Lohnklage: Zahlung ausstehender Vergütung und Überstunden stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt restliche Vergütung für Juni 2017 sowie Zahlung für Juli und August 2017 einschließlich geltend gemachter Überstunden. Das Arbeitsgericht gibt der Klage statt und begründet den Zahlungsanspruch aus § 611a Abs. 2 BGB. Verzugszinsen werden nach §§ 286, 288 BGB zugesprochen. Die Beklagte trägt die Kosten; Streitwert entspricht der Summe der Zahlungsanträge.
Ausgang: Klage auf Zahlung ausstehender Vergütung und Überstunden in vollem Umfang stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Abstrakte Rechtssätze
Aus § 611a Abs. 2 BGB ergibt sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf die vertraglich geschuldete Vergütung.
Bei schuldhafter Nichtzahlung stehen dem Arbeitnehmer Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu; der Verzugsbeginn richtet sich nach der Fälligkeit der jeweiligen Vergütungsforderung.
Die Höhe einer geltend gemachten Vergütungsforderung ist vom Arbeitgeber substantiiert zu bestreiten; unterbleibt ein substantiiertes Bestreiten, kann das Gericht die vorgetragenen Berechnungen zugrunde legen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert bemisst sich durch Addition der Zahlungsanträge.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.296,91 Euro brutto abzüglich gezahlter 1.601,66 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.800,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.094,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.589,89 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand vom 14.10.2014 bis zum 08.09.2017 ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart wegen dessen Wortlaut auf Blatt 4 und 5 der Akte verwiesen wird. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug € 1.800,00.
Für den Kalendermonat Juni 2017 zahlte die Beklagte an den Kläger € 1.800,00. In den Kalendermonaten Juli und August 2017 erbrachte der Kläger seine Arbeitsleistung. Die Vergütung für diese Kalendermonate zahlte die Beklagte an den Kläger nicht. Mit seiner am 21.09.2017 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der restlichen Vergütung für den Kalendermonat Juni 2017 sowie die Zahlung der Vergütung für die Kalendermonate Juli und August 2017.
Der Kläger trägt vor, er habe im Juni 2017 34,27 Überstunden und im August 2017 20,32 Überstunden geleistet, die mit € 14,50 brutto pro Stunde zu vergüten seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn € 2.296,91 brutto abzüglich gezahlter € 1.601,66 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen;
2. an ihn € 1.800,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen;
3. an ihn € 2.094,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch nebst Zinsen in der geltend gemachten Höhe. Der Zahlungsanspruch folgt aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
II.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Addition der Zahlungsanträge.