Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich im Arbeitsrecht
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Dortmund setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 22.980 € und für den Vergleich auf 30.640 € fest. Zur Begründung wurde bei der Bestandsstreitigkeit eine Vierteljahresvergütung angesetzt; für die Einigung über ein qualifiziertes Endzeugnis wurde ein Monatsvergütungsmehrwert berücksichtigt. Weitere Vergleichsmehrwerte wurden mangels Erfüllung der Voraussetzungen des Streitwertkatalogs nicht angesetzt.
Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts: Verfahren €22.980, Vergleich €30.640 (Festsetzung von Streitwerten und Vergleichsmehrwerten)
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bestandsstreitigkeiten ist bei der Bemessung des Verfahrenswerts für die anwaltliche Vergütung regelmäßig eine Vergütung für ein Vierteljahr zu berücksichtigen.
Wird durch einen Vergleich die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses mit inhaltlichen Regelungen vereinbart, kann hierfür ein Monatsvergütungsmehrwert anzusetzen sein.
Ein Vergleichsmehrwert entsteht nach Ziff. 22.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit nur, wenn durch den Vergleich ein weiterer Rechtsstreit oder außergerichtlicher Streit erledigt wird oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Eine Freistellungsvereinbarung ist nach Ziff. 22.1.4 des Streitwertkatalogs nur dann mit einem Mehrwert zu bewerten, wenn eine Partei auf einen Anspruch auf oder ein Recht zur Freistellung verzichtet hat bzw. dieses aufgibt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 22.980,00 €.
Für den Vergleich auf 30.640,00 €.
Gründe
Bei dem Wertansatz für das Verfahren wurde wegen der Bestandsstreitigkeit die Vergütung für ein Vierteljahr berücksichtigt.
Als Mehrwert für den Vergleich war für Ziffer 9 eine Monatsvergütung wegen der Einigung auf die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses verbunden mit inhaltlichen Regelungen anzusetzen.
Ein weiterer Vergleichsmehrwert war nicht festzusetzen. Gem. Ziff. 22.1 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit fällt ein Vergleichsmehrwert nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dies ist hier nicht der Fall.
Für Ziffer 5 des Vergleiches war danach ein Mehrwert nicht festzusetzen. Gem. Ziff. 22.1.4 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine Freistellungsvereinbarung nur dann mit einem Mehrwert zu bewerten, wenn sich eine Partei eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat. Dass dies hier der Fall war, ist nicht vorgetragen worden.
Auch für die Ziffern 6, 7, 8, 10 und 16 war nach den o.g. Grundsätzen kein Vergleichsmehrwert festzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein weiterer (außergerichtlicher) Streit über diese Punkte geführt worden wäre. Es handelt sich bei den unter diesen Ziffern aufgenommenen Regelungen vielmehr um soche, die das Ergebnis der Verhandlungen der Parteien im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Parteien und die Bevollmächtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt.
Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Arbeitsgericht Dortmund, Ruhrallee 3, 44047 Dortmund, Fax: 0231 5415-519 eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Dortmund erklärt werden.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Beschwerde ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.