Betriebliche Altersversorgung: Kein Anspruch auf Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Schwerbehinderten-Begünstigung
KI-Zusammenfassung
Der schwerbehinderte Kläger begehrt eine ungekürzte vorzeitige Betriebsrente und rügt die Kürzung als Verstoß gegen das AGG und als Auslegungsmangel des Leistungsplans. Das ArbG Bonn weist die Klage ab. Der Leistungsplan enthalte eine klare Kürzungsregelung für "jeden" Leistungsempfänger; eine Verpflichtung zur Übernahme sozialversicherungsrechtlicher Begünstigungen bestehe nicht. Eine Benachteiligung im Sinne des AGG liege nicht vor.
Ausgang: Klage auf ungekürzte vorzeitige Betriebsrente als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein privater Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen für Schwerbehinderte in der betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen.
Eine eindeutige Klausel im Leistungsplan, die eine Kürzung für "jeden" Leistungsempfänger vorsieht, begründet keine Regelungslücke und erlaubt die Anwendung der Kürzung ohne Ausnahme für Schwerbehinderte.
Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt keine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn alle vergleichbaren Leistungsempfänger in gleicher Weise gekürzt werden; das AGG begründet keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber Gesunden.
Eine Verweisung im Leistungsplan auf die gegenwärtige Rechtsordnung verpflichtet nicht dazu, Änderungen oder besondere Ausgleichsregelungen der sozialen Sicherung inhaltlich zu übernehmen; sie sichert lediglich die Vereinbarkeit des Plans mit geltendem Recht.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Umstand, dass schwerbehinderte Menschen in der Sozialversicherung bei vorzeitigem Rentenbezug eine Bevorzugung durch geringere Kürzungstatbestände gegenüber nichtbehinderten Menschen erfahren, verpflichtet den privaten Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht, in seinen Regelungen diese Bevorzugung ebenfalls nachzuvollziehen. Eine Benachteiligung aus Gründen der Behinderung gem. § 1 AGG liegt in diesem Fall nicht vor.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 4.630,68 €.
Tatbestand
Der mit einem Grad von 70 % schwerbehinderte und am 10. Januar 1948 geborene Kläger war seit dem 1. September 1992 bei der D. angestellt. Am 10.10.1968 wurde die Beklagte zugunsten aller hauptberuflichen Arbeitnehmer der D. errichtet. Ihr Zweck besteht in der Gewährung von freiwilligen Unterstützungen in Fällen der Not, der Erwerbsunfähigkeit und des Alters gemäß § 11 der Verfassung und nach Maßgabe des Leistungsplanes (Stiftungsverfassung Bl. 110 ff. d. A.). In § 5 Ziffer 8 des Leistungsplanes ist folgendes bestimmt:
Jeder Mitarbeiter kann ab vollendetem 60. Lebensjahr eine vorzeitige
Altersrente beantragen. Voraussetzung ist das Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis und der gleichzeitige Bezug einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die vorgezogene Altersrente wird lebenslänglich in Höhe der Altersrente gem. Ziff. 1 abzüglich 0,3 % für jeden vollen Monat zwischen dem Beginn der vorzeitigen Altersrente und der Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.
In der Schlussbestimmung des § 14 des Leistungsplanes ist in Ziffer 4 folgendes geregelt:
Die Bestimmungen dieses Leistungsplanes beruhen auf der gegenwärtigen Rechtsordnung. Ändert sich diese in einschlägiger Weise für die Altersversorgung, kann der Leistungsplan an die neue Rechtslage ohne Zustimmung der Leistungsempfänger – gegebenenfalls rückwirkend – angepasst werden.
Am 1. November 2008 ging der Kläger in Ruhestand und erhält seitdem von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Schreiben vom 12. August 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er aufgrund seines Bezuges der Altersrente ab 01.11.2008 von ihr ebenfalls eine monatliche Altersrente ab diesem Zeitpunkt in Höhe von 715,37 € brutto erhalten werde. Zu diesem Betrag kam sie, indem sie den ursprünglichen errechneten Rentenanspruch um 0,3 % für jeden vollen Monat zwischen dem Rentenbeginn der vorzeitigen Altersrente und der Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt hatte.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage eine ungekürzte monatliche Altersrente in Höhe von 844,00 € monatlich. Er ist der Ansicht, dass in dem Leistungsplan der Beklagten für die Inanspruchnahme der Altersrente wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres keine eindeutige Regelung getroffen worden sei. Die §§ 5 Ziffer 3 und 7 Ziffer 3 des Leistungsplanes bezögen sich auf die Regelungen im SGB VI, sodass der Kläger als Vertragspartner der Beklagten, die diesen Leistungsplan aufgestellt habe, von einer Anwendung der Grundsätze des SGB VI bei Schwerbehinderung habe ausgehen dürfen. Zudem verweise § 14 Ziff. 4 des Leistungsplanes auf die gegenwärtige Rechtsordnung. Diese sehe in SGB VI einen Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen vor. Im Übrigen verstoße die Kürzung der Leistungen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer betrieblichen Altersrente durch einen gesunden und einen schwerbehinderten Menschen werde rechtswidrig gleichbehandelt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständige Altersrente für die Monate November 2008 bis einschließlich November 2009 in Höhe von 1.672,19 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2009 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, ihm rückständige Altersrente für die Monate November 2008 bis einschließlich November 2009 in Höhe von 1.672,19 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 16.01.2009 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine ungekürzte monatliche Altersrente aus § 6 des "Leistungsplans" in Höhe von zur Zeit 844,00 € ab dem 01.12.2009 zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, ihm eine ungekürzte monatliche Altersrente aus § 6 des "Leistungsplans" in Höhe von zur Zeit 844,00 € ab dem 01.12.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Ansicht nach durfte sie den vollen Rentenanspruch des Klägers um den Faktor 15,3 %, der sich aus der Anzahl der Monate zwischen dem vorzeitigen Ausscheiden und der Vollendung des 65. Lebensjahres x 0,3 ergebe, kürzen. Der Leistungsplan sei insoweit klar und unmissverständlich. Aus § 14 Ziffer 4 ergebe sich lediglich, dass die Beklagte für den Fall einer Änderung im Rentenrecht sich eine Anpassung ihres Leistungsplanes vorbehalte. Sie sei hierzu jedoch nicht verpflichtet. Auch aus der gesetzlichen Regelung der betrieblichen Altersversorgung, dem Betriebsrentengesetz, ergebe sich, dass die betriebliche Altersversorgung als Versorgungsfall das Erreichen der Altersgrenze, Invalidität oder Tod ansehe. Schwerbehinderungen müssten hierbei nicht berücksichtigt werden. Der private Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen bei der Rentenberechnung für die betriebliche Altersversorgung nachzuvollziehen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann keinen weitergehenden Anspruch auf Zahlung einer höheren betrieblichen Altersrente als bisher gewährt gegen die Beklagte geltend machen.
1. Aus dem Leistungsplan ergibt sich kein weitergehender Anspruch.
Der Leistungsplan ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht missverständlich bezüglich der Frage, ob bei einem vorzeitigen Rentenbezug aufgrund Schwerbehinderung eine Kürzung der vollen betrieblichen Rente vorgenommen werden kann. Ein Rückgriff auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs.2 BGB ist daher ausgeschlossen. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, die im Sinne des Klägers ausgefüllt werden müsste. Vorstehendes ergibt sich aus Folgendem:
a) Der Wortlaut des § 5 Ziffer 8 des Leistungsplanes sieht die Kürzung für jeden Mitarbeiter vor, der ab dem vollendeten 60. Lebensjahr eine vorzeitige Altersrente beantragt. Das Fehlen einer Ausnahmebestimmung für Schwerbehinderte führt nicht zu einer Regelungslücke. Vielmehr zeigt die Formulierung "jeder" in § 5 Ziffer 8, dass die Kürzung bei allen Leistungsempfängern ohne Rücksicht auf die Frage, ob sie schwerbehindert sind oder nicht, vorgenommen werden soll.
b) Zu einem anderen Auslegungsergebnis führt auch nicht § 14 Ziffer 4 des Leistungsplanes. Mit der Aussage, die Bestimmungen des Leistungsplanes beruhten auf der gegenwärtigen Rechtsordnung, will die Beklagte dem Kläger keine Ansprüche im gesetzlichen Umfang verschaffen. Vielmehr erklärt sie damit, dass ihr Leistungsplan nicht gegen die gegenwärtige Rechtsordnung beispielsweise im Bezug auf Diskriminierungsverbote etc. verstößt.
c) Auch der Verweis des Klägers auf die §§ 5 Ziffer 3 und 7 Ziffer 3 des Leistungsplanes ist unschlüssig. Soweit dort zur Definition der Erwerbsminderung auf die Voraussetzungen des SGB VI verwiesen wird, kann hieraus keine weitergehende Inbezugnahme dieses Gesetzes auch für den Fall der vorgezogenen Altersrente wegen Schwerbehinderung hergeleitet werden. Denn die Rente wegen Erwerbsminderung unterliegt völlig anderen Voraussetzungen als die vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung.
2. Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm begehrte Rentenzahlung kann nicht auf § 15 Abs. 1 AGG wegen eines Verstoßes gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gestützt werden. § 1 AGG verbietet unter anderem die Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung. Gem. § 3 Abs.1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt. Dem Kläger wird wie allen anderen Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorgezogene Altersrente beantragen, diese gekürzt. Er wird mithin nicht ungünstiger als andere Arbeitnehmer behandelt. Der Kläger begehrt vielmehr eine Bevorzugung gegenüber gesunden Menschen, die wie er 51 Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente bei der Beklagten in Anspruch nehmen würden. Ein solcher Anspruch lässt sich über das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht durchsetzen. Dagegen spricht auch nicht, dass der Gesetzgeber in der Sozialversicherung eine Bevorzugung von Schwerbehinderten aufgrund ihrer krankheitsbedingten Nachteile durch geringere Kürzungstatbestände vorgesehen hat. Dies verpflichtet den privaten Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht, diese Bevorzugung ebenfalls in seinen Regelungen nachzuvollziehen. Dass die Beklagte nicht dem besonderen Umstand der Schwerbehinderung des Klägers in ihrem Leistungsplan Rechnung tragen muss, ergibt sich zusätzlich aus den §§ 1 und 2 BetrAVG, welche die betriebliche Altersversorgung definieren als Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Schwerbehinderung ist mit Invalidität/Erwerbsminderung jedoch nicht gleichzusetzen. Leistungen wegen Schwerbehinderung sind mithin im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht vorgesehen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
III. Der Streitwert wurde gemäß den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Wisskirchen