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Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 844/02·28.08.2002

Klage gegen organisatorische Anbindung als Fachkraft für Arbeitssicherheit abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der seit 1986 beschäftigte Kläger focht seine Versetzung in den Fachbereich Qualitätsmanagement an und begehrte Feststellung der Unzulässigkeit sowie Weiterbeschäftigung in der bisherigen Stabsstelle. Streitpunkt war, ob § 8 ASiG eine zwingende organisatorische Zuordnung unmittelbar unter die Geschäftsführung verlangt. Das Gericht wies die Klage ab: § 8 ASiG garantiert fachliche Weisungsfreiheit und Zugang zur Leitung, verlangt aber keine bestimmte organisatorische Einordnung; konkrete Rechtsbeeinträchtigungen wurden nicht dargelegt.

Ausgang: Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung unzulässiger organisatorischer Anbindung und Weiterbeschäftigung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 8 ASiG sichert die fachliche Weisungsfreiheit und den unmittelbaren Zugang zur höchsten Leitungsebene der Fachkraft für Arbeitssicherheit, enthält aber keine zwingenden organisatorischen Vorgaben über die Einordnung der Stelle in der Betriebsorganisation.

2

Ein allgemeines Feststellungsbegehren zur organisatorischen Anbindung der Stelle ist unbegründet, wenn der Kläger keine konkreten, entscheidungserheblichen Weisungen oder Eingriffe vorträgt.

3

§ 8 Abs. 2 ASiG ist als materielles Schutzgebot zu verstehen; daraus folgt nicht, dass alle sonstigen organisatorischen Fragen (z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Fortbildung) ausschließlich mit dem Betriebsleiter zu regeln sind.

4

Behauptete Beeinträchtigungen durch organisatorische Maßnahmen müssen substantiiert vorgetragen werden; fehlender Vortrag zu rechtsmissbräuchlicher oder schikanöser Gestaltung rechtfertigt keine Feststellung oder Zuweisung einer bestimmten hierarchischen Stellung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 8 AsiG§ 8 Abs. 1 bis 3 ASiG§ 256 ZPO§ 8 Abs. 1 ASiG§ 8 Abs. 3 ASiG§ 8 Abs. 2 ASiG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 844/02

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger steht seit dem 01.01.1986 als hauptberuflicher Sicherheitsingenieur in den Diensten der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin.

3

Mit einer als Versetzung bezeichneten Erklärung vom 29.06.2002 (Bl. 52 d. A.) wurde der Kläger, der bis dahin mit einer Schreibkraft den Fachbereich SI als Stabsstelle bei der Geschäftsführung bildete, dem Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) mit sofortiger Wirkung zugeordnet, wobei im Organisationsplan (Bl. 37 d. A.) angemerkt ist „fachliche Zuordnung (Vortragsrecht) an GF“.

4

Gegen diese Maßnahme wendet sich der Kläger mit seiner am 15.03.2002 eingegangenen Klage. Gegen diese Maßnahme wandte sich zuvor auch der Konzernbetriebsrat in dem Beschlussverfahren 1 BV 10/02 – Arbeitsgericht Bonn - , in dem das Begehren am 27.06.2002 zurückgewiesen wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

5

Der Kläger hält die Maßnahme der Beklagten für unwirksam und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur organisatorischen Anbindung des Klägers als Fachkraft für Arbeitssicherheit an den Fachbereich QM nicht berechtigt sei; er begehrt weiterhin die Weiterbeschäftigung als Sicherheitsingenieur im Fachbereich SI.

6

Der Kläger macht geltend, die Versetzung in den Fachbereich Qualitätsmanagement verstosse gegen die gesetzliche Regelung nach § 8 AsiG, die eine unmiitelbare Unterstellung unter die Geschäftsleitung und eine unmittelbare Beziehung – auch organisatorisch und in der Personalaufsicht - erfordere. Durch die neue Anbindung könne es zu Einschränkungen in der Arbeitsweise kommen, zumal das Büro des Klägers aus der Zentrale in der Theater in die Kstrasse verlegt worden sei. Die Unzulässigkeit werde auch dadurch belegt, dass der Kläger disziplinarrechtlich dem Leiter Umwelt/QM zugeordnet worden sei. Die Arbeitssicherheit dürfe auch nicht fachlich auf eine Stufe mit den Belangen des Umweltschutzes und des Qualitätsmanagements gestellt werden und der Kläger nicht den Weisungen des Abteilungsleiters QM unterstellt werden. Die Beklagte sei nach alledem verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen den Kläger wieder mit einer Stabsstelle unmittelbar unter der Geschäftsleitung anzusiedeln mit Ausschluß von Weisungen von anderer Seite. Nur in diesem Rahmen habe die Beklagte organisatorische Dispositionsbefugnisse.

7

              Der Kläger beantragt:

9

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, dem Kläger als Fachkraft für Arbeitssicherheit organisatorisch an den Fachbereich Qualitätsmanagement (QM) anzubinden.

11

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den bis zum 28.06.2001 bestehenden Bedingungen als Sicherheitsingenieur im Fachbereich SI der Beklagten weiter zu beschäftigen.

12

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe sein Begehren durch widerspruchslose Hinnahme der Maßnahme seit Juni 2001 verwirkt; der Bereich SI existiere nicht mehr. Mit der gesetzlichen Regelung in § 8 Arbeitssicherheitsgesetz sei auch nicht die organisatorische Anbindung angesprochen, sondern die fachliche, die im Streitfall nicht berührt sei; insbesondere bleibe der Kläger fachlich ungebunden und unterliege keinen fachlichen Weisungen aus dem Bereich QM oder ansonsten unter der Geschäftsführung. Auf das diesbezügliche umfangreiche schriftsätzliche Vorbringen der Beklagten wird verwiesen.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die hinsichtlich des Feststellungsbegehrens gemäß § 256 ZPO zulässige Klage ist insgesamt unbegründet.

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Das vom Kläger mit seinen beiden Begehren verfolgte Klageziel ist ersichtlich nicht die Abwehr von Angriffen oder Eingriffen durch bestimmte ihm erteilte Weisungen, die er lediglich zur Untermauerung seines generellen Anliegens anführt, sondern die grundsätzliche Klärung der Frage der organisatorischen Anbindung seiner Person und seiner Aufgabe als Fachkraft für Arbeitssicherheit.

18

Mit diesem Globalbegehren als Klageziel kann der Kläger nicht durchdringen, denn die organisatorische Anbindung oder Einbindung des Klägers muss nicht kraft Gesetzes –eine vertragliche Abrede besteht nicht - zwingend in einer Stabsstelle oder ansonsten neben oder unmittelbar unter der Geschäftsführung organisiert werden. Deshalb kann weder dem negativen Feststellungsbegehren betreffend organisatorische Anbindung an den Fachbereich QM noch dem Beschäftigungsbegehren als Sicherheitsingenieur im Fachbereich SI entsprochen werden, wobei nicht darüber zu entscheiden ist, ob die Maßnahme der Beklagten in der Durchführung in allen Einzelheiten nach § 8 Abs. 1 bis 3 ASiG beanstandet werden könnte:

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Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 bis 3 AsiG regelt bezogen auf die hier streitige Frage die Unabhängigkeit der Sicherheitsfachkraft durch fachliche Weisungsfreiheit bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde (Abs. 1), ummittelbare Unterstellung unter den Betriebsleiter (Abs. 2) und Vorschlagsrechte auf höchster Hierarchieebene (Abs. 3).

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Insoweit lässt sich aus § 8 Abs. 1 ASiG für die organisatorische Anbindung generell nichts ableiten; lediglich materiell muss die fachliche Weisungsfreiheit garantiert werden bei in den übrigen Belangen durchaus  bestehender Bindung an Weisungen. Diese fachliche Weisungsfreiheit stellt die Beklagte auch nicht in Abrede. Auch kann nicht festgestellt werde, dass sich aus der neuen organisatorischen Anbindung der Stelle des Klägers automatisch eine Einschränkung der Weisungsfreiheit in fachlichen Dingen ergebe.

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Aus den vorgenannten Gründen lässt sich im Sinne des klägerischen Begehrens auch aus § 8 Abs. 3 ASiG für die organisatorische Anbindung generell nichts ableiten, zumal die Beklagte auch insoweit die Rechte des Klägers ausdrücklich bestätigt.

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Demgegenüber ordnet § 8 Abs. 2 ASiG allerdings ausdrücklich die unmittelbare Unterstellung der Fachkraft unter den Leiter des Betriebs an. Entgegen der Ansicht des Klägers und des ArbG Osnabrück (Urteil vom 15. 6. 1993 – 3 Ca 36/93 E -, ArbuR 1996, 29) enthält dieses Gebot jedoch keine zwingenden organisatorischen Vorgaben, sondern ein materielles Gebot mit den Hauptzwecken einer Garantie der fachlichen Weisungsfreiheit und eines unmittelbaren, ungehinderten Zugangs zur höchsten fachlichen und Weisungsebene des Betriebs, ohne dass nach Auffassung der Kammer daraus abzuleiten wäre, dass auch andere als fachliche Fragen bei ohnehin diesbezüglicher Weisungsfreiheit, z. B zu Arbeitszeit, Fortbildung und Urlaub, nur mit dem Leiter des Betriebs zu regeln seien. Insoweit kann der Kläger nicht beanspruchen, allgemein organisatorisch nicht in die Abteilung QM angebunden oder unmittelbar etwa mit einer Stabsstelle an die Geschäftsleitung angebunden zu werden. Wortlaut, Systematik  und ratio legis der Vorschrift des § 8 Abs. 2 ASiG gebieten daher lediglich eine Unterstellung der Fachkraft im Zusammenhang mit den Geboten nach Abs. 2, 3 und nicht darüber hinaus in jedweder, insbesondere organisatorischer Hinsicht (s. zutreffend Ehrich, Handbuch des Betriebsbeauftragten, 1995, Rz 134 „... bezieht sich allerdings nur auf die Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde, nicht aber auf andere Fragen, wie etwa solche Weisungen, die aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergeben.“.

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Soweit der Kläger in seinen gekennzeichneten Rechten beeinträchtigt werden sollte, kann er hiergegen auch bei Anbindung an QM vorgehen. Eine automatische und sozusagen institutionalisierte Einschränkung seiner Rechte durch die neue Anbindung kann, wie gesagt, nicht festgestellt werden.

24

Der vom Kläger zur Entscheidung gestellte Anspruch auf organisatorische Einordnung seiner Stelle an einem bestimmten Ort (Zentrale) oder auf bestimmter Hierarchieebene besteht nach alledem nicht, da auch eine rechtsmißbräuchliche oder schikanöse Gestaltung durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich ist, ebensowenig eine Verletzung billigen Ermessens ( § 315 BGB) der Beklagten bei der Ausübung ihres einschlägigen Direktionsrechts.

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Nach alledem musste der Klage der Erfolg versagt bleiben.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ff. ZPO.