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Arbeitsgericht Dortmund·3 Ca 1543/07·04.07.2007

Abweisung: Keine Hinzurechnung von Gleichstellungs-Punkten zur 1,5‑Punkte‑Regel im Sozialplan

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtSozialplanrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Nachzahlung einer Sozialplanabfindung unter Berufung auf Gleichstellungs‑Punkte. Das ArbG Dortmund weist die Klage ab. Es legt den Sozialplan aus: Die 1,5‑Punkte‑Regel (Ziff. 8.6) ist von der Punktetabelle (Ziff. 8.4) zu unterscheiden; Gleichstellungs‑Punkte gehören zur Punktetabelle und erhöhen nicht die 1,5‑Regel. Die Verweisung dient der Berechnung des fiktiven Monatsbruttos.

Ausgang: Klage auf Zahlung weiterer Sozialplanabfindung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Sozialpläne sind aufgrund ihrer normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen; entscheidend sind Wortlaut, Zusammenhang, Systematik, Zweck und der in der Regelung niedergelegte Wille der Betriebsparteien.

2

Besteht im Sozialplan eine Differenzierung zwischen einer 1,5‑Punkte‑Regel und einer Punktetabelle, sind die der Punktetabelle zugeordneten Zuschläge (z. B. für Kinder, Schwerbehinderung/Gleichstellung) nicht ohne ausdrückliche Regelung auf die 1,5‑Punkte‑Regel zu übertragen.

3

Eine Verweisung auf eine andere Ziffer des Sozialplans ist im Zweifel dahin auszulegen, wozu sie sprachlich und systematisch passt; eine Verweisung in Ziff. 8.6 auf Ziff. 8.4 bezweckt die Berechnung des fiktiven monatlichen Bruttoentgelts und nicht die Übernahme von Punkten aus der Punktetabelle.

4

Eine Günstigkeitsregelung berechtigt nicht zur einheitlichen Anwendung einer Rechenmethode, wenn dies die von den Betriebsparteien gewollte Differenzierung der Berechnungsmethoden obsolet machen würde.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG§ 1 Abs. 3 KSchG§ 283 ZPO§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 7.057,95 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Berechnung der Sozialplanabfindung des Klägers.

2

Der 1946 geborene und mit einem Grad der Behinderung von 30 % einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger war vom 01.04.1964 bis 31.07.2006 als Bilanzbuchhalter bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Kläger nach dem Sozialplan der C AG vom 16.06.2003 und den Ergänzungs-Sozialplänen vom 19.11.2004 und 24.05.2005 ein Anspruch auf eine Abfindung zu. Wegen der Einzelheiten der Sozialplanregelungen wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen. Im Januar 2007 berechnete die Beklagte die Sozialplanabfindung des Klägers und zahlte an diesen 43.035,50 Euro brutto aus.

3

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages von 7.057,95 Euro. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Klägers wird auf Bl. 30 d.A. Bezug genommen.

4

Der Kläger ist der Ansicht, bei der Ermittlung des Abfindungsbetrages seien die zusätzlichen Punkte für Gleichgestellte gem. Ziffer 8.4. des Sozialplanes zu berücksichtigen. Ziffer 8.7 enthalte eine generelle Rückverweisung auf die Regelungen der Ziffer 8.6. Ziffer 8.6 verweise ohne jede Einschränkung hinsichtlich der Berechnung des Abfindungsbetrages auf Ziffer 8.4. Nach dem gesamten Aufbau der Abfindungsregelung des Sozialplanes sei davon auszugehen, dass die Ziffern 8.2 bis 8.4 Generalklauseln enthielten, die für alle Mitarbeiter gelten würden. Die Ziffern 8.6 und 8.7 beinhalteten demgegenüber Spezialregelungen für ältere Mitarbeiter, die jedoch ihrerseits wiederum auf die „Generalklauseln“ zurück verwiesen.

5

Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.057,95 Euro Sozialplanabfindung nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basisdiskontsatz seit dem 01.08.2006 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der in Ziffer 8.7 vereinbarten Günstigkeitsregelung habe sie bei dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens 59 Jahre alten Kläger einen Vergleich zwischen dem Abfindungsbetrag gem. Ziffer 8.7 und Ziffer 8.6 durchführen müssen. Die Regelung in Ziffer 8.6 sei jedoch bezüglich der Ermittlung der Punkteanzahl abschließend. Nur bezüglich des Abfindungsbetrages, also der Berechnung des Bruttomonatsentgeltes, verweise Ziffer 8.6 auf Ziffer 8.4. Dies folge daraus, dass in Ziffer 8.6 das Wort „sodann“ Verwendung gefunden habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Entgegen der Ansicht des Klägers sind bei der Berechnung der Abfindung keine Punkte wegen dessen Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung des Sozialplanes.

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 S. 1, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist dementsprechend zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Von besonderer Bedeutung sind ferner der Sinn und der Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, soweit er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, faktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 15.05.2007, 1 AZR 370/06, JURIS).

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Im Streitfall berechnet sich die Sozialplanabfindung des Klägers nach der 1,5 Punkte Regelung der Ziffer 8.6. Denn der Kläger war zum Zeitpunkt seines Ausscheidens 59 Jahre alt. Die Berechnung nach der 1,5 Punkte Regelung in Ziffer 8.6 ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien günstiger für den Kläger als die Berechnung nach Ziffer 8.7, nach der sich die Abfindung nach der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Nettoentgelt des Arbeitnehmers bis zum frühest möglichen Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente richtet. Die 1,5 Punkte Regelung in Ziffer 8.6 besagt, dass die Zahl der Monate vom Zeitpunkt des Austritts bis zum frühest möglichen Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer ohne Rentenminderung die gesetzliche Altersrente beziehen kann, mit 1,5 Punkten multipliziert werden. Der so ermittelte Wert wird dann mit 1/10 des fiktiven monatlichen Gesamtbruttoentgeltes, dessen Berechnung sich nach Ziffer 8.4 richtet, multipliziert. Eine Erhöhung der Punktezahl wegen einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten erfolgt nicht. Nach dem Wortlaut des Sozialplanes in Ziffer 8.7 und 8.6 ist nämlich zwischen der 1,5 Punkte Regelung und der Punktetabelle zu differenzieren. Denn im Rahmen der Günstigkeitsregelungen der Ziffer 8.7 und Ziffer 8.6 haben die Betriebsparteien die unterschiedlichen Berechnungsmethoden mit „nach der 1,5 Punkte Regelung (Ziffer 8.6)“ bzw. „nach der Punktetabelle“ bezeichnet. Während die 1,5 Punkte Regelung an den Zeitraum zwischen Austritt und Zeitpunkt des Beginns der gesetzlichen Altersrente ohne Rentenminderung anknüpft, berücksichtigt die Punktetabelle das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, die Zahl der Kinder und eine eventuelle Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung. Dass die Punkte wegen Kindern, einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung zu der Punktetabelle gehören, zeigt insbesondere die dem Ergänzungs-Sozialplan vom 24.05.2005 beigefügte Tabelle, in der die zusätzlichen Punkte wegen Kindern, einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung erwähnt sind. Zudem entspricht dieses Verständnis einer Punktetabelle dem üblichen Inhalt eines Sozialplanes, in dem in der Regel das Lebensalter, die Betriebszugehörigkeit, die Zahl der Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung berücksichtigt werden (vgl. auch § 1 Abs. 3 KSchG). Die Differenzierung zwischen der Punktetabelle und der 1,5 Punkte Regelung entspricht dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelungen in Ziffer 8.4, 8.6 und 8.7 des Sozialplanes. Die Betriebsparteien wollten zwischen rentennahen und rentenfernen Lebensjahrgängen differenzieren. Dementsprechend stellt Ziffer 8.2 des Sozialplanes klar, dass die Abfindung zum Ausgleich von Härten, die durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, dienen soll. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsparteien die 1,5 Punkte Regelung mit einem Teil der Punktetabelle, namentlich mit den Punkten wegen einer Schwerbehinderung bzw. einer Gleichstellung, verbinden wollten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte es dann nahe gelegen, in dem Sozialplan zu regeln, wie diese Verbindung im Einzelnen erfolgen soll. Denn es ist keineswegs zwingend, nur die Punkte wegen einer Gleichstellung hinzufügen; vielmehr ist es bei der von dem Kläger vertretenen Auslegung ohne weiters denkbar, auch die Punkte für die bisherige Betriebszugehörigkeit hinzuzusetzen. Denn die Betriebszugehörigkeit findet im Gegensatz zum Lebensalter, das jedenfalls mittelbar auf das Ergebnis der Berechnung nach der 1,5 Punkte Regelung einwirkt, bei der 1,5 Punkte Regelung keine Berücksichtigung. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus dem in Ziffer 8.6 enthaltenen Satz „Die Berechnung des Abfindungsbetrages erfolgt sodann gem. Ziffer 8.4 dieses Sozialplans“. Diese Verweisung bezieht sich nicht auf die Punktetabelle, sondern auf die Berechnung des fiktiven monatlichen Bruttoentgeltes. Ohne diese Verweisung würde es an einer Regelung, wie sich aus dem Punktewert nach der 1,5 Punkte Regelung ein Abfindungsbetrag ergibt, fehlen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die Formulierung „Berechnung des Abfindungsbetrages“ ungenau ist. Klarer wäre die Formulierung: „Die Berechnung des fiktiven monatlichen Gesamtbruttoentgeltes ... “. Gleichwohl folgt aus diesen Umständen nicht, dass die Sozialplanregelungen im Sinne des Klägers auszulegen sind. Denn die Formulierung „Berechnung des Abfindungsbetrages“ bedeutet nicht zwingend, dass die Punktezahl nach der 1,5 Punkte Regelung durch einen Teil der Punkte nach der Punktetabelle erhöht wird. Dann hätte nämlich formuliert werden müssen: „Die weitere Berechnung der Punktezahl und des fiktiven monatlichen Gesamtbruttoentgeltes erfolgen sodann ... “.

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Schließlich führt die in Ziffer 8.6 enthaltene Günstigkeitsregelung nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Verständnis, dass die Günstigkeitsregelung in Ziffer 8.6 auch für Arbeitnehmer gilt, deren Abfindung sich erst aufgrund der Günstigkeitsregelung in Ziffer 8.7 nach Ziffer 8.6 richtet, hätte zur Folge, dass sich die Abfindung sämtlicher Arbeitnehmer letztlich nach Ziffer 8.4 richten würde. Die von den Betriebsparteien vorgenommene Differenzierung wäre damit obsolet. Darüber hinaus ist zu betonen, dass der Kläger selbst nicht seine Abfindung nach Ziffer 8.4, sondern nach einer Kombination aus der 1,5 Punkte Regelung und einem Teil der Punktetabelle berechnet hat.

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Dem Antrag des Klägers auf Gewährung einer Schriftsatzfrist war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen des § 283 ZPO liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass die Frage der Auslegung des Sozialplanes von Prozessbeginn an zwischen den Parteien streitig war.

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Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger als unterlegene Partei gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegt.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit§§ 3 ff. ZPO und entspricht dem Wert des eingeklagten Betrages.