Kündigung/Anfechtung wegen verschwiegener Staatsanwaltschaftsermittlungen im Probearbeitsverhältnis
KI-Zusammenfassung
Ein als Lehrer eingestellter Seiteneinsteiger hatte im Einstellungsbogen staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren der letzten drei Jahre verneint. Das Land kündigte daraufhin außerordentlich, focht hilfsweise an und kündigte weiter hilfsweise ordentlich zum 30.11.2009. Das Gericht hielt fristlose Kündigung und Anfechtung mangels Kausalität bzw. fehlender Unzumutbarkeit für unwirksam, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine Einstellung auch bei Offenlegung erfolgt wäre. Die ordentliche Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG war hingegen wirksam; eine Willkür- oder Schikane kündigung lag nicht vor, der Personalrat war ausreichend beteiligt.
Ausgang: Fristlose Kündigung und Anfechtung unwirksam; ordentliche Kündigung zum 30.11.2009 wirksam, Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerordentliche Kündigung wegen unrichtiger Angaben im Einstellungsverfahren setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist; ist eine Einstellung auch bei Offenlegung nicht ausgeschlossen, kann die Weiterbeschäftigung bis Fristablauf zumutbar sein.
Die Anfechtung eines Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums erfordert Kausalität für den Vertragsschluss; sie scheidet aus, wenn nicht feststeht, dass der Vertrag ohne die Täuschung/den Irrtum nicht zustande gekommen wäre.
Während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich frei möglich und nur durch das Schikane- und Willkürverbot begrenzt.
Eine Erklärung, die ausdrücklich nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren innerhalb eines bestimmten Zeitraums fragt, ist unabhängig von Belehrungen zu mitteilungspflichtigen Verurteilungen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Die Personalratsanhörung ist ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Kündigungsgründe mitteilt; Umstände, die nach seinem Vortrag für die Kündigungsentscheidung nicht maßgeblich sind, müssen nicht zwingend mitgeteilt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Es kann dahin stehen, ob die Frage des zukünftigen Arbeitgebers nach staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zulässig ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bewerber auch bei Kenntnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre. Weder eine außergerichtliche Kündigung noch die Anfechtung des Arbeitsvertrages sind in diesem Fall berechtigt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht vor dem 30.11.2009 endete. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/3 und das beklagte Land 1/3 zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.500,00 festgesetzt.
Tatbestand
Am 17.07.2009 bewarb sich der Kläger, der am 02.10.1961 geboren wurde, als so genannter Seiteneinsteiger auf eine Stellenausschreibung des beklagten Landes als Lehrer an der Hauptschule B1. Nach einen Bewerbungsgespräch entschied sich die Schule, den Kläger anzustellen und teilte dem Kläger mit, er werde von dem beklagten Land über die Bezirksregierung D1 ein Einstellungsangebot erhalten. Ein solches Einstellungsangebot erhielt der Kläger. Er wurde ferner aufgefordert, eine Erklärung abzugeben (Bl. 22, 23 d. A.), in der es heißt:
„2 VORSTRAFEN UND ANHÄNGIGE STRAF-ODER ERMITTLUNGSVERFAHREN
2.1 Belehrung
Nach § 51 des Bundeszentralregisters darf sich ein/e Bewerbe/in als unbestraft bezeichnen und braucht er/sie den einer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen oder im Zentralregister zu tilgen ist.
Ein/e Bewerber/in ist verpflichtet, gegenüber einer obersten Landesbehörde auch übe diejenigen Verurteilungen Auskunft zu geben, die nicht in ein Führungszeugnis oder nur in ein solches für Behörden aufzunehmen sind
[…]
2.2 Ich versichere, dass gegen mich kein gerichtliches Strafverfahren und kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten 3 Jahre anhängig gewesen ist."
Der Kläger unterzeichnete diese Erklärung am 07.09.2009. Am 08.09.2009 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag wegen dessen Inhalt auf Blatt 25 bis 28 der Akte Bezug genommen wird. Der Kläger unterrichtete ab dem 15.09.2009 an der Hauptschule B1.
Mit Schreiben vom 28.10.2009 erhielt die Schule, an der der Kläger beschäftigt wird, den nachfolgenden anonymen Hinweis:
„Wir weisen darauf hin, dass an der Hauptschule B1 ein Lehrer, der unter Verdacht des Kindesmissbrauchs steht (Hr. B2), eingestellt wurde. Wir bitten um höchste Aufmerksamkeit, um weitere Vorfälle zu vermeiden."
Die Bezirksregierung D1 leitete dieses Schreiben, das am 21.10.2009 bei ihr einging, an die Staatsanwaltschaft Paderborn weiter. Diese übersandte darauf hin eine Vorgangsliste (Bl. 66 d. A., auf dessen Inhalt Bezug genommen wird), aus der dem beklagten Land bekannt wurde, dass gegen den Kläger in den letzten drei Jahren ermittelt wurde, wovon der Kläger – jedenfalls teilweise – auch Kenntnis hatte.
Nachdem das beklagte Land den Personalrat mit Schreiben vom 11.11.2009 (Bl. 70 d. A., auf das ergänzend Bezug genommen wird) angehört und dieser der Personalmaßnahme am 11.11.2009 zugestimmt hatte, hat das beklagte Land mit Schreiben vom 12.11.2009 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung gekündigt. Hilfsweise hat es den bestehenden Arbeitsvertrag angefochten und ebenfalls hilfsweise ordentlich zum 30.11.2009 gekündigt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 16.11.2009 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage, die dem beklagten Land am 23.11.2009 zugestellt wurde.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, er habe bereits deshalb keine Angaben gegenüber der Bezirksregierung D1 machen müssen, weil es sich bei dieser nicht um eine oberste Landesbehörde handele. Er, der Geschäftsführer einer F1 GmbH gewesen sei, habe in den Jahren 2007/2008 zweimal in seiner Funktion als Geschäftsführer mit dem Hauptzollamt zu tun gehabt. Ein Verfahren sei eingestellt, ein weiteres laufe noch. Beide Verfahren seien nicht zur Staatsanwaltschaft gekommen. In dem Kalenderjahr 2009 habe er mit der Steuerfahndung B3 zu tun gehabt. Das Verfahren schwebe seit Juni 2009 und sei nicht zur Staatsanwaltschaft gelangt. 2006/2007 habe er wegen einer Behauptung seiner Schwiegermutter im Rahmen der Scheidung von seiner Ehefrau ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft gehabt. Die Schwiegermutter habe behauptet, er, der Kläger, habe sie geschubst oder Ähnliches als jene sich seinem Umgang mit dem Kind körperlich in den Weg habe stellen wollen. Auch dieses Verfahren sei ohne Bestrafung eingestellt worden.
Da die Verfahren nicht zur Staatsanwaltschaft gelangt seien bzw. eingestellt waren, seien sie für den Kläger hinsichtlich des streitgegenständlichen Fragebogens völlig irrelevant gewesen. Aus diesem Grund habe der Kläger sie auch nicht angegeben. Dem Kläger sei keine Täuschung vorzuwerfen. Es liege auch kein wesentlicher Umstand vor, der in irgendeiner Form zu einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft geführt habe. Es sei vielmehr so, dass hier eine Saat aufgehe, die von anderer Seite gelegt sei. Die ehemalige Ehefrau des Klägers habe sich bereits im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht der Kinder auf die Aussage zurückgezogen, sie könne nicht ausschließen, dass sich der Kläger an seinen eigenen Töchtern vergreife. Dies sei unzutreffend und weder die Frauen-Beratungsstelle L1 e.V. in P1 noch das Jugendamt haben eine entsprechende Feststellung machen können.
Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung während der Probezeit begegne erheblichen Bedenken, da im Bereich des öffentlichen Dienstes der Arbeitgeber an allgemeine übergeordnete Gesichtspunkte der Staatsraison, des freien Zugangs zu allen Stellen und der gleichen Behandlung aller Bewerber und Betroffenen gebunden sei. Die Tätigkeit des Klägers als Lehrer sei die Grundlage für die berufsbegleitende Fortbildung, die dem zweiten Staatsexamen entspreche. Die Kündigung stelle gleichzeitig die Beendigung der weitergehenden beruflichen Qualifizierung des Klägers dar. Für den Kläger sei dies eine Vereitelung einer dem Monopol des Staates unterliegende Berufschance zum zweiten Staatsexamen.
Zudem sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Eine Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung sei nicht erteilt worden. Auch sei dem Personalrat nicht mitgeteilt worden, dass Ursache für die Kündigung der anonyme Hinweis gegenüber der Hauptschule in B1 sei. Die Entscheidung des Personalrats fuße auf falschen Gründen. Der Personalrat habe nur unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen Täuschung oder der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fehlerhaften Angaben zugestimmt. Es sei vereinbart gewesen, dass bei Feststellung, dass der Kläger nicht zur Auskunft verpflichtet war oder bei Feststellung, dass er von den Ermittlungen gar nichts wusste oder es sich um völlige Petitessen handeln würde, von denen er gewusst hat, die Kündigung gegen den Kläger eingestellt werde. Gründe, die zu einer Kündigung als normale Kündigung in der Probezeit führen würden, seien nicht angeführt gewesen und hätten nach dem Vortrag des Klägers auch zu einem energischen Widerstand des Personalrats geführt.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weiterhin über den 15.11.2009 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 12.11.2009, zugestellt am Abend des 14.11.2009, zugegangen am 16.11.2009 zum 30.11.2009 aufgelöst ist, sondern über den 30.11.2009 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das Schreiben des Beklagten vom 12.11.2009, zugestellt am Abend des 14.11.2009, zugegangen am 16.11.2009 zu einem späteren Zeitpunkt aufgelöst ist, sondern bis auf weiteres zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land trägt vor, der Kläger habe bewusst offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen und eine wahrheitswidrige Erklärung abgegeben. Das stelle eindeutig eine arglistige Täuschung dar. Wer bereits bei der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses den Arbeitgeber hintergehe, habe keine zweite Chance verdient. Das Vertrauensverhältnis sei unheilbar zerstört.
Der Vorwurf des Kindesmissbrauchs sei durch das anonyme Schreiben bekannt geworden. Nach der Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Paderborn seien keine weiteren Maßnahmen zu dem Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und seien von dem beklagten Land auch nicht beabsichtigt gewesen. Für die streitgegenständliche Kündigung sei dieser Vorwurf unerheblich.
Ob der Kläger eingestellt worden wäre, wenn er die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen ihn, wie sie nunmehr bekannt seien, bei seiner Einstellung ordnungsgemäß mitgeteilt hätte, lasse sich nicht sagen. Der Kläger habe dem beklagten Land jedoch gänzlich die Möglichkeit der Prüfung genommen. Es spreche, da in zwei Fällen die Ermittlungsverfahren erst gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden seien, vieles dafür, dass der Kläger von dem beklagten Land bei Kenntnis dieser Sachlage nicht eingestellt worden wäre.
Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Er habe der Kündigung zugestimmt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist nur teilweise begründet, größtenteils ist sie unbegründet. Der Kläger kann die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht vor dem 30.11.2009 endete, da es weder durch die außerordentliche und fristlose Kündigung des beklagten Landes noch durch die von dem beklagten Land erklärte Anfechtung des Arbeitsvertrages beendet worden ist. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete jedoch aufgrund der ordentlichen Kündigung des beklagten Landes mit Ablauf des 30.11.2009. Diese Kündigung ist wirksam.
1. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der außerordentlichen und fristlosen Kündigung des beklagten Landes vom 12.11.2009. Diese Kündigung ist unwirksam. Es ist dem beklagten Land zuzumuten, den Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen, da nicht auszuschließen ist, dass der Kläger auch dann eingestellt worden wäre, wenn der Kläger das beklagte Land über die streitgegenständlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren informiert hätte.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das beklagte Land hat selbst erklärt, dass zwar Einiges dafür spricht, dass der Kläger bei Kenntnis von den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden wäre. Es konnte jedoch nicht ausschließen, dass der Kläger auch in diesem Fall eingestellt worden wäre. Kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch bei Offenbarung der ihn betreffenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt worden wäre, so ist es dem beklagten Land jedenfalls zuzumuten, den Kläger auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.
2. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete auch nicht durch die von dem beklagten Land erklärte Anfechtung. Es kann dahin stehen, ob der Kläger das beklagte Land vorliegend arglistig getäuscht hat oder einem Irrtum unterlegen ist, da es jedenfalls an der Kausalität der Täuschungshandlung bzw. des Irrtums für den Abschluss des Arbeitsvertrages fehlt.
Die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärungen können gemäß den §§ 119, 123 BGB angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Die Täuschung bzw. der Irrtum muss aber für die Willenserklärung ursächlich geworden sein. Das ist dann der Fall, wenn der Getäuschte bzw. derjenige, der einem Irrtum unterlegen ist, die Willenserklärung ohne die Täuschung bzw. den Irrtum überhaupt nicht, zu einem anderen Zeitpunkt oder mit einem anderen Inhalt abgegeben hätte. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das beklagte Land hat selbst erklärt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn der Kläger das beklagte Land über die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren informiert hätte.
3. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete jedoch aufgrund der ordentlichen Kündigung des beklagten Landes mit Ablauf des 30.11.2009. Diese Kündigung ist wirksam.
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, da der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht sechs Monate bei dem beklagten Land beschäftigt war, § 1 Abs. 1 KSchG. Vor Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG steht es dem Arbeitgeber frei, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. In diesem Fall ist er nur durch das Schikane- und Willkürverbot eingeschränkt (BAG, Urteil vom 16.02.1989, AP Nr. 46 zu § 138 BGB).
Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Kündigung schikanös oder willkürlich erfolgte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land falsche Angaben gemacht, indem er versichert hat, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen eines Vergehens oder Verbrechens anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen ist. Dies ist unzutreffend, was der Kläger bei Abgabe der Erklärung auch wusste.
Der Kläger war entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auch nicht aufgrund Ziffer 2.1 der streitgegenständlichen Erklärung berechtigt, die ihm bekannten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu verschweigen. Ziffer 2.1 der Erklärung betrifft Verurteilungen und damit gerade nicht staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren. Daraus, dass bestimmte Verurteilungen nicht mitgeteilt werden müssen, kann nicht geschlossen werden, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren, die zu einer nicht mitteilungspflichtigen Verurteilung im Sinne der Ziffer 2.1 der Belehrung führen würden, nicht mitzuteilen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Ziffer 2.3, der eine solche Einschränkung gerade nicht enthält, sondern auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen eines Vergehens oder Verbrechens Bezug nimmt. Dies ergibt sich aber auch aus Sinn und Zweck der Erklärung. Ist nämlich keine Verurteilung erfolgt, dann soll durch Ziffer 2.3 der Erklärung das beklagte Land in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob der dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt einer Einstellung des Bewerbers bzw. der Bewerberin entgegensteht. Weder der Bewerber/die Bewerberin noch das beklagte Land können sagen, zu welcher Verurteilung das Strafverfahren geführt hätte.
Eine andere Bewertung der streitgegenständlichen Kündigung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nach seinem Vortrag nur im Fall eines bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land als Lehrer in die Lage versetzt wird, eine Qualifizierung zu durchlaufen, die im Ergebnis einem zweiten Staatsexamen entspricht. Der Kläger übersieht, dass er das Vertrauensverhältnis selbst zerstört hat, indem er gegenüber dem beklagten Land falsche Angaben gemacht hat.
Das beklagte Land hat auch den Personalrat ordnungsgemäß beteiligt. Es hat ihm die für den Ausspruch der Kündigung aus seiner Sicht maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Den anonymen Hinweis musste das beklagte Land dem Personalrat nicht mitteilen, da dieser nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht maßgeblich für den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung war. Der Personalrat ist ausweislich der schriftlichen Anhörung vom 11.11.2009 auch zu einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung angehört worden. Er hat der Maßnahme schriftlich zugestimmt. Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen. Das beklagt Land konnte die Kündigung aussprechen. Es kann dahin stehen, ob der Personalrat diesbezüglich Einschränkungen gemacht hat oder seine Zustimmung von einer Bedingung abhängig gemacht hat. Der Personalrat hat am 11.11.2009 gegenüber dem Arbeitgeber eine abschließende Erklärung abgegeben. Dies ergibt sich aus dem Vermerk des Personalrats auf der schriftlichen Anhörung des beklagten Landes vom 11.11.2009. Damit war das Anhörungsverfahren abgeschlossen und das beklagte Land zum Ausspruch der Kündigung berechtigt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits sind von den Parteien nach dem Wert des Obsiegens und Unterliegens anteilig zu tagen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der Vierteljahresvergütung des Klägers, wobei pauschal eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 3.000,00 zugrunde gelegt wurde.