Fristlose Kündigung wegen privater Nutzung einer Tankkarte (Wohnmobilbetankung)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Kündigungsschutzklage gegen mehrere Kündigungen seines Arbeitgebers und verlangte Weiterbeschäftigung. Streitentscheidend war, ob die private Betankung eines Wohnmobils mit einer betrieblichen Tankkarte eine außerordentliche Kündigung trägt und ob die Zweiwochenfrist gewahrt ist. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung vom 15.10.2020 nach § 626 BGB für wirksam, da die Nutzung der Tankkarte einen schwerwiegenden Vertrauensbruch und eine Vermögensbeeinträchtigung darstelle. Eine Abmahnung sei entbehrlich; datenschutzrechtliche Einwände stünden der Verwertung des unstreitigen Sachverhalts nicht entgegen. Die Klage und der Weiterbeschäftigungsantrag wurden abgewiesen.
Ausgang: Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigungsantrag abgewiesen; fristlose Kündigung wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Die unberechtigte Nutzung einer dem Arbeitnehmer überlassenen Tankkarte zu privaten Zwecken stellt regelmäßig eine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.
Bei einem Vermögensdelikt zulasten des Arbeitgebers kommt es für die Eignung als wichtiger Grund nicht entscheidend auf die Schadenshöhe, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen Vertrauensbruch an.
Fehlt eine ausdrückliche vertragliche Abrede zur privaten Nutzung einer Tankkarte, kann der Arbeitnehmer hieraus grundsätzlich keine Befugnis ableiten, beliebige private Fahrzeuge oder Behältnisse auf Kosten des Arbeitgebers zu betanken.
Bei schwerwiegendem Missbrauch eines besonderen Vertrauensvorschusses (unmittelbarer Zugriff auf Arbeitgebervermögen) kann eine Abmahnung aus Verhältnismäßigkeitsgründen entbehrlich sein, weil eine Wiederherstellung des Vertrauens nicht zu erwarten ist.
Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt erst mit zuverlässiger und möglichst vollständiger Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen; eine Kenntnisnahme kann bei monatlicher Abrechnung typischerweise frühestens mit Vorliegen der Abrechnung einsetzen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 329/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Streitwert: 26.770,80 €
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Der am .1959 geborene, verheiratete Kläger ist seit 01.11.2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin gegen eine Quartalsvergütung einschließlich aller Bestandteile i.H.v. 16.062,50 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis liegt zuletzt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 07.09.2017 zugrunde, ausweislich dessen der Kläger als Betriebsleiter beschäftigt wird. In der Werkstatt hält die Beklagte eine Tankkarte vor, die die Mitarbeiter für dienstlich veranlasste Betankung von Firmen- und Kundenfahrzeugen nutzen dürfen. Dazu existiert eine Dienstanweisung „Benutzung von Vorführfahrzeugen, Firmen– und Kundenfahrzeugen“ vom 01.12.2016 (Anl. B5, Bl. 86 ff. der Akte), in deren Ziffer 3 lit. g S. 3 geregelt ist, dass die Tankkarte keinesfalls für private Betankung genutzt werden darf.
Anlässlich der Übertragung der Position des Betriebsleiters 2017 erhielt der Kläger aus dem Fahrzeugpool ein Dienstfahrzeug und eine eigene Tankkarte auch zur privaten Nutzung. Seit der Kündigung des Werkstattleiters Anfang 2020 übernahm der Kläger die Leitung der Werkstatt. Dazu räumte er seinen Arbeitsplatz als Betriebsleiter, der der sich in den Verkaufsräumen befand, und erhielt einen Arbeitsplatz in der Werkstatt. In zeitlicher Nähe dazu stellte die Beklagte dem Kläger keinen Dienstwagen mehr zur Verfügung. Die dem Kläger überlassene Tankkarte verblieb bei ihm. Mit dieser Tankkarte wurden bis zum 08.10.2020 diverse Male unterschiedliche Kraftstoffe getankt und Autoreinigungen bezahlt. Hinsichtlich der einzelnen Aufstellung wird auf Anl. W3, Bl. 55 der Akte verwiesen. In der Kammerverhandlung vom 02.02.2021 wurde unstreitig, dass der Kläger am 12.09.2020 sein privates Wohnmobil mit 174,54 l Diesel betankte.
Mit Schreiben vom 17.09.2020 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2020. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger am 25.09.2020 Kündigungsschutzklage, die der Beklagten am 01.10.2020 zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 15.10.2020 sprach die Beklagte eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.04.2021 aus. Eine weitere außerordentliche Kündigung wurde mit Schreiben vom 26.10.2020 - ebenfalls hilfsweise ordentlich zum 30.04.2021 - erklärt.
Der Kläger behauptet, die Tankkarte sei ihm zur uneingeschränkten privaten Nutzung übertragen worden. Dementsprechend habe er die Tankkarte auch zu dienstlichen und privaten Zwecken genutzt. Nachdem der Leasingvertrag des vom Kläger genutzten Dienstfahrzeuges ausgelaufen sei, habe der Kläger sein privates Fahrzeug in entsprechender Weise genutzt. Dem Kläger sei die Berechtigung zur privaten Nutzung der Tankkarte zu keinem Zeitpunkt entzogen worden. Mangels Widerruf habe auch die Berechtigung, sein Fahrzeug mit der Tankkarte der Beklagten reinigen zu lassen, fortbestanden.
Der Kläger behauptet, die von der Beklagten angegebenen Tankvorgänge würden sich nicht mehr rekonstruieren lassen. Er habe mit dieser Tankkarte auch Miet –, Vorführ – und Neufahrzeuge betankt. Darüber hinaus habe er auch Kanisterbetankung im dienstlichen Interesse der Beklagten vorgenommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 626 Abs. 2 BGB würden nicht vorliegen. Dazu behauptet er, die Tankabrechnungen würden monatlich erfolgen, sodass der Beklagten auch jederzeit Art und Ausmaß der Nutzung der Tankkarte bekannt gewesen sei. Ferner vertritt der Kläger die Ansicht, die Auswertung der Videoaufzeichnung widerspreche datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sodass ein Sachvortrags – oder Beweisverwertungsverbot vorliegen würde. Die Beklagte habe anlasslos die Tankstellenbelege des Klägers überprüft.
Der Kläger beantragt – nach Rücknahme des zunächst angekündigten allgemeinen Feststellungsantrags –,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 17.09.2020 beendet wird;
2. festzustellen dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 15.10.2020 beendet wird;
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.10.2020 beendet wird;
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Betriebsleiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, seit dem 23.01.2020 sei der Kläger einvernehmlich nicht mehr als Betriebsleiter tätig geworden, sondern als Werkstattleiter. Während seiner Tätigkeit als Betriebsleiter habe er ein Dienstfahrzeug auch für private Zwecke nutzen können. Dies sei mit dem Wechsel auf die Position des Werkstattleiters aber einvernehmlich abgeändert worden. Seitdem sei die Nutzung des Fahrzeugs nur noch für dienstliche Fahrten zulässig. Der Kläger habe die in seinen Besitz befindliche Tankkarte ausschließlich dafür nutzen dürfen, Betriebsfahrzeuge zu tanken. Die Nutzung der Tankkarte für private Zwecke sei ausweislich der Dienstanweisung ausdrücklich untersagt gewesen. Am 14.10.2020 habe sie davon Kenntnis erhalten, dass der Kläger am 23.09.2020 unberechtigt mit einer Tankkarte der Beklagten sein Privatfahrzeug und zusätzliche private Kanister betankt habe. Der Tankvorgang sei durch die Videoüberwachung der Tankstelle dokumentiert. Dies sei bei Ausspruch der Kündigung vom 15.10.2020 zusätzlich berücksichtigt worden. Angesichts dieses Vorgangs habe die Beklagte bei der Tankstelle weitere Informationen eingeholt und die Abrechnung überprüft. Dabei habe sich eine Vielzahl von unberechtigten Nutzung der Tankkarte ergeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endet aufgrund der außerordentlichen, fristlosen Kündigung der Beklagten vom 15.10.2020.
I. Die Kündigung ist nicht bereits nach § 4 S. 1, §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG wirksam. Der Kläger hat die Klagefrist des § 4 S. 1, § 13 Absatz 1 S. 2 KSchG gewahrt. Gegen die unter dem 17.09.2020 ausgesprochene Kündigung hat am 25.09.2020 Klage erhoben, die der Beklagten am 01.10.2020 zugestellt wurde. Gegen die weiteren Kündigungen vom 15.10.2020 und 26.10.2020 hat er innerhalb von drei Wochen die Kündigungsschutzklage erweitert.
II. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 15.10.2020.
1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umständen „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht (BAG, 29.08.2013, 2 AZR 273/12, Juris Rz. 19).
Einen in diesem Sinne die fristlose Kündigung „an sich“ rechtfertigenden Grund stellt ein vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangenes Vermögensdelikt dar. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 848/15 –, BAGE 156, 370-383, Rn. 16).
2. Der Kläger hat die Vermögensinteressen der Beklagten zu seinen Gunsten beeinträchtigt, indem er nicht nur den an die Stelle des ihm ursprünglich überlassenen Poolfahrzeuges getretenen Privat-PKW betankte, sondern auch andere Kraftfahrzeuge. Zwar ist unstreitig, dass dem Kläger anlässlich der Übertragung der Position des Betriebsleiters auch ein Dienstfahrzeug aus dem Fahrzeugpool zur privaten Nutzung überlassen wurde und ihm eine „eigene“ Tankkarte ausgehändigt wurde. Eine Vereinbarung einer uneingeschränkten privaten Nutzung der Tankkarte erfolgt in diesem Zusammenhang jedoch nicht. Aus welchen konkreten Aussagen der Beklagten sich die uneingeschränkte private Nutzung der Tankkarte ergibt, wird vom Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Eine solche folgt auch nicht aus den Umständen. Der Kläger schilderte in der Kammerverhandlung, dass ihm der Dienstwagen des bisherigen Geschäftsführers nach dessen Ausscheiden nebst Tankkarte überlassen wurde. Woraus er konkret die uneingeschränkte private Nutzung der Tankkarte auch für die Betankung seines privaten Wohnmobils ableitete, trug er nicht vor. Nach Auffassung der Kammer konnte der Kläger aus denen von ihm behaupteten Umständen nicht schließen, er habe auch sein privates Wohnmobil mit der Tankkarte der Beklagten betanken können. Vergleichbar der Rechtslage, bei der der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur auf Dienstfahrten benutzen kann, sofern insoweit keine vertragliche Absprache getroffen wurde (vergleiche dazu Griese, in: Küttner Personalbuch, Dienstwagen Rn. 3), konnte der Kläger bei Fehlen einer vertraglichen Absprache nicht davon ausgehen, er habe auch andere Kraftfahrzeuge und/oder Behältnissen auf Kosten der Beklagten betanken dürfen. Am 12.09.2020 füllte der Kläger 174,54 l Diesel zu einem Preis von 176,11 € in sein privates Wohnmobil und zahlte diesen Betrag mit der ihm überlassenen Tankkarte.
Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, die Parteien hätten nicht einvernehmlich Anfang des Jahres 2020 die Nutzungsbedingungen der Tankkarte abgeändert, als die Beklagte dem Kläger keinen weiteren Dienstwagen mehr zur Verfügung stellte und ihm zugleich die Tankkarte beließ, folgt daraus jedoch nicht die Einwilligung der Beklagten auch andere Kraftfahrzeuge auf ihre Kosten unter Vorspiegelung der Betankung des an die Stelle des Dienstwagen getretenen Privat-PKW tanken zu können. Dabei kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe ihm nicht einseitig die Privatnutzung des „Dienstwagens“ entziehen können. Auch wenn dem Kläger insoweit zuzustimmen ist, dass ihm eine einmal eingeräumte Privatnutzung nicht einseitig entzogen werden kann, hätte der Kläger die ihm überlassene Tankkarte nicht weiter nutzen dürfen, sondern er hätte den unberechtigten Entzug gerichtlich geltend machen müssen. Dass der Kläger die Tankkarte während der Überlassung des Dienstwagen bis Anfang 2020 für die Betankung sonstiger Kraftfahrzeuge und/oder Behältnisse mit Wissen und Wollen der Beklagten eingesetzt hatte, konnte er zudem auf Nachfrage des Gerichts in der Kammerverhandlung nicht substantiiert darlegen.
Dieses Verhalten stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Nebenpflicht, die Vermögensinteressen der Beklagten zu wahren, dar. Der Kläger konnte durch die Benutzung der ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Tankkarte unmittelbar in das Vermögen der Beklagten eingreifen, ohne dass dem eine konkrete Kontrollmöglichkeit der Beklagten gegenübergestanden hätte. Der Kläger trug nämlich zugleich vor, dass er diese Tankkarte auch für dienstliche Betankungen unterschiedlicher Kraftstoffe nutzte. Die Beklagte musste sich daher darauf verlassen, dass der Kläger die Tankkarte nur in ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendete. Durch den nicht korrekten Einsatz der Tankkarte missbrauchte der Kläger das ihm durch die Aushändigung einer Tankkarte entgegengebrachte Vertrauen.
3. Auch eine Abwägung der konkret berührten Interessen rechtfertigt die außerordentliche Kündigung des Klägers. Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 –, Rn. 28, juris). Bei der Interessenabwägung sind das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Sie scheidet aus, wenn es ein „schonenderes“ Gestaltungsmittel - etwa Abmahnung, Versetzung, ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion des pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen. Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG, 13. Dezember 2018, 2 AZR 370/18, Juris Rz. 29).
Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 2 AZR 370/18 –, Rn. 30, juris).
a. Einer der Kündigung vorausgehenden Abmahnung bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Durch den Ausspruch einer Abmahnung hätte das zerstörte Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers für die Zukunft nicht ausgeräumt werden können. Der Kläger durfte nicht damit rechnen, dass die Beklagte die Pflichtverletzung auch nur einmal hinnimmt und vor Ausspruch einer Kündigung zunächst von der Möglichkeit der Erteilung einer Abmahnung Gebrauch macht. Dies ergibt sich daraus, dass es für den Kläger ohne weiteres ersichtlich war, dass die Beklagte ihm großes Vertrauen entgegenbrachte, indem sie ihm als einzigem Mitarbeiter eine „eigene“ Tankkarte überließ, mit der er auf Kosten und zu Lasten der Beklagten seinen Dienstwagen betanken konnte. Der Kläger war dadurch nicht gehalten, zunächst auf seine Kosten zu tanken, um dann die von ihm verauslagten Kosten von der Beklagten einzufordern. Dadurch liegt es auf der Hand, dass er nicht davon ausgehen konnte, dass die Beklagte die Verletzung dieses Vertrauensvorschusses auch nur einmal hinnehmen würde. Wie beim Griff in eine dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber anvertraute Kasse ist es gerade die Tatsache, dass die Tankkarte dem Kläger anvertraut war, um direkt auf das Vermögen der Beklagten zugreifen zu können, die das Vertrauen des Arbeitgebers in die Redlichkeit des Arbeitnehmers auf Dauer zerstört. Vor dem Hintergrund dessen, dass zugleich bei der Beklagten eine Dienstanweisung zur Nutzung der in der Werkstatt befindlichen Tankkarte bestand, die ausdrücklich private Betankungen verbietet, hätte der Kläger erkennen müssen, dass auch die erstmalige Hinnahme einer solchen Vertragspflichtverletzung ausgeschlossen ist.
b. Auch die langjährige Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien sowie sein Lebensalter wirken sich nicht entscheidend zugunsten des Klägers aus. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass dem Kläger als Werkstatt- bzw. Betriebsleiter eine Vorbildfunktion zukommt. Mit der Übernahme dieser Position ging zum einen ein besonderer Vertrauensvorschuss einher, indem die Beklagte dem Kläger eine „eigene“ Tankkarte aushändigte. Der Kläger muss sich aber zum anderen auch den Anforderungen dieser Vorbildfunktion messen lassen. Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Klägers liegt ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust vor, sodass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar war.
4. Die Beklagte hat auch die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Gemäß § 626 Abs. 2 S. 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach Abs. 2 S. 2 der Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG, 21. Februar 2013, 2 AZR 433/12, Juris Rz. 27). Unstreitig erfolgen die Tankabrechnungen am Ende eines jeweiligen Kalendermonats. Daher ist davon auszugehen, dass der Beklagten die Tankabrechnungen des Klägers für den Monat September 2020 frühestens am 01.10.2020 vorlagen. Die außerordentliche Kündigung erfolgte am 15.10.2020 und daher noch innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
5. Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, bereits die Kündigung vom 15.10.2020 auf diesen Vorwurf zu stützen. Da es für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung allein auf die objektive Rechtslage zum Zeitpunkt ihres Zugangs ankommt, und der Arbeitgeber weder nach § 1 KSchG noch nach § 626 Abs. 1 BGB zur (abschließenden) Angabe der Kündigungsgründe verpflichtet ist, ergeben sich aus dem KSchG oder dem BGB für ein Nachschieben von Kündigungsgründen grundsätzlich keine Beschränkungen, auch nicht aus § 626 Abs. 2 BGB (BAG, 18. Juni 2015, 2 AZR 256 / 14, juris Rz. 46).
6. Die Verwertung des unstreitigen Sachverhaltes zur Begründung der Kündigung ist auch nicht ausgeschlossen. Ein Beweisverwertungsverbot oder ein Verbot, selbst unstreitigen Sachvortrag zu verwerten, kommt nur dann in Betracht, wenn dies aufgrund einer verfassungsrechtlich geschützten Position einer Prozesspartei zwingend geboten ist. Greift die prozessuale Verwertung eines Beweismittels in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Prozesspartei ein, überwiegt das Interesse an seiner Verwertung und der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege das Interesse am Schutz dieses Grundrechts nur dann, wenn weitere, über das schlichte Beweisinteresse hinausgehende Aspekte hinzutreten. Das Interesse, sich ein Beweismittel zu sichern, reicht für sich allein nicht aus. Vielmehr muss sich gerade diese Art der Informationsbeschaffung und Beweiserhebung als gerechtfertigt erweisen. Der Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm kann auch einer gerichtlichen Verwertung unstreitigen Sachvortrags entgegenstehen. Das setzt jedoch voraus, dass es dem Schutzzweck etwa des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuwiderliefe, selbst den inhaltlichen Gehalt eines Beweismittels in Form von Sachvortrag zB infolge von § 138 Abs. 3 ZPO oder § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Entscheidungsgrundlage zu machen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 AZR 395/15 –, BAGE 157, 69-83, Rn. 18 - 20).
Zudem können weniger intensiv in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingreifende Datenerhebungen, –verarbeitungen und –nutzungen ohne Vorliegen eines durch Tatsachen begründeten Anfangsverdacht nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG erlaubt sein. Will der Arbeitgeber aus nicht willkürlichem Anlass prüfen, ob der Arbeitnehmer seiner vertraglichen Pflichten vorsätzlich verletzt hat, kann beispielsweise die Einsichtnahme in nicht ausdrücklich als privat gekennzeichneten Dateien auf dem Dienstrechner des Arbeitnehmers gerechtfertigt sein (vergleiche dazu BAG, 31.01.2019, 2 AZR 426 / 18, juris Rz. 54).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt jedenfalls in der durch die Beklagten erfolgten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogener Daten des Klägers kein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, der es verbieten würde, den unstreitigen Vortrag der Parteien der Entscheidungsfindung des Gerichtes zugrunde zu legen. Zudem lagen im Zeitpunkt der Auswertung der Tankstellenüberwachung jedenfalls bereits konkrete Tatsachen vor, die einen Anfangsverdacht begründeten.
B. Da das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 15.10.2020 sein Ende fand, war die Kündigungsschutzklage auch bezogen auf die weitere außerordentliche Kündigung vom 26.10.2020 sowie die ordentliche Kündigung vom 17.09.2020 zum 31.03.2021 unbegründet. In den Zeitpunkten, in denen durch diese Kündigungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses herbeigeführt werden sollte, war das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.10.2020 beendet.
C. Auch der Klageantrag zu 4) ist zulässig, aber unbegründet. Da der Kläger im Kündigungsschutzverfahren nicht obsiegte, kommt eine Weiterbeschäftigung nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zum Allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag (BAG, 27.02.1985, GS 1/84) nicht in Betracht.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
E. Der Rechtsmittelstreitwert wird nach § 61 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt. Er wurde nach den sich aus § 42 Abs. 2 S. 1 GKG ergebenden Wertungen beurteilt.