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Arbeitsgericht Dortmund·10 Ca 2110/19·10.12.2019

BAT-KF: Betriebsleiter einer WfbM nach SD 16 trotz Einordnung als Zweigwerkstatt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Betriebsleiter einer Werkstatt für behinderte Menschen, verlangte Vergütung nach BAT-KF EG SD 16 statt SD 13 sowie Nachzahlung. Streitpunkt war, ob die Einrichtung als „Zweigwerkstatt“ eine Eingruppierung in SD 16 ausschließt. Das ArbG Dortmund gab der Klage statt: Auch eine Zweigwerkstatt ist eine „Werkstatt“ i.S.d. höheren Entgeltgruppen; maßgeblich sind die tariflichen Größen- und Qualifikationsmerkmale. Bei vorhandener sonderpädagogischer Zusatzqualifikation und durchschnittlich 240 Plätzen besteht Anspruch auf SD 16 und Zahlung der Differenzvergütung.

Ausgang: Feststellungs- und Zahlungsklage auf Vergütung nach BAT-KF SD 16 sowie Differenzlohn vollständig zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung; eine zusätzliche, im Tariftext nicht angelegte Voraussetzung darf nicht in ein Tätigkeitsmerkmal hineingelesen werden.

2

Der Umstand, dass eine Werkstatt für behinderte Menschen in die Hierarchie eines Trägers mit übergeordneter Leitung eingebunden ist, schließt die Tätigkeit als „Leiter einer Werkstatt“ tariflich nicht aus.

3

Der Begriff „Zweigwerkstatt“ in einem Tätigkeitsmerkmal kann der Abgrenzung zu niedrigeren Entgeltgruppen dienen, ohne dass hieraus folgt, Zweigwerkstätten seien von den höheren Tätigkeitsmerkmalen für „Werkstätten“ ausgeschlossen.

4

Für die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, die an die Größe der Werkstatt anknüpft, ist bei Vorliegen der tariflichen Zusatzqualifikation auf die geforderte durchschnittliche Platzbelegung abzustellen.

5

Sind die Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt, besteht ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz für den streitigen Zeitraum nach Maßgabe der schlüssigen Berechnung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 225 SGB IX§ 91 ZPO§ 46c ArbGG

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sich, den Kläger ab dem 01.03.2016 nach der Entgeltgruppe SD 16, Stufe 4 der Anlage 4 e zum Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung (BAT-KF) zu vergüten.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für April 2016 bis Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 11.370,73 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 11.370,73 Euro festgesetzt.

Tatbestand

2

Mit der bei Gericht am 4.6.2019 eingegangenen Klage begehrt der von dem Beklagten zum 1.1.1990 eingestellte Kläger, der von ihr seit dem 3.2.2016 als Betriebsleiter der Werkstätte „N“ für behinderte Menschen beschäftigt wird, die Feststellung, dass er seit diesem Zeitpunkt nach der Entgeltgruppe SD 16, Stufe 4 der Anlage 4e zum Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung (BAT-KF), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, und nicht nur, wie vom Beklagten gehandhabt, nach der Entgeltgruppe SD 13 zu vergüten ist und erhebt Zahlungsklage bezüglich der Differenzbeträge für die Zeit ab April 2016 bis Dezember 2018 einschließlich.

3

Die Tätigkeit des Klägers entspricht der mit der Klage überreichten Stellenbeschreibung auf Bl. 69 ff i.V. mit dem Organigramm Bl. 68 d. A..

4

Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 4e zum Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung (BAT-KF) für die einzelnen Entgeltgruppen für die Mitarbeiter/innen in Werkstätten für behinderte Menschen lauten unter anderem wie folgt:

5

Fallgruppe                              Tätigkeitsmerkmal                                                                      EGr.

6

13.Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer ZusatzqualifikationSD 13
14.Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger TätigkeitSD 15
15Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 PlätzenSD 15
16.Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der FallgruppeSD15
17.Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 PlätzenSD 16
7

…..

8

Anmerkungen:

9

……

11

5. Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen in der Werkstatt für behinderte Menschen sind z.B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachliche gebotene eigene Struktur.

12

Der Kläger meint, dass er, wie von ihm mit Schreiben vom 7.10.2016 von der Beklagten gefordert, für seine Tätigkeit als Betriebsleiter der Werkstatt „N“ für behinderte Menschen nach der Entgeltgruppe SD 16 zu vergüten sei, da die Werkstatt für behinderte Menschen „N“ nicht nur eine organisatorische Eigenständigkeit habe wie für die Entgeltgruppe SD 13 in der Anmerkung 5 gefordert, sondern zudem eine besondere Größe und zwar nicht nur eine durchschnittliche Belegung von mindestens 120 Plätzen wie für die Entgeltgruppe SD 15 gefordert, sondern eine Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen habe, wie in dem Tätigkeitsmerkmal für die Entgeltgruppe SD 16 beschrieben. Dass er eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation vor vielen Jahren erworben habe, bestreite auch die Beklagte nicht. Letztlich könne sie aber auch nicht bestreiten, dass er eine Werkstätte für behinderte Menschen leite, was selbst dann gelte, wenn man die von ihm geleitete Werkstatt für behinderte Menschen als Zweigwerkstatt bezeichnen würde. Entscheidend sei, dass allein die von ihm geleitete Werkstatt für behinderte Menschen eine Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen hätte und eine organisatorische Eigenständigkeit bestünde.

13

Im Übrigen könne auch nicht von einer Zweigwerkstatt gesprochen werden, da die von ihm geleitete Werkstatt keiner anderen Werkstatt der Beklagten untergeordnet sei und kein Leiter einer anderen Werkstatt des Beklagten für die von ihm geleitete Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zuständig sei. Es gebe somit keine Hauptwerkstatt, in die die von ihm geleistete Werkstatt als Zweigwerkstatt eingegliedert sei. Vielmehr sei die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen „N“ als größte von der Beklagten betriebenen Werkstatt sogar die Hauptwerkstatt des Beklagten, wie sich auch aus dem Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 Sozialgesetzbuch der Bundesagentur für Arbeit ergebe.

14

Der Kläger beantragt:

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1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1.März 2016 nach der Entgeltgruppe SD 16, Stufe 4 der Anlage 4e zum Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung (BAT-KF) zu vergüten.

17

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn restliche Vergütung für die Zeit vom 1.4.2016 bis 31.12.2018 in Höhe von insgesamt 11.370,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2019 zu zahlen.

18

Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte meint, dass der Begriff der „Zweigwerkstatt“ im Tätigkeitsmerkmal für die Entgeltgruppe SD 13 diese von den Entgeltgruppen SD 15 ff. abgrenze und der Kläger nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe SD 16 haben könnte, wenn er nicht nur Leiter einer Zweigwerkstatt sei. Insofern sei sehr wohl die entscheidende Frage, ob es sich bei dem Betriebsteil „N“ um eine Zweigwerkstatt in einer Werkstatt für behinderte Menschen, hier den „I“ Werkstätten, oder um eine eigenständige Werkstatt für behinderte Menschen handele. Wie sich aber aus dem vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Organigramm ergebe, sei die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen „N“ eine Zweigwerkstatt aller Werkstätten mit der Leitung Technik, der der Kläger untergeordnet sei und die er zu unterstützen und mit der er sich abzustimmen habe, wie sich aus der Stellenbeschreibung ergebe.

21

Der Kläger könne auch nicht geltend machen, dass der von ihm geleitete Betriebsteil in dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX als Hauptwerkstatt eingetragen sei und eine Hauptwerkstatt keine Zweigwerkstatt darstellen könne. Dass die Werkstätte „N“ in dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX als Hauptwerkstatt geführt werde, betreffe nur das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile der „I“ Werkstätten untereinander, nicht jedoch das Verhältnis der Werkstatt „N“ zu den „I“ Werkstätten. In dem Verzeichnis werde die Werkstatt „N“ ausdrücklich als weitere Betriebsstätte der „I“ Werkstätten und sodann als Hauptwerkstatt unter diesen Betriebsstätten aufgeführt. Bei dem Betriebsteil „N“ handele es sich demnach genauso wie bei den weiteren Betriebsteilen, um eine Zweigwerkstatt in einer Werkstatt für behinderte Menschen, nämlich den „I“ Werkstätten.

22

Die vom Kläger geleitete Werkstatt „N“ unterscheide sich von den weiteren Betriebsstätten allein durch ihre Größe. Die Größe der Werkstatt sei aber für die Abgrenzung zwischen einer Werkstatt und einer Zweigwerkstatt nicht maßgeblich. Es gebe nach Maßgabe der Vergütungsordnung keine bestimmte Größe, ab der eine Werkstatt nicht mehr als Zweigwerkstatt angesehen werden könne.

23

Entscheidend sei, dass der Kläger weniger Verantwortung und zu erfüllende Aufgaben habe, weil ihm die Leitung Technik „I“ Werkstätten übergeordnet sei. Der Kläger habe weder dargelegt, was die Merkmale einer eigenständigen Werkstatt im Gegensatz zu einer Zweigwerkstatt seien, noch dass die Werkstatt „N“ diese Merkmale einer eigenständigen Werkstatt erfülle und demnach keine Zweigwerkstatt darstelle.

24

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

27

I. Der Kläger erfüllt die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe SD 16 Anlage 4 des Bundesangestelltentarifvertrages kirchlicher Fassung (BAT-KF).

28

Der Kläger ist seit März 2016 Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen, nämlich der Werkstatt „N“.

29

Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte mehrere Werkstätten betreibt und er alle von ihm betriebenen Werkstätten als „I“ -Werkstätten bezeichnet, die dem Geschäftsbereich Perthes-Arbeit mit der Leitung „Technik“ zugeordnet sind. Der Begriff der Leitung einer Werkstatt setzt nicht voraus, dass die Werkstatt nicht mit anderen Werkstätten einem Geschäftsbereich mit übergeordneter Leitung zugeordnet ist. Es ist naheliegend, dass der Leiter einer Werkstatt sich in die Hierarchie des Trägers einordnen muss und je nach Größe des Trägers und der Zahl der von ihm betriebenen Werkstätten auch der zuständige Mitarbeiter der nächst höheren Hierarchieebene unter Umständen nur für gleichartige Einrichtungen zuständig ist, ohne dass sich dadurch die Aufgaben und Verantwortung des Leiters einer Werkstatt schmälern, der auf seiner Hierarchieebene alleine für eine Werkstatt als Leiter zuständig ist. Jeder Mitarbeiter kann und sollte sich in entscheidenden Fragen an die höhere Hierarchieebene wenden und sich mit ihr abstimmen. Bei einem kleinen Träger mag dies unmittelbar der Vorstand oder die Geschäftsleitung sein und nicht nur der Leiter eines Geschäftsbereiches. Dies hat aber für die Verantwortung und die Tätigkeit eines Mitarbeiters keine Bedeutung.

30

Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger auch dann in die Entgeltgruppe SD 16 einzugruppieren, wenn die Werkstatt für behinderte Menschen „N“ als Zweigwerkstatt anzusehen wäre. Auch eine Zweigwerkstatt ist eine Werkstatt. So gebraucht auch der Beklagte den Begriff „Werkstatt“ für die Einrichtung „N“.

31

Auch aus dem Sinn und Zweck der Vergütungsordnung ergibt sich nicht, dass entgegen dem Wortlaut unter einer Werkstatt keine Zweigwerkstatt verstanden werden soll. Denn der Begriff der Zweigwerkstatt im Tätigkeitsmerkmal für die Entgeltgruppe SD 13 dient ausschließlich der Abgrenzung zu den Tätigkeitsmerkmalen der vorangehenden Vergütungsgruppen. Denn nach dem Tätigkeitsmerkmal für die Entgeltgruppe SD 13 soll bereits jeder Leiter einer Fachabteilung oder Zweigwerkstatt unabhängig von der Größe der Fachabteilung oder Zweigwerkstatt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe SD 13 erhalten und ist nach Anmerkung 5 eine Zweigwerkstatt oder eine Fachabteilung in einer Werkstatt für behinderte Menschen z.B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachliche gebotene eigene Struktur. Herausstellungsmerkmal ist also die Eigenständigkeit. Dass für die höheren Vergütungsgruppen eine zusätzliche Eigenständigkeit bei einer Werkstatt verlangt wird, ist dem Tarifvertrag nicht zu entnehmen. Vielmehr setzten die höheren Vergütungsgruppen lediglich zusätzlich eine bestimmte Größe der Werkstatt voraus, die eigenständig im Sinne der Anmerkung 5 zu leiten ist.

32

Abgesehen davon würde man nicht – wie der Beklagte - davon sprechen, dass sich eine Werkstatt in Werkstätten befindet und deshalb eine Zweigwerkstatt ist, sondern allenfalls davon, dass sich eine Werkstatt unter bestimmten anderen Werkstätten befindet oder mit anderen Werkstätten zu einem Träger gehört.

33

Unstreitig hatte der Kläger auch im Jahre 2016 bereits eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation. Auch bestand und besteht eine Durchschnittsbelegung von 240 Plätzen in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen „N“, der größten Werkstatt des Beklagten.

34

II.  Entsprechend ist auch die Zahlungsklage begründet, wobei auf die zutreffende Berechnung des Klägers Bezug genommen wird.

35

Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung

36

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

37

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

39

Marker Allee 94

40

59071 Hamm

41

Fax: 02381 891-283

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eingegangen sein.

43

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

44

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

45

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

50

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

51

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.