Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wegen fehlender Glaubhaftmachung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts für die erste Instanz. Das Arbeitsgericht wies den Antrag nach §118 Abs.2 ZPO zurück, da der Kläger binnen gesetzter Fristen die geforderten Erklärungen und Belege zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht glaubhaft machte. Fristverlängerung blieb fruchtlos.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels glaubhaft gemachter Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zurückgewiesen (verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Beifügung entsprechender Belege voraus (§117 Abs.2 ZPO).
Das Gericht kann die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben verlangen; werden innerhalb gesetzter Fristen erforderliche Nachweise nicht glaubhaft gemacht, ist der Antrag nach §118 Abs.2 ZPO zurückzuweisen.
Fristsetzungen und Aufforderungen des Gerichts zur Nachreichung von Belegen sind verbindlich; auch eine gewährte Fristverlängerung entbindet nicht von der Pflicht zur Glaubhaftmachung.
Die Zurückweisung des PKH-Antrags erfolgt auch dann, wenn der Partei trotz mehrerer Hinweise und Fristverlängerung keine durchgreifenden Umstände vorgebracht werden, die eine Glaubhaftmachung ersetzen könnten.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Antrag, dem Kläger für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ausschließlich der Zwangsvollstreckung Rechtsanwalt T.. beizuordnen, zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag war gem. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO zurückzuweisen. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 118 Abs. 2 ZPO kann das Gericht verlangen, dass die Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Hat die Partei innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet, so ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 13.02.2020 wurde die Partei aufgefordert, Belege und Bescheinigungen (ALG-bescheid oder Netgeltnachweis sowie Zahlungsnachweise der Mietzahlungen) einzureichen. Die bis zum 05.03.2020 gewährte Frist sowie die Fristverlängerung bis zum 30.05.2020 wurden fruchtlos verstreichen lassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann von der klagenden Partei sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist* von einem Monat entweder beim Arbeitsgericht Detmold, Richthofenstrasse 3, 32756 Detmold, Fax: 05231 704-406 oder beim
Landesarbeitsgericht Hamm, Marker Allee 94, 59071 Hamm, Fax: 02381 891-283, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach deren Verkündung.
Die Beschwerde kann schriftlich oder in elektronischer Form eingelegt oder zu Protokoll der Geschäftsstellen erklärt werden.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseitewww.justiz.de.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.