Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Dortmund·1 Ca 1941/07·18.10.2007

Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach AGG – Klage stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Entschädigung geltend, weil die Beklagte Stellen mit Altersgrenzen („bis 35 Jahre“) ausschrieb und sie trotz Bewerbung nicht berücksichtigte. Zentral war, ob die Anzeigen und das Unterlassen einer Einladung eine verbotene Altersbenachteiligung nach dem AGG begründen. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und sprach 4.200 EUR zu, weil Indiztatsachen eine Benachteiligung vermuten ließen und die Beklagte dies nicht substantiiert widerlegte.

Ausgang: Klage der Bewerberin wegen altersbedingter Benachteiligung nach AGG in Höhe von 4.200 EUR stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG kann eine wegen Altersdiskriminierung benachteiligte Bewerberin eine angemessene Geldentschädigung verlangen.

2

Zur Darlegungslast nach § 22 AGG genügt dem Bewerber der Vortrag von Indiztatsachen, die eine verbotswidrige Benachteiligung wahrscheinlich erscheinen lassen; danach obliegt dem Arbeitgeber die Widerlegung der Vermutung.

3

Wiederholte altersbezogene Stellenausschreibungen und fortgesetzte Nennung von Altersgrenzen können anzeigen, dass das Alter ein entscheidendes Kriterium der Besetzungspraxis ist und begründen einen Anhaltspunkt für Diskriminierung.

4

Geringfügige formale Mängel der Bewerbung oder das parallele Führen weiterer Entschädigungsverfahren begründen ohne konkrete Anhaltspunkte keinen Rechtsmissbrauch und entkräften die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht automatisch.

5

Bei Nichtberücksichtigung eines Bewerbers ist die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG auf bis zu drei Monatsgehälter begrenzt; Höhe und Umfang richten sich nach Art und Schwere der Benachteiligung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 22, 15, 7, 2 AGG§ 15 Abs. 2 AGG§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG§ 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG§ 1 AGG§ 22 AGG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 63/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.04.2007 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.200,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die Leistung von Entschädigung aufgrund einer Altersdiskriminierung.

3

Die Beklagte betreibt ein Immobilienunternehmen. Sie veröffentlichte am 10.03.2007 zwei Stellenanzeigen in den R4-N1 D1. In der einen Anzeige wurde eine/n Büromitarbeiter/in bis 35 Jahre gesucht. In der anderen Anzeige suchte man einen motivierten Fahrer/in in Vollzeit bis 35 Jahre. Wegen der Anzeigen im Einzelnen wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.

4

Die 41-jährige Klägerin versuchte zunächst telefonisch zur Beklagen Kontakt aufzunehmen. Unter dem 13.03.2007, zugegangen am 16.03.2007, bewarb sich die Klägerin schriftlich auf die angegebenen Stellen (im Einzelnen Bl. 74 d.A.).

5

Am 24.03.2007 schaltete die Beklagte gleichlautende Anzeigen für Büromitarbeiter in den R4-N1.

6

Unter dem gleichen Datum forderte die Klägerin auf, Ihre Bewerbung bis zum 30.03.2007 zu bescheiden, ansonsten gehe sie von einer Ablehnung aus (im Einzelnen Bl. 3 d.A.).

7

Unter Hinweis auf die wiederholten Stellenanzeigen und die fehlende Reaktion machte die Klägerin mit Schreiben vom 31.03.2007 die Zahlung einer Entschädigung geltend (Bl. 2 d.A.).

8

Die Beklagte schaltete weiterhin Anzeigen in der genannten Form (Bl. 31 d.A.).

9

Die Klägerin führt zur Zeit einen weiteren Entschädigungsprozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt.

10

Nunmehr begehrt die Klägerin die Zahlung einer Entschädigung mit der am 12.04.2007 bei Gericht eingegangenen Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ihres Alters wegen nicht zum Einstellungsgespräch geladen worden ist.

11

Ihre Bewerbung sei ernsthaft gewesen. Sie habe sich auf eine Kurzbewerbung beschränkt, da nähere Angaben über die Stellen in den Anzeigen nicht gemacht worden seien. Sie sei auch für die Stellen geeignet gewesen, da sie über einen entsprechenden Führerschein verfügt und zuletzt in einem Büro alle anfallenden Arbeiten erledigt habe.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an sie Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von 4.200,00 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor, sie schalte Anzeigen häufiger wegen der hohen Fluktuation in der Mitarbeiterschaft, der geringen Anzahl geeigneter Bewerber und der Öffnung einer neuen Zweigstelle in E2. Das Bewerberaufkommen sei sehr groß, monatlich seien 50-100 schriftliche Bewerbungen zu bearbeiten. Insofern seien Bearbeitungszeiten von einem Monat nicht unüblich.

17

Es habe deshalb kein Anlass bestanden, die Bewerbung der Klägerin vorrangig zu bearbeiten. Da kein geeigneter Bewerber vorhanden gewesen sei, habe sie die Anzeige noch einmal geschaltet. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr Schweigen aus diesem Grunde nicht als Ablehnung angesehen werden könne.

18

Im Übrigen wäre die Klägerin auch nicht genommen worden, weil ihre Bewerbung ungeeignet gewesen sei. Sie habe keine Angaben zur Ausbildung und Befähigung gemacht. Die Bewerbung enthalte formale Fehler, so sei die Zahl 8 nicht ausgeschrieben gewesen. Sie habe die Begriffe "zuständig" und "tätig" verwechselt. Ferner fehle ein Punkt.

19

Im Übrigen sprechen deutliche Anzeichen dafür, dass die Bewerbung nicht ernsthaft gemeint gewesen, vielmehr auf die Entschädigung abgezielt habe. Hierfür sprechen die kurzen von der Klägerin gesetzten Fristen, ebenso die Tatsche, dass die Bewerbung mit Empfangsbekenntnis geschickt worden sei.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist begründet.

23

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Entschädigung im erkannten Umfang gemäß den §§ 15 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 AGG zu, weil die Beklagte sie wegen ihres Alters benachteiligt hat. § 15 Abs. 2 bestimmt, dass eine benachteiligte Person wegen eines Schadens, der nicht einen Vermögensschaden darstellt, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann. Gemäß § 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG dürfen Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis nicht wegen der in § 1 AGG genannten Gründe benachteiligt werden.

24

Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte durch die altersbezogenen Anzeigen vom 10.03.2007 verstoßen. Die Anzeigen enthalten eine eindeutige Altersangabe als Einstellungsvoraussetzung. Im Übrigen wird durch Merkmale wie "gute Laune" und "tolle Ausstrahlung" klargestellt, dass man ein junges Team finden will. Die Beklagte wirbt über die Anzeigen vom 10.03.2007 hinaus fortwährend mit der Altersgabe. Daraus wird deutlich, dass das Alter einen entscheidenden Stellenwert für die Begründung von Arbeitsverhältnissen bei ihr hat.

25

Es ist nach der Gesamtwürdigung des Parteivorbringens davon auszugehen, dass die Klägerin wegen Überschreitung der von der Beklagten gesetzten Altersgrenze nicht eingestellt worden ist. Nach § 22 AGG wird von der klägerischen Seite zunächst nur der Vortrag von Indiztatsachen verlangt. Diese lassen eine verbotswidrige Benachteiligung im Sinne des § 22 AGG vermuten, wenn diese wahrscheinlich ist. Die Beklagte hat dann die vermutete Benachteiligung wegen des Alters zu widerlegen.

26

Eine andere Motivation für die Nichteinstellung der Klägerin als die ihres Alters ist nicht erkennbar. Es kann zunächst nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bis zum Schreiben der Klägerin vom 31.03.2007, noch gar keine Prüfung der klägerischen Bewerbung vorgenommen hat. Dagegen spricht eindeutig die Tatsache, dass die Beklagte am 24.03.2007 bereits eine wortgleiche Anzeige schaltete. Die Beklagte führt hierzu aus, dass es eine große nur schwer zu bewältigende Anzahl von Bewerbern gegeben hätte. Vor diesem Hintergrund macht die kurzfristige Wiederholung der Anzeige allerdings keinen Sinn, weil sich dadurch die Menge der zu bearbeitenden Bewerber weiter erhöht noch bevor man den ersten Bewerberansturm abgearbeitet hatte.

27

Auch die Begründung, es gebe zu wenig qualifizierte Bewerber, die Mehrzahl sei ungeeignet, spricht nicht dafür, dass die Bewerbungen auf die erste Anzeige noch nicht abgearbeitet waren. Vielmehr macht die Beklagte damit deutlich, dass bei der zweiten Anzeige das erste Bewerberfeld bereits gesichtet und von der Qualität her eingeordnet war.

28

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Form der Bewerbung das Motiv für die Nichtberücksichtigung der Klägerin war. Das Bewerbungsschreiben enthält eine stilistische Ungeschicklichkeit und zwei geringfügige grammatische Fehler. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde die Klägerin aus diesem Grunde für eine Bürotätigkeit ungeeignet erschien. Die Beklagte hat im laufenden Rechtsstreit nicht dargelegt, welche Bürotätigkeit im Einzelnen zu erledigen gewesen wäre. Es kann sich hierbei auch um einfachste Tätigkeiten handeln. Auf keinen Fall deutet die Form des Schreibens auf Mängel einer Qualifikation für die Stelle als Fahrerin hin. Außer dem Führerschein, über den die Klägerin verfügt, hat die Beklagte keine weitere Qualifikation, die für die Stelle als Fahrerin erforderlich wäre benannt.

29

Die Beklagte hat auch keinerlei Gründe vorgetragen, die im Sinne des § 2 AGG das geforderte Alter sachlich begründen würden. Ebensowenig geht aus dem Vorbringen der Beklagten hervor, dass tatsächlich auch Arbeitnehmer über 35 Jahre eingestellt worden seien.

30

Dem Entschädigungsanspruch der Klägerin steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen. Die Klägerin ist, wie dargestellt, objektiv für die ausgeschriebenen Stellen geeignet. Sie hat sich aber auch subjektiv ernsthaft um die Stellen beworben. Gegenteiliges kann nicht aus der Form der Bewerbung geschlossen werden. Wenn die Klägerin keine weiteren Qualifikationen genannt hat, so liegt dies an der Art der Ausschreibung, die keine genaue Qualifikation fordert. Die auszuübende Bürotätigkeit ist in keiner Weise beschrieben. Es kann sich hierbei sowohl um einfachste wie auch qualifizierte Tätigkeiten handeln. Zur Stelle als Fahrerin ist als einzig objektivierte Qualifikation die Fahrerlaubnis, über die die Klägerin verfügt, erkennbar. Wie die Klägerin die Erfüllung der Anforderungen "gute Laune" und "tolle Ausstrahlung" hätte belegen sollen, bleibt unerfindlich.

31

Auch die kurzen Fristsetzungen der Klägerin sind nachvollziehbar. Nachdem die Beklagten binnen kürzester Zeit eine neue Anzeige geschaltet hatte, musste die Klägerin davon ausgehen, nicht in die Wahl der Beklagten zu fallen. Es ist verständlich, dass die Klägerin daraufhin kurzfristig Klarheit über ihre Bewerbungschancen haben wollte.

32

Auch die Tatsache, dass die Klägerin einen weiteren Entschädigungsprozess vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main führt, lässt nicht den Schluss zu, dass die streitbefangene Bewerbung nicht ernsthaft war.

33

Allein ein weiterer Rechtsstreit ist kein sicheres Indiz dafür, dass es die Klägerin auf die Ablehnungen von Bewerbungen bei diskriminierenden Anzeigen anlegt. Es ist nachvollziehbar, dass sich die Klägerin als Empfängerin von Hartz IV Leistungen auch auswärtig bewirbt. Es kann der Klägerin auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie, ggf. durch den vorliegenden Rechtsstreit inzwischen die entsprechende Sachkunde besitzt und sich gegen Diskriminierungen zur Wehr setzt.

34

Das Gericht hält vorliegend eine Entschädigung von drei Monatsverdiensten für angemessen. Nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG darf die Entschädigung bei Nichteinstellung des Bewerbers drei Monatsgehälter nicht übersteigen. Kriterien für die Entschädigungshöhe sind nach herrschender Meinung unter anderem die Art und Schwere der Benachteiligung.

35

Bei ungerechtfertigter Benachteiligung ist regelmäßig von einem immateriellen Schaden auszugehen. Ein immaterieller Schaden in Form einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird widerlegbar vermutet (Bauer/Göpfert/Krieger § 15 AGG RdNr. 34).

36

Für die Beklagte ist, wie das wiederholte Schalten der Anzeige zeigt, das Alter eine zentrale Einstellungsvoraussetzung. Sie verbindet damit Persönlichkeitsmerkmale, die sie bei Bewerbern oberhalb dieser Grenze offensichtlich nicht vorzufinden meint. Es liegt deshalb eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vor, die die Ausschöpfung des Rahmens rechtfertigt. Gegen die von der Klägerin angenommene Gehaltshöhe hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.

37

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

39

Der Wert des Streitgegenstandes war in Höhe der Klageforderung festzusetzen.

40

gez. Stiens