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Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 2957/10·16.03.2011

AGG: Keine Indizien für Weltanschauungsdiskriminierung bei Nichtverlängerung Freier Mitarbeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAntidiskriminierungsrecht (AGG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG wegen behaupteter Benachteiligung aufgrund ihrer weltanschaulichen bzw. „regierungsfreundlichen“ Haltung. Anlass waren u.a. eine Einsatzreduzierung und die Nichtverlängerung eines befristeten Honorar-Rahmenvertrags. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin keine ausreichenden Indizien i.S.d. § 22 AGG für eine kausale Benachteiligung vorgetragen habe. Allgemeine Umstände der Redaktionsdiskussion, Verhaltenssätze und die Nichtsendung eines Beitrags genügten hierfür nicht; behauptete Äußerungen seien zudem unsubstantiiert.

Ausgang: Klage auf Schadensersatzfeststellung und Entschädigung nach § 15 AGG mangels Indizien i.S.d. § 22 AGG abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche nach § 15 AGG setzen voraus, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG festgestellt werden kann.

2

Die Darlegungslast nach § 22 AGG erfordert substantiierte Indizien, die eine Kausalität zwischen benachteiligender Maßnahme und einem Merkmal nach § 1 AGG überwiegend wahrscheinlich machen.

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Allgemeine betriebsinterne Diskussionen, organisatorische Maßnahmen oder Verhaltensregeln ohne Bezug zu einer geschützten Überzeugung sind regelmäßig nicht geeignet, Indizien für eine Benachteiligung zu begründen.

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Entscheidungen über die Veröffentlichung bzw. Nichtveröffentlichung redaktioneller Beiträge sind grundsätzlich von der Rundfunkfreiheit gedeckt und begründen für sich genommen kein Indiz einer Benachteiligung nach § 22 AGG.

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Pauschale Behauptungen über diskriminierende Äußerungen ohne zeitliche, situative und inhaltliche Konkretisierung sind nicht geeignet, die Indizwirkung des § 22 AGG auszulösen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1, 7 Abs. 1, 15 AGG§ 64 Abs. 3 ArbGG§ 16 Satz 1 TVaP E.§ 1 AGG§ 7 Abs. 1 AGG§ 15 AGG

Leitsatz

Einzelfallentscheidung

Tenor

1 Die Klage wird abgewiesen.

2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3 Streitwert: € 156.082,67.

4 Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Diskriminierung wegen ihrer Weltanschauung geltend.

3

Seit 1987 ist die Klägerin als freie Mitarbeiterin und arbeitnehmerähnliche Person für die Beklagte als Radio-/Online-Redakteurin beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Honorar-Rahmenvertrag vom 20.07.2009 sieht eine Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2010 vor.

4

Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Beschäftigung ab dem 01.08.2010 eingeschränkt werde mit der Folge, dass sich die von der Klägerin bezogene Vergütung um mehr als 20 % mindern werde.

5

Mit einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 28.06.2010 teilte diese der Klägerin mit, dass sie den befristeten Honorar-Rahmenvertrag über den 31.12.2010 hinaus nicht mehr verlängern werde.

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Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf folgende Umstände:

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Seit Sommer 2008 versuche die Beklagte, den in der Öffentlichkeit entstandenen Eindruck einer zu regierungsfreundlichen Berichterstattung über die W. entgegenzutreten. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin an dieser zu regierungsfreundlichen Berichterstattung über die W. beteiligt sei. Obwohl diese Annahme nicht gerechtfertigt sei, habe die Beklagte die Klägerin aufgrund dieses unzutreffenden Verdachtes seit 2008 benachteiligt.

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So sei ein externer Monitor durch die Beklagte beauftragt worden, der durch die d. Redaktion als Zensor empfunden worden sei. Dieser habe in einer Stellungnahme erklärt, dass Berichte über ethnische Konflikte in D. nicht von im d. System sozialisierten Redakteuren verfasst werden sollten. Außerdem sei der Posten des Chef vom Dienstes mit einem Mitarbeiter mit n. Herkunft besetzt worden. Auch dies zeige Ressentiments der Beklagten gegen die in der W. sozialisierten Mitarbeiter. Es seien auch innerhalb der Redaktion „Verhaltenssätze“ verabschieden worden, die alleine die Klägerin und vier weitere Kollegen nicht unterschrieben hätten. Von all denen, die die Verhaltenssätze nicht unterschrieben hätten, hätte sich die Beklagte in der Zwischenzeit getrennt oder deren Tätigkeit eingeschränkt.

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Außerdem sei ein von der Klägerin im März 2009 erstelltes Interview nicht in das Online-Angebot der Beklagten eingestellt worden, weil es der Beklagten zu regierungsfreundlich erschienen sei.

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Schließlich hätten Vorgesetze der Klägerin gegenüber geäußert, dass sie die Klägerin wegen ihrer Regimenähe ausbluten würden.

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Aufgrund der Benachteiligung habe die Klägerin in 2009 bereits Einkommenseinbußen von mehr als 10 % gegenüber den Vorzeiträumen erlitten. Im Gegensatz dazu seien andere freie Mitarbeiter der D.-Redaktion von Einschränkungen nicht betroffen, vielmehr seien sogar neue freie Mitarbeiter eingestellt worden.

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Die Klägerin hat ihre Ansprüche aufgrund der behaupteten Diskriminierung geltend gemacht mit Schreiben vom 30.08.2010. Mit der bei Gericht am 30.11.2010 eingegangenen Klage macht die Klägerin die Feststellung geltend, dass die Beklagte allen materiellen Schaden zu ersetzen hat, der aufgrund der nicht erfolgenden Beschäftigung entstehen werde, sowie die Zahlung einer angemessen Entschädigung von mindestens 30.000,-- Euro.

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Die Klägerin beantragt

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1 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der nicht erfolgenden Beschäftigung als redaktionell tätige Programmmitarbeiterin i.S.d. § 16 Satz 1 TVaP E. ab dem 01.01.2011 entstehen werden,

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2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung, mindestens aber 30.000,-- Euro nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 01.01.2011 zu zahlen,

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3 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.903,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 01.02.2011 aus 951,85 Euro sowie seit dem 01.03.2011 aus weiteren 951,85 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass die Klägerin wegen ihrer Weltanschauung von der Beklagten benachteiligt worden sei.

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Dazu bestreitet die Beklagte zunächst, dass die Klägerin als zu regierungsfreundlich gegenüber den Zuständen in der W. eingestellt sei.

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Weiters ist die Beklagte der Auffassung, dass eine Benachteiligung wegen eines Umstandes, der von der Klägerin selbst bestritten werde, nicht möglich sei.

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Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, dass eine von ihr bestrittene Benachteiligung wegen einer angeblichen Regierungsfreundlichkeit der Klägerin keine Benachteiligung wegen einer Weltanschauung nach § 1 AGG darstellen könne.

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Schließlich bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin wegen einer vermeintlichen Regierungsnähe benachteiligt worden sei.

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Die Beklagte trägt vor, dass die öffentliche Diskussion über die D.-Redaktion der Beklagten im Sommer 2008 anlässlich oder im Vorfeld der Olympischen Spiele in Q. mit der Klägerin nicht zu tun habe. Richtig sei alleine, dass die Klägerin ein „VIP-Interview“ mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten S. angeboten habe. Stattdessen habe sie ohne Ankündigung das Interview mit einem Sinologen geführt. Die Beklagte habe dieses Interview dann abgelehnt, weil es nicht in die Reihe von „VIP-Interviews“ gepasst habe. Außerdem habe das Interview den Qualitätsanforderungen der Beklagten nicht entsprochen, so dass es auch später in anderer Form nicht gesendet worden sei.

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Die Nichtverlängerung des befristeten Honorar-Rahmenvertrages beruhe auf den Haushaltsreduzierungen der Beklagten für 2011. Außerdem sei die D.-Redaktion mehr und mehr von einer Radio-Redaktion zu einer Online-Redaktion umgebaut worden. Die Klägerin, die überwiegend Gesellschaftsthemen bearbeitet habe, habe zu den zunehmend politischen Inhalten der Online-Redaktion nicht mehr gepasst. Auch habe es keinen geheimen externen Monitor gegeben. Vielmehr sei im Hinblick auf die Diskussion über eine zu regierungsfreundliche Berichterstattung der Beklagten kommissarisch eine neue Leiterin der D.-Redaktion eingesetzt worden. Da diese kein D. spreche, sei ein renommierter Sinologe beauftragt worden, die Texte der Beklagten auf der Webseite zu beobachten und die Redaktionsleiterin über Unrichtigkeiten zu informieren.

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Die Beklagte bestreitet weiter, dass sie sich überwiegend von den Mitarbeitern getrennt habe, die die Verhaltenssätze der Redaktion nicht unterschrieben hätten.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Benachteiligungsverbot nach §§ 7 Abs. 1, 1 AGG verstoßen hat.

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Die Klägern kann daher keine Ansprüche auf die begehrte Feststellung und die beantragte Zahlung nach § 15 AGG geltend machen.

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Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das behauptete Benachteiligungskriterium „regierungsfreundliche Einstellung zur Politik der W.“ die Klägerin in ihrer Weltanschauung nach § 1 AGG betrifft.

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Weiter kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nicht im Sinne von § 9 AGG das Recht hat, eine bestimmte politische Ausrichtung ihrer Mitarbeiter zu verlangen und deswegen Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln .

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Jedenfalls hat die Klägerin nicht entsprechend § 22 AGG ausreichende Indizien für eine Benachteiligung vorgetragen.

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Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass es seit Sommer 2008 betriebsintern und in der Öffentlichkeit eine Diskussion über die Berichterstattung der Beklagten über die Politik in der W. gegeben hat. Weiter ist unstreitig, dass die Beklagte in der Folgezeit einen Sinologen beauftragt hat, die Redaktionsleiterin bei der Sichtung der Texte der Online-Redaktion zu unterstützen. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die D.-Redaktion Verhaltenssätze aufgestellt hat, die die Klägerin nicht unterschrieben hat.

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Diese Umstände sind jedoch nicht geeignet, eine Kausalität zwischen der Nichtverlängerung des Vertrages über eine freie Mitarbeiterschaft der Klägerin bzw. der Reduzierung ihres Einsatzes im Rahmen der Anforderung des § 22 AGG entstehen zu lassen.

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Die Klägerin hat dabei insbesondere nicht vorgetragen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass die Klägerin eine von der Beklagten nicht erwünschte Nähe zur offiziellen Politik der W. habe. Kein ausreichendes Indiz ist in diesem Zusammenhang die Aussage des extern beauftragten Sinologen, dass Berichte über ethnische Konflikte nicht von im d.  System sozialisierten Redakteuren verfasst werden sollten. Erst recht nicht geeignet für die Herstellung einer solchen Kausalität ist die von der Klägerin vorgetragene Besetzung des Postens eines Chef vom Dienstes mit einem Mitarbeiter mit n. Herkunft. Wenn die Klägerin Personalentscheidungen der Beklagten darauf untersucht, welche Herkunft die ausgewählte Person hat, begibt sie sich auf die Ebene einer Diskriminierung, die sie mit der vorliegenden Klage selbst anprangert. Auch die von der Klägerin vorgetragenen Verhaltenssätze der Redaktion sind nicht geeignet, eine Kausalität zwischen der vermuteten politischen Einstellung der Klägerin und der „neuen“ politischen Richtung der D.-Redaktion der Beklagten im Rahmen der Indizwirkung des § 22 AGG herzustellen. Die Verhaltensgrundsätze beinhalten aus Sicht der Kammer keinerlei Hinweise auf eine politische Überzeugung. Vielmehr sind es Grundsätze des Miteinander-Umgehens und der organisatorischen Zusammenarbeit innerhalb der Redaktion.

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Letztlich ist auch nicht das Interview der Klägerin, das nicht gesendet wurde, geeignet, ein Indiz für eine Benachteiligung i.S.d. § 22 AGG darzustellen. Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmter journalistischer Beitrag den redaktionellen Grundsätzen der Beklagten entspricht, ist aufgrund der Rundfunkfreiheit alleine der Beklagten vorbehalten. Daher kann die Entscheidung der Beklagten, das von der Klägerin abredewidrig erstellte Interview nicht zu senden, auch nicht als Indiz für eine Benachteiligung herangeführt werden.

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Soweit die Klägerin weitere Äußerungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder der Leiterin der D.-Redaktion heranzieht, um ein Indiz für eine Benachteiligung vorzutragen, so ist der Vortrag der Klägerin insgesamt unsubstantiiert. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht näher hinsichtlich eines Datums oder einer ungefähren Einordnung der angeblichen Äußerungen in den Zeitverlauf oder in einem Gesprächszusammenhang erfolgt. Diese Angaben der Klägerin sind daher ebenfalls nicht geeignet, als Indiz für eine Benachteiligung nach § 22 AGG herangezogen zu werden.

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Unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung sei noch darauf hingewiesen, dass nur die persönliche und soziale Betroffenheit der Klägerin es rechtfertigt, dass sie unterschiedliche Auffassungen über die politische Ausrichtung der D.-Redaktion der Beklagten und deren Qualifikations-Anforderungen zum Anlass der vorliegenden Kläger nimmt.

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Da die Klägerin entsprechend ihrer Darlegungslast keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG vorgetragen hat, war die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG iVm § 91 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert wurde festgesetzt gem. § 61 Abs. 1 ArbGG iVm §§ 3 ff. ZPO. Dabei wurden für den Feststellungsantrag 80 % des 36-fachen Betrages des möglichen monatlichen Differenzbetrages und außerdem die Zahlungsbeträge in Ansatz gebracht.

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Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600,- EUR übersteigt. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Köln

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Blumenthalstraße 33

53

50670 Köln

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Fax: 0221-7740 356

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1 Rechtsanwälte,

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2 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3 juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

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Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.