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Arbeitsgericht Detmold·3 Ca 2606/02·19.11.2003

Geschäftsführerhaftung wegen fehlender Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtInsolvenz des ArbeitgebersAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Arbeitnehmer verlangte die Feststellung einer persönlichen Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, weil das im Blockmodell der Altersteilzeit angesparte Wertguthaben nicht insolvenzgesichert wurde. Er stützte sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie auf § 7d SGB IV und § 7 TV-Beschäftigungsbrücke. Das Arbeitsgericht hielt die Feststellungsklage zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Eine Vermögensbetreuungspflicht, die § 266 StGB voraussetzt und § 823 Abs. 2 BGB eröffnen könnte, ergab sich weder aus § 7d SGB IV noch aus § 7 TV-Beschäftigungsbrücke.

Ausgang: Feststellung einer persönlichen Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers wegen fehlender Insolvenzsicherung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die persönliche Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem Arbeitnehmer kommt nur bei Vorliegen eines deliktischen Haftungstatbestands in Betracht.

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Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB setzt das Bestehen einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Geschädigten voraus.

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§ 7d Abs. 1 SGB IV begründet für sich genommen keine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB wegen unterlassener Insolvenzsicherung von Wertguthaben, wenn der Gesetzgeber keine Sanktion für die Pflichtverletzung vorgesehen hat.

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Aus einer tarifvertraglichen Pflicht zur Insolvenzsicherung von Wertguthaben folgt nicht ohne Weiteres eine über § 7d SGB IV hinausgehende deliktische Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB.

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Ist eine Feststellungsklage zulässig, fällt ein nur für den Fall der Unzulässigkeit gestellter Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 InsO§ 7d Abs. 1 SGB IV§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 35 GmbHG§ 164 HGB§ 125 ff. HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 8.000,00 €.

Tatbestand

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Der am 29.06.1942 geborene Kläger war seit dem 18.05.1978 bei der Firma Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker& Co. KG als Leiter des Versandes beschäftigt; der Beklagte istGeschäftsführer der Komplementär-GmbH. Seit dem 01.01.2001 arbeitete der Kläger aufgrund eines Altersteilzeitvertrages (sogenanntes Blockmodell). Darin ist bis zum 30.06.2003 eine Arbeitsphase in Vollzeit vorgesehen, woran sich bis zum 31.12.2005 eine Freistellungsphase anschließen sollte. Während der Arbeitsphase sollte der Kläger lediglich 80 % des Nettolohnes erhalten; der restliche Teil sollte als Wertguthaben angespart werden und dem Kläger während der Freistellungsphase zufließen.

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Die Altersteilzeitvereinbarung beruht auf den Tarifvertrag zur Regelung von Vereinbarungen über die Altersteilzeit (itti folgenden TV-ATZ) sowie den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (im folgenden TV-Beschäftigungsbrücke) für die holz- und kunststoffverarbeitende Inustrie im Kreis Lippe, beide gültig ab 01.05.2000.

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§ 7 TV-Beschäftigungsbrücke lautet:

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„Insolvenzsicherung

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Der Arbeitgeber ist zur Sicherung der Ansprüche der Beschäftigten aus diesem Tarifvertrag für den Fall der Insolvenz verpflichtet."

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Die nicht tarifgebundene Firma Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co. KG schloss mit der IG-Metall bzw. der damaligen Gewerkschaft Holz und Kunststoff unter dem 01.12.1999 und dem 12.07.2002 Vereinbarungen, wonach unter anderem der TV-ATZ und der TV-Beschäftigungsbrücke für ihre Beschäftigten Anwendung finden.

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Eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens fand in der Folgezeit nicht statt. Die schlechte wirtschaftliche Lage führte ab Mitte 2001 zu starken Auftragsrückgängen und finanziellen Schwierigkeiten der Firma Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co KG. Verhandlungen über eine Beteiligung Dritter, die seit September 2001 geführt wurden, scheiterten Ende Dezember 2001. Schließlich kündigte die Hausbank den laufenden Bankkredit am 01.02.2002 wegen der negativen Marktentwicklung auf dem Möbelmarkt.

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Die Firma Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co. KG stellte am 04.02.2002 Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 01.04.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co. KG eröffnet und Rechtsanwalt v. Olberg als Insolvenzverwalter bestellt.

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Ab dem 01.01.2002 erhielt der Kläger seinen Lohn entgegen der Altersteilzeitvereinbarung zu 100 % ausgezahlt. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 InsO zum 31.07.2002.

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Mit der vorliegenden am 28.10.2002 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Feststellung, dass ihm der Beklagte für die durch die unterbliebene Insolvenzsicherung etwaig entstandenen Schäden haftet.

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Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte hafte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH persönlich aus § 823 Abs. BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 2. alternative StGB. Eine Vermögensbetreuungspflicht ergebe sich aus § 7 TV-Beschäftigungsbrücke. lm übrigen regele schon § 7 d Abs. 1 SGB IV eine Pflicht des Beklagten zur Absicherung der Wertguthaben gegen Insolvenz.

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe es in Kenntnis seiner Verpflichtung bewusst und gewollt unterlassen, geeignete Vorkehrungen für die Insolvenz zu treffen. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe mit Eventualvorsatz gehandelt, in dem er aufgrund besonderer Leichtfertigkeit die Absicherung der Wertguthaben gegen Insolvenz unterlassen habe. Spätestens ab Kenntnis der möglichen Insolvenz habe bei dem Beklagten — so meint der Kläger - Eventualvorsatz vorgelegen. Der Kläger beantragte,

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1.          festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch erleidet, dass es der Beklagte unterlassen hat, das vom Kläger während der Arbeitsphase im Rahmen des Altersteilzeitvertrages mit der Firma Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co. KG erarbeitete Wertguthaben gegen Insolvenz abzusichern, soweit diese Forderungen des Klägers nicht im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co. KG befriedigt werden;

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hilfsweise

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2.          den Beklagten dem Gründe nach zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz aufgrund der unterlassene Insolvenzsicherung des Wertguthabens zu zahlen, dass sich der Kläger im Rahmen des Altersteilzeitvertrages mit der Fa. Omnia Möbelwerke Ernst-Hilker GmbH & Co. KG erarbeitet hat.

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Der Beklagte beantragte,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, für ihn habe keine Pflicht zu einer fremdnützigen Vermögensfürsorge bestanden. Der Gesetzgeber habe § 7 d SGB IV bewusst sanktionslos gelassen. Eine Pflicht zur Vermögensfürsorge ergebe sich auch nicht aus § 7 TV-Beschäftigungsbrücke, da es sich hierbei nur um eine unwesentliche vertragliche Nebenpflicht handele. Dieses mache schon die systematische Stellung des § 7 innerhalb der Regelung des TV-Beschäftigungsbrücke deutlich.

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Der Beklagte behauptet,, zuletzt darauf vertraut zu haben, eine Insolvenz vermeiden zu

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können. Erst auf die Kündigung des Bankkredites hin habe er sich entschieden, einen Insolvenzantrag zu stellen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im übrigen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Verwiesen.

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Entscheidungsgründe:  Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Klage ist zulässig.

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1.

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Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Rechtsweg nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person den Geschäftsführer wegen einer unerlaubten Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang steht, in Anspruch nimmt. Die als Organ der juristischen Person handelnde natürliche Person steht dem Arbeitgeber dabei gleich (vgl. BAG NJW 1996, 2886). Der Beklagte vertritt als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH durch diese die GmbH & Co. KG (vgl. §§ 35 GmbHG, 164, 125 ff. HGB).

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2.

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Der Klage fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Eine Leistungsklage als vorrangige Klage scheidet schon hier deshalb aus, weil der Kläger den Schaden angesichts des laufenden Insolvenzverfahrens (noch) nicht beziffern kann. Ein Feststellungsinteresse entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger insoweit einen Anspruch aus dem Insolvenzverfahren haben könnte. Dabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem Wertguthaben aus Altersteilzeit um eine Insolvenzforderung nach § 38 Ins0 oder Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Ins0 handelt. Selbst wenn man der Auffassung folgt, die von einer Masseschuld ausgeht, so werden in der Insolvenz doch häufig Ausfälle auftreten (vgl. Hanau ZIP 2002, 2028, 2032).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Allerdings scheitert die Klage nicht etwa daran, dass der Beklagte dem Kläger im Außenverhältnis nicht schadensersatzpflichtig sein könnte. Zwar ist die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten — von wenigen Ausnahmen wie § 69 AO abgesehen — gesetzlich nicht normiert. So ist in § 43 GmbHG nur die Haftung der Geschäftsführer gegen die Gesellschaft geregelt. Im Grundsatz sind jedoch bei der Außenhaftung des Geschäftsführers 3 Fallgruppen zu unterscheiden: a) die Haftung des Geschäftsführers für deliktische Schäden Dritter aus Handlungen im Unternehmen der GmbH; b) die Haftung des Geschäftsführers aus c.i.c. sowie c) die Haftung des Geschäftsführers bei einem verspäteten Insolvenzantrag (vgl. hierzu Lutter DB 1994, 129, 131). Im vorliegenden Fall kann der Beklagte dem Kläger nur aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 BGB haften. Dieses gilt auch für Organisationsverschulden.

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2.

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Eine Haftung des Beklagter aufgrund der §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB ist jedoch nicht gegeben. Eine Vermögensbetreuungspflicht bestand nämlich nicht. Dieses ergibt sich zumindest aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage, aber auch aufgrund einer Auslegung der Vorschrift des § 7 TV-Beschäftigungsbrücke.

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Nach § 7 d Abs. 1 SGB IV treffen die Vertragsparteien „... Vorkehrungen, die der Erfüllung der Wertguthaben einschließlich des auf sie entfallenden Arbeitsgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers dienen...". Bereits im Gesetzgebungsverfahren bemängelte der Deutsche Gewerkschaftsbund in seiner Stellungnahme zum Flexi-Gesetz, dass es sich bei der Regelung in § 7 d SGB IV um eine sanktionslose „Bitte" an die Vertragsparteien handele (Stellungnahme des DGB v. 09.02.1998 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibeler Arbeitszeitregelungen vom 09.12.1997, BT-Drs. 13/9741 Seite 4). Die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag und der Zentralverband des deutschen Baugewerbes stuften die gesetzliche Regelung als ausreichend ein und sehen im Falle einer erweiterten gesetzlichen Regelung die Attraktivität der Langzeitkonten

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beeinträchtigt (vgl. etwa Schreiben der BDA vom 02.05.2001 an das BNA, Bericht des BNA 2001, Seite 91 — 96). Der am Gesetzgebungsverfahren beteiligte Rechtsausschuss des Bundestages ging davon aus, dass es sich bei der Vorschrift um eine echte Muss-Bestimmung mit zwingendem Charakter handelt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung (11. Ausschuss) Bericht des Abgeordneten F. Thönnes, A. I. b) BD-Drucksache 13-100033 v. 04.03.1998 Seite 16). Auch der Vertreter der Bundesregierung erklärte, § 7 d SGB IV sei als zwingendes Recht zu verstehen. Die Formulierung müsse im Kontext des SGB IV gesehen werden, dessen Bestimmungen im Indikativ gefasst seien, ohne dass dabei jemals Zweifel daran geäußert worden wären, dass es sich um eine Muss-Vorschrift handele. Zugleich bestätigte er, dass keine Sanktion für den Fall der Nichtbeachtung vorgesehen sei (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit- und Sozialordnung (11. Ausschuss) Bericht des Abgeordneten F. Thönnes, A. I. b) BD-Drucksache 13-100033 v. 04.03.1998 Seite 19).

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In der Rechtsprechung und Literatur hat sich diese Auffassung, es handele sich bei der Vorschrift des § 7 d SGB IV um eine sanktionslose Muss-Vorschrift offenbar durchgesetzt (vgl. etwa BAG DB 2003, 1334/1335, allerdings ein orbiter dictum, Hanau ZIP 2002, 2028 (2032), von Ahsen/Nölle DB 2003, 1384 (1386), Voelzke in Küttner (Hrsg.) Personalbuch 2002, Insolvenz des Arbeitgeber Randnummer 41; a.A. Langohr/Plato/Morisse BB 2002, 2330 (2332), Schlegel in Küttner (Hrsg.) Personalbuch 2002, Wertguthaben/Zeitguthaben Randziffer 16).

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Der Gesetzgeber hat jedenfalls bewusst auf jegliche Sanktion verzichtet, weil eine Sanktion der weiteren gewünschten Verbreitung von Langzeitkonten entgegenwirken könnte. § 7 d Abs. 3 SGB IV zeigt zudem, dass der Gesetzgeber zunächst die Entwicklung der Sicherungsvereinbarungen beobachten wollte, um gegebenenfalls Fehlentwicklungen gegen zu steuern. Dieses hat er bis heute jedoch bewusst nicht getan.

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Die Vorschrift des § 7 d SGB IV kann jedenfalls nicht Ausgangspunkt für eine Haftung des Arbeitgebers nach § 823 Abs. 2 BGB sein.

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3.

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Eine derartige Haftung ergibt sich aber auch nicht aus § 7 TV-Beschäftigungsbrücke. Diese Vorschrift wendet sich im Gegensatz zu § 7 d SGB IV allein an den Arbeitgeber und formuliert die Insolvenzsicherung unmissverständlich als „Verpflichtung". Diese Unterschiede im Wortlaut lassen aber nicht zwingend den Schluss zu, § 7 TV-Beschäftigungsbrücke reiche weiter als die Vorschrift des § 7 d SGB IV, mit anderen Worten begründe eine Haftung des Arbeitgebers bei unterlassener Insolvenzsicherung.

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Bei den Tarifvertragsverhandlungen war die Diskussion um die gesetzlichen Grundlagen der Insolvenzsicherung bekannt. Mit der Formulierung des § 7 TV-Beschäftigungsbrücke mag dem Anliegen der Gewerkschaft, den von ihr zunächst nur als Programmsatz aufgefassten Gesetzestext des § 7 d SGB IV eindeutig zu fassen, Rechnung getragen worden sein. Ferner dürfte auch die einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers dem Anliegen der Gewerkschaft entsprochen haben. Zu berücksichtigen ist jedoch andererseits, dass in dem Tarifvertrag keine Reglementierungen für die Ausgestaltung der Insolvenzsicherung vorgegeben sind. Dieses bedeutet: Der Verzicht auf die verbindliche Vorgabe bestimmter Insolvenzsicherungsmodelle in dem Tarifvertrag korrespondiert der gesetzlichen Vorgabe, den Vertragsparteien das „wie" der Insolvenzsicherung zu überlassen. Eine Vorschrift, die auf Sanktionen bei Nichtabsicherung der Wertguthaben hinweist, findet sich in diesem Tarifvertrag nicht. Eine derartige Regelung hätte jedoch bei der derzeitigen Gesetzeslage und angesichts der von den Arbeitgeberverbänden vertretenen Position nahe gelegen, d.h. die Einfügung eines Passus, wonach bei Verstößen gegen das Insolvenzschutzgebot ausdrücklich auf die Schadensersatzpflicht der verantwortlichen Person (§ 823 Abs. 2 BGB) und den Straftatbestand der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen hingewiesen wird (vgl. auch die Machbarkeitsstudie „Beschäftigungswirksame Arbeit- und Betriebsgestaltung durch Arbeitszeitkonten und deren Absicherung gegen Insolvenzrisiken in Berlin" — Handlungsleitfaden zur Einführung und zum Insolvenzschutz von Arbeitszeitkonten (Ausgestaltungsvorschläge und Handlungsanleitungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des DGB Landesbezirk Berlin-Brandenburg, Februar 2001 unter Ziffer 6 3 Insolvenzschutz Seite 35).

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Es sind damit keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprächen, bei § 7 TV-Beschäftigungsbrücke handele es sich um eine über § 7 d SGB IV hinausreichende Vorschrift.

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4.

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Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte den Tatbestand des § 266 StGB überhaupt erfüllt hat, insbesondere mit sogenanntem dolus eventualis gehandelt hat, musste nach all dem nicht mehr eingegangen werden.

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Auf dem vom Kläger gestellten Hilfsantrag war nicht mehr einzugehen. Der Hilfsantrag wurde lediglich für den Fall gestellt dass das Gericht zu der Auffassung kommt, eine Feststellungsklage sei unzulässig. Die Feststellungsklage wurde jedoch — wie dargelegt — vom Gericht für zulässig erachtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.

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Rechtsmittelbelehrung              '1

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Hamm in Hamm, Marker Allee 94 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stefte können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht Zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.

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Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Hempel