Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensabschluss abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte am 26.3.2015 Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts; am 27.3.2015 wurde ein Vergleich festgestellt. Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag ab, weil die vorgeschriebene Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in dem nach §11a ArbGG vorgeschriebenen Formular vorlag und das Verfahren bereits beendet war. Eine Rückwirkung ist nur bis zur Entscheidungsreife möglich.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender formgerechter Erklärung und bereits abgeschlossenem Verfahren zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann nur bis zum Abschluss des Verfahrens bewilligt werden.
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass zum rückwirkenden Zeitpunkt das vorgeschriebene Formular gemäß §11a ArbGG vorgelegen und alle nach §118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen beigebracht waren.
Die Rückwirkung der Bewilligung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife begrenzt; nach Abschluss des Verfahrens kann eine nachgereichte Erklärung die Bewilligung nicht mehr rechtfertigen.
Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Beiordnung kann bei gleichzeitiger Zustimmung zu einem vorbereiteten Vergleich nach §121 Abs. 2 ZPO zweifelhaft werden.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 159/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Keine Bewilligung von PKH bei Eingang der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers nach Abschluss des Verfahrens
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 26.3.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur bis zum Abschluss des Verfahrens erfolgen.
Am 27.3.2015 ist ein verfahrensbeendender Vergleich festgestellt worden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung vom 26.3.2015 ist ebenfalls am 27.3.2015 bei Gericht eingegangen. Dem Antrag war eine Erklärung persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, die nicht dem vorgeschriebenen Formular nach der am 22.1.2014 in Kraft getretenen Prozesskostenhilfeformularverordnung gem. § 11 a Abs. 2 ArbGG entspricht. Insbesondere fehlen wesentliche Inhalte der Versicherung unter K des vorgeschriebenen Formulars.
Eine Rückwirkung der Prozesskostenhilfebewilligung kann nur bis zu dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem zum einen der Vordruck nach § 11a ArbGG vorgelegen und zum anderen alle erforderlichen Unterlagen nach § 118 Abs. 2 ZPO beigebracht worden sind. Mit anderen Worten, eine Rückwirkung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife begrenzt (vgl. BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MdR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.09.1994 - 16 WF 199/93 - FamRZ 1996, Seite 1287, VGH Baden-Württemberg, juristisches Büro 1991, 1115; OLG Schleswig, Beschl. v. 12.03.2001 - 2 W 167/00 - OLGR 2001, 340; Musielak/Fischer in: Musielak, Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 119, Rn. 11 und § 115 Rn. 2; Germelmann ArbGG, 4. Aufl., § 11 a Rn. 76a; Rathmann/Pukall in: Hk-ZPO, 1. Aufl. 2006, § 127 Rn. 5 und § 119 ZPO Rn. 12; Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 119 Rn. 41; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 119 ZPO Rn. 10).
Da bis zum Abschluss des Verfahrens eine nach § 11 a Abs. 2 ArbGG i.V.m. Prozesskostenhilfeformularverordnung vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen hat und nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr eingereicht werden kann, war der Antrag abzulehnen.
Zweifelhaft erscheint darüber hinaus, ob eine anwaltliche Beiordnung zeitgleich mit dem Zeitpunkt der Zustimmung zu einem vorbereiteten Vergleich noch gem. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist.