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Arbeitsgericht Bonn·4 Ca 2618/93·02.12.1993

Schadensersatz wegen Nichtbeförderung nach Art. 33 Abs. 2 GG: Klage abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtÖffentlicher Dienst (BAT)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz wegen unterbliebener Berücksichtigung bei zahlreichen internen Bewerbungen im öffentlichen Dienst, berechnet nach der Differenz zwischen BAT Vb und IVb. Sie stützte sich auf Art. 33 Abs. 2 GG und rügte u.a. eine fehlerhafte Ablehnung aus 1986. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil ein Ersatzanspruch nur besteht, wenn bei rechtmäßiger Auswahl allein die Berücksichtigung der Klägerin zwingend gewesen wäre und hierzu substantiiertes Vorbringen fehlte. Die Vielzahl erfolgloser Bewerbungen und ein einzelnes objektiv falsches Begründungselement genügten nicht.

Ausgang: Zahlungsklage auf Schadensersatz wegen behaupteter Nichtberücksichtigung bei Beförderungen wurde als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Art. 33 Abs. 2 GG ist im Arbeitsverhältnis des öffentlichen Dienstes unmittelbar anwendbar und gilt auch für Angestellte unabhängig von der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Leistungsgrundsatzes setzt voraus, dass bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung allein die Auswahl des Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung gewesen wäre.

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Die bloße Anzahl erfolgloser Bewerbungen über einen längeren Zeitraum begründet für sich genommen weder eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG noch einen Schadensersatzanspruch.

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Die Darlegungslast für das Vorliegen der zwingenden Auswahl zugunsten des Bewerbers trägt der Anspruchsteller; dem Dienstherrn obliegt lediglich eine prozessuale Mitwirkung durch Offenlegung der tragenden Entscheidungsgesichtspunkte, soweit dies möglich ist.

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Ein objektiv unzutreffendes Begründungselement in einem Ablehnungsschreiben führt nicht ohne Weiteres zu Schadensersatz, wenn nicht dargelegt ist, dass bei zutreffender Bewertung dieses Kriteriums die Auswahl zwingend zugunsten des Bewerbers ausgefallen wäre.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art. 33 Abs. 2 GG§ Art. 33 GG Abs. 2§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 289/94 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1.         Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2.         Der Streitwert wird auf 9 376,56 DM festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch, welchen die Klägerin aus ihrer nicht erfolgten Berücksichtigung bei zahlreichen Bewerbungen um eine Stelle des gehobenen Dienstes bei der Beklagten herleitet, und zwar der Höhe nach berechnet nach der Vergütungsdifferenz zwischen Vergütungsgruppe Vb BAT zu Vergütungsgruppe IVb BAT für den Zeitraum 01.08.1992 bis 30.09.1903.

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In einem früheren Verfahren, Arbeitsgericht Bonn 1 Ca 2095/86 = LAG Köln 4 Sa 34/87 hatte die Klägerin den Antrag erhoben, die beklagte C. zu verurteilen, der Klägerin eine den Merkmalen dieser Gruppe entsprechende Tätigkeit im B. zuzuweisen und sie in die Vergütunsgruppe IVa BAT einzugruppieren. Die Klage wurde in beiden Instanzen abgewiesen; auf die Kopien der Entscheidungen Blatt 122 ff. der Akte sowie die beigezogene Akte 1 Ca 2095/8G wird Bezug genommen.

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Die am    .1939 geborene Klägerin ist seit 1961 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Bis 1986 arbeitete sie als Fremdsprachenassistentin, vergütet nach Vergütungsgruppe Vc BAT; seither als Bürosachbearbeiterin. Ab dem 02.01.1992 erhält sie Vergütung nach Vergütungsgruppe Vb BAT (Fallgruppe 1c; Zeitaufstieg aus Vergütungsgruppe Vc, Teil I der Anlage la zum BAT).

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Während ihrer Beschäftigungszeit bei der Beklagten bildete die Klägerin sich fort. Zunächst erwarb sie das Fachabitur und sodann durch das Studium der Wirtschaftswissenschaft im Jahre 1981 den akademischen Grad "Diplom-Betriebswirt".

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Seit 1978 bewarb die Klägerin sich innerhalb des B. insgesamt 26 Mal erfolglos auf eine Sachbearbeiterstelle der Vergütungsgruppe Vb BAT; zuletzt am 28.04.1993.

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Auf eine Anfrage der Klägerin im Jahr 1990 (Blatt 106 der Akte) bei dem Personalrat bezüglich einer Gleichstellung von Bewerbern

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mit Fachhochschulabschluß und solchen ohne vergleichbare Qualifikation wurde der Klägerin die Auskunft erteilt, daß die Auswahl eines Bewerbers auf der Grundlage spezifischer Eignung und Berufserfahrung für die konkrete Stellenausschreibung, somit als Einzelfallentscheidung, getroffen werde.

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Hinsichtlich der einzelnen Bewerbungen und der Reaktionen der Beklagten hierauf wird auf die Anlagen zur Klageschrift, Blatt 19 ff. der Akte, verwiesen. Unter anderem bewarb die Klägerin sich am 14.01.1986 um eine Sachbearbeiterstelle, wobei in der Ausschreibung unter anderem eine Sprachprüfung in der englischen und französischen Sprache gefordert wurde. Im Ablehnungsschreiben der Beklagten hieß es unter anderem: Ich darf Sie in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß Ihre Bewerbung insbesondere wegen des Fehlens der geforderten Sprachprüfungen (beim B.) nicht erfolgreich sein konnte".

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Nachdem die Klägerin, welche die erforderlichen Sprachprüfungen besitzt, die Beklagte darauf hingewiesen hatte, teilte die Beklagte ihr durch Schreiben vom 20.03.1906 mit (Kopie Blatt 74 der Akte), daß der beanstandete Hinweis auf einem Versehen beruht habe und dem Auswahlgremium das Vorhandensein der Sprachprüfungen bekannt gewesen und von ihm berücksichtigt worden sei.

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Die Klägerin wandte sich mehrfach an die Beklagte mit dem Hinweis, aus ihrem Fachhochschulabschluß heraus erfülle sie die Voraussetzungen für die Eingruppierung ab der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 a/ 1b der Anlage 1 r, zum BAT; sie habe die Befähigung zu einer Vb - Tätigkeit nachgewiesen, was bei ihren Bewerbungen zu berücksichtigen sei.

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Mit Schreiben vom 20.01.1993 machte die Klägerin durch den Bevollmächtigten Schadensersatz geltend. Sie behauptet, die Beklagte habe schuldhaft die gebotene berufliche Förderung der Klägerin unterlassen und sei insbesondere bezüglich der Bewerbung vom 14.01.1906 von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

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Die Beklagte habe bei der Behandlung der Bewerbung allgemeingültige Bewerbungsgrundsätze nicht beachtet und insoweit ihre Entscheidung in einem fehlerhaften Verfahren gebildet.

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Die Klägerin beruft sich auf Artikel 33 Abs. 2 GG, dessen Voraussetzungen sie erfülle. Bei Beachtung der Auswahlgrundsätze sei am 01.08.1992 die 6-jährige Bewährung aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe la nach der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 2 Teil I der Anlage 1 zum BAT erfüllt gewesen. Bei der gebotenen Berücksichtigung aufgrund ihrer Bewerbungen habe sie zudem eine Aufstiegsmöglichkeit in Vergütungsgruppe IVb BAT durch das Leistungsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe la BAT gehabt.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.376,56 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, der Fachhochschulabschluß der Klägerin habe als Kriterium in den Auswahlverfahren zwar Berücksichtigung gefunden; die Klägerin habe jedoch durch ihr eigenes Leistungsbild die Vermutung der Qualifikation zerstört. Eine in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre angebotene qualifikationsgerechte Tätigkeit als Sachbearbeiterin habe ihr nicht dauerhaft übertragen werden können, da mehr als 50 % der Fälle fehlerhaft bearbeitet worden seien.

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Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, der Anspruch der Klägerin sei verjährt, zumindest aber verwirkt.

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Sie meint, eine ordnungsgemäße gerichtliche Überprüfung müsse sich zügig an das jeweilige Verfahren anschließen, um die einzelnen Leistungsparameter und den persönlichen Eindruck der Auswahlkommission rekapitulieren zu können.

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Nach Ablauf mehrerer Jahre seien die Entscheidungsgründe im einzelnen nicht mehr ohne weiteres substantiiert darzulegen.

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Soweit es um das Auswahlverfahren bezüglich der Bewerbung vom 14.01.1986 gehe, stehe der Überprüfbarkeit das seinerzeit durch zwei Instanzen geführte Verfahren der Klägerin entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ebenso verwiesen wie auf den Inhalt beigezogenen Akte 1 Ca 2095/86.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Leistungsklage ohne weiteres zulässig; sie ist

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jedoch unbegründet.

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I. Die Klage geht zwar von dem zutreffenden Ansatz aus, daß nach Artikel 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte hat, wobei es sich hier um unmittelbar anzuwendendes Recht handelt. Dieser sog. "Leistungsgrundsatz" bezieht sich sowohl auf den erstmaligen Zugang zum öffentlichen Dienst als auch auf Beförderungen und andere Maßnahmen, die die Möglichkeit eröffnen, im öffentlichen Dienst höhere Funktionen auszuüben (BAG, AP Nr. 1 zu Artikel 33 Abs. 2 GG).

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Auch gehört die Klägerin zu dem Personenkreis, welche sich auf Artikel 33 Abs. 2 GG berufen kann, denn diese Bestimmung erfaßt den gesamten öffentlichen Dienst in seiner verfassungsrechtlichen Stellung und gilt daher auch für Angestellte und Arbeiter, unabhängig davon, ob sie hoheitliche Funktionen ausüben oder nicht (BAG, a.a.O.).

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II.                  Einen Besetzungsanspruch, dessen schuldhafte Verletzung die Klägerin der Beklagten vorwirft,  billigt das BAG einem Bewerber jedoch nur dann zu, wenn sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles jede andere Entscheidung als die Berücksichtigung des fraglichen Bewerbers als ermessensfehlerhaft erweist und mithin die Personalentscheidung im Sinne des Bewerbers die einzig rechtmäßige Entscheidung des Arbeitgebers darstellt (vgl.BAG AP Nr. 2, Artikel 33 GG). Eine schuldhafte Verletzung der Auswahlgrundsätze des Artikel 33 Abs. 2 GG (hierzu siehe LG Hamm, ZTR 83, Seite 339 ff.) ist jedoch nicht ersichtlich:

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1.         Hierzu reicht es nicht aus, wenn die Klägerin lediglich eine Vielzahl von Bewerbungen über etliche Jahre hinweg um eine Sachbearbeiterstelle der Vergütungsgruppe Vb BAT darlegt. Die bloße Quantität erfolgloser Bewerbungen mag zwar die im Kammertermin auch erkennbare menschliche Frustration der Klägerin aus ihrer subjektiven Sicht verständlich erscheinen lassen, erlangt jedoch rechtlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung.

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2.         Es wäre Sache der Klägerin als der darlegungsbelasteten Partei gewesen, vorzutragen, daß sie als Bewerberin um eine Sachbearbeiterstelle der Vergütungsgruppe Vb BAT alle dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe und ihre Einstellung/Beförderung die einzig rechtmäßige Entscheidung des Arbeitgebers hätte sein können.

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Dabei geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß der Klägerin dieser Sachvortrag nur dann ermöglicht wird, wenn die Beklagte den Entscheidungsvorgang, zumindest im Rahmen des Rechtsstreits, soweit als möglich offen legt, um der Klägerin ihren Sachvortrag nicht unmöglich zu machen.

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Dieser von der Kammer gesehenen prozessualen Mitwirkungspflicht genügt die Beklagte jedoch nach der Rechtsüberzeugung der erkennenden Kammer in hinreichendem Maße, denn die Beklagte hat der Klägerin bereits in dem vor

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Jahren geführten Rechtsstreit sowie im hiesigen Verfahren diejenigen tatsächlichen Aspekte mitgeteilt, welche nach Ansicht der Beklagten eine Berücksichtigung der Klägerin im Verhältnis zu anderen Bewerbern nicht geboten erscheinen ließ. Auch die dienstlichen Beurteilungen bezüglich des Leistungsverhaltens der Klägerin sind dieser selbst nicht unbekannt; hierzu ist im übrigen im Rahmen der Sache 1 Ca 2095/86 umfangreich vorgetragen.

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Soweit die Beklagte hingegen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht durch Offenlegung ihrer Entscheidungskriterien im Einzelfalle nicht nachzukommen vermag, stimmt die erkennende Kammer der Beklagten darin zu, daß die Beanstandung von Auswahlentscheidung der Beklagten durch die Klägerin im jeweiligen Einzelfall gegebenenfalls zeitnah hätte erfolgen müssen. Erfährt nämlich eine zugunsten eines Mitbewerbers ausgefallene Personalentscheidung der Beklagten im Einzelfall keine zeitnahe Beanstandung, ist die Beklagte nicht veranlaßt, den Personalvorgang im Detail festzuhalten, um sich auf eine Rechtsverteidigung im Prozeß vorzubereiten.

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III.

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Soweit die Klägerin auf das objektiv falsche Begründungselement zur Absage auf ihre Bewerbung vom 14.01.1986 abhebt, ist der Beförderungsanspruch auch dann nicht erkennbar, wenn angenommen wird, die Beklagte bzw. derer Auswahlgremium habe objektiv unzutreffend angenommen, die Klägerin besitze die erforderlichen Sprachprüfungen nicht.

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Da die Beklagte nur "insbesondere" auf angeblich fehlende Sprachprüfungen verwies, waren andere, tatsächliche Grundlagen der Personalentscheidung nicht unmaßgeblich; jedenfalls ist nicht ersichtlich oder dargelegt, daß bei objektiv zutreffender Bewertung des Kriteriums "Sprachprüfungen" die Personalentscheidung zugunsten der Klägerin die einzig ermessenfehlerfreie gewesen wäre. Ein Schadensersatzanspruch besteht nur dann, wenn der Dienstherr bei rechtmäßiger Entscheidung gerade die Klägerin ausgewählt hätte (z.B.:Uttlinger/Breier, BAT-Kommentar I, § 70, Erl. 14).

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Überdies: Zum Zeitpunkt jenes Bewerbungsvorgangs betrieb die Klägerin noch den früheren, einen ganz entsprechenden Streitgegenstand betreffenden Rechtsstreit. Das Urteil der zweiten Tatsacheninstanz datiert vom 28.04.1987, so daß die Klägerin gehalten gewesen wäre, dies bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung dort vorzutragen, wenn sie sich auf diesen Umstand berufen wollte.

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IV.

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Die Kammer kam nicht umhin, insbesondere nach Einblick in die Beiakte nebst den dortigen Anlagen weitere Bedenken gegenüber dem erhobenen Anspruch zu äußern:

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Soweit es im Rahmen des Artikel 33 Abs. 2 GG um die Eignung des Bewerbers geht, ist ein unbestimmter Rechtsbegriff zu beurteilen, welcher die anlage- und entwicklungsbedingten Persönlichkeitsmerkmale wie Begabung, physische und psyschische Kräfte, emontionale und intellektuelle Voraussetzungen der Persönlichkeit im allgemeinen umfaßt (vgl. Münch-Komm zum GG,              Art. 33 RDN 13). Die Befähigung beinhaltet die entsprechende Vorbildung, gegebenenfalls Berufserfahrung und sachrelevantes Allgemeinwissen (a.a.O. RDN 14). Die Voraussetzung der fachlichen Leistung bezieht sich auf die anwendungsbezogene, der Praxis nachgewiesene und in Zukunft zu erwartende Befähigung (a.a.O., RDN 15); diese drei Auswahlkriterien sind konkret auf das betreffende Amt zu beziehen.

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Demzufolge ist es unzureichend, wenn die Klägerin sich darauf beruft, dass sie einen für die konkrete Stelle nicht vorausgesetzten Fachhochschulabschluß als Diplom-Betriebswirt besitzt. Wie im mündlichen Kammertermin erörtert, liegen Bewerbungsvorgänge, bei denen spezifisch der Abschluß als Betriebswirt hätte hilfreich sein können, um mindestens ein Jahrzehnt zurück.

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Aus dem anerkenneswerten Umstand der erfolgreichen beruflichen Weiterbildung der Klägerin läßt sich nicht der

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Schluß ziehen, diese sei für eine konkrete Stelle geeignet und befähigt gewesen.

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Soweit konkret erkennbare Leistungsgesichtspunkte für die Beklagte im Rahmen ihrer jeweils zu treffenden Personalentscheidungen erheblich sein mußten, läßt das Gericht es bei einer Bezugnahme auf die für sich genommen bereits aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen der Klägerin bewenden; im Hinblick auf die eingehenden Erörterungen dessen im Rahmen des Berufungsurteils vom 28.04.1987 erscheint eine Vertiefung nicht geboten. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, daß seit jener Berufungsentscheidung sich im Leistungsverhalten der Klägerin bezüglich ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit die erforderliche, maßgebliche Wandlung zum Besseren ergeben hätte, welche die Klägerin unter dem Aspekt der Leistung gegenüber dem ihr jeweils vorgezogenen Mitbewerber überlegen erscheinen lassen könnte.

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VI. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin als unterlegene Partei gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann

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Berufung

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eingelegt werden,

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a) sofern es sich um eine nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit handelt,

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oder

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b) sofern es steh um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt und der Wert des Beschwerdegegenstandes

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800,-- DM

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übersteigt, oder

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c) sofern es sich um eine vermögensrechtliche Streitiqkeit handelt und die Berufung in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist.

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Die Berufung ist beim Landesarbeitsgericht Köln,

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B1umentha1straße 33, 50 670Köln 1, einzulegen.

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Die Berufungsschrift muß von einem bei einem deutschen Gericht zuqelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet werden; an seine Stelle können Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.              *

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Die Berufungsschrift muß innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach Zustellung des Urteils bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen sein. Die Berufung ist gleichzeitig oder innerhalb eines weiteren Monats nach Ei regang der Berufung bei Gericht in gleicher Form schriftlich zu begründen.