Befristung nach WissZeitVG unwirksam: Koordinatorin/„Besucherforschung“ keine wiss. Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 14.07.2017 wegen einer sechsjährigen Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG an. Streitpunkt war, ob sie als „wissenschaftliches Personal“ eingestellt wurde. Das ArbG Dortmund gab der Befristungskontrollklage statt, weil die ausgeschriebene Koordinatorenstelle überwiegend Verwaltungstätigkeit war und auch die behauptete „Besucherforschung“ keinen Bezug zur Forschung/Lehre im Bereich Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aufwies. Zudem sei eine abweichende Aufgabenvereinbarung vor Vertragsschluss nicht substantiiert dargelegt worden; die Befristung beende das Arbeitsverhältnis daher nicht.
Ausgang: Der Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses wurde wegen unwirksamer WissZeitVG-Befristung stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wirksamkeit einer Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist maßgeblich, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Einstellung als wissenschaftliches Personal vorliegt.
Eine Stellenausschreibung, deren Aufgabenbild überwiegend Verwaltungs- und Koordinationsaufgaben ausweist, trägt eine Befristung nach dem WissZeitVG nicht.
Eine Tätigkeit der musealen Besucherforschung ist nicht bereits deshalb wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG, weil sie empirische Methoden nutzt; fehlt der Bezug zur Forschung/Lehre im fachlichen Kernbereich der Einrichtung, liegt kein Einsatz als wissenschaftliches Personal vor.
Der bloße Umstand, dass betriebliche/administrative Tätigkeiten „auf hohem Niveau“ betrieben oder wissenschaftlich reflektiert werden können, macht sie nicht zu wissenschaftlicher Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG.
Beruft sich der Arbeitgeber auf vor Vertragsschluss besprochene abweichende Aufgaben als Grundlage der WissZeitVG-Befristung, muss er substantiiert darlegen, wann und wie diese abweichende Tätigkeitsvereinbarung zustande gekommen ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 06.07.2011 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 12.820,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Mit der bei Gericht am 10.07.2017 eingegangenen Klage wendet die Klägerin sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 14.07.2017 aufgrund des unter Hinweis auf § 2 Absatz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristeten Arbeitsvertrages vom 06.07.2011.
Die 1975 geborene Klägerin absolvierte bei der Beklagten ein Volontariat.
Die Beklagte schrieb eine Stelle Koordinator/in für die Stabstelle der DASA-Leitung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TVÖD befristet nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz bis zu einer Höchstdauer von sechs Jahren und mit einer Bewerbungsfrist bis zum 18.02.2011.
In der Ausschreibung heißt es u.a.:
„Ihre Aufgaben
Koordination und fachlich-wissenschaftliche Zuarbeit im engeren Bereich der DASA-Leitung, insbesondere:
- selbständige Recherche bis Erstellung von Grundlagen- und Konzeptpapieren im Kontext der Leitungsstrategie
- Herbeiführung von Vorentscheidungen und Planungsvarianten, sowie Einleitung von organisatorischen Maßnahmen im Geschäftsbereich der DASA-Leitung
- Wahrnehmung und Koordination von Pflichten in Gremien und anderen Netzwerken, in denen die DASA aktiv ist
- Koordination von Aktivitäten (z.B. Einleitung von Besprechungen, Bemusterungen, Begrüßungen und Repräsentationspflichten) des DASA-Leiters
Profil
erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium (vorzugsweise Sozial- oder Kulturwissenschaften)
Kenntnisse im Bereich der öffentlichen Verwaltung
Erfahrungen bei der selbständigen Steuerung von Projekten oder in einer Geschäftsführung gute Kenntnisse der englischen Sprache
wünschenswert sind Erfahrungen im Kultur- oder Wissenschaftsbereich, besonderes im Ausstellungs- oder Museumswesen
ein absolviertes Volontariat ist von Vorteil“
Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle. Mit email vom 23.05.2011 unter Hinweis auf die „Stellenausschreibung Koordinator/in“ im Betreff teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ihr gerne diese Stelle anbieten wolle.
Unter dem Betreff Neueinstellung schrieb die Beklagte der Klägerin unter dem 06.07.2011, dass sie sich erfolgreich auf die Stelle einer Koordinatorin beworben habe und sie unter Bezugnahme auf die mit ihr geführten Gespräche daher mit Wirkung vom 15.07.2011 befristet für sechs Jahre nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingestellt werde und man ihr für die neue Tätigkeit viel Erfolg wünsche.
Unter dem gleichen Datum wurde dann auch der Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15.07.2011 befristet bis zum 14.07.2017 „gem. § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes“ unterzeichnet.
Die Klägerin meint, dass die vereinbarte Befristung unwirksam sei, da zumindest zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages, der aber allein maßgeblich sei, die Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung einer sechsjährigen Befristung nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz nicht vorgelegen hätten.
Bei der ausgeschriebenen Stelle, auf die sie sich beworben habe, handele es sich nicht um eine wissenschaftliche Tätigkeit, wovon auch die Beklagte ausgehe.
Dass sie später überwiegend im Bereich der „Besucherforschung“ beschäftigt worden sei, sei unerheblich. Allerdings habe es sich auch hierbei nicht um eine wissenschaftliche Dienstleistung im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gehandelt, zumal auch diese Tätigkeit keinen inhaltlichen Bezug zum Arbeitsschutz und zur Arbeitsmedizin habe, mit der sich die Beklagte beschäftige.
Sie gehe sogar davon aus, dass es sich bei der Beklagten nichtmals um eine Forschungseinrichtung im Sinne des § 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz handele. Aber auch eine Anerkennung als Forschungseinrichtung rechtfertige nicht die Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz mit Personal, das wie sie nicht im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin eingesetzt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt festzustellen,
dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 06.07.2011 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass die Befristung wirksam gemäß dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz vereinbart worden sei.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sei eine Ressort-Forschungseinrichtung des Bundes und unterhalte als eine ihrer Abteilungen mit der DASA Arbeitswelt Ausstellung ein Forschungsmuseum, dem die Klägerin zur Dienstleistung als wissenschaftliche Mitarbeiterin zugewiesen worden sei, weshalb die Voraussetzungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes erfüllt seien.
Die Klägerin sei mit wissenschaftlichen Dienstleistungen betraut worden. Zwar sei der Aufgabenschwerpunkt des ausgeschriebenen Stellenprofils die „Koordinierung der fachlich-wissenschaftlichen Zuarbeit im engeren Bereich der DASA-Leitung in einer Stabsfunktion beim Direktor der DASA gewesen.
Bei dem durchgeführten Auswahlverfahren habe sich aber ergeben, dass eine interne Bewerberin, die durch die Bewerbung die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13 habe erreichen wollen, noch geeigneter für die Stelle gewesen sei als die Klägerin. Da diese Bewerberin aber bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gestanden habe, die Stelle in der Entgeltgruppe 13 aber nur als befristete Stelle zur Verfügung gestanden habe, habe diese Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen. Da diese Bewerberin sich aber als besonders geeignet für die Übernahme der ausgeschriebenen Tätigkeiten erwiesen habe, habe sie sich entschieden, ihr diese Aufgaben auf ihrer alten unbefristeten Stelle im Wege des Direktionsrechts zu übertragen. Zu diesem Zeitpunkt sei es in der Folge einer externen Evaluierung der DASA erforderlich gewesen, den Bereich „Besucher-Forschung“ auszubauen. Daher habe man sich weiter dazu entschieden, das Stellenbesetzungsverfahren nicht abzubrechen, sondern die ausgeschriebene Stelle umzuwidmen und diese der Klägerin als Zweitplatzierte des Ausschreibungsverfahrens auch vor dem Hintergrund, der Tätigkeit eine wissenschaftlichere Ausrichtung zu geben – mit dem Tätigkeitsschwerpunkt (75 %) Besucher-Forschung „anzubieten. Die museale Besucherforschung sei auch eine wissenschaftliche Dienstleistung im Sinne des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, denn sie sei überwiegend von selbständiger schöpferischer Forschung gekennzeichnet. Bei der musealen Besucher-Forschung handele es sich um eine Teildisziplin der empirischen Sozialforschung. Besucher-Forschung sei der Oberbegriff unter dem alle empirischen Bemühungen zur Erforschung der Zusammensetzung, des Verhaltens und der Einstellungen des Publikums von Museen gefasst würden. Sie umfasse soziologische Grundlagenforschung, Evaluationsstudien und reiche bis hin zur anwendungsbezogenen Besuchererhebungen, die sich mit spezifischen Einzelfragen eines Museums beschäftigten. Die Reichweite und Bedeutung der Ergebnisse variierten naturgemäß in Abhängigkeit von der Fragestellung der Untersuchung und der eingesetzten Methoden. Letztlich gehe es bei der Besucher-Forschung um die Weiterentwicklung von Theorie und Methodologie einer Soziologie des Museums.
Konkret habe die Klägerin die in der DASA extern durchgeführten Besucherbefragungen gestalten, koordinieren und auch auswerten sollen. Dabei sollten Hypothesen über die Wirkzusammenhänge von musealen Maßnahmen wie z.B. Gestaltung oder Medieneinsatz und der Besucherzufriedenheit sowie den Besucherzahlen aufgestellt und überprüft werden. Darüber hinaus sei ein wesentlicher Bestandteil der Aufgabe der Besucher-Forschung der DASA die Einbringung ihrer Erkenntnisse aus den Besucherbefragungen in der DASA in den wissenschaftlichen Diskurs der Museumswissenschaft (und der darauf basierenden Museumspraxis) durch eigene Theorienbildung, Veröffentlichungen und Teilnahme an Kongressen gewesen.
Die Klägerin habe sich nach einem längeren Gespräch mit dem stellvertretenden Direktor der DASA vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages, in dem dieser ihr die Chancen der Stelle sowie die o.g. Anforderungen an die wissenschaftliche Arbeit dargelegt habe, entschieden, das Angebot anzunehmen und den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Insbesondere sei die Klägerin in diesem Gespräch auch dazu aufgefordert worden, die Chance zu ergreifen, die von ihr verlangten Forschungsarbeiten in einem Promotionsprojekt zu verwerten (Zeugnis Dr. I, stellvertretende Direktor der DASA). Entsprechend sei die Klägerin von Beginn des Arbeitsverhältnisses an mit dem Aufgabenschwerpunkt Besucher-Forschung eingesetzt worden. Das Leitungsteam der DASA sei in einer Dienstbesprechung am 27.07.2011 über den Einsatz der Klägerin in der Besucher-Forschung unterrichtet worden.
Im Kammertermin am 18.10.2017 hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass die Klägerin in der Besucher-Forschung eingesetzt worden sei, wobei sie – die Beklagte – davon ausgegangen sei, dass die ausgeschriebene Stelle der Koordinatorin keine wissenschaftliche Tätigkeit sei. Der besser qualifizierten Mitarbeiterin sei gesagt worden, dass ihr die Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle übertragen würde, wenn sie ihre Bewerbung zurückzöge. Es habe jedenfalls nur eine befristete Einstellung erfolgen sollen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die mit der Klägerin vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses auf sechs Jahre ist nicht gemäß § 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz in Verbindung mit den §§ 1 ff. wirksam.
Nach diesen Bestimmungen wäre Voraussetzung für eine wirksame Befristung, dass die Klägerin als wissenschaftliches Personal eingestellt wurde. Denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Bei der ausgeschriebenen Stelle, auf die die Klägerin sich beworben hat, handelte es sich laut Stellenausschreibung nicht um eine Stelle für eine wissenschaftliche Tätigkeit, sondern für eine überwiegende Verwaltungstätigkeit.
Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass mit der Klägerin vor Abschluss des Arbeitsvertrages eine abweichende Tätigkeit besprochen worden sei, nämlich eine überwiegende Tätigkeit in der Besucher-Forschung, führt dies nicht zu einer Wirksamkeit der vereinbarten Befristung.
Nach Auffassung der Kammer ist bereits die Besucher-Forschung nicht als eine Tätigkeit wissenschaftlichen Personals im Sinne des § 5 Wissenschaftszeitvertragsgesetz anzusehen, weil diese Tätigkeit keinen Bezug zur Forschung und zur Lehre im Bereich des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin hat, auf die die Bundesanstalt ausgerichtet ist. Die Klägerin hatte sich unstreitig mit diesen beiden Fachbereichen nicht wissenschaftlich auseinander zu setzen und ihre wissenschaftliche Ausbildung bezog sich auch nicht auf diese beiden Fachbereiche.
Die museale Besucher-Forschung ist nicht mit der wissenschaftlichen Lehre gleich zu setzen, die mit der Aufbereitung und Reflektion des zu vermittelnden Stoffes verbunden ist. Bei der Besucher-Forschung handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine Erforschung der Zusammensetzung, des Verhaltens und der Einstellung des Publikums von Museen. Es geht letztlich um den Vertrieb bzw. das Marketing der von der Bundesanstalt durch den Museumsbetrieb vorgehaltenen Dienstleistung. Dieser Bereich ist dem betriebswirtschaftlichen Management des Museums zuzuordnen, nicht aber der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitsschutz und der Arbeitsmedizin, die Gegenstand des Museums sind. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Besucher-Forschung für jedes Museum unabhängig von dem Themenbereich und deren Wissenschaftlichkeit von Bedeutung ist, um die Vermarktung zu optimieren.
Der Begriff „Besucher-Forschung“ besagt nicht, dass es sich um eine Forschung im Sinne von Wissenschaftlichkeit handelt. Allein dass eventuell Forschungsergebnisse vermarktet werden sollen, macht die Vermarktung selbst nicht zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit. Sie ist vielmehr mit den gleichen Problemen konfrontiert, wie die Vermarktung anderer Museen. Es gilt auch das Gleiche wie bei einer Tätigkeit, die sich damit beschäftigt, wie wissenschaftliche Veröffentlichungen einer Forschungseinrichtung am besten vermarktet werden können, und einer zu diesem Zweck durchgeführten Erforschung des potentiellen Interessentenkreises.
Es kann auch nicht entscheidend sein, auf welchem Niveau diese betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten betrieben werden. Die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit soll nicht einen wissenschaftlichen Betrieb der Wissenschaft schützen, sondern nur die betriebene Wissenschaft. Andernfalls wäre auch eine Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen Tätigkeiten und betrieblichen bzw. Verwaltungstätigkeiten kaum noch möglich, da letztlich jede Tätigkeit auch wissenschaftlich betrieben werden kann, z.B. auch das Personalmanagement oder sogar das Facilitymanagement einer Forschungseinrichtung. Eine arbeitsrechtliche Privilegierung der Forschungseinrichtungen in dieser Hinsicht entspricht nicht dem Zweck einer Anerkennung als Forschungseinrichtung.
Auch hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sie vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Klägerin eine von der Ausschreibung abweichende Tätigkeit vereinbart hat. Sie hat nicht angegeben, wo und wann diese Vereinbarung zustande gekommen sein soll.
Nach Auffassung der Kammer könnte die Beklagte sich auf die Besprechung einer anderen Tätigkeitsausrichtung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Befristung auch nur dann berufen, wenn sie der Klägerin mitgeteilt hätte, dass bei der ausgeschriebenen Stelle die beabsichtigte Befristung unwirksam sein dürfte und sie nun eine Abänderung zumindest u.a. deswegen vornehmen wolle, um die beabsichtigte Befristung wirksam vereinbaren zu können. Denn die Klägerin hatte auch nach dem Vortrag der Beklagten einen Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle, da die nach Angaben der Beklagten bestqualifizierte Bewerberin ihre Bewerbung zurückgezogen hatte.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie die Ausschreibung hätte abbrechen und stattdessen die Stelle der Besucher-Forschung hätte ausschreiben können.
Dies hat sie unstreitig nicht getan und dies wäre auch damit verbunden gewesen, dass die Beklagte erst zu einem späteren Zeitpunkt diese Stelle hätte besetzen können.
Hätte die Beklagte die Klägerin aber umfassend informiert, so könnte es durchaus sein, dass die Klägerin sich nicht darauf eingelassen hätte, eine andere als die ausgeschriebene Stelle anzutreten, in dem Vertrauen darauf, dass die Beklagte eine Rücknahme der Ausschreibung und Neuauschreibung der Stelle der Besucher-Forschung wegen der damit verbundenen Nachteile nicht vornehmen würde.