Festsetzung des Gegenstandswerts bei arbeitsrechtlichem Vergleich auf 20.261,55 EUR
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Bonn setzte den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich auf 20.261,55 EUR fest. Zur Bemessung wurde ein Vierteljahresverdienst einschließlich Dienst-PKW zugrunde gelegt. Der Vergleich begründe regelmäßig keinen Mehrwert, sofern nicht über einen Anspruch auf Freistellung gestritten werde. Outplacement-Vereinbarungen erhöhen den Streitwert nicht.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für Verfahren und Vergleich auf 20.261,55 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in arbeitsgerichtlichen Verfahren kann als Bewertungsmaßstab ein Vierteljahresverdienst einschließlich Dienstwagen zugrunde gelegt werden.
Ein Vergleich ist nur dann streitwerthöhend, wenn er Ansprüche regelt, die zwischen den Parteien tatsächlich streitig sind; bloße Abwicklungsvereinbarungen begründen regelmäßig keinen Mehrwert.
Eine Freistellungsvereinbarung erhöht den Streitwert nur, wenn über den Anspruch auf Freistellung Streit besteht und dies substantiiert vorgetragen wird.
Outplacement-Vereinbarungen sind als abwicklungsähnliche Regelungen einzuordnen und führen in der Regel nicht zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts wie eine Abfindung.
Zur Berücksichtigung von Prämien- oder Zeugnisansprüchen bei der Streitwertbemessung bedarf es eines konkreten und substantiierten Vortrags, der den Streit über diese Positionen belegt.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 36/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Gegenstandswert (Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren) für das Verfahren und den Vergleich auf 20.261,55 EUR festgesetzt
Gründe
Die Klageanträge werden mit einem Vierteljahresverdienst inkl. Dienst-PKW berücksichtigt. Der Vergleich hat keinen Mehrwert. Die im Vergleich geregelte Freistellung hat regelmäßig keinen Mehrwert (vgl. ständige Rspr. des Beschwerdegerichts, LAG Köln, 15.9.2014, 5 Ta 284/14), soweit nicht Streit über einen Anspruch auf Freistellung besteht. Ein solcher Streit ist vorgetragen worden. Mit einem Mehrwert können nur Ansprüche berücksichtigt werden, die zwischen den Parteien streitig sind (vgl. Streitwertkatalog). Dazu ist weder bezüglich der Prämie noch bezüglich des Zeugnisses vorgetragen worden. Die Vereinbarung eines Outplacements ist eine Abwicklungsvereinbarung, die ähnlich wie der Abfindung nicht streitwerterhöhend ist.