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Arbeitsgericht Detmold·3 Ca 268/07·02.05.2007

Klage auf Entfernung einer Abmahnung wegen unterlassener Funktionsprüfung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDisziplinarmaßnahmen/AbmahnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der langjährige Arbeitnehmer und Betriebsratsvorsitzende begehrt die Entfernung einer Abmahnung, weil ihm vorgeworfen wurde, bei einem Sondenwechsel die Funktionsprüfung unterlassen zu haben und dadurch Produktionsausfall verursacht zu haben. Das Gericht wertete die Zeugenaussage zugunsten der Beklagten und stellte fest, dass die Funktionsprüfung nicht durchgeführt wurde. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung wurde daher abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte besteht nicht, wenn die der Abmahnung zugrunde liegenden Vorwürfe durch die Beweisaufnahme als zutreffend festgestellt werden.

2

Der Kläger trägt die Beweis- und Darlegungslast für die Unrichtigkeit der in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe; glaubhafte Zeugenaussagen der Gegenseite können diese Darlegung entkräften.

3

Ein dem Arbeitnehmer erteilter Auftrag zur Sondenmontage umfasst auch die erforderliche Funktionsprüfung; ohne tatsächlichen Funktionstest ist der Auftrag nicht ordnungsgemäß erfüllt.

4

Die Kostenentscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren kann nach § 91 ZPO getroffen werden, wenn das Gericht die Klage als unbegründet abweist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 3 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 2.300,00 €.

Tatbestand

2

Der 1947 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.1988 als Elektriker gegen ein monatliches Bruttoeinkommen i.H.v. 2.300,00 € beschäftigt. Er ist Vorsitzender des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates.

3

Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

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Abmahnung

5

Sehr geehrter Herr P,

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am 14.11.2006 um ca. 10.30 Uhr erhielten Sie den Auftrag, am Extruder die Sonde zu wechseln.

7

Zwar haben Sie die Sonde gewechselt, aber die Funktionsfähigkeit nicht überprüft, insbesondere haben Sie die Sonde nicht so eingestellt, dass eine Wiederbefüllung mit Material erfolgt, wenn der Materialtrichter leer gelaufen ist.

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Durch ihre fehlerhafte Ausführung des Sondenwechsels ist ein Produktionsausfall von acht Stunden entstanden.

9

Ihr Verhalten stellt einen Verstoß Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten dar.

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Hierfür sprechen wir Ihnen eine Abmahnung aus.

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Mit freundlichem Gruß

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...“

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Mit seiner am 31.01.2007 bei Gericht eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Abmahnung.

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Der Kläger behauptet, die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe in dem Abmahnschreiben seien unberechtigt. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er die Funktionsfähigkeit der gewechselten Sonde zusammen mit dem Einrichter H geprüft und praktisch getestet.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, das Abmahnschreiben der Beklagten vom 20.11.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, die Behauptung des Klägers, er habe die Funktionsfähigkeit der gewechselten Sonde zusammen mit dem Einrichter H geprüft und praktisch getestet, sei unrichtig. Der Zeuge H habe dem Kläger lediglich dabei geholfen, den Trichter vollständig zu leeren. Dann sei der Zeuge H gegangen. Später habe der Kläger dem Zeugen H erklärt: „Das funktioniert wieder, ich habe eine neue Sonde eingebaut.“

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

21

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.05.2007 (Bl. 11 - 13 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

25

Nach der Beweisaufnahme war die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Der Kläger hat – entgegen seiner Behauptung – die Funktionsfähigkeit der gewechselten Sonde nicht mit dem Zeugen H geprüft und getestet. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen H. Da der Kläger selbst nicht behauptet hat, allein die Funktionsfähigkeit getestet zu haben, ist davon auszugehen, dass er die Funktionsfähigkeit gar nicht getestet hat. Dass der Einbau der Sonde ohne Funktionstest keine ordnungsgemäße Ausführung des dem Kläger erteilten Auftrages darstellt, liegt auf der Hand. Dies wird auch vom Kläger nicht anders gesehen, weil er behauptet, die Funktionsfähigkeit der gewechselten Sonde zusammen mit dem Einrichter H geprüft und praktisch getestet zu haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

27

Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.