Einstweilige Verfügung wegen Neuauswahl/Besetzungssperre bei Beförderung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte einstweilige Maßnahmen (Neuauswahl und Besetzungssperre) im Zusammenhang mit vier Beförderungsstellen. Das Gericht stellte fehlende Eilbedürftigkeit für die Neuauswahl und mangelnden Glaubhaftmachungsgrad des Hauptanspruchs fest. Art. 33 Abs. 2 GG wurde als nicht anwendbar angesehen, und eine Notenverbesserung hätte die Eignungsstufe nicht zu Gunsten des Antragstellers erhöht. Der Antrag wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Neuauswahl/Besetzungssperre mangels Eilbedürftigkeit und Anspruchsglaubhaftmachung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung setzt Eilbedürftigkeit voraus; fehlt diese, ist der Antrag zurückzuweisen.
Zur Anordnung einer Besetzungssperre muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die begehrten Beförderungsstellen zusteht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zusteht.
Art. 33 Abs. 2 GG findet nur Anwendung, wenn das streitgegenständliche Dienstverhältnis nicht von seinem Anwendungsbereich ausgenommen ist und die Anwendbarkeit substantiiert vorgetragen wird.
Die Änderung einer dienstlichen Beurteilung begründet nur dann einen Bevorzugungsanspruch, wenn sie zu einer höheren Eignungsstufe gegenüber den ausgewählten Bewerbern führt und dadurch eine Bevorzugung rechtfertigt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 1/06
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 26/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Streitwert: 4.000,- €.
Gründe
1. Das Begehren zu 1) (Neuauswahl-Verpflichtung) ist nicht eilbedürftig.
2. Das Begehren zu 2) (Besetzungssperre) ist unbegründet.
Die Begründetheit des Begehrens zu 2) setzt voraus – Verfügungsanspruch -, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er Anspruch auf eine der vier Beförderungsstellen A 14 BBO 7 Ib BAT hat (Hauptanspruch) oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit hat.
Diese Voraussetzungen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht:
Zum einen fehlt es an der Darlegung der erforderlichen Anspruchsgrundlage, denn Art. 33 Abs. 2 GG findet keine Anwendung, weil es sich streitbefangen um ein G. Dienstverhältnis handelt und die N. von Art. 33 ausgenommen sind (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 23.04.2001 – 4 Ta 104/01 , NZA-RR 2001, 612 m. w. N.). Für eine D. Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG (auf J.-Dienstverhältnisse) ist nicht vorgetragen.
Zum anderen würde auch die vom Antragsteller verfolgte Anhebung der Note der anlassbezogenen dienstlichen Beurteilung auf „sehr gut“ wie zuvor nicht zu einer höheren Eignungsstufe im Verhältnis zu den ausgewählten Bewerbern führen, sondern allenfalls zur gleichen Eignungsstufe mit Auswahlmessern des Antragsgegners ohne dargelegten Bevorzugungsanspruch des Antragstellers.
Danach war der Antrag zurückzuweisen; auf die Frage der Anhebung der dienstlichen Beurteilung kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.