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Arbeitsgericht Bonn·3 Ga 20/15·01.07.2015

Einstweiliger Unterlassungsantrag gegen Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen abgewiesen

ArbeitsrechtTarifrechtArbeitskampfrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Unterlassung des Einsatzes von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer während einer Tarifauseinandersetzung. Das Arbeitsgericht Bonn wies die Anträge zurück, da nicht hinreichend festgestellt sei, dass es in erheblichem Maße zu rechtswidrigen, systematischen Einsätzen mit der Gefahr eines endgültigen Rechtsverlusts gekommen sei. Die Abwägung der Grundrechte der Beteiligten spreche gegen den angeordneten Eingriff in die Betriebsorganisation. Die Berufung wurde zugelassen.

Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag gegen den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO liegt nur vor, wenn nach Interessenabwägung eine schwere Rechtsverletzung mit der Gefahr des endgültigen Rechtsverlustes zu befürchten ist; dieser drohende Rechtsverlust ist gegenüber dem Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen des Arbeitskampfs abzuwägen.

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Ein Unterlassungsanspruch gegen den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen kann sich aus § 1004 BGB in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 GG ergeben.

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Voraussetzung für die Gewährung einer einstweiligen Verfügung ist, dass aus vergangenem rechtswidrigem Verhalten die konkrete Gefahr künftiger Wiederholungen folgt, die durch die Verfügung verhindert werden kann.

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Einzelfälle oder vereinzelt erfolgte Einsätze von Beamten begründen nicht ohne Weiteres einen Verfügungsgrund; Anzahl, Schwere und Systematik der Vorfälle müssen eine derart intensive Beeinträchtigung des Streikrechts aufzeigen, dass ein Eingriff in die Betriebsorganisation gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ ZPO §§ 935, 940§ BGB § 1004§ GG Art. 9 Abs. 3 GG§ 935 ZPO; § 940 ZPO§ 1004 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG§ 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

Leitsatz

Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO besteht nur dann, wenn unter Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien eine schwere Rechtsverletzung mit der Gefahr des endgültigen Rechtsverlustes zu befürchten ist. Dieser drohende Rechtsverlust ist dabei in Beziehung zu setzen mit dem mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung verbundenen Eingriff in die beim Arbeitskampf grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Antragsgegners.

Einzelfallentscheidung über den Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitsplätzen innerhalb eines Arbeitskampfes.

Tenor

1. Die Anträge werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin.

3. Streitwert: 350.000,00 €

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens befinden sich seit dem 1.4.2015 in Tarifauseinandersetzungen. Bei der Verfügungsbeklagten sind regelmäßig in Deutschland rund 140.000 Arbeitnehmer und 40.000 Beamte beschäftigt.

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Während Streikmaßnahmen am 10. Juni, 11. Juni, 17. Juni, 18. Juni, 19. Juni und 22. Juni 2015 haben in jedenfalls 22 von der Verfügungsbeklagten im einzelnen benannten Fällen Beamte dem Einsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen widersprochen. Ob sie trotzdem auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.

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Die Verfügungsklägerin hält die Einsätze der Beamten für rechtswidrig und begehrt mit dem bei Gericht am 23.6.2015 eingegangenen Antrag die Untersagung des Einsatzes von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer gegen deren Widerspruch während der zwischen den Parteien geführten aktuellen Tarifauseinandersetzung.

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Dazu behauptet die Verfügungsklägerin, dass an mehreren Tagen der Tarifauseinandersetzung Beamtinnen und Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingesetzt worden seien.

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Außerdem habe die Verfügungsbeklagte auch in anderer Weise durch Druck auf streikende Arbeitnehmer die Tarifauseinandersetzung beeinflusst.

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Die Verfügungsklägerin beruft sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.3.1993 (1 BvR 1213/85) zum Einsatz von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer.

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Die Verfügungsklägerin beantragt:

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1. Der Antragsgegnerin wird es untersagt, aus Anlass von Streiks in der zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geführten Tarif-

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auseinandersetzung 2015 wegen einer Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit, Beamte, die einem derartigen Einsatz widersprechen, auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer einzusetzen,

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2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung aus Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden E., angedroht.

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Die Verfügungsbeklagte beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Sie bestreitet zunächst, Beamte auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer eingesetzt zu haben. In der Mehrzahl der Fälle sei eine entsprechende Weisung nach dem Widerspruch der Beamten nicht ausrechterhalten worden. In anderen Fällen sei die Verteilung der Zustelltouren der internen Verteilung in der Gruppe überlassen worden. In zwei Fällen sei der Einsatz an einem Tag trotz Widerspruch auf einer Paketbasistour erfolgt, nach Gesprächen mit dem Betriebsrat sei davon für die weiteren Einsätze abgesehen und die Mitarbeiter seien davon unterrichtet worden.

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Soweit Beamtinnen und Beamten einzelne Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes übertragen worden seien, stelle dies keinen Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz dar. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes sei darauf auch nicht entsprechend anzuwenden, da die teilweise Übertragung anderer Aufgaben andere Auswirkungen auf die Effektivität des Streiks habe, als der Einsatz auf bestreikten Arbeitsplätzen.

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Die Verfügungsbeklagte hält daher den in der Vergangenheit praktizierten Einsatz von Beamtinnen und Beamten während der Tarifauseinandersetzung nicht für rechtswidrig. Im Übrigen bestehe auch kein Verfügungsgrund, da die Maßnahmen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig seien. Außerdem seien die Anträge der Verfügungsklägerin nicht hinreichend bestimmt.

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Außerdem hält die Verfügungsbeklagte den von w. geführten Streik für rechtswidrig, da er jedenfalls auch die Auflösung der E. zum Ziel habe.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, deren Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag ist zulässig aber begründet.

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1.              Ein Verfügungsanspruch gem. §§ 935, 940 ZPO auf Unterlassung des im Tenor näher bestimmten Einsatzes von Beamten während der laufenden Tarifauseinandersetzung zwischen den Parteien kann nur aufgrund eines Unterlassungsanspruchs nach § 1004 BGB i.V.m. Art. 9 Abs. 3 GG bestehen.

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Anspruchsvoraussetzung ist dabei, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit die Gefahr künftiger Wiederholungen besteht, die durch die einstweilige Verfügung ausgeschlossen werden können. Im einstweiligen

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Ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO besteht nur dann, wenn unter Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien eine schwere Rechtsverletzung mit der Gefahr des endgültigen Rechtsverlustes zu befürchten ist. Dieser drohende Rechtsverlust ist dabei in Beziehung zu setzen mit dem mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung verbundenen Eingriff in die beim Arbeitskampf grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Antragsgegners.

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Diese Voraussetzungen liegen nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Parteien nicht vor.

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Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Parteien steht zur Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend fest, dass die Verfügungsbeklagte in der zurückliegenden Zeit der Tarifauseinandersetzung in so erheblichen Maße rechtswidrig Beamte zwangsweise auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer eingesetzt und auf diese Weise in erheblichem Umfang rechtswidrig in das verfassungsrechtlich garantierte Koalitionsrecht und dem daraus folgenden Streikrecht der klagenden H. eingegriffen hat, dass es gerechtfertigt wäre, in die Betriebsorganisation der Verfügungsbeklagten während des aktuellen Arbeitskampfes einzugreifen.

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Auch wenn man die Rechtswidrigkeit im Übrigen unterstellen würde, verbleiben letztlich nur die Einsätze von Beamten aus der NL M. und der NL L.. Andere Einsätze wurden nach dem Widerspruch der Beamten nicht durchgeführt. Andere Einsätze von Beamten erfolgten nicht streikbedingt, sondern z.B. nur im Rahmen einer Urlaubs- oder Abwesenheitsvertretung.

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Ob die verbleibenden Fälle in der NL M. (gruppeninterne Absprache) und in der NL E. (Korrektur nach einem Tag) rechtswidrig im Hinblick auf die Rechtsfragen „Identität des Streikarbeitsplatzes“ und „Rechtmäßigkeit der Streikmaßnahmen waren, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls haben sie nicht das Gewicht, dass sie die beantragte Untersagungsverfügung rechtfertigen würden. Weder nach Zahl noch nach der Schwere her ist die Rechtsposition der Verfügungsklägerin im Arbeitskampf so intensiv beeinträchtigt, dass der begehrte schwere Eingriff in die Betriebsorganisation der Verfügungsbeklagten über den Einsatz der 40.000 bei ihr beschäftigten Beamten während des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere lässt sich nach dem Vortrag der Parteien aus den verbleibenden Fällen nicht eine Absicht eines systematisch rechtswidrigen Verhaltens der Post herleiten.

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Daher waren die Anträge zurückzuweisen.

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2.              Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert wurde festgesetzt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG. Dabei wurde sowohl die Reichweite der Anträge für 40.000 theoretisch betroffene Beamte berücksichtigt als auch die Tatsache, dass die betriebliche Reaktionsfähigkeit der Verfügungsbeklagten innerhalb des Arbeitskampfes nur teilweise beschränkt werden sollte, der Arbeitskampf sich aber seit dem Vorverfahren ausgeweitet hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Einsatzes von Beamten auf Arbeitsplätzen streikender Arbeitnehmer für eine Vielzahl von Arbeitskämpfen insbesondere im öffentlichen Dienst wird gem. § 64 Abs. 3 ArbGG die Berufung zugelassen.