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Arbeitsgericht Dortmund·2 Ca 6132/02·17.03.2003

Zahlungsklage wegen unzulässiger Kostendämpfungspauschale; Anwendung Bundesbeihilferecht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDienstordnungs-/BeihilferechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung einbehaltener Kostendämpfungspauschalen aus Beihilfegewährungen. Streitpunkt ist, ob aufgrund der Überleitungsklausel in § 13 DO 1998 weiterhin das für Bundesbeamte geltende Beihilferecht anzuwenden ist. Das Arbeitsgericht bestätigt, dass § 146 Abs. 2 SGB VII als Auslegungshilfe Schutz der bisherigen, günstigeren Regelung gewährt und die Abzüge rechtsgrundlos waren. Die Beklagte wird zur Zahlung von 404,52 € verurteilt; die Berufung wird zugelassen.

Ausgang: Klage auf Erstattung einbehaltener Kostendämpfungspauschalen in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt, Berufung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 146 Abs. 2 SGB VII ist bei der Auslegung von Überleitungsklauseln heranzuziehen und gewährt Dienstordnungsangestellten Besitzschutz gegen nachteilige Änderungen der Dienstordnung.

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Eine nachträglich eingeführte landesrechtliche Kostendämpfungspauschale kann gegenüber bestehenden Dienstvertragsregelungen nicht angewendet werden, soweit eine Überleitungsklausel günstigere bundesrechtliche Beihilfebestimmungen bewahrt.

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Wurde bei der Beihilfegewährung ein Betrag ohne Rechtsgrund einbehalten, begründet dies einen Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

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Entritt eine Körperschaft des öffentlichen Rechts eine gesetzliche Anpassungspflicht, reicht dies nicht ohne weiteres, um die Fortgeltung günstigerer vertraglicher Ansprüche zu verdrängen; der Träger muss darlegen, dass entgegenstehende gesetzliche Vorschriften im Einzelfall gelten.

Relevante Normen
§ 22 SGB I§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB§ 1 Abs. 1 AnpG-NW/2 BesVNG§ 2 Abs. 1 AnpG-NW/2 BesVNG§ 13 DO 1998§ Bundesbesoldungsgesetz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 404,52 € zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 404,52 €.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit einer beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.

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Der 1938 geborene Kläger ist seit 1979 bei der Beklagten in deren Bezirksverwaltung A als Verwaltungsrefent tätig. Die Beklagte ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 22 SGB I. Bei ihr handelt es sich um eine jetzt landesunmittelbare (früher: bundesunmittelbare) Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung.

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Nach dem Dienstvertrag vom 30.05.1979 galt für dieses Anstellungsverhältnis die Dienstordnung der Beklagten vom 01.07.1976. Nach § 3 dieser Dienstordnung (DO 1976) galten für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte. Mit Wirkung zum 01.07.1998 trat eine neue Dienstordnung in Kraft (DO 1998). Nach dieser neuen Dienstordnung gelten nunmehr für die Rechtsverhältnisse der Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Landesbeamte. § 13 DO 1998 enthält eine Überleitungsvorschrift, wonach auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten unberührt bleiben, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

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Nach dem Haushaltssicherungsgesetz des Landes NRW vom 17.12.1998 wurde im Rahmen der Änderung der Beihilfevorschriften eine Kostendämpfungspauschale eingeführt. Dies führte im Falle des Klägers im Zusammenhang mit Beihilfegewährungen zu einem Abzug in Höhe von 400,-- DM (= 204,52 €) im Jahr 2000 und in Höhe von 200,-- € im Jahr 2002.

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Gegen diesen Abzug wehrt sich der Kläger mit seiner am 09.10.2002 bei Gericht eingegangenen Klage.

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Der Kläger behauptet, mit Einführung der Kostendämpfungspauschale sei das Beihilferecht des Landes NRW gegenüber dem Bundesrecht zu seinem Nachteil geändert worden. Da das Bundesrecht insoweit für in günstiger sei, komme insofern die Überleitungsregel des § 13 DO 1998 zum Tragen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 404,52 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, es würden durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern in Verbindung mit dem Anpassungsgesetz NRW (2. BesVNG/AnpG-NW) gesetzliche Vorschriften im Sinne des § 13 DO 1998 der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage entgegenstehen. Insofern sei sie ohne einen eigenen Ermessensspielraum zum Handeln verpflichtet gewesen. Ebenso stehe dem Anliegen des Klägers das Gesetz über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes (AbubesVG) entgegen. Letztendlich sei auch noch gar nicht geklärt, ob die Neuregelung des Beihilferechts tatsächlich zu einer höheren Eigenbeteiligung der Beihilfeberechtigten geführt habe, als dies nach bundesrechtlichen Regelungen der Fall gewesen sei.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 404,52 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alternative BGB in Verbindung mit dem Dienstvertrag der Parteien. Die Beklagte ist in Höhe dieses Betrages gegenüber den Kläger ungerechtfertigt bereichert. Die in dieser Höhe im Rahmen der Beihilfegewährung einbehaltenen Kostendämpfungspauschalen hätten im Falle des Klägers nicht zur Anwendung gelangen dürfen. Insoweit erfolgte der vorgenommene Abzug ohne Rechtsgrund.

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Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus dem Haushaltssicherungsgesetz NRW vom 17.12.1998 in Verbindung mit der Dienstordnung der Beklagten vom 14.07.1998. Das Landesbeamte Nordrhein-Westfalens betreffende Haushaltssicherungsgesetz ist auf das Arbeitverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Insoweit gelten für den Kläger weiterhin die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte nach der früheren Dienstordnung vom 19.07.1976.

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Zwar haben gemäß  Artikel III § 1 Abs. 1 AnpG-NW/2. BesVNG die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge einzuhalten und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln. Soweit die vorhanden Dienstordnungen dem nicht entsprechen, sind sie gemäß Artikel III § 2 Abs. 1 AnpG-NW/2. BesVNG innerhalb eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes anzupassen. Damit stellt Artikel III § 1 Abs. 1 Nr. 2 AnpG-NW/2. BesVNG eine entgegenstehende gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 13 DO 1998 dar. Angesichts der Absicht des Bundesgesetzgebers und der Landesgesetzgeber im Interesse der strikten Einheitlichkeit des Besoldungs- und weiteren Leistungsrechts jeweils für ihren Bereich den Dienstordnungsangestellten keine Leistungen mehr zukommen zu lassen, die der Art nach für die staatlichen Beamten nicht vorgesehen sind, dürfen den Dienstordnungsangestellten seitens ihrer Dienstherren keine Leistungen mehr gewährt werden, die dass jeweilige Beamtenrecht nicht kennt. Der Gesetzgeber wollte nämlich mit den Bestimmungen des 2. BesVNG sicherstellen, dass die Bundesbeamten auf der einen und die Dienstordnungsangestellten der Selbstverwaltungskörperschaften auf der anderen Seite die gleichen Geld- und geldwerten Leistungen erhalten (vgl. BAG v. 17.12.1987, AP Nr. 65 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte, m. w. N.).

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Vorliegend ist jedoch § 13 DO 1998, der den Musterdienstordnungen für die Angestellten der gewerblichen Berufsgenossenschaften aus dem Jahre 1975 entspricht (MDO 1975), im Sinne des § 146 S. 2 SGB VII n. F. auszulegen und dessen Rechtsgedanke heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Dienstvertrag, der in Widerspruch zur Dienstordnung steht, nicht insoweit nichtig, als er einer Dienstordnung widerspricht, die erst nach Abschluss des Dienstvertrages in Kraft getreten ist. § 146 SGB VII befasst sich mit dem Verhältnis des Dienstvertrages zur jeweiligen Dienstordnung. Grundsätzlich ist die jeweils geltende Dienstordnung alleiniger Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Dienstvertrages. Dieser muss immer im Einklang mit der Dienstordnung stehen. Eine Bestimmung des Vertrages, die der jeweils geltenden Dienstordnung zuwiederläuft, ist grundsätzlich gemäß § 146 S. 1 SGB VII nichtig. Wurde ein Vertrag jedoch unter Bezugnahme auf eine frühere Dienstordnung abgeschlossen, ist aber mittlerweile eine neue Dienstordnung in Kraft getreten, ohne dass der Vorvertrag dieser neuen Dienstordnung angepasst wurde, so ist es unschädlich. Der Vertrag ist auch ohne eine sogenannte „Jeweiligkeitsklausel“ weiterhin rechtswirksam. Diesen Gedanken aufnehmend ging der Gesetzgeber in § 146 S. 2 SGB VII einen Schritt weiter und schaffte zu Gunsten der Dienstordnungsangestellten einen umfassenden Besitzschutz. Danach entfällt die Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Widerspruch zwischen Dienstvertrag und Dienstordnung auf einer nach Abschluss des Vertrages in Kraft getretenen Änderung der Dienstordnung zum Nachteil des Dienstordnungsangestellten beruht. Eine solche umfassende Besitzschutzregelung war bis zur Schaffung des § 146 S. 2 SGB VII im Gesetz nicht enthalten. Rechtsprechung und Literatur hatten schon seit einigen Jahren unter Hinweis auf verfassungsrechtliche Überlegungen bei Änderung des Gesetzes bzw. der Dienstordnungen zu Ungunsten des Dienstordnungsangestellten die Notwendigkeit von schonenden Übergangsregelungen (Besitzschutzklauseln) betont. Dem ist der Gesetzgeber 1997 nachgekommen mit der Einfügung des § 146 Abs. 2 SGB VII. Er hat damit den bisherigen § 13 MDO 1975 in eine umfassende Besitzschutzklausel ohne jeden weiteren Gesetzesvorbehalt umgewandelt. Auf diese Weise wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass die Dienstordnung einseitig vom Unfallversicherungsträger geändert werden kann, ohne dass der Angestellte darauf Einfluss hat. Die Personalvertretung hat lediglich ein Anhörungsrecht. Da das Dienstordnungsverhältnis ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis darstellt, ist es nur folgerichtig, dass bei einseitigen Änderungen des Gesetzes bzw. der Dienstordnung zu Ungunsten des Angestellten dessen bisher vertraglich abgesicherte Position erhalten bleibt (Bereiter/Hahn, § 144 SGB VII, Anmerkung 5; vgl. ArbG Düsseldorf v. 21.05.2002, 5 Ca 9791/01, bestätigt durch Urteil des LAG Düsseldorf v. 24.09.2002, 3 Sa 729/02).

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Die Heranziehung des 1997 eingeführten § 146 S. 2 SGB VII für die Auslegung des § 13 DO 1998 führt vorliegend mithin dazu, dass nicht das Beihilferecht des Landes NRW, sondern vielmehr insoweit Bundesbeamtenrecht auf das Anstellungsverhältnis des Kläger anzuwenden ist. Insofern muss das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das Beihilferecht der Bundesbeamten für den Kläger günstiger ist, der insoweit die ihn belastende Kostendämpfungspauschale angeführt hat. Der Beklagten ist es nicht gelungen, dies etwa im Rahmen einer Gesamtschau zu widerlegen und aufzuzeigen, das im Gesamtzusammenhang die Beihilferegelungen der Landesbeamten NRW für den Kläger günstiger wären. Daher galt für den Kläger das bisherige Beihilferecht der Bundesbeamten trotz der DO 1998 unverändert fort.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.

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Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Klageforderung im Urteil festgesetzt worden.

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Die Berufung war für die Beklagte gemäß § 64 Abs. 2 a, Abs. 3 Nr. 1 zuzulassen. Nach dem wechselseitigen Vorbringen beider Parteien hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für den Bereich der Dienstordnungsangestellten.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Marker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.