BetrVG-Zutrittsrecht: Hausverbot gegen Gewerkschaftsbeauftragten wegen unwahrer Angaben
KI-Zusammenfassung
Eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft begehrte die Aufhebung eines gegen ihren Beauftragten ausgesprochenen Hausverbots und dessen Zutritt zur Aufgabenwahrnehmung nach § 2 Abs. 2 BetrVG. Streitpunkt war, ob der Arbeitgeber den Zutritt wegen eines personenbezogenen Fehlverhaltens verweigern durfte. Das Arbeitsgericht wies den Antrag ab, weil die Gewerkschaft die Zutrittsgewährung für diesen Beauftragten treuwidrig verlange (§ 242 BGB). Der Beauftragte habe bewusst unwahre Tatsachen über eine angebliche Abstimmung mit Betriebsratsmitgliedern verbreitet und damit eine schwerwiegende Störung der betrieblichen Vertrauensgrundlage begründet, sodass das Hausrecht des Arbeitgebers wiederauflebe.
Ausgang: Antrag auf Aufhebung des Hausverbots und Gewährung des Zutritts nach § 2 Abs. 2 BetrVG als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Zugangsrecht einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 BetrVG kann in besonderen Ausnahmefällen gegenüber einem bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten wegen in dessen Person liegender Gründe eingeschränkt werden.
Auch wenn der Arbeitgeber das Zutrittsrecht der Gewerkschaft dem Grunde nach nicht bestreitet, ist die Gewerkschaft in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 BetrVG betroffen, wenn sich die Zutrittsverweigerung gegen die Entsendung eines konkreten Beauftragten richtet, da die Auswahl der Vertreter grundsätzlich der Gewerkschaft obliegt.
Die Geltendmachung des Zutrittsrechts für einen bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten kann gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn dessen vorausgegangenes Verhalten einen Missbrauch der Befugnisse erkennen lässt.
Ein Missbrauch liegt insbesondere nahe, wenn ein Gewerkschaftsbeauftragter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um den Betriebsrat zur Stützung eigener Aussagen zu instrumentalisieren, und dadurch die Vertrauensgrundlage im Betrieb empfindlich beeinträchtigt.
Für die Zutrittsverweigerung kommt es maßgeblich darauf an, ob aufgrund des Verhaltens des Beauftragten eine nicht unerhebliche, ernstliche Störung schwerwiegender Art im Betriebsgeschehen zu befürchten ist; dann lebt das Hausrecht des Arbeitgebers gegenüber dieser Person wieder auf.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Antragstellerin ist die im Betrieb der Antragsgegnerin vertretene Fachgewerkschaft. Bei der Antragsgegnerin fand eine Betriebsversammlung statt. Im Nachgang zu dieser Betriebsversammlung wandte sich die Antragstellerin schriftlich an die bei der Antragsgegnerin beschäftigten Mitglieder. Dieses Schreiben wurde von dem Ersten Bevollmächtigten der IG Metall-Verwaltungsstelle E, Herrn T, verfasst. In ihm heißt es:
„[…] einige Tage sind seit der letzten Betriebsversammlung vergangen. Mit dem nötigen Abstand möchten wir Dir auf diese Weise unsere Meinung zu den verbalen Angriffen des Geschäftsführers Herrn I gegen die IG Metall mitteilen.
Wir haben intern mit den Mitgliedern des Betriebsrates und unseren Vertrauensleuten die Frage erörtert, ob die Redebeiträge des Betriebsrates und der IG Metall Anlass gegeben haben, uns so zu attackieren.
Wir sind übereinstimmend der Meinung, dass wir keinen Grund geliefert haben und das Verhalten von Herrn I absolut unangemessen war. Wir sind allerdings auch der Meinung, dass es unsererseits richtig war, in der Betriebsversammlung nicht in einen Schlagabtausch einzutreten, weil das von der Belegschaft nicht nachvollzogen worden wäre.
Unwidersprochen können wir dieses jedoch auch nicht lassen.
Also diese Form der Ansprache.“
Am 29.06.2007 wandte sich Frau L, Mitglied des bei der Antragsgegnerin gewählten Betriebsrates, per E-Mail an Herrn T. In dieser E-Mail heißt es:
„Herr T, wir, Mitglieder des Betriebsrates von C, haben Ihr IGM-Rundschreiben vom 21.06.2007 gelesen.
Dass der Betriebsrat übereinstimmend Ihrer Meinung war, ist eine veröffentliche Lüge!
Wie Sie wissen, haben wir diese Thematik niemals gemeinsam besprochen. Daher verbitten wir uns diese Unterstellung!
Wir erwarten Ihre Richtigstellung gegenüber unserer Geschäftsleitung.“
In einem Beschluss des bei der Antragsgegnerin gewählten Betriebsrates vom 03.08.2007 heißt es:
„Der Betriebsrat der Firma C GmbH & Co. KG beschließt, dass niemand sich auf den Betriebsrat als Gremium berufen kann, auch nicht einzelne Betriebsratsmitglieder, sofern kein Beschluss des Betriebsrates nach § 8 der Geschäftsordnung des Betriebsrates der Firma C GmbH & Co. KG vorliegt.
Sollte sich ohne Beschluss des Betriebsrats jemand in der Öffentlichkeit auf den Betriebsrat als Gremium berufen, wird der Betriebsrat durch jeweils geeignete Maßnahmen für eine Richtigstellung sorgen.
Gegebenenfalls behält sich der Betriebsrat rechtliche Schritte vor.
Diese Maßnahmen werden wiederum durch einen Beschluss des Betriebsrates nach § 8 der Geschäftsordnung des Betriebsrates der Firma C GmbH & Co. KG eingeleitet.“
Mit Schreiben vom 21.08.2007 wandte sich die Antragsgegnerin an Herrn T. In diesem führt die Antragsgegnerin aus:
„[…] mit Datum vom 21. Juni 2007 haben Sie ein Schreiben an die IG Metall-Mitglieder innerhalb der Belegschaft der Fa. C GmbH & Co. KG geschickt, in dem Sie u. a. erklären, dass die Mitglieder des Betriebsrates und die Vertrauensleute der IG Metall in unserem Hause nach Erörterung mit Ihnen übereinstimmend der Meinung seien, dass das Verhalten von Herrn I anlässlich der Betriebsversammlung am 11. Juni 2007 absolut unangemessen war.
Am 29. Juni 2007 erhielten Sie diesbezüglich eine E-Mail von Mitgliedern unseres Betriebsrates. Weiterhin liegt Ihnen zwischenzeitlich die Beschlussfassung unseres Betriebsrates vom 3. August 2007 vor.
Aus den beiden letztgenannten Unterlagen, die wir diesem Schreiben noch einmal als Anlage beifügen, ergibt sich zweifelsfrei, dass es im Vorfeld Ihres Schreibens vom 21. Juni 2007 keine Erörterung mit dem Betriebsrat über den Redebeitrag von Herrn I gegeben hat und somit weder der Betriebsrat noch die Vertrauensleute Ihrer eingangs dieses Schreibens wiedergegebenen Auffassung über den Redebeitrag von Herrn I zugestimmt haben.
(…)
Wir werden es daher nicht zulassen, dass nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt und verbreitet werden, die geeignet sind, unser Unternehmen gegenüber seinen Beschäftigten in Misskredit zu bringen und die die bisherige vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung belasten.
Zur Aufklärung und Richtigstellung des Sachverhaltes geben wir Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme bis spätestens
31. August 2007
und sprechen Ihnen hiermit bis auf Weiteres ein Zutrittsverbot für unser Firmengelände aus.“
Am 07.09.2007 beschloss der bei der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat:
„Der Betriebsrat […] beschließt, dass er sich in der vertrauensvollen Zusammenarbeit weder mit der Geschäftsleitung […] noch mit der IGM M gestört oder negativ beeinträchtigt fühlt.“
Mit ihrem am 12.09.2007 bei dem Arbeitsgericht Detmold eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin das mit Schreiben vom 21.08.2007 ausgesprochene Hausverbot gegen Herrn T aufzuheben und ihm als Ersten Bevollmächtigten der IG-Metall-Verwaltungsstelle E zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewerkschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz freien Zutritt zum Betrieb zu gewähren.
Am 21.2.2007 beschloss der bei der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat:
„Der Betriebsrat der Fa. C GmbH & Co. KG nimmt Bezug auf das Schreiben der IG Metall M vom 21.06.2007 an die Mitglieder der IG Metall hier im Haus und der fortlaufenden juristischen Auseinandersetzung zwischen der IG Metall und der Geschäftsleitung der Fa. C GmbH & Co. KG und stellt fest:
Es wurden keine internen Gespräche bezüglich des Inhalts des o.g. Schreibens mit den Mitgliedern des Betriebsrates der Firma C GmbH & Co. KG geführt.“
Die Antragstellerin trägt vor, das Hausverbot sei nicht berechtigt. Herr T habe in dem streitgegenständlichen Schreiben nicht behauptet, mit allen Betriebsratsmitgliedern des bei der Antragsgegnerin gewählten Betriebsrates gesprochen zu haben. Von der Formulierung abgedeckt sei bereits das Gespräch mit einem Betriebsratsmitglied. Erörtert worden seien die Fragen von der IG Metall tatsächlich mit den Mitgliedern des Betriebsrates und den Vertrauensleuten, die zu diesem Zeitpunkt kurzfristig zur Absprache zur Verfügung standen. Zu berücksichtigen sei auch, dass in dem streitgegenständlichen Schreiben Herr T von der IG Metall durchgängig in der ersten Person Plural („Wir“) spreche. Manchmal erscheine es eben sprachlich reizvoller, von sich in der Mehrzahl zu sprechen. Der Betriebsrat sei in seiner Mehrheit zu keinem Zeitpunkt der Rechtsauffassung gewesen, dass Herr T sich fehlerhaft oder nachteilig für den Betriebsrat verhalten habe. Die Antragsgegnerin versuche, vermeintliche Interessen des bei ihr gewählten Betriebsrates zu schützen, die durch das streitgegenständliche Schreiben der IG Metall beeinträchtigt sein sollen. Das anschließend ausgesprochene Hausverbot bereite faktisch größere Probleme in der Zusammenarbeit der Beteiligten als das einfache Schreiben der IG Metall.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, das mit Schreiben vom 21.08.2007 ausgesprochene Hausverbot gegen Herrn T aufzuheben und den ersten Bevollmächtigten der IG-Metall-Verwaltungsstelle E, Herrn T, zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gewerkschaft nach dem Betriebsverfassungsgesetz freien Zutritt zum Betrieb zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor, Herr T habe bewusst unwahre Äußerungen gemacht. Er habe den Redebeitrag von Herrn I weder mit den Betriebsratsmitgliedern diskutiert noch haben diese seiner Beurteilung zugestimmt. Es habe keine internen Gespräche bezüglich des streitgegenständlichen Schreibens mit Mitgliedern des Betriebsrates der Antragsgegnerin gegeben. Herr T erwecke durch das streitgegenständliche Schreiben den Eindruck, dass die Interessenvertretung der Arbeitnehmer im Betrieb seine Einschätzungen unterstütze und das Verhalten des Geschäftsführers der Antragsgegnerin ebenso negativ beurteile. Er habe auch nicht versucht, durch ein klärendes Gespräch die Situation einer gütlichen Einigung herbeizuführen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
Das gewählte Beschlussverfahren ist nach den §§ 2a, 80 Abs. 1 ArbGG die richtige Verfahrensart. Es handelt sich um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz, die zwischen den Beteiligten streitig ist. Die Beteiligten streiten nämlich um das Zugangsrecht der Gewerkschaft zum Betrieb des Arbeitgebers nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere nach § 2 Abs. 2 BetrVG.
Die Antragstellerin ist sowohl antrags- als auch beteiligungsberechtigt. Die Beteiligungsbefugnis folgt bereits daraus, dass sie im Betrieb der Antragsgegnerin vertreten ist. Ihre Antragsbefugnis ergibt sich daraus, dass sie in ihrem Recht aus § 2 Abs. 2 BetrVG beeinträchtigt sein kann. Auch dann, wenn der Arbeitgeber das Zugangsrecht der Gewerkschaft als solches nicht bestreitet, sondern sich lediglich gegen die Entsendung eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs wendet, ist das Recht der Gewerkschaft nach § 2 Abs. 2 BetrVG betroffen, §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG. Die Gewerkschaft ist nämlich allein befugt, ihre Vertreter, die das Zugangsrecht wahrnehmen, auszuwählen (LAG Hamm, Beschluss vom 17.11.2000, Az.: 10 TaBV 55/00, Juris).
Vorliegend verstößt die Antragstellerin jedoch gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben, wenn sie das Zugangsrecht für den Herrn T einfordert. Die Gewerkschaft verliert ihr Zugangsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG nämlich dann, wenn ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt (BAG, Beschluss vom 18.03.1964, AP Nr. 1 zu § 45 BetrVG). In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber einem bestimmten Gewerkschaftsbeauftragten aus Gründen, die in dessen Person liegen, den Zutritt zum Betrieb verweigern. Ein Missbrauch der Befugnisse des Gewerkschaftsbeauftragten führt zum Wiederaufleben des Hausrechts des Arbeitgebers. In diesem Zusammenhang kommt es weniger darauf an, ob das Erscheinen eines bestimmten Gewerkschaftssekretärs für den Arbeitgeber zumutbar ist, sondern es ist stets darauf abzustellen, ob aufgrund des vorausgegangenen Verhaltens des betreffenden Gewerkschaftsbeauftragten eine nicht unerhebliche, ernstliche Störung schwerwiegender Art im Bereich des Betriebsgeschehens zu befürchten ist (BAG, Beschluss vom 14.02.1967, AP Nr. 2 zu § 45 BetrVG).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Zugangsrecht des Gewerkschaftsbeauftragten T verwirkt. Zwar ist vorliegend zu beachten, dass Arbeitgeber und Gewerkschaften soziale Gegenspieler sind, zwischen denen ein tiefgreifender Interessengegensatz besteht. Zur verfassungsrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gehört auch das Recht der Gewerkschaft, durch ihre Vertreter Kritik an der Arbeitgeberseite zu äußern und sich im Meinungskampf scharfer Waffen zu bedienen. Auch Presseerzeugnisse und Flugblätter muss ein Arbeitgeber hinnehmen, auch wenn in ihnen mit scharfem Ton und in aggressiver Weise Kritik am Arbeitgeber geäußert wird. Diese Grenze ist vorliegend jedoch überschritten. Es ist davon auszugehen, dass Herr T mit keinem Mitglied des bei der Antragsgegnerin gewählten Betriebsrates gesprochen hat, bevor er das streitgegenständliche Schreiben an die Mitglieder der IG-Metall verfasst hat. Ausweislich des Beschlusses des Betriebsrates ist intern mit dem Betriebsrat hierüber nicht gesprochen worden. Auch auf konkrete Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung gab Herr T nicht an, mit wem er gesprochen hat. In diesem Fall muss davon ausgegangen werden, dass er in dem streitgegenständlichen Schreiben an die Mitglieder der IG Metall falsche Angaben gemacht hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um irgendeine falsche Angabe. Herr T handelte auch nicht unbedacht oder in dem Trubel einer Betriebsversammlung. Er formulierte sein Schreiben vielmehr sehr bewusst einige Tage nach der Betriebsversammlung und in Kenntnis der Unwahrheit seiner Aussage. Dies kann nach der Auffassung der Kammer nur den Zweck gehabt haben, den Betriebsrat der Antragsgegnerin zur Untermauerung seiner eigenen Ansichten zu instrumentalisieren. Auf diese Weise hat der Herr T die Vertrauensgrundlage zwischen der Gewerkschaft, dem Betriebsrat und der Antragsgegnerin empfindlich gestört, wie die E-Mails und Beschlüsse des Betriebsrates zeigen. Durch die weitere Entsendung des Herrn T in den Betrieb der Antragsgegnerin, die den Kollegen des Herrn T weiterhin Zutritt in ihren Betrieb gewährt, sind im Bereich des Betriebsgeschehens aufgrund des Verhaltens von Herrn T ernstliche Störungen schwerwiegender Art in der Zukunft jedenfalls zu befürchten. Dies gilt umso mehr, als Herr T bis heute nicht die Möglichkeit der Klarstellung gegenüber und des Gesprächs mit den Betriebsratsmitgliedern und der Antragsgegnerin genutzt hat.