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Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 3190/03·17.03.2004

Dienstliche Beurteilung unwirksam wegen fehlender Mitbestimmung des Personalrats

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus seiner Personalakte. Streitpunkt war u.a., ob die zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien 2000 wirksam waren und ob deren Erprobungscharakter nach späterer Neuregelung fortwirkt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Richtlinien mangels wirksamer Mitbestimmung bzw. Zustimmungsersetzung durch die Einigungsstelle keine tragfähige Grundlage boten. Zudem entfiel bei bloßer Erprobungsregelung die Grundlage rückwirkend, wenn die Regelung nach Ablauf nicht im Wesentlichen unverändert mitbestimmt fortgeführt wurde.

Ausgang: Beklagter zur Entfernung und Vernichtung der dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien ist Wirksamkeitsvoraussetzung; Beurteilungen auf nicht mitbestimmten Richtlinien sind unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen.

2

Eine lediglich empfehlende Stellungnahme der Einigungsstelle ersetzt die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht.

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Beurteilungsrichtlinien können nicht durch einseitige Erklärung der Dienststellenleitung rechtswirksam in Kraft gesetzt werden, wenn die erforderliche Zustimmung oder Zustimmungsersetzung fehlt.

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Werden Beurteilungsrichtlinien nur probeweise eingeführt und nach Ablauf der Erprobungsphase nicht im Wesentlichen unverändert mitbestimmt fortgeführt, entfällt ihre Grundlage rückwirkend auch für während der Erprobungsphase erstellte Beurteilungen.

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Ohne mitbestimmte Regelung über das Schicksal von Erprobungsrichtlinien und der darauf beruhenden Beurteilungen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für deren weiteres Verbleiben in der Personalakte.

Relevante Normen
§ LPVG NRW § 72 Abs. 4 Nr. 16§ 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW§ 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG NRW§ 66 LPVG NRW§ 67 LPVG NRW§ 72 Abs. 4 Nr. 16 i.V.m. § 66 Abs. 1 LPVG NRW

Leitsatz

1. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Nr. 17 LPVG NRW beim Erlass von Beurteilungsrichtlinien ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beurteilungsrichtlinien mit der Folge, dass eine dienstliche Beurteilung auf der Grundlage nicht mitbestimmter Beurteilungsrichtlinien unwirksam und aus der Personalakte zu entfernen ist.

2. Werden Beurteilungsrichtlinien zunächst nur für einen Erprobungszeitraum eingeführt und nach Ablauf der Erprobungszeit nicht im Wesentlichen unverän-dert zwischen Personalrat und Dienststelle vereinbart und aufrechterhalten oder fortgeführt, verlieren sie rückwirkend ihre Grundlage für eine während ihrer Gel-tung erfolgte dienstliche Beurteilung.

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 03.07.2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und zu vernichten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Streitwert: 3.000,00 Euro.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte.

3

Der Kläger steht seit dem 01.10.1985 als wissenschaftlicher Referent zu den Bedingungen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.1985 (Blatt 8 der Akte) in den Diensten des beklagten L beim R in B . Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach Ziffer 2 des Arbeitsvertrages nach den Bestimmungen des BAT und der diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung; außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

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Unter dem 03.07.2001, geändert unter dem 04.09.2001, erhielt der Kläger eine dienstliche Beurteilung auf der Grundlage der vom Beklagten "mit Wirkung vom 01.07.2000 für die Dauer eines Jahres in Kraft" gesetzten Beurteilungsrichtlinien, hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten auf Blatt 12 – 22 der Akte Bezug genommen wird.

5

In dieser dienstlichen Beurteilung erreichte der Kläger in den Bereichen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsgüte und soziale Kompetenz 9 Punkte. Dies bedeutet die Bewertung "entspricht voll den Anforderungen".

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Mit Schreiben vom 01.10.2001 widersprach der Kläger der dienstlichen Beurteilung in der Fassung vom 04.09.2001 hinsichtlich der genannten Bereiche. Seine Leitung insoweit sei in die Kategorie "übertrifft die Anforderungen der Beschäftigte beherrscht sein Aufgabengebiet problemlos" mit der Punktekategorie 10 – 12 Punkten zuzuordnen.

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Nachdem die Korrespondenz zwischen den Parteien nicht zu einer Übereinstimmung führte, nimmt der Kläger den Beklagten vorliegend auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte in Anspruch.

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Der Kläger macht geltend, die Bewertung in den genannten Bereichen sei materiell fehlerhaft. Insoweit seien keine Beanstandungen erfolgt; man sei mit seinen Leistungen sehr zufrieden gewesen. Die Bewertungen seien dem entsprechend anzuheben.

9

Hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

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Der Kläger macht weiter geltend, die Beurteilung in den genannten Bereichen sei auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte mit systematischem Fehlansatz gemäß Schreiben vom 19.06.2001 (Blatt 10 der Akte) als hilfreich vorgegeben habe, die Punktzahl 9 Punkte als den Regelfall anzusehen und die Beurteilung an dieser Richtschnur auszurichten.

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Die Beurteilung sei auch deshalb aus der Personalakte zu entfernen, weil es sich bei den Richtlinien für die dienstliche Beurteilung um eine Erprobungsregelung gehandelt habe, die durch eine Neuregelung (Blatt 57- 65 der Akte) mit wesentlichen Änderungen (nur noch Anlassbeurteilungen und Beurteilung durch zwei Beurteiler) abgelöst worden sei. Außerdem sei die Dauer der Erprobungsphase für die der Beurteilung zugrundeliegenden Richtlinien bei der Erteilung der Beurteilung bereits abgelaufen gewesen.

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Schließlich handele es sich auch bei den Richtlinien aus dem Jahre 2001 um eine nicht rechtsbeständige Grundlage, weil sie nicht vom Personalrat ordnungsgemäß mitbestimmt bzw. von der Einigungsstelle zustimmungsersetzt seien.

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Zu den Beurteilungsrichtlinien 2000 kam es wie folgt: Der Beklagte beabsichtigte, neue Beurteilungsrichtlinien für alle Beschäftigungsgruppen einzuführen. Dies fand nicht die Zustimmung des Gesamtpersonalrats, worauf die Einigungsstelle angerufen wurde. Die Einigungsstelle fasste insoweit am 18.02.2000 folgenden Beschluss:

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"der Dienststelle zu empfehlen, den Entwurf der Richtlinien unter Berücksichtigung der Vorschläge eines aus Vertretern der Dienststelle und der Personalvertretung zu bildenden Arbeitskreises für die Dauer eines Jahres in Kraft zu setzen."

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Der vom Vorsitzenden der Einigungsstelle begründete und allein von ihm unterschriebene Beschluss erging unter dem 24.02.2000. Hinsichtlich der inhaltlichen Einzelheiten wird auf Blatt 23 – 25 der Akte Bezug genommen. Hinsichtlich des empfehlenden Charakters des Beschlusses für die Angestellten und Arbeiter (statt einer zustimmungsersetzenden Entscheidung) heißt es in dem Beschluss am Ende:

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"Demzufolge ist es gerechtfertigt, im Interesse der Einheitlichkeit des Beurteilungssystems für alle Beschäftigten der Dienststelle die Bindungswirkung des Beschlusses der Einigungsstelle durch eine Empfehlung zu ersetzen".

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Nach Zuleitung des Beschlusses der Einigungsstelle verfügte der Dienststellenleiter unter dem 25.02.2000 (Blatt 51 der Akte) er folge der Empfehlung und bitte nunmehr unverzüglich den Vorschlägen zu folgen.

18

Nachdem der im Beschluss der Einigungsstelle angesprochene Arbeitskreis aus Vertretern der Dienststelle und der Personalvertretung, darunter die Vorsitzende des Gesamtpersonalrates und die Vorsitzende des Personalrates der Zentralverwaltung, in der Zeit vom 22. bis 24.03.2000 getagt und eine überarbeitete Fassung der Beurteilungsrichtlinien vorgelegt hatte, erließ der Beklagte die Beurteilungsrichtlinien 2000 und verfügte unter dem 27.12.2000 (Blatt 97 der Akte) "mit Zustimmung der Personalvertretung" die Verlängerung der Dauer der Erprobungsphase über den 30.06.2001 hinaus bis zum 28.02.2002 unter Verschiebung des Stichtages für die Regelbeurteilung vom 31.01.2001 auf den 31.07.2001.

19

Die Unterschriftsleistung der Beisitzer der Einigungsstelle zum Beschluss vom 18.02.2000/24.02.2000 erfolgte im Februar 2002 (Blatt 43 der Akte). Der Kläger macht geltend, in Anbetracht dieser Vorgänge seien die Beurteilungsrichtlinien 2000 keine wirksamen Grundlagen für die streitbefangene Beurteilung, da weder die erforderliche Zustimmung des Personalrates noch eine zustimmungsersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliege, die sich auf eine Empfehlung beschränkt habe. Ohnehin sei der Beschluss der Einigungsstelle von den Beisitzern der Einigungsstelle erst nachträglich im Februar 2002 unterschrieben worden. Im übrigen sei die Beurteilung des Klägers erst nach der von der Einigungsstelle beschlossenen Ein-Jahres-Frist erfolgt, denn insoweit vom Fristbeginn 18.02.2000 oder jedenfalls Fristbeginn nach Vorlage des Entwurfs des Arbeitskreises im März 2000 auszugehen. Die Verlängerungserklärung vom 27.12.2000 sei jedenfalls nicht vom Beschluss der Einigungsstelle gedeckt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 03.07.2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und zu vernichten.

22

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Er macht geltend, die dienstliche Beurteilung des Klägers sei nicht deshalb hinfällig, weil inzwischen neue, geänderte Richtlinien für die dienstliche Beurteilung maßgeblich seien. Die dienstlichen Beurteilungen auf der Grundlage der Beurteilungsrichtlinien 2000 blieben ungeachtet der seinerzeitigen Erprobungsphase rechtsbeständig bestehen.

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Die Beurteilungsrichtlinien 2000 seien auch von der Einigungsstelle verbindlich beschlossen worden. Die Einigungsstelle habe zum Ausdruck gebracht, dass sie die Richtlinien unter Berücksichtigung der Vorschläge des Arbeitskreises für die Dauer eines Jahres habe in Kraft setzen wollen. Die Formulierung "Empfehlung" sei nach der Begründung lediglich im Interesse der Einheitlichkeit des Beurteilungssystems für alle Beschäftigten gewählt worden. Die Einigungsstelle habe eine Entscheidung getroffen und mit dem Begriff "Empfehlung" lediglich eine Formalität gesetzt. An der Bindungswirkung habe zu keinem Zeitpunkt Zweifel bestanden.

26

In Anbetracht der mit der Verfügung des Direktors des Beklagten vom 27.12.2000 angeordneten Verlängerung der Erprobungsphase bis zum 28.02.2002, sei auch die Jahresfrist gewahrt und die Beurteilung des Klägers innerhalb der Erprobungsphase erfolgt.

27

Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten zur materiellen Rechtsfertigung der dienstlichen Beurteilung wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen.

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Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat Anspruch auf Entfernung der dienstlichen Beurteilung vom 03.07.2001 aus der Personalakte und auf ihre Vernichtung.

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Die dienstliche Beurteilung ist ungeachtet ihrer teilweise materiell umstrittenen Richtigkeit und ungeachtet der weiter vom Kläger angeführten Unwirksamkeitsgründe jedenfalls unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr rechtsbeständig:

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1. Zum einen fehlt es an einer rechtlich tragfähigen Grundlage der Beurteilung durch die Beurteilungsrichtlinien 2000. Diese Beurteilungsrichtlinien können, wovon auch die Parteien ausgehen, die streitbefangene dienstliche Beurteilung nur unter der Voraussetzung tragen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG NRW gewahrt ist, denn die Mitbestimmung des Personalrats ist Wirksamkeitsvorrausetzung für die Beurteilungsrichtlinien mit der Folge, dass eine dienstliche Beurteilung auf der Grundlage nicht mitbestimmter Beurteilungsrichtlinien unwirksam ist.

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Dieses Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien 2000 nicht gewahrt. Einerseits liegt die Zustimmung des zuständigen personalvertretungsrechtlichen Gremiums selbst nicht vor. Andererseits liegt im Streitfall auch entgegen der Auffassung des Beklagten eine zustimmungsersetzende Entscheidung der Einigungsstelle nach §§ 66, 67 LPVG NRW nicht vor. Denn die Einigungsstelle hat zwar mit unter dem 24.02.2000 schriftlich begründeten Beschluss vom 18.02.2000 eine Entscheidung getroffen, jedoch sowohl nach Tenor als auch nach Begründung der Entscheidung keine zustimmungsersetzende Entscheidung, sondern (lediglich) eine Empfehlung an die Dienststelle. Diese lediglich empfehlende Entscheidung der Einigungsstelle ist, ungeachtet der Frage der Auswirkung der Unterschriftenleistung unter dem Beschluss durch die Beisitzer erst im Februar 2002, rechtlich nicht geeignet, die nach § 72 Abs. 4 Nr. 16 i.V. mit § 66 Abs. 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung des Personalrats zu ersetzen. Der Personalrat hat auch der Empfehlung der Einigungsstelle nicht zugestimmt, ebenso wenig den vom Beklagten verfügten Erlass der Beurteilungsrichtlinien 2000; jedenfalls hat der Beklagte diesbezüglich nichts vorgetragen. Fehlt es aber insoweit an der Zustimmung bzw. Zustimmungsersetzung, konnte der Dienststellenleiter die Beurteilungsrichtlinien 2000 nicht durch einseitige Erklärung in Rechtswirksamkeit versetzen, wobei es unerheblich ist, dass der von ihm umgesetzte Entwurf auf dem Vorschlag des auf Empfehlung der Einigungsstelle gebildeten Arbeitskreises beruhte. Denn der Arbeitskreis ist weder mit dem Personalrat identisch noch ist sein Handeln in Vollmacht des Personalrats ersichtlich.

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Den Beurteilungsrichtlinien 2000 kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt Rechtswirksamkeit zukommen, dass die Einigungsstelle die Zustimmung des Personalrats eingeschränkt dahingehend ersetzt hätte, dass Beurteilungsrichtlinien für eine Erprobungsphase von einem Jahr in Ersetzung der auch insoweit erforderlichen Zustimmung des Personalrats angeordnet hätte. Dem widerspricht zum einen der sowohl dem Tenor als auch den Gründen nach eindeutig empfehlender Charakter des Beschlusses der Einigungsstelle, andererseits aber auch die inhaltliche Unbestimmtheit des Beschlusses der Einigungsstelle, unbestimmt deshalb, weil die Beurteilungsrichtlinien inhaltlich noch von den Vorschlägen des Arbeitskreises sowie davon abhingen, ob und inwieweit die Dienststelle die Vorschläge des Arbeitskreises berücksichtigte. Die in Rede stehende dienstliche Beurteilung ist daher schon deshalb nicht rechtsbeständig, weil die Beurteilungsrichtlinien 2000 selbst nicht mitbestimmt und damit nicht rechtsbeständig sind. 2. Auch bei unterstellter Rechtsbeständigkeit der Beurteilungsrichtlinien 2000 geben sie jedenfalls nach Ablösung durch die neuen Beurteilungsrichtlinien im Jahre 2002 keine rechtlich tragfähige Grundlage mehr für das Verbleiben der Beurteilung in der Personalakte des Klägers ab, denn, wie vom Kläger zutreffend geltend gemacht, entfällt diese Grundlage für die dienstliche Beurteilung mit den neuen, mitbestimmten Beurteilungsrichtlinien. Die Beurteilungsrichtlinien 2000 waren ausweislich des einleitenden Hinweises und im übrigen auch unstreitig zwischen den Parteien für die Dauer eines Jahres probeweise eingeführt und haben diesen Erprobungscharakter auch durch die vom Dienststellenleiter verfügte Verlängerung ungeachtet der Wirksamkeit dieser Verlängerung nicht verloren. Insoweit war zwar die in Rede stehende dienstliche Beurteilung bei unterstellter Rechtswirksamkeit der Beurteilungsrichtlinien 2000 nicht unwirksam. Insoweit stellt sich jedoch die Frage, nach dem Schicksal der in der Erprobungsphase erteilten dienstlichen Beurteilung nach zwischenzeitlich unumstritten abgelaufener Erprobungsphase mit nunmehr neuen, mitbestimmten Beurteilungsrichtlinien mit geänderten Grundsätzen streitbefangen einschlägig dahingehend, dass nunmehr keine Regelbeurteilung, sondern Andersbeurteilung und Beurteilung durch Erst- und Zweitbeurteiler gilt. Beide Änderungen sind angelegt an die in Rede stehende dienstliche Beurteilung nicht erfüllt. Auch gibt es keine mitbestimmte Regelung zwischen Personalrat und Dienststellenleitung hinsichtlich des Schicksals der Beurteilungsrichtlinien 2000 und der auf deren Grundlage ergangenen Beurteilungen. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer davon auszugehen, dass sich die rechtliche Wirkung der Beurteilungsrichtlinien 2000 auf den Erprobungszeitraum beschränkte und mit Ablauf der Erprobungsphase wieder verlor, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, dass, wie im Streitfall, die erprobte Regelung in entscheidenden Punkten nicht durch die anschließende mitbestimmte Regelung übernommen wurde. Unter diesen Umständen beendete nach Auffassung der Kammer der Ablauf der Erprobungsphase die Beurteilungsrichtlinien 2000 nicht nur ihre Wirkung, sondern sie entfiel rückwirkend ersatzlos als Grundlage für die während ihrer Geltung erfolgten dienstlichen Beurteilungen. Dies war im übrigen ersichtlich auch die Zielrichtung des Beschlusses der Einigungsstelle vom 18.02.2000, nämlich Beurteilungsrichtlinien mit bestimmtem Inhalt zu erproben, um sodann zu entscheiden, ob sich die Erprobung gegebenenfalls mit welchen abzustimmenden Änderungserfordernissen bewährt habe. Insoweit kann den erprobten Richtlinien für während ihrer Laufzeit erteilten dienstlichen Beurteilungen nur dann fortgeltende Rechtswirksamkeit beigemessen werden, wenn Personalrat und Dienststellenleitung genau dies vereinbart hätten, was nicht geschehen ist, oder wenn die Erprobungsrichtlinien unverändert vereinbart und fortgeführt worden wären, was ebenfalls nicht geschehen ist. Auch nach diesen Erwägungen kann daher die angegriffene Beurteilung keinen rechtlichen Bestand (mehr) haben. Bereits aus den dargelegten Gründen war nach alledem wie geschehen zu erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 3 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Besgen