der Safebags grundsätzlich in Eile sind und die Übergabe schnellstmöglich erledigen wollen. Die jeweils zuständige Mitarbeiterin der Beklagten, die bei der Abholung der Safebags zugegen ist, räumt die Safebags von Hand aus dem Tresor, legt sie auf den neben dem Tresor befindlichen Beistelltisch – sofern dort Platz ist – und der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma scannt die Safebags. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma am 26.03.2019 mit dem Rücken zu Frau D. stand, die die Safebags aus dem Tresor nahm. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma Frau D. eben nicht durchgehend im Blick hatte und ihr auf die Finger geschaut hat – schlichtweg deshalb, weil er selbst mit dem Scannen beschäftigt war. Auch war der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma – ebenfalls unter Zeitdruck – durch  das Scannen der Safebags naturgemäß abgelenkt. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb es ausgeschlossen sein soll, dass Frau D. am 26.03.2019 im Beisein des Mitarbeiters der Sicherheitsfirma den streitgegenständlichen Safebag an sich genommen haben könnte. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Safebags aus Plastik sind und der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hätte bemerken müssen, wenn Frau D. den Safebag an ihrem Körper versteckt, so ist auch dies nicht ausreichend, um auszuschließen, dass nicht Frau D. den Safebag entwendet hat. Denn gerade weil die Safebags aus Plastik sind und beim Herausnehmen und Anfassen dieser Safbags entsprechende „Knistergeräusche“ entstehen dürften, dürfte dies eine „übliche Geräuschkulisse“ sein, die im Rahmen der Safebags regelmäßig entsteht. Warum sollte der Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hieraus Verdacht schöpfen und sich umdrehen? Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass es Frau D. wegen der Art ihrer Kleidung am 26.03.2019 unmöglich gewesen sein müsste, den Safebag an sich zu nehmen. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag.

58

Ohne einen anderweitigen Geschehensablauf/Tathergang als zutreffend unterstellen zu wollen, sind jedenfalls die Umstände, die den Verdacht der Entwendung des Safebags gegenüber der Klägerin begründen, ebenso gut durch einen alternatives Geschehen zu erklären.

59

(3)

60

Ebenso verhält es sich mit dem Verdacht der Beklagten gegenüber der Klägerin, sie habe aufgrund des Ermittlungsdrucks am Abend des 27.03.2019 im Beisein der Mitarbeiterin Y. den Safebag zwischen die Kartons geworfen. Entgegen der Behauptung der Beklagten hatte die Klägerin gerade nicht als Einzige die Gelegenheit zur Rückführung des Safebags. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Tresorraum, in dem sich die Kartons befinden, in dem angeblich der Safebag gefunden wurde, für sämtliche Mitarbeiter der Filiale zugänglich ist. Der Schlüssel für diesen Raum befindet sich frei zugänglich im Verkaufsraum an der Kasse in einem Schlüsseltresor, über dessen Zahlencode jeder Mitarbeiter verfügt. Somit hätte theoretisch jeder Mitarbeiter, natürlich auch die Klägerin, aber auch Frau D., den Safebag jederzeit in den Tresorraum verbringen und zwischen die Kartons werfen können. Selbst wenn es auszuschließen wäre, dass Frau D. am Abend des 28.03.2019, als sie im Beisein der Mitarbeiterin M. die Safebags in den Tresor verbrachte, den streitgegenständlichen Safebag in die Kartons hätte werfen können, so ist aber nicht auszuschließen, dass Frau D. zu einem anderen Zeitpunkt zwischen dem 27.03. und 29.03.2019 – alleine – mit dem entsprechenden Schlüssel in den Tresorraum gegangen ist.

61

Die Vermutung der Beklagten, die Klägerin habe am Abend des 27.03.2019 den Safebag in die Kartons geworfen, und zwar in dem Moment, als Frau Y., die sie als Alibi mitgenommen habe, sich umdrehen sollte, ist abwegig. Zum einen hat die Klägerin Frau Y. nicht als Alibi mitgenommen, sondern es bestand nach dem Verschwinden des Safebags die arbeitgeberseitige Anweisung, Safebags nur zu zweit in den Tresorraum zu bringen. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass die Safebags aus Plastik bestehen, was beim Anfassen entsprechende Geräusche verursacht. Hätte die Klägerin am Abend des 27.03.2019 den Safebag aus ihrer Kleidung hervorgeholt und in die Kartons geworfen, hätte dies logischerweise ein Geräusch verursachen müssen, welches der Kollegin Y. hätte auffallen müssen, selbst wenn sie mit dem Rücken zur Klägerin stand. Warum sollte sich die Klägerin diesem Risiko aussetzen, wenn sie es doch hätte einfacher haben können und – wie oben geschildert – jederzeit mit dem frei zugänglichen Schlüssel in den Tresorraum hätte gehen können, um den Safebag in die Kartons zu werfen. Unstreitig war die Klägerin sogar am 27.03.2019 alleine in dem Tresorraum, um Wechselgeld zu holen. Bei dieser Gelegenheit hätte sie doch den Safebag problemlos in die Kartons werfen können.

62

Aus alledem ergibt sich, dass kein dringender Verdacht besteht bzw. von der Beklagten hinreichend durch Indizien belegt werden kann, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Safebag entwendet und anschließend wieder in die Kartons geworfen hat.

63

cc)

64

Da somit bereits kein wichtiger Grund für die streitgegenständliche Kündigung vorliegt, kann dahinstehen, ob die unterzeichnende District Managerin zum Ausspruch der Kündigung überhaupt berechtigt war.

65

2.

66

Das Arbeitsverhältnis wird auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 29.03.2019 zum 31.10.2019 aufgelöst. Denn die Kündigung ist nicht sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG. Die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung wird auf dieselben Gründe gestützt wie die ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung. Jedenfalls lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nichts Gegenteiliges entnehmen. Da die behauptete Unterschlagung des Safebags jedoch nicht nachweisbar dargelegt ist und auch kein dringender Verdacht einer solchen Vertragsverletzung gegeben ist, ist auch die ordentliche Kündigung unwirksam. Insofern kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden.

67

II.  

  • II.  
68

Weiter hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien beststehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 08.04.2019 aufgelöst ist. Die Beklagte trägt vor, es handele sich hierbei um eine rein vorsorglich erklärte Kündigung. Weiterer Vortrag hierzu erfolgt nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass auch diese Kündigung auf dieselben Gründe gestützt wird wie die Kündigung vom 29.03.2019. Gründe für die ausgesprochene Kündigung liegen nicht vor. Auf oben stehende Ausführungen wird verwiesen.

69

III.  

  • III.  
70

Schließlich hat die Klägerin Anspruch auf die begehrte Vergütung in Höhe von monatlich 2.780,71 € brutto für die Monate April bis Juni 2019 nebst geltend gemachter Zinsen.

71

Der Anspruch ergibt sich aus § 615 BGB. Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf die Entgeltabrechnung März 2019 vor, ihr monatliches Gehalt betrage 2.780,71 €. Der Vortrag der Beklagten, dass ihrem Kenntnisstand nach das Gehalt 2.704,71 € brutto betrage, wird nicht näher begründet. Insofern waren die Angaben der Klägerin zugrunde zu legen. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin bestanden in dem Zeitraum keine Zahlungen Dritter. Dieser Vortrag wird von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Davon abgesehen ist es durchaus nicht unüblich, dass nach dem Ausspruch von fristlosen Kündigungen seitens der Arbeitsagentur Sperrzeiten verhängt werden.

72

IV.

73

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

74

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 GKG, §§ 3 ff. ZPO auf insgesamt 19.464,97 € festgesetzt. Neben den bezifferten Zahlungsanträgen waren für den Feststellungsantrag zu Ziffer 1 drei Bruttomonatsentgelte und für den Feststellungsantrag zu Ziffer 2 ein weiteres Bruttomonatsentgelt der Klägerin in Ansatz zu bringen.

Rechtsmittelbelehrung

75

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

76

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

77

Landesarbeitsgericht Hamm

78

Marker Allee 94

79

59071 Hamm

80

Fax: 02381 891-283

81

eingegangen sein.

82

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

83

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

84

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

86

1. Rechtsanwälte,

87

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

88

3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

89

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

90

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.