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Arbeitsgericht Detmold·3 Ca 26/10·11.08.2010

Yoga-Gemeinschaft: Keine übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB bei fehlender Sittenwidrigkeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom gemeinnützigen Yoga-Verein Nachzahlung von Arbeitsvergütung für drei Jahre und stützte sich auf § 612 Abs. 2 BGB wegen angeblich sittenwidrig niedriger Bezahlung. Sie stellte dabei auf eine tarifliche Vergütung als „ortsüblich“ ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Entgeltabrede nicht nach § 138 BGB sittenwidrig sei. Entscheidend sei der Gesamtcharakter des Vertrags, der auch der spirituellen Lebensgemeinschaft diene, sowie das Fehlen weiterer sittenwidriger Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung des Vereins.

Ausgang: Klage auf Vergütungsnachzahlung nach § 612 Abs. 2 BGB mangels sittenwidriger Entgeltabrede abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die vereinbarte Entgeltabrede nach § 138 BGB nichtig ist.

2

Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung beurteilt sich nicht allein nach der Entgelthöhe, sondern nach dem Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck.

3

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einer Entgeltabrede ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

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Selbst bei einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedarf es für die Annahme der Sittenwidrigkeit regelmäßig zusätzlicher Umstände, insbesondere Anhaltspunkte für eine subjektiv verwerfliche Gesinnung des Begünstigten.

5

Entscheidet sich ein Arbeitnehmer freiwillig für eine Tätigkeit in einer Gemeinschaft, deren Vertragskonzept ausdrücklich keine marktübliche Vergütung vorsieht, kann dies gegen das Vorliegen sittenwidriger Begleitumstände sprechen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 612 Abs. 2 BGB§ 138 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 61 Abs. 1 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 46.289,88 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis.

3

Der Beklagte ist ein als gemeinnützig anerkannter, nicht kommerzieller Verein tätig, der es sich zum Ziel gesetzt hat, den klassischen, ganzheitlichen Yoga zu leben und weiterzugeben.

4

Die am 07.12.1968 geborene Klägerin, Mutter einer unterhaltsberechtigten Tochter, war in dessen Seminar – und Bildungshaus in A zunächst seit August 2003 als Helferin, seit dem 26.07.2004 als Mitarbeiterin beschäftigt.

5

Mit Schreiben - ohne Datum – hatte die Klägerin dem Beklagten folgendes mitgeteilt:

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Bewerbung als Mitarbeiterin im Haus Yoga B  A

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Liebe C. ,

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nachdem ich in der I-Team-Phase und in der Zeit der Eröffnung die jeweiligen Teams als Karma Yogi tatkräftig unterstützen durfte und so die Gelegenheit hatte, zur pünktlichen und erfolgreichen Eröffnung des neuen Seminarhauses beizutragen, bewerbe ich mich hiermit in aller Form um die Aufnahme als Mitarbeiter, um weiterhin am Aufbau und Gelingen des A Seminarhauses mitwirken zu können.

9

Es ist mein Bedürfnis, dazu beizutragen, dass sich unsere Gäste wohl fühlen und gern wieder kommen und dass noch mehr Menschen den Weg hierher finden, um hier zu lernen und ihr Wissen und Können in die Welt zu tragen.

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Da mein spiritueller Lebenslauf noch recht klein ist, verzichte ich auf eine gesonderte Aufführung.

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Ich habe Yoga zum ersten Mal praktiziert, als D am 14.1.03 in E sein Center eröffnete. Bei ihm habe ich einen Meditationskurs und verschieden Workshops wie Asanas intensiv und Stressbewältigung belegt. Zusätzlich erwarb ich ein Jahresabo und nutzte damit 3-5 Mal wöchentlich die offenen Stunden. Sonntags fuhr ich zu Meditation und Mantra – Singen ins Center. Neben Yoga lese ich, ebenfalls seit etwa 1 Jahr, verschiedene spirituelle Bücher.

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Mein persönliches Ziel ist es, mein „wahres ich“ und meine Lebensaufgabe zu finden und die Liebe zu Allem, die ich in meinem Herzen trage, weiter zu entwickeln und weiter zu geben.

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Herzlichst

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F.“

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Die Parteien schlossen daraufhin unter dem Datum des 26.07.2004 folgenden „befristeten Anstellungsvertrag":

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Mit Schreiben vom 22.06.2005 teilte der Beklagte der Klägerin folgendes mit:

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Aufhebung der Befristung des Anstellungsvertrages

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Liebe F. ,

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hiermit wird die Befristung deines Anstellungsvertrages vom 26.07.2004 auf unbestimmte Zeit aufgehoben.

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gez. G

21

G

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Yoga B e.V.“

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Laut Lohnabrechnung für April 2009 bezog die Klägerin zuletzt ein Bruttogehalt i.H.v. 809,27 €.

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Die Klägerin arbeitete zunächst auf eigenen Wunsch im Bereich der Rezeption. Für die Zeit von März 2004 bis Juni 2006 wechselte wiederum auf eigenen Wunsch in das „Team Boutique“. Mit Wirkung zum Juli 2006 wechselte sie als Mitarbeiterin ohne Fachkenntnisse in das Online-Marketing-Team des Beklagten. Ab September 2006 war sie regelmäßig in ärztlicher Behandlung. Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand ab dem 23.04.2009. Mit Schreiben vom 22.10.2009 stellte der Beklagte der Klägerin für Kost und Logis – teils für die Klägerin selbst, teils für deren Tochter – insgesamt 1.641,79 € in Rechnung. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 55 d. A. verwiesen. Seit dem 17.02.2010 befand sich die Klägerin in einer Reha-Maßnahme.

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Mit ihrer am 23.12.2009 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiterer 46.289,88 € für ein nach ihrer Auffassung nicht verjährten Zeitraum von 3 Jahren.

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Die Klägerin ist der Ansicht, das an sie gezahlte Entgelt entspreche nicht dem ortsüblichen. Ortsüblich wäre ein monatlicher Verdienst i.H.v. 1.929,00 € brutto gewesen. Ihre Tätigkeit entspräche nämlich den Tätigkeiten, die durch den Manteltarifvertrag für die Textilindustrie (für das Land Baden-Württemberg) von der Industriegewerkschaft Metall mit der Textilindustrie ausgehandelt worden seien. Hierbei bemesse sich das Gehalt zwischen 1.604,00 € Grundgehalt in der Lohngruppe 1 bis hin zu 2.252,00 € in der Lohngruppe 9. Aufgrund ihres Tätigkeitsbildes und ihres Alters erfüllte sie die Voraussetzungen der Lohngruppe 6. Dies entspräche ein Betrag i.H.v. 1.929,00 € ohne Zuschläge. Bei der von ihr geltend gemachten Klagesumme handele es sich um die Differenz zwischen diesen 1.929,00 € und dem abgerechneten Nettobetrag (ohne weitere Abzüge) i.H.v. 643,17 € für 36 Monate.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und dem ortsüblichen Entgelt sei geeignet, die Sittenwidrigkeit der Vertragsvereinbarung zu belegen. Dies führe dazu, dass die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB von dem Beklagten zu zahlen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 46.289,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, von einer sittenwidrig niedrigen Entlohnung der Klägerin könne keine Rede sein. Hierzu führt er aus:

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Er betreibe in A ein sogenanntes Yoga-H. Dieser Begriff diene der Bezeichnung eines klosterähnlichen Meditationszentrums. Eine H stehe grundsätzlich jedem Interessierten offen und biete ein Raum für Entfaltung und Teilhabe an einem spirituellen Leben nach Yoga-Weltanschauungsgesichtspunkten. Dementsprechend arbeiteten die Mitglieder im Geiste und der Tradition dieser Regelung zusammen. Die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft habe nicht zum Ziel, ein Arbeitsentgelt zu zahlen. Vielmehr gehe es darum, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die Möglichkeit hätten, an ihrer geistigen Vervollkommnung zu arbeiten, welches sich mit Geld nicht bezahlen lasse. Aus diesen Gründen habe sich auch die Klägerin beworben und mitgeteilt, sie beabsichtige, ein solches Leben zu führen. Dabei habe sie ihr besonders tiefes spirituelles Interesse hervorgehoben. Er selbst – der beklagte Verein – trete weder missionarisch auf noch habe er in irgendeiner Form um die Arbeitskraft der Klägerin geworben. Für diejenigen, die keine Teilhabe an der H-Gemeinschaft suchten und lediglich einer Erwerbstätigkeit nachkommen wollten, stehe er offen. Er beschäftige 13 externe Mitarbeiter zu arbeitsmarktüblichen Konditionen. Hierfür habe sich die Klägerin jedoch ganz bewusst nicht entschieden. Die Beschäftigung der Klägerin und die Höhe ihrer Bezüge stünden somit nicht in einem sich bedingenden Sachzusammenhang. Es finde vielmehr das Prinzip der Alimentation Anwendung. Die Bezüge dienten also nicht dem Zweck, eine Arbeitsleistung nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu honorieren. Sofern die Klägerin ihm nun sittenwidriges Verhalten vorwerfe, entspräche dies nicht den Gegebenheiten: Die Klägerin habe das streitgegenständliche Vertragsverhältnis gerade nicht zum Zwecke der Erwerbstätigkeit vereinbart. Ihre Nachforderung verstoße aus diesen Gründen gegen alle Rechts- und Wertvorstellungen. Was die Höhe der Forderung betreffe, stelle die Klägerin unzutreffender Weise auf den Manteltarifvertrag für die Textilindustrie für das Land Baden-Württemberg ab. Auch seien unter anderem kostenlose Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen hier zu berücksichtigen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 46.289,66 €.

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Die Klägerin kann die von ihr beanspruchte Vergütung nicht gemäß § 612 Abs. 2 BGB als übliche Vergütung verlangen. Nur dann, wenn eine Entgeltabrede gegen § 138 BGB verstößt, schuldet der Arbeitgeber gemäß § 612 Abs. 2 BGB Die übliche Vergütung.

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Im Beschluss vom 04.08.2010 – 5 Ta 343/10 – hat das LAG Hamm im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch folgendes ausgeführt:

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„Der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucherähnliche Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB setzten ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 5 AZR 549/05 -, NZA 2006, Seite 1354, 1355 mit weiteren Nachweisen). Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist allerdings nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Ein Rechtsgeschäft verstößt gegen § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BAG, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG, a.a.O.). Selbst wenn vorliegend ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung anzunehmen wäre, so müssten doch auch weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie z.B. eine verwerfliche Gesinnung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten, nämlich des Beklagten (BAG, Urteil vom 22.04.2009 – 5 AZR 436/08 -, NZA 2009, Seite 837 mit weiteren Nachweisen). Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters des Vertrages vom 15.09.2006 ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Anstellungsvertrag auch und gerade dazu dienen soll, der spirituellen Weiterentwicklung der Klägerin zu dienen. Dies ergibt sich zum einen aus der schriftlichen Bewerbung der Klägerin. Zum anderen wird unter Ziffer 6 des Arbeitsvertrages u.a. ausgeführt, dass der Arbeitsvertrag die Basis für ein einfaches Leben in einer spirituellen Gemeinschaft darstellt und keinen Anspruch auf einen Vertrag zu marktüblichen Bedingungen beinhaltete. Mit dieser Klausel und der daraus resultierenden Höhe der Vergütung war die Klägerin ausdrücklich einverstanden. Unstreitig steht der Beklagte auch für solche Personen offen, die keine Teilhabe an der H-Gemeinschaft suchen und lediglich einer Erwerbstätigkeit nachkommen wollen. Er beschäftigt unstreitig 13 externe Mitarbeiter zu arbeitsmarktüblichen Konditionen. Die Klägerin hat nicht bestritten, dass es auch ihr freigestanden hätte, sich als externe Mitarbeiterin für ein solches Arbeitsverhältnis zu bewerben. Sie hätte dann eine höhere Vergütung erzielt. Unbestritten von der Klägerin ist auch der Vortrag des Beklagten, dass er in keiner Weise um die Arbeitskraft der Klägerin geworben hatte. Wenn sich aber die Klägerin aus freien Stücken für ein Leben und Arbeiten im Rahmen der von der Beklagten gebotenen Gemeinschaft zu den Konditionen des zwischen den Parteien vereinbarten Anstellungsvertrages entschieden hatte, so sind Anhaltspunkte für eine subjektiv verwerfliche Gesinnung des Beklagten bei Abschluss des Vertrages nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin auch nicht vorgetragen, der Beklagte habe im Rahmen des mit ihr begründeten Arbeitsverhältnisses seine gemeinnützigen Ziele und die Prinzipien der bei ihm bestehenden Gemeinschaft nur vorgeschoben.“

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Die Kammer schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Schon aus diesem Grunde musste der Klage der Erfolg versagt bleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei   B e r u f u n g   eingelegt werden.

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Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer  N o t f r i s t  * von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden