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Arbeitsgericht Dortmund·1 Ga 33/06·27.04.2006

Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Streik abgewiesen – Bedeutung der Friedenspflicht

ArbeitsrechtTarifvertragsrechtArbeitskampfrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verfügungsklägerin beantragte die Untersagung einer Streikmaßnahme durch einstweilige Verfügung. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab, da ein Streik nur bei eindeutiger Rechtswidrigkeit untersagt werden kann und dies glaubhaft zu machen ist. Eine Friedenspflicht ließ sich vor dem Hintergrund einer Meistbegünstigungsklausel nicht sicher bejahen. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Streik als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untersagung einer Streikmaßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren setzt voraus, dass die Rechtswidrigkeit des Streiks eindeutig ist und glaubhaft gemacht wird.

2

Eine einstweilige Unterlassungsverfügung ist nur geboten, wenn sie zum Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile erforderlich ist.

3

Ein Streik ist offensichtlich rechtswidrig, wenn zwischen den Tarifvertragsparteien eine Friedenspflicht besteht; das Vorliegen einer solchen Friedenspflicht ist substantiiert darzulegen.

4

Die Reichweite der Friedenspflicht ist in Auslegung der einschlägigen Tarifverträge zu bestimmen; Meistbegünstigungsklauseln und die Möglichkeit der Übernahme fremder Tarifregelungen können die Beurteilung der Friedenspflicht beeinflussen.

Relevante Normen
§ Art. 9 Abs. 3 GG, § 823 Abs. 1 BGB. §§ 935, 940 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 741/06 noch nicht terminiert [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

Bezüglich des Tatbestandes wird auf die Antragsschrift sowie die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

3

Der Antrag war abzuweisen. Eine Streikmaßnahme kann im einstweiligen Verfügungsverfahren nur dann untersagt werden, wenn sie eindeutig rechtswidrig ist und das glaubhaft gemacht ist. Die beantragte Untersagungsverfügung muss zum Schutz des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) und zur Abwendung drohender wesentlicher Nachteile geboten und erforderlich sein (LAG Köln NZA 2006 Seite 62 – 63).

4

Ein Streik ist u.a. dann offensichtlich rechtswidrig, wenn zwischen den Vertragsparteien auch eine Friedenspflicht besteht. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden.

5

Zwar besteht zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungekündigter Tarifvertrag. Die Partizipation an dem Ergebnis eines anderen Arbeitskampfes ist allerdings auch grundsätzlich geeignet, die Einbeziehung eines nicht dem im Arbeitskampf befindlichen Arbeitgeberverbandes angehörigen Arbeitgeber in den Arbeitskampf des anderen Verbandes zu rechtfertigen (vgl. BAG NZA 2003 Seite 866-870). Zwar ist die Teilhabe der Verfügungsklägerin an den laufenden Arbeitskämpfen nicht rechtlich gesichert. Eine solche ist aber aufgrund des § 1 des Tarifvertrages für die Vereinbarung einer Meistbegünstigungsklausel (TV Meistbegünstigungsklausel) vom 09.02.2005 möglich. Dieser ermöglicht den Arbeitgebern, den in einem anderen Gebiet ausgehandelten Tarifvertrag auf das vorliegende Tarifgebiet zu übernehmen. Insofern partizipiert die Arbeitgeberseite tatsächlich von den in anderen Tarifgebieten abzuschließenden Tarifverträgen, wenn hierzu auch eine ausdrückliche Erklärung der Arbeitgeberseite erforderlich ist. Hierdurch wird auch die Friedenspflicht beeinflusst. Die sachliche Reichweite der Friedenspflicht der geltenden Tarifverträge lässt sich deshalb nicht losgelöst vom Inhalt und Zustand der im TV Meistbegünstigungsklausel in Bezug genommenen Tarifverträge sehen (vgl. BAG a.a.O.).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

7

Der Streitwert war in Anwendung von § 3 ZPO festzusetzen.

8

Stiens