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Arbeitsgericht Dortmund·10 Ca 2909/07·13.11.2007

Altersteilzeit: Aufstockung um 31 Prozentpunkte auf 81 % des Vollzeitentgelts

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifvertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von der Beklagten ein höheres Altersteilzeitentgelt nach Sozialplan und Altersteilzeitvertrag. Streitpunkt war, ob der Aufstockungsbetrag als 31 % des Teilzeitentgelts oder als Aufstockung um 31 Prozentpunkte auf insgesamt 81 % des Vollzeitentgelts zu berechnen ist. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und sprach die Differenzbeträge nebst Zinsen zu. Maßgeblich seien Wortlaut und Systematik („Prozentpunkte“, „auf 81 %“) sowie die Unabdingbarkeit von Sozialplanansprüchen.

Ausgang: Klage auf Zahlung eines höheren Altersteilzeitentgelts (Aufstockung auf 81 % des Vollzeitentgelts) vollumfänglich stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sieht ein Sozialplan/Altersteilzeitvertrag vor, dass das Regelarbeitsentgelt „um 31 Prozentpunkte auf 81 %“ aufgestockt wird, ist eine Aufstockung auf 81 % des Vollzeitentgelts geschuldet und nicht lediglich eine Erhöhung um 31 % bezogen auf das Teilzeitentgelt.

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Die Verwendung des Begriffs „Prozentpunkte“ spricht dafür, dass an die bereits in Prozent ausgedrückte Bezugsgröße (Teilzeitquote) angeknüpft und diese um eine bestimmte Punktezahl erhöht wird.

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Eine Vertragsauslegung, nach der auf „81 %“ des Teilzeitentgelts aufgestockt werden soll, scheidet aus, wenn dies wirtschaftlich einer Absenkung statt einer Erhöhung des Altersteilzeitentgelts gleichkäme und dem Wortsinn („auf“) widerspricht.

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Aus der Systematik eines Sozialplans kann sich die Bezugsgröße für Aufstockungs- und Vergleichsberechnungen ergeben, insbesondere wenn alternative Abfindungsregelungen ausdrücklich an das „letzte tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt“ anknüpfen.

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Auf Sozialplanansprüche kann der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht durch individuelle Vereinbarung wirksam verzichten.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 1 Nr. 1a ATZG§ 3 ATG§ 3 Nr. 28 EStG§ 3 Altersteilzeitgesetz§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2877,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 719,38 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5165,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von

5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 737,88 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08.,01.09.,01.10.und 01.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 8.042,68 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Der am 12.04.1944 geborene Kläger begehrt mit der Klage ein höheres Altersteilzeitentgelt.

3

Der Kläger war seit 1971 bei der Firma U1 (ehemaliger Arbeitgeber) als Qualitätsmanager zuletzt zu einem Monatsbruttogehalt von 5867,00 € zuzüglich 26,59 € vermögenswirksamer Leistung und 2,56 € Kontoführungsgebühr sowie jährlich 3520,20 € Urlaubsgeld und 4224,24 € Weihnachtsgeld beschäftigt.

4

Am 03.08.2006 vereinbarte der ehemalige Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessensausgleich und Sozialplan zwecks Personalabbaus. Dort heißt es unter anderem unter III:

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4. Abfindung, Altersteilzeit

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Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis betriebsbedingt beendet wird, erhalten eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

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a) Die Höhe der Abfindung berechnet sich für Arbeitnehmer, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das 55.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach folgender Formel:

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Betriebszugehörigkeit x Gehalt x Lebensalter x 1(35) x 110%

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Dabei bedeutet:

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Betriebszugehörigkeit: Volle Jahre ununterbrochener Betriebszugehörigkeit am Tage rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

11

Lebensalter: Volle Jahre am Tage der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

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Gehalt: Regelmäßiges vertragliches Monatsgehalt einschließlich Überstunden-Rufbereitschaftsvergütung, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor dem Ausspruch der Kündigung."

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d) Arbeitnehmer, die zum 31.05.2007 mindestens 57 Jahre alt sind, erhalten statt der nach a)/b) berechneten Abfindung und des Angebots auf einen dreiseitigen Vertrag das Angebot, ihr Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von längstens 6 Jahren Dauer in ein Altersteilzeitverhältnis umzuwandeln.

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Für dieses gilt folgendes:

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aa) es dauert bis zum frühest möglichen gesetzlichen Rentenbezug des betroffenen Arbeitnehmers, jedenfalls aber wenigstens bis zu seinem 63.Lebensjahr

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bb) es besteht zur Hälfte der nach aa) zu berechnenden Gesamtdauer, die mindestens 24 Monate beträgt, aus einer aktiven und zur anderen Hälfte aus einer arbeitsfreien Phase.

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cc) es folgt den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes und des Unternehmenstarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit mit folgenden Besonderheiten:

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Der Aufstockungsbetrag wird so festgelegt, dass für alle Betroffenen (ungeachtet der Beitragsbemessungsgrenze) das Regelarbeitsentgelt gemäß § 3 ATG um 31 Prozentpunkte auf 81 % aufgestockt wird; die Betriebsrente der betroffenen Arbeitnehmer wird so berechnet und mit Renteneintritt bezahlt, als hätten sie zu unveränderten Bedingungen bis zum vollendeten 65.Lebensjahr weitergearbeitet, wobei die Eigenanteile in der zuletzt gezahlten Höhe bis zum Rentenbeginn weiterhin von den Arbeitnehmern zu erbringen sind. als Ausgleich für die Verkürzung der gesetzlichen Rente erhalten die Betroffenen auf nachweis einen pauschalen Betrag von 700,00 € pro Prozentpunkt der Kürzung der gesetzlichen Vollrente: von den Aufstockungsleistungen werden keine Sozialversicherungsbeträge abgeführt. Die Sozialversicherungsträger gewähren dem Mitarbeiter Krankengeld nur bezogen auf sein Teilzeitentgelt, also auf 50 % des Vollzeitentgelts. Um den Mitarbeiter während der Zeit des Bezuges von Krankengeld sozial zu sichern, wir einem solchen Zeitraum, jedoch längstens so lange wie gesetzlich krankenversicherte Krankengeld verlangen können, die Aufstockungszahlung, in unveränderter Höhe 31 Prozentpunkte bezogen auf das Regelarbeitsentgelt fortgezahlt.in der aktiven Phase erhalten sie die tarifliche Sonderzahlung sowie die Urlaubsvergütung zusätzlich weiterhin; tarifliche Lohnerhöhungen werden in der aktiven Phase erhöhend angerechnet. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf 90 % der Vollzeitbeschäftigung erhöht.U1 ist berechtigt, die Arbeitsverhältnisse in der Altersteilzeit auf einen Dritten zu übertragen, wenn dieser sich gegenüber den Arbeitnehmern dazu verpflichtet, dass ihre dann zu erbringende Tätigkeit (möglicherweise als Leiharbeitnehmer) ausschließlich bei U1 zu funktionell zumutbaren Bedingungen (vgl. oben III1a) erfolgt.

  • Der Aufstockungsbetrag wird so festgelegt, dass für alle Betroffenen (ungeachtet der Beitragsbemessungsgrenze) das Regelarbeitsentgelt gemäß § 3 ATG um 31 Prozentpunkte auf 81 % aufgestockt wird;
  • die Betriebsrente der betroffenen Arbeitnehmer wird so berechnet und mit Renteneintritt bezahlt, als hätten sie zu unveränderten Bedingungen bis zum vollendeten 65.Lebensjahr weitergearbeitet, wobei die Eigenanteile in der zuletzt gezahlten Höhe bis zum Rentenbeginn weiterhin von den Arbeitnehmern zu erbringen sind.
  • als Ausgleich für die Verkürzung der gesetzlichen Rente erhalten die Betroffenen auf nachweis einen pauschalen Betrag von 700,00 € pro Prozentpunkt der Kürzung der gesetzlichen Vollrente:
  • von den Aufstockungsleistungen werden keine Sozialversicherungsbeträge abgeführt. Die Sozialversicherungsträger gewähren dem Mitarbeiter Krankengeld nur bezogen auf sein Teilzeitentgelt, also auf 50 % des Vollzeitentgelts. Um den Mitarbeiter während der Zeit des Bezuges von Krankengeld sozial zu sichern, wir einem solchen Zeitraum, jedoch längstens so lange wie gesetzlich krankenversicherte Krankengeld verlangen können, die Aufstockungszahlung, in unveränderter Höhe 31 Prozentpunkte bezogen auf das Regelarbeitsentgelt fortgezahlt.
  • in der aktiven Phase erhalten sie die tarifliche Sonderzahlung sowie die Urlaubsvergütung zusätzlich weiterhin;
  • tarifliche Lohnerhöhungen werden in der aktiven Phase erhöhend angerechnet.
  • Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf 90 % der Vollzeitbeschäftigung erhöht.
  • U1 ist berechtigt, die Arbeitsverhältnisse in der Altersteilzeit auf einen Dritten zu übertragen, wenn dieser sich gegenüber den Arbeitnehmern dazu verpflichtet, dass ihre dann zu erbringende Tätigkeit (möglicherweise als Leiharbeitnehmer) ausschließlich bei U1 zu funktionell zumutbaren Bedingungen (vgl. oben III1a) erfolgt.
20

Nehmen diese Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht an und muss ihnen gleichwohl betriebsbedingt gekündigt werden, erhalten sie als Abfindung den Betrag, der sich wie folgt berechnet:

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(Aufstockungsbetrag in Höhe von 31 % auf das Regelarbeitsentgelt gemäß 3 ATG für die Aktivphase, bezogen auf das nicht durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzte letzte tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt) + (Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % auf den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Aktivphase) + (den Betrag, der sich für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld während der Aktivphase bestimmt).

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Entsprechend dieser Regelung wurde mit dem Kläger ein Altersteilzeitvertrag für die Zeit ab dem 01.12.2006 bis zum 30.11.2008 nach dem Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 30.11.2007 geschlossen und das Arbeitsverhältnis während der Altersteilzeit auf einen Dritten, nämlich die Beklagte, übertragen.

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In dem von ehemaliger Arbeitgeber, der Beklagten und dem Kläger unterzeichneten Altersteilzeitvertrag heißt es u.a.:

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"wird auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und der Regelungen in Ziffer III 4 d) des Sozialplanes U1 vom 03.August 2006 folgende Vereinbarung zur Altersteilzeit geschlossen:

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§ 4

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Altersteilzeitentgelt

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Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt, das sich nach der reduzierten Arbeitszeit bemisst. Das Entgelt wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.

28

In der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer tarifliche Sonderzahlung sowie die Urlaubsvergütung zusätzlich weiterhin.

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Das Altersteilzeitentgelt nimmt in der Arbeitsphase – ohne evtl. vorhandene übertarifliche Zulagen – an der allgemeinen tariflichen Entwicklung teil.

30

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Fortführung der vermögenswirksamen Leistungen gemäß den tarifvertraglichen Regelungen zur Altersteilzeit, sofern die vermögenswirksamen Leistungen bereits bei U1 gewährt wurden.

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§ 5

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Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung

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Der Arbeitnehmer erhält einen Aufstockungsbetrag auf das Altersteilzeitentgelt. Dieser Betrag ist so zu bemessen, dass das Teilregelarbeitsentgelt gemäß § 3 ATG um 31 Prozentpunkte auf 81 % aufgestockt wird.

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Darüber hinaus entrichtet PEAG Personal für den Arbeitnehmer zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Betrages, der auf die Differenz zwischen 90 % des Bruttovollzeitarbeitsentgeltes und dem Beitrag für das Altersteilzeitentgelt entfällt. Die Höhe des Bruttovollzeitarbeitsentgeltes ist auf die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung begrenzt.

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§ 6

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Steuerliche Behandlung der Aufstockungsbeträge

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Die von PEAG Personal nach § 5 erbrachten Aufstockungsbeträge sind nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei. Die Beträge werden jedoch zur Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung zum Einkommen hinzugerechnet (Progressionsvorbehalt). Der so ermittelte höhere Steuersatz wird dann beim zu versteuernden Einkommen angesetzt. Dies kann zu Steuernachzahlungen führen.

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Die aus dem Progressionsvorbehalt und sonstigen Gründen entstehenden Steuern bzw. Steuernachzahlungen werden von PEA Personal nicht ersetzt, d.h. sie sind vom Arbeitnehmer zu tragen.

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Die Beklagte zahlte dem Kläger, der sich noch in der Arbeitsphase befindet, als Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit 50 % des Vollzeitbruttoarbeitsentgelts einschließlich vermögenswirksamer Leistung und Kontoführungsgebühr. Darüber hinaus zahlt sie während des ersten Jahres der Altersteilzeit das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld umgewandelt in monatliche Teilbeträge. Insofern erhielt der Kläger mtl. insgesamt 3593,44 brutto bzw. ab der Tariflohnerhöhung zum 01.04.2007 3686,77 € brutto. Bezogen auf diese Beträge zahlte die Beklagte als Aufstockungsbetrag zusätzlich 31%, sodass der Kläger monatlich 4707,41 € bzw. für die Zeit ab der Tariflohnerhöhung 4829,67 € brutto erhielt, wobei die Beklagte als steuerpflichtiges Brutto lediglich die 3593,44 € bzw. 3686,77 € auswies. Wegen der erteilten Gehaltsabrechnungen vor und nach der Tariflohnerhöhung wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.08.2007 (Bl. 49 und 50 d.A.) Bezug genommen.

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Mit der bei Gericht am 21.05.2007 eingegangen Klage begehrt der Kläger neben einem Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit in Höhe von 50 % seines Vollzeitbruttoentgelt als Aufstockungsbetrag weitere 31 Prozentpunkte. Ferner seien die vollen vermögenswirksamen Leistungen, die vollen Kontoführungsgebühren und da er sich noch in der Arbeitsphase befinde, und umgewandelt in mtl. Beträge das volle Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zu zahlen, insgesamt damit mtl. 5426,79 € brutto bzw. 5567,55 € brutto nach der Tariflohnerhöhung ab dem 01.04.2007, sodass für die Zeit bis zum 31.03.2007 mtl. 719,38 € brutto und für Zeit danach mtl. 737,88 € brutto noch zu zahlen seien.

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Er vertritt die Ansicht, dass der Sozialplan und der Altersteilzeitvertrag ausdrücklich eine Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit um 31 Prozentpunkte auf 81 % (des Vollzeitbruttoentgelts) vorsehe und nicht lediglich eine Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit um 31 % (auf 131 %) bezogen auf das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit.

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Diese Ansicht habe er auch schon vertreten, als ihm vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages die Berechnungsweise der Beklagten erläutert worden sei.

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Die zutreffende Berechnungsweise führe auch nicht zu einer höheren Nettovergütung während der Altersteilzeit, soweit die zu zahlenden Aufstockungsbeträge nicht lohnsteuerpflichtig seien. Wegen des Progressionsvorbehalts müsse er eine Einkommenssteuererklärung abgeben und würden dann die zu versteuernden Beträge einem höheren Steuersatz unterliegen. Im Übrigen entfalle im zweiten Jahr der Altersteilzeit das Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2877,52 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 719,38 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2007 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5165,16 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 737,88 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08.,01.09.,01.10 und 01.11.2007 zu zahlen.

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2877,52 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 719,38 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.2007 zu zahlen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 5165,16 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 737,88 € seit dem 01.05., 01.06., 01.07.,01.08.,01.09.,01.10 und 01.11.2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Aufstockungsbetrag nicht auf das bisherige Bruttoentgelt sondern auf das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu zahlen sei, für das Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien. Dies ergebe sich bereits aus der Legaldefinition des § 3 Altersteilzeitgesetz, auf den sich § 5 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrages beziehe. Auch seien Entgeltbestandteile, die nicht laufend gezahlt würden, nicht zu berücksichtigen. Abweichend hiervon hätten die Betriebspartner und dem folgend die Beteiligten des Altersteilzeitvertrages vereinbart, dass anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu zahlen sei, jedoch nicht aufzustocken sei. Es müsse auch gewährleistet sein, dass der Kläger während der Altersteilzeit keine höhere Nettovergütung erhalte, als wenn er keinen Altersteilzeitvertrag geschlossen hätte. Er erhielte jedoch eine höhere Nettovergütung, wenn sie statt dem von ihr gezahltem Aufstockungsbetrag den vom Kläger geforderten Aufstockungsbetrag zahlen müsse, sofern dieser dann noch in dieser Höhe steuerfrei sei.

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Im Übrigen müsse ihre Berechnungsweise maßgeblich sein, weil diese dem Kläger vor Abschluss des Teilzeitvertrages erläutert worden sei und der Kläger in Kenntnis der von ihr beabsichtigten Berechnungsweise den Altersteilzeitvertrag unterschrieben habe.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die vom Kläger vorgenommene Berechnung seiner Zahlungsansprüche gegen die Beklagte ist zutreffend.

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Der Kläger hat gemäß dem Interessensausgleich/Sozialplan in Verbindung mit dem Altersteilzeitvertrag gegen die Beklagte neben der Fortführung der vermögenswirksamen Leistungen und der Erstattung der ihm weiterhin entstehenden Aufwendungen (Kontoführungsgebühr) einen Anspruch darauf, dass das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit in Höhe von 50 % des Vollzeitarbeitsentgelts um 31 Prozentpunkte auf 81 % des Vollzeitarbeitsentgelts aufgestockt wird. Der Kläger macht nicht, wie man aus dem Vorbringen der Beklagten den Eindruck gewinnen könnte, geltend, dass der Aufstockungsbetrag auf das Vollzeitentgelt gezahlt wird, sondern begehrt lediglich, dass der Aufstockungsbetrag auf das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit (50 % des Vollzeitarbeitsentgelts) weitere 31 % Punkte beträgt, nämlich dass das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit auf 81 % des Vollzeitentgeltes aufgestockt wird. Nur diese Berechnungsweise ist auch mit dem Wortlaut des Interessensausgleichs/Sozialplan und des Altersteilzeitvertrages vereinbar.

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Der Auslegung der Beklagten steht entgegen, dass der Interessensausgleich/Sozialplan und Altersteilzeitvertrag nicht eine Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit um 31 § bezogen auf das Regelarbeitsentgelt vorsieht, sondern eine Aufstockung um 31 % Punkte. Durch die Wortwahl "Prozentpunkte" statt "Prozent" wird deutlich, dass hinsichtlich des Aufstockungsbetrags auf die als Regelarbeitsentgelt gewährten Prozentpunkte Bezug genommen werden soll, nämlich die 50 Prozentpunkte. Der Sprachgebrauch ähnelt demjenigen in § 288 BGB, in dem es heißt, dass der Verzugszinssatz fünf "Prozentpunkte" über dem Basiszinssatz liegt und nicht fünf "Prozent" über dem Basiszinssatz, nämlich um deutlich zu machen, dass Bezugsgröße nicht die Basiszinsen selbst sondern die Prozentpunkte sind, aus denen sich der Basiszins errechnet.

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Noch klarer wird dies im Interessensausgleich/Sozialplan und dem Altersteilzeitvertrag dadurch, dass es ausdrücklich heißt, dass das Regelarbeitsentgelt (für die Altersteilzeit) auf 81 % aufgestockt werden soll. Hier können nur 81 % des Vollzeitentgelts gemeint sein. Eine Aufstockung auf 81 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit ergebe keinen Sinn, weil dies eine Herabsetzung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit um 19 % wäre. Eine Aufstockung um 81 % des Regelarbeitsentgeltes für die Altersteilzeitarbeit kann ebenfalls nicht gemeint sein, da es "auf" 81 % heißt. Im Übrigen wäre das eine höhere Aufstockung als vom Kläger begehrt.

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Soweit die Beklagte auf den Sprachgebrauch des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz verweist, spricht dieser nicht für sondern gegen ihre Auslegung. Dort ist nicht eine Aufstockung um mindestens 20 "Prozentpunkte", sondern eine Aufstockung um mindestens 20 "vom Hundert" vorgesehen. In der alten Fassung des Gesetzes heißt es zu dem noch, dass der Anspruch auf die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit voraussetzt, dass der Arbeitgeber … das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit um mindestens 20 vom Hundert dieses Arbeitsentgelts, jedoch auf mindestens 70 vom Hundert des … Vollzeitarbeitsentgelts … aufgestockt hat…"

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Dieser Sprachgebrauch "auf mindestens 70 vom Hundert des … Vollzeitarbeitsentgelts … aufgestockt" ist identisch mit dem Sprachgebrauch "auf 81 %" im Interessensausgleich/Sozialplan und Altersteilzeitvertrag.

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Auch der weitere Text des Interessensausgleichs/Sozialplans zeigt, dass die Betriebspartner das Regelarbeitsentgelts mit 50 % des Vollzeitentgelts gleichgesetzt haben.

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Deutlich wird dies insbesondere bei der Regelung der Abfindung für den Fall, dass ein Arbeitnehmer das Angebot, sein Arbeitsverhältnis für einen Zeitraum von längstens 6 Jahren in ein Altersteilzeitverhältnis umzuwandeln, nicht annimmt. Diese Abfindungsregelung lehnt

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sich an die Regelung der Aufstockungsbeträge während der Aktivphase des angebotenen Altersteilzeitvertrages an. Danach setzt sich die Abfindung zusammen aus 31 % auf das Regelarbeitsentgelt gemäß 3 ATG für die Aktivphase "bezogen auf das … letzte tatsächliche Bruttoarbeitsentgelt" und darüber hinaus weiterhin aus dem Aufstockungsbetrag in Höhe von 40 % auf den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Aktivphase (auch hier sind offensichtlich 40 % bezogen auf den Beitrag während der Vollzeitbeschäftigung gemeint, wie ein Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das Altersteilzeitverhältnis zeigt "die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auf 90 % der Vollzeitbeschäftigung erhöht") und aus dem Betrag, der sich aus Weihnachts/ und Urlaubsgeld während der Aktivphase bestimmt.

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Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass ein Aufstockungsbetrag auf 81 % des Vollzeitarbeitsentgelts zu hoch sei und zu einer Nettovergütung während der Altersteilzeit führen würde, die über der Nettovergütung ohne Altersteilzeitvertrag läge.

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Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Altersteilzeitvertrag gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag bezüglich des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf des Altersteilzeitvertrages darstellt, für den Fall eines Altersteilzeitvertrages jedoch keine Abfindungszahlung im Sozialplan oder im Altersteilzeitvertrag vorgesehen ist, der Sozialplan aber grundsätzlich sehr hohe Abfindungszahlungen vorsieht, die schon bei einem Arbeitnehmer über 35 Jahren mehr als 110 % eines Monatsgehalts zuzüglich Überstunden und Rufbereitschaftsvergütung pro Beschäftigungsjahr und bei einem 53-jährigen Mitarbeiter bereits über 165 % eines Monatsgehaltes zuzüglich Überstunden und Rufbereitschaftsvergütung pro Beschäftigungsjahr betragen.

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Auch hat die Beklagte bei der Berechnung des Nettoentgelts noch nicht berücksichtigt, dass der steuerfrei gezahlte Aufstockungsbetrag aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einem höheren Steuersatz bezüglich der anderen gezahlten Beträge, also insbesondere bezüglich des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit und des Urlaubs- und Weihnachtsgelds aber auch weiterer Einkünfte des Klägers und seiner Ehefrau führt. Dieser höhere Steuersatz ist lediglich noch nicht bei der Lohnsteuer zu berücksichtigen, die die Beklagte bei Auszahlung in Abzug zu bringen hat. Aufgrund des Progressionsvorbehalts bezüglich des steuerfrei gewährten Aufstockungsbetrages ist der Kläger jedoch verpflichtet, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und wird dann bei der Festsetzung der Einkommenssteuer der höhere Steuersatz berechnet.

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Zudem hat die Beklagte bei ihrer Berechnung nicht berücksichtigt, dass sie das aufzustockende Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit höher als der Kläger berechnet hat, nämlich in dieses das volle Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezogen hat, und dieses deshalb ebenfalls um 31 % aufgestockt hat, also sogar noch ein höheres Urlaubs –und Weihnachtsgeld, nämlich 131 % gezahlt hat, als der Kläger ohne Altersteilzeit in der Aktivphase erhalten hätte. Insofern ist der vom Kläger geltend gemachte Aufstockungsbetrag nicht doppelt so groß als der von der Beklagten berechnete, weil er keine Aufstockung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, so wie von der Beklagten vorgenommen, begehrt bzw. diese sich anrechnen lässt.

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Im Übrigen könnte der Umstand, dass die Beklagte während der Aktivphase nicht nur wie im Sozialplan/ Interessensausgleich und im Altersteilzeitvertrag vorgesehen ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe von 100 % sondern in Höhe von 131 % zahlt, darauf hindeuten, dass die Beklagte sich durchaus bewusst ist, dass ein Aufstockungsbetrag von 31 % allein bezogen auf das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit zu einem Nettobetrag geführt hätte, der bereits in der Aktivphase auffallend unter 81 % des Vollzeitentgelts gelegen hätte. Andererseits führt die Berechnungsweise der Beklagten dazu, dass nach dem ersten Jahr der Altersteilzeit mit Ablauf der Aktivphase nicht nur das volle Bruttourlaubs- und Weihnachtsgeld entfällt, sondern auch die von ihr auf das Urlaubs und Weihnachtsgeld vorgenommene Aufstockung um 31 % des vollen Bruttourlaubs- und Weihnachtsgeldes und zwar sogar als Nettobetrag, da sie auch bezüglich der Aufstockung des Urlaubs- und Weihnachtsgelds keine Steuern abgeführt hat und in den Gehaltsabrechnungen als bisheriges monatliches Gesamtgehalt das Gesamtgehalt zuzüglich des doppelten Bruttourlaubs- und Weihnachtsgeldes (umgewandelt in Monatsbeträgen) ausgewiesen hat. Spätestens in der Passivphase, also im zweiten Teil der Altersteilzeit, liegt deshalb der nach der Berechnung der Beklagten an den Kläger noch zu zahlende Nettobetrag deutlich unter dem Nettobetrag, den der Kläger ohne Altersteilzeit erhalten würde, ohne dass der Progressionsvorbehalt schon berücksichtigt wäre.

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Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie dem Kläger vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages die von ihr nun vorgenommene Berechnungsweise erläutert habe und der Kläger dennoch den Altersteilzeitvertrag mit ihr geschlossen habe. Denn die Betriebspartner hatten bereits im Interessensausgleich/Sozialplan die während der Altersteilzeit den Arbeitnehmern zustehenden Vergütungsbestandteile geregelt. Auf Ansprüche aus dem Sozialplan konnte der Kläger nicht verzichten. Hätte der Kläger das Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abgelehnt, so hätte die Beklagte ihm gemäß dem Sozialplan betriebsbedingt kündigen können.

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Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Einleitung des Altersteilzeitvertrages, dass die Parteien und damit auch die Beklagte nicht von den Regelungen des Sozialplans bezüglich der Altersteilzeit (III Punkt 4 d)) abweichen wollten und diese Regelung Grundlage des Altersteilzeitvertrages sein sollte. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass sie dem Kläger gesagt habe, sie wolle ihm mit ihrer Berechnungsweise geringere Leistungen zusagen, als im Sozialplan vorgesehen. Auch das spricht dafür, dass die Parteien sich bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages trotz geäußerter unterschiedlicher Ansichten bezüglich der zutreffenden Berechnung der zu zahlenden Beträge während der Altersteilzeit sich einig waren, dass die Regelungen des Sozialplanes vereinbart werden sollten, zumal sie den Altersteilzeitarbeitsvertrag entsprechend formuliert haben.

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Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO der Beklagten aufzuerlegen.

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