Kündigung wegen Stempelkarte für Ehemann: kein wichtiger Grund mangels Arbeitszeitbetrugs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin griff zwei außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigungen an, die auf das Einstempeln mit der Stempelkarte ihres Ehemanns gestützt wurden. Streitpunkt war, ob dadurch ein Arbeitszeitbetrug des Ehemanns unterstützt und das Vertrauen irreparabel zerstört wurde. Das Gericht hielt die Kündigungen für unwirksam, weil der Ehemann keine feste tägliche Arbeitszeit schuldete und der Gesprächsvermerk nur Erwartungen, keine verbindliche Arbeitszeitanweisung, enthielt. Für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung fehlte zudem eine vorherige Abmahnung.
Ausgang: Kündigungen vom 27.09.2010 und 06.10.2010 für unwirksam erklärt; Arbeitsverhältnis besteht fort.
Abstrakte Rechtssätze
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung setzt voraus, dass das beanstandete Verhalten bei verständiger Würdigung und Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht (§ 626 Abs. 1 BGB).
Das Betätigen eines Zeiterfassungssystems für eine andere Person begründet für sich genommen noch keinen kündigungsrelevanten Tatbeitrag zu einem Arbeitszeitbetrug, wenn die fremde Person keine feste tägliche Arbeitszeit schuldet.
Aus einem Gesprächsvermerk, der lediglich einen „grundsätzlichen“ Arbeitsbeginn und eine „Erwartung“ der Geschäftsleitung beschreibt, folgt ohne weitere Anhaltspunkte keine vertragliche Verpflichtung zu festen täglichen Arbeitszeiten.
Weicht eine individualvertragliche Arbeitszeitregelung wirksam von einer tarifvertraglichen Regelung ab, ist für die Bestimmung der Arbeitspflicht vorrangig die individualvertragliche Regelung maßgeblich.
Bei verhaltensbedingter ordentlicher Kündigung ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich, wenn nicht ausnahmsweise eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist.
Zitiert von (2)
2 neutral
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch hilfsweise ordentlich erklärte Kündigung der Beklagten vom 27.09.2010 noch durch die außerordentliche noch hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.10.2010 seine Beendigung findet.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 20.000,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die 1965 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.03.2001 bei der Beklagten zuletzt als Firmenkundenbetreuerin Außendienst beschäftigt. Das Bruttojahresgehalt der Klägerin beträgt einschließlich Sachleistungen € 60.000,00. Die Parteien haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart (Bl. 5 – 9 d. A., auf die ergänzend Bezug genommen wird).
Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Bei der Beklagten ist auch der Ehemann der Klägerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Ehemanns der Klägerin mit der Beklagten findet ebenso wie auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten der Manteltarifvertrag für die Versicherungs-Vermittlungsges. mbH vom 12.12.2002 (Bl. 42 - 50 d. A., auf die ergänzend Bezug genommen wird) Anwendung. Dieser sieht in § 6 eine regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten von 38,50 Stunden in der Woche vor. Der Ehemann der Klägerin und die Beklagte haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 94 – 97 d. A., auf die ergänzend Bezug genommen wird) vereinbart. In diesem heißt es in § 1:
„Für diesen Vertrag gilt der für die VVG gültige Tarifvertrag mit allen ergänzenden Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung.“
In § 5 des zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten vereinbarten Arbeitsvertrages heißt es:
„Die Arbeitszeit richtet sich nach den Erfordernissen der Funktion und den übertragenen Aufgaben. Dies gilt insbesondere für Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.“
Am 08.05.2009 fand ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und den Herren M und X statt. Über den Inhalt dieses Gesprächs wurde ein Vermerk gefertigt (Bl. 72, 73 d. A.), in dem es heißt:
„Um dieses Ziel zu erreichen, habe Herr Q seine neue Aufgabe als Fulltimejob zu begreifen, der grundsätzlich um 8.00 Uhr am Hauptsitz der M1 beginne. Die Geschäftsführung erwarte, dass sich Herr Q dieser Aufgabe mindestens 8 Stunden pro Tag widme und nicht mit Außendiensttätigkeiten ausgefüllte Arbeitszeiten hier im Büro verbringe.“
Diesen schriftlichen Vermerk hat der Ehemann der Klägerin unterzeichnet.
Bei der Beklagten ist ein Zeiterfassungssystem installiert. Am 20.09.2010 hat die Klägerin um 07:41 das Zeiterfassungssystem mit der Stempelkarte ihres Ehemanns für diesen bedient, danach das Büro ihres Ehemanns betreten, das Licht angeschaltet und den Computer hochgefahren. Der Ehemann der Klägerin trat seinen Dienst tatsächlich erst um ca. 08:45 Uhr an. Ebenso ist die Klägerin am 21.09.2010 um 07:57 Uhr verfahren. Der Ehemann der Klägerin hat an diesem Tag das Dienstgebäude der Beklagten um 09:28 Uhr durch die geöffnete Sachverständigenhalle betreten, ohne ein Zeiterfassungssystem zu bedienen. Am 22.09.2010 ist die Klägerin um 07:43 Uhr ebenso verfahren. Der Ehemann der Klägerin ist um 08:30 Uhr in die Tiefgarage der Beklagten gefahren und hat das Dienstgebäude dann wieder durch die Sachverständigenhalle betreten.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.09.2010 (Bl. 76, 77 d. A.) den Betriebsrat zu der beabsichtigten außerordentlichen und fristlosen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin angehört hatte, kündigte sie das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2011 mit Schreiben vom 27.09.2010 (Bl. 10, 11 d. A., auf das ergänzend Bezug genommen wird). Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte die Beklagte auch das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit Schreiben vom 06.10.2010 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich und fristlos.
Gegen die ihr gegenüber erklärten Kündigungen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 15.10.2010 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage, die der Beklagten am 20.10.2010 zugestellt wurde. Ferner begehrte die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin eine weitere außerordentliche und fristlose Kündigung aus, die die Klägerin mit einer gesonderten Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Die Parteien erklärten darauf hin den Antrag auf Weiterbeschäftigung in der Hauptsache für erledigt.
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, für die außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe keine Beihilfe zu einem Arbeitszeitbetrug ihres Ehemanns begangen. Der Arbeitsvertrag des Ehemanns der Klägerin sehe keine feste Arbeitszeit vor. Am 08.05.2009 sei auch keine Vertragsänderung zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden. Es werde in dem Vermerk vielmehr eine Erwartungshaltung der Beklagten formuliert. Eine Bereitschaft, eine Arbeitszeit von täglich acht Stunden zu akzeptieren, habe seitens des Ehemanns der Klägerin auch nicht bestanden. Der von der Beklagten vorgelegte Vermerk gebe den Verlauf der Unterredung vom 08.05.2009 vollständig und zutreffend wieder. Deshalb habe der Ehemann der Klägerin den Vermerk unterzeichnet.
Außerdem bestreitet die Klägerin die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates. Dem Betriebsrat seien vor Ausspruch der Kündigung die Kündigungsgründe nicht im Einzelnen mitgeteilt worden. Insbesondere sei dem Betriebsrat nicht die arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten mitgeteilt worden. Auch lasse sich der schriftlichen Betriebsratsanhörung nicht entnehmen, ob sich diese Betriebsratsanhörung auf die Klägerin oder auf deren Ehemann beziehe. Zudem bestreitet die Klägerin, dass der Betriebsratsvorsitzende das schriftliche Anhörungsschreiben vom 22.09.2010 tatsächlich erhalten hat. Auch habe die Beklagte nicht vorgetragen, wann der Betriebsrat der streitgegenständlichen Kündigung zugestimmt habe. Dies sei aber erforderlich, da die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochen worden sei. Schließlich bestreitet die Klägerin, dass die elektronische Zeiterfassung der Beklagten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmt ist.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.09.2010 noch durch die außerordentliche noch hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 06.10.2010 seine Beendigung finden wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Ehemann der Klägerin sei auf Basis einer Arbeitszeit von 38,50 Stunden pro Woche bei der Beklagten beschäftigt. Am 08.05.2009 habe eine Unterredung mit dem Ehemann der Klägerin stattgefunden, in der dem Ehemann der Klägerin unter anderem die arbeitsrechtliche Anweisung im Rahmen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts erteilt worden sei, dass der Ehemann der Klägerin gegenüber der Beklagten eine Arbeitsleistung von mindestens acht Stunden pro Tag schulde. Der Ehemann der Klägerin sei mit dieser Anweisung ausdrücklich einverstanden gewesen und habe dementsprechend die Vereinbarung aus der Unterredung vom 08.05.2009 unterzeichnet und damit zum Arbeitsvertragsinhalt werden lassen. In einem weiteren Gespräch am 30.11.2009 seien die Klägerin und ihr Ehemann nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit 38,50 Stunden pro Woche betrage. Die Einbeziehung der Klägerin und ihres Ehemanns in das Zeiterfassungssystem der Beklagten habe gerade den Zweck gehabt, der Klägerin und ihrem Ehemann tagtäglich vor Augen zu führen, dass jedenfalls die Erfüllung von 38,50 Stunden pro Woche als arbeitsvertraglich geschuldete Hauptpflicht zu betrachten sei.
Die Klägerin habe ihren Ehemann unterstützt, der Beklagten unzutreffende Arbeitszeiten vorzuspiegeln. Die Klägerin habe in kollusivem Zusammenwirken mit ihrem Ehemann der Beklagten einen unzutreffenden Sachverhalt vorgespiegelt und sich damit zu einem Werkzeug im Zusammenhang mit der Vorspiegelung unzutreffender Arbeitszeiten zugunsten ihres Ehemanns gemacht. Die Klägerin habe die Beklagte mehrfach ganz bewusst über die Arbeitszeiten ihres Ehemanns getäuscht. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis derart beeinträchtigt, dass für die Beklagte ultima ratio nur die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht gekommen sei.
Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Dies sei schriftlich mit Schreiben vom 22.09.2010 geschehen. Der Betriebsrat habe das Anhörungsschreiben am 22.09.2010 erhalten. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr X, habe den Betriebsratsvorsitzenden am gleichen Tag telefonisch davon unterrichtet, dass die Klägerin seit dem 01.03.2001 beschäftigt sei und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin – nicht wie in dem Schreiben angegeben ihres Ehemanns - beabsichtigt sei. Der Betriebsrat habe der beabsichtigten Kündigung am 24.09.2010 zugestimmt. Danach habe die Beklagte die streitgegenständliche Kündigung ausgesprochen.
Der Beklagte habe zudem den Verdacht, dass an weiteren Tagen entsprechend dem eingeräumten Fehlverhalten der Klägerin weitere gleichartige Arbeitsvertragsverstöße von der Klägerin begangen worden sind. Die Klägerin sei dazu mit Schreiben vom 09.12.2010 angehört worden. Die Beklagte habe dann mit Schreiben vom 17.12.2010 ein erneutes Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG gegenüber dem Betriebsrat eingeleitet. Der Betriebsrat habe an seiner Zustimmung zu der streitgegenständlichen Kündigung ausdrücklich festgehalten. Damit werde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zusätzlich auch auf die im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch nicht bekannten weiteren Verdachtsmomente gestützt. Durch die Gleichartigkeit der Aufzeichnungen aus dem Zeiterfassungssystem und durch die Tatsache, dass die Arbeitszeitkonten der Klägerin und des Ehemanns der Klägerin minutengenau dieselben Einstempel- und Ausstempeldaten enthalten, bestehe der Verdacht der Beklagten, dass an den nachfolgenden Tagen gleichartige Arbeitsvertragsverstöße der Klägerin vorgelegen haben wie die von ihr bereits eingeräumten Arbeitsvertragsverstöße. Dieser Verdacht beziehe sich auf folgende Tage:
01.12.2009, 08.12.2009, 09.12.2009, 05.01.2010, 08.02.2010, 15.02.2010, 02.03.2010, 22.03.2010, 07.04.2010, 14.04.2010, 15.04.2010, 16.04.2010, 20.04.2010, 27.04.2010, 30.04.2010, 03.05.2010, 05.05.2010, 07.05.2010, 17.05.2010, 26.05.2010, 28.05.2010, 16.06.2010, 17.06.2010, 18.06.2010, 23.06.2010, 01.07.2010, 02.07.2010, 07.07.2010, 08.07.2010, 09.07.2010, 26.07.2010, 27.07.2010, 28.07.2010, 29.07.2010, 03.08.2010, 06.08.2010, 09.08.2010, 10.08.2010, 11.08.2010, 12.08.2010, 16.08.2010, 17.08.2010, 19.08.2010, 20.08.2010.
Die Kündigung vom 06.10.2010 werde darauf gestützt, dass die Klägerin in weiteren Fällen unter Nutzung der Stempelkarte ihres Ehemanns vorgespiegelt habe, ihr Ehemann habe an den in dem Schreiben vom 06.10.2010 benannten Tagen seine Arbeitszeit zu einem früheren Zeitpunkt begonnen als er sie tatsächlich begonnen habe.
Im November 2009 habe der Betriebsrat der Einführung des Zeiterfassungssystems zugestimmt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift in Ergänzung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung verlangen. Das zwischen den Parteien vereinbarte Arbeitsverhältnis endete weder aufgrund der außerordentlichen und fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 27.09.2010 noch aufgrund der außerordentlichen und fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung der Beklagten vom 06.10.2010. Die Kündigungen sind unwirksam. Es fehlt an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Es liegt auch kein Grund im Verhalten der Klägerin vor, der den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtfertigen würde.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet nach der Dauer der Beschäftigung der Klägerin und der Anzahl der in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Die Klägerin hat die Kündigungen vom 27.09.2010 und 06.10.2010 rechtzeitig im Sinne der §§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG mit ihrer am 15.10.2010 vor dem Arbeitsgericht Detmold erhobenen Klage angegriffen, die der Beklagten auch „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt wurde.
2. Es kann dahin stehen, ob der Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß angehört wurde und bei der Einführung der Zeiterfassung bei der Beklagten ordnungsgemäß beteiligt wurde, da es jedenfalls an einem Grund im Sinne der §§ 626 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 KSchG für den Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen fehlt.
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Zwar hat die Klägerin arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, indem sie für ihren Ehemann die Stempelkarte betätigt hat. Diese Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten ist jedoch an sich nicht geeignet, einen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung darzustellen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat die Klägerin keinen Tatbeitrag zu einem Arbeitszeitbetrug ihres Ehemanns geleistet. Der Ehemann der Klägerin hat keine feste tägliche Arbeitszeit zu erbringen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsvertrag, der insoweit eine andere wirksame Regelung enthält als der grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis des Ehemanns der Klägerin und der Beklagten anwendbare Tarifvertrag. Der Ehemann der Klägerin und die Beklagte haben auch am 08.05.2009 keine hiervon abweichende Vereinbarung getroffen. In dem über das Gespräch erstellten Vermerk heißt es, dass die Arbeitszeit grundsätzlich um 8.00 Uhr beginne und die Geschäftsführung erwarte, dass sich der Kläger seiner Aufgabe mindestens acht Stunden pro Tag widme. Eine Verpflichtung des Ehemanns der Klägerin seine Arbeit morgens um 8.00 Uhr für mindestens acht Stunden täglich aufzunehmen, ergibt sich hieraus nach dem eigenen von der Beklagten erstellten Vermerk nicht.
3. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete auch nicht aufgrund der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Beklagte stützt die streitgegenständlichen Kündigungen auf verhaltensbedingte Gründe. In diesem Fall hätte sie vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung jedenfalls eine Abmahnung aussprechen müssen.
II.
Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht der vierfachen Bruttomonatsvergütung der Klägerin.