Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Dortmund·10 Ca 5180/06·20.02.2007

Voller Verheiratetenzuschlag nach BAT bei Ehepartner im TVöD ohne Besitzstand

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (AWO-Beschäftigter) verlangte ab 01.10.2005 den vollen Unterschiedsbetrag zwischen Ortszuschlag Stufe 1 und 2 nach § 29 BAT, nachdem seine Ehefrau im kommunalen Dienst wegen Umstellung auf TVöD keinen Ortszuschlag mehr erhielt. Streitig war, ob sie über § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund einen Besitzstand auf den hälftigen Verheiratetenzuschlag hat, sodass beim Kläger die Halbierung nach § 29 B Abs. 5 BAT fortwirkt. Das ArbG Dortmund gab der Klage statt: Mangels Anspruchs der Ehefrau auf (hälftigen) Ortszuschlag greift die Halbierungsregel nicht mehr, der Kläger erhält den vollen Zuschlag. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund wurde zudem als wirksam angesehen und eine Feststellung für die Zukunft ausgesprochen.

Ausgang: Zahlungs- und Feststellungsklage auf vollen Verheiratetenortszuschlag nach § 29 BAT ab 01.10.2005 zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Halbierung des Unterschiedsbetrags nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT setzt voraus, dass der Ehegatte einen eigenen Anspruch auf einen entsprechenden Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag hat.

2

Wird das Arbeitsverhältnis des Ehegatten ab einem Stichtag nach TVöD vergütet und sieht das einschlägige Überleitungsrecht keinen Besitzstand für den hälftigen Ortszuschlag vor, entfällt die Voraussetzung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT; der andere Ehegatte kann den vollen Ortszuschlag (Stufe 2) beanspruchen.

3

§ 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund kann wirksam bestimmen, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts nur die Stufe 1 des Ortszuschlags zugrunde gelegt wird, wenn eine andere Person im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist.

4

Eine Besitzstandsregelung, die den hälftigen Ortszuschlag bei Doppelberechtigung nicht in das Vergleichsentgelt einbezieht, verstößt nicht ohne Weiteres gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie an den sozialzweckbezogenen subsidiären Charakter des Verheiratetenzuschlags anknüpft.

5

Die Bezugnahme eines Arbeitgebers auf BAT-Regelungen bleibt grundsätzlich wirksam; der Umstand, dass der öffentliche Dienst den Ortszuschlag tariflich abgeschafft hat, lässt die Geschäftsgrundlage einer solchen Verweisung nicht ohne Weiteres entfallen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 26 ÜbgTV-AWO-Bund/West, § 29B Abs. 2,5 BAT, § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund (TVöD)§ 29 B BAT§ 256 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 694,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den 31.10.2006 hinaus den vollen Verheiratetenortszuschlag gem. § 2 Übg TV Bund West i. V. m. § 29 Abs. A und B BAT in Höhe von 106,90 € brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 01. des Folgemonats zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1678,33 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darüber, ob der bei dem Beklagten beschäftigte Kläger gemäß § 29 B Absatz 5 BAT seit dem 01.10.2005 einen Anspruch auf den vollen Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages (Verheiratetenortszuschlag) hat, da auf das Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau mit der Stadt H2xx seit dem 01.10.2005 der TVöD Anwendung findet.

3

Der am 22.14.15xx geborene Kläger ist seit dem 01.05.1997 bei dem Beklagten, einem nicht in das Vereinsregister eingetragenen Verein der Arbeiterwohlfahrt, als Erzieher beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt Anwendung. Der Kläger fällt unter den Geltungsbereich des Übergangstarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV– BUND- West), der in § 2 auf die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) verweist, der wiederum in § 26 Absatz 1 bezüglich des Ortszuschlages u. a. auf die Bestimmung des § 29 des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) in der jeweils geltenden Fassung verweist. Gemäß § 29 B Absatz 5 BAT zahlte der beklagte Verein den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages (Verheiratetenortszuschlag) nur zur Hälfte an den Kläger aus, da seine bei der Stadt H2xx beschäftigte Ehefrau gemäß § 29 BAT einen entsprechenden Anspruch hatte. Mit Wirkung vom 01.10.2005 wurde der BAT für den Bereich des Bundes und der Kommunen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ersetzt, der auch auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und der Stadt H2xx anzuwenden ist. Der TVöD kennt keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages. Zur Überleitung ist von den Tarifvertragsparteien der TVÜ-Bund vereinbart worden, der eine Besitzstandsregelung für ein zu ermittelndes Vergleichsentgelt enthält. Bezüglich der Berechnung des Vergleichsentgelts im Hinblick auf die in der Vergangenheit gezahlten Ortszuschläge heißt es in § 5 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Bund:

4

"Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 01.10.2005 auch auf die andere Person Anwendung , geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein."

5

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Stadt H2xx bei der Ehefrau des Klägers hinsichtlich der Ermittlung des Vergleichsentgelts nur die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde gelegt und den bisher gezahlten hälftigen Verheiratetenortszuschlag nicht berücksichtigt. Die Ehefrau des Klägers erhält deshalb von der Stadt H2xx seit dem 01.10.2005 eine um 53,45 Euro niedrigere Vergütung. Der Kläger begehrte daraufhin von dem Beklagten für die Zeit ab dem 01.10.2005 die Zahlung des vollen Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages, also statt der bisher monatlich gezahlten 53,45 Euro weitere 53,45 Euro monatlich.

6

Der Beklagte lehnte dies ab.

7

Mit der bei Gericht am 09.11.2006 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Ansicht, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm den vollen Verheiratetenortszuschlag zu zahlen. Seine Ehefrau habe nach der Besitzstandsregelung des § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund keinen Anspruch auf den bisherigen Besitzstand hinsichtlich des Verheiratetenortszuschlages. Insofern habe die Stadt H2xx zu Recht den ihr bisher gezahlten hälftigen Verheiratetenortszuschlag nicht in das Vergleichsentgelt einbezogen. Dies habe auch das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 22.06.2006 – 7 Ca 2343/06 – in einem vergleichbaren Fall für den bei einer Stadt beschäftigten Ehepartner eines AWO-Beschäftigten entschieden.

8

Für den Zeitraum Oktober 2005 bis einschließlich Oktober 2006 ergebe sich somit ein von dem Beklagten nachzuzahlender Betrag in Höhe von 694,85 Euro (13 x 53,45 Euro).

9

Der Kläger beantragt,

10

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 694,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31.10.2006 hinaus den vollen Verheiratetenortszuschlag gem. § 2 Übergangstarifvertrag Bund West in Verbindung mit § 29 Abs. a und b BAT in Höhe von jeweils 106,90 € brutto monatlich zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 01. des Folgemonats.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 694,85 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31.10.2006 hinaus den vollen Verheiratetenortszuschlag gem. § 2 Übergangstarifvertrag Bund West in Verbindung mit § 29 Abs. a und b BAT in Höhe von jeweils 106,90 € brutto monatlich zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem 01. des Folgemonats.
11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er vertritt die Ansicht, dass die Ehefrau des Klägers gemäß § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund einen Anspruch gegenüber der Stadt H2xx auf Einbeziehung der Hälfte des Verheiratetenortszuschlages in das Vergleichsentgelt und auf entsprechende Besitzstandszahlungen hat. Insofern habe der Kläger gemäß § 29 BAT keinen Anspruch auf den vollen Verheiratetenzuschlag.

14

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß § 29 B Absatz 2 BAT in Verbindung mit § 2 Satz 1 Übergangstarifvertrag und § 26 BMT-AW II als verheirateter Angestellter seit dem 01.10.2005 einen Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2. Die in § 29 B Absatz 5 geregelte Ausnahme, wonach nur ein Anspruch auf die Hälfte des Verheiratetenortszuschlages besteht, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und einen entsprechenden Anspruch hat, trifft auf den Kläger ab dem 01.10.2005 nicht mehr zu. Denn seine Ehefrau hat für die Zeit nach dem 01.10.2005 keinen Anspruch mehr auf die Hälfte des Verheiratetenortszuschlags. Sie wird seit dem 01.10.2005 gemäß dem TVöD vergütet, der unstreitig die Zahlung von Ortszuschlägen nicht mehr vorsieht. Bezüglich des ihr bisher zur Hälfte gezahlten Verheiratetenortszuschlages sieht auch der auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers anzuwendende Überleitungstarifvertrag TVÜ-Bund keine Besitzstandsregelung vor. In § 5 Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Bund ist ausdrücklich geregelt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages nicht berücksichtigt wird, wenn eine andere Person im Sinne von § 29 B Absatz 5 BAT auch zuschlagsberechtigt ist. Der Kläger ist aber als Ehegatte eine solche andere Person im Sinne von § 29 B Absatz 5 BAT, da er einen Anspruch auf einen Ortszuschlag gemäß § 29 B BAT hat und gemäß § 29 B Abschnitt 7 BAT einem Angestellten im öffentlichen Dienst gleichsteht. Dass auch die letzte Voraussetzung durch die Tätigkeit des Klägers bei dem Beklagten gegeben ist, ist zwischen den Parteien nicht streitig. So geht auch der Beklagte davon aus, dass die Ehefrau des Klägers nur einen Anspruch auf den halben Verheiratetenortszuschlag hatte, was jedoch voraussetzt, dass der Kläger einem Angestellten im öffentlichen Dienst gemäß § 29 B Absatz 7 BAT gleichzustellen ist (vgl. insoweit auch das vom Kläger vorgelegte Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.06.2006 –7 Ca 2343/06).

17

Die tarifliche Übergangsregelung des § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund ist auch wirksam.

18

Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, indem sie keine Besitzstandsregelung bezüglich eines bisher gezahlten hälftigen Ortszuschlag der Stufe 2 vorsieht, wenn der Ehepartner grundsätzlich einen Anspruch auf einen vollen Ortszuschlag hat. Diese Differenzierung entspricht dem Sinn und Zweck des Verheiratetenortszuschlages. Mit ihm ist bezweckt, dass in einer Partnerschaft ein höheres Einkommen deswegen erzielt wird, weil gegenseitige Unterhaltspflichten eingegangen wurden. Er stellt insofern eine Vergütung allein aus sozialen Gesichtspunkten zur Förderung von Ehen/Partnerschaften dar. Diese kann danach bemessen werden, ob und inwieweit der andere Partner wegen der eingegangenen Partnerschaft bereits einen Anspruch auf einen entsprechenden Ortszuschlag hat. So ist es auch nicht willkürlich, nur subsidiär einen solchen Zuschlag zu gewähren, also nur dann, wenn der Arbeitgeber des anderen (Ehe)Partners sich nicht bereit erklärt hat, eine solche Zahlung im Hinblick auf die eingegangene Partnerschaft zu leisten. Insofern konnten die Tarifpartner bei der Ehefrau des Klägers auf Berücksichtigung des bisher gezahlten Verheiratetenortszuschlages bei der Besitzstandszahlung verzichten, weil der Kläger für diesen Fall einen Anspruch auf einen vollen Ortszuschlag der Stufe 2 hat und sich deshalb das gemeinsame Einkommen nicht mindert. Im Übrigen haben sich die Tarifpartner bereits entschieden, keinen Ortszuschlag mehr zu zahlen und handelt es sich bei § 5 Absatz 2 TVÜ-Bund lediglich um eine Besitzstandsregelung, die lediglich den Übergang erleichtern soll und selbst bei Erfassung des bisher gezahlten Ortszuschlages der Stufe 2 in einem Fall wie diesem nicht unbedingt in dessen Höhe zu einer Anhebung der Vergütung führen würde, sondern je nach individueller Höhe der Vergütung gemäß dem TVöD keinen Einfluss auf die Vergütung hätte und insbesondere nach Tariflohnerhöhungen ganz oder teilweise gegenstandslos wäre.

19

Die Geschäftsgrundlage für die tarifliche Regelung des § 26 BMT-AW II ist nicht dadurch entfallen, dass die Tarifpartner für die Arbeitnehmer der Gemeinden und des Bundes keinen Verheiratetenortszuschlag mehr vereinbart haben und nur noch eingeschränkte Besitzstandszahlungen vornehmen.

20

Dass nun der Beklagte nach Streichung des Anspruchs auf einen Verheiratetenzuschlag im Tarifrecht für die Arbeitnehmer der Gemeinden und des Bundes verpflichtet ist, dem Kläger nicht nur die Hälfte, sondern den vollen Verheiratetenortszuschlag zu zahlen, ergibt sich aus den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen der Arbeiterwohlfahrt und dem von diesen in Bezug genommenen § 29 BAT, der bewusst gerade dann die Zahlung des vollen Verheiratetenortszuschlages vorsieht, wenn der Arbeitgeber des Partners des Arbeitnehmers sich an dieser Zahlung nicht beteiligt.

21

Es bestand zu keiner Zeit die berechtigte Erwartung, dass für alle Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes immer die Regelung des § 29 B BAT gelten würde. Sofern die Arbeiterwohlfahrt nur deshalb die Zahlung eines Ortszuschlages der Stufe 2 vorgesehen hat, weil dieser auch von allen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gezahlt wurde, nicht jedoch, weil sie die Zahlung unabhängig vom Verhalten der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes für sinnvoll und finanzierbar hielt, so kommt dies in den Bestimmungen des BMT-AW II nicht zum Ausdruck und wäre auch schwer nachvollziehbar. Im Übrigen hat die Arbeiterwohlfahrt genauso wie der Bund und die Gemeinden die Möglichkeit, auf die Änderung der Regelung bezüglich des Verheiratetenortszuschlages hinzuwirken.

22

Gemäß § 256 ZPO war der Anspruch des Klägers auch festzustellen, damit auch für die Zukunft Rechtssicherheit für die Parteien besteht.

23

Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.

24

Der Streitwert war in Höhe von 36 Monatsbeträgen festzusetzen, wobei jedoch, soweit lediglich eine Feststellung begehrt wurde, ein Abzug in Höhe von 20 % vorzunehmen war, so dass sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.678,33 Euro ergibt.

25

gez. Wolffram