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Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 2595/20·04.08.2021

Klage auf Nachzahlung beamtenähnlicher Altersversorgung abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nachzahlungen aus einer vertraglich zugesagten beamtenähnlichen Altersversorgung für 2017–2020. Streitpunkt ist die Anrechnung der gesetzlichen Rente und der vom Kläger geltend gemachte Steuerfreibetrag nach Versorgungsausgleich. Das Gericht hält die vom Beklagten nachvollziehbar vorgelegte, vertragskonforme Vergleichsberechnung auf Basis der ungekürzten Rente für zutreffend. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Differenzbeträgen der Altersversorgung für 2017–2020 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein vertraglicher Anspruch auf beamtenähnliche Altersversorgung gilt als erfüllt und erlischt nach § 362 BGB, wenn der Arbeitgeber die vereinbarungsgemäße Versorgungsleistung nachweislich erbracht hat.

2

Bei der Vergleichsberechnung zur Feststellung einer Über- oder Unterversorgung ist die Bemessungsgrundlage auf die ungekürzte (ursprüngliche) gesetzliche Rente zu stützen, damit der Arbeitgeber durch einen späteren Versorgungsausgleich nicht nachträglich belastet wird.

3

Der Kläger trägt die Darlegungslast für konkrete, entscheidungserhebliche Fehler in der Berechnung des Arbeitgebers; pauschale Hinweise oder Verweise auf Steuerbescheide genügen nicht.

4

Steuerliche Freibeträge, die in einem Einkommensteuerbescheid auf die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente bezogen sind, können nicht gegen eine vertrags- und vergleichsrechnungsbezogene Berechnung ins Feld geführt werden, die auf der ungekürzten Rente beruht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 64 Abs. 3 ArbGG§ 6 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz§ 5 Beamtenversorgungsgesetz§ 362 BGB§ 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2595/20

Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 564/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 11.863,26 €

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.

Tatbestand

2

Der Kläger war in der Zeit vom 01.04.1980 bis zum 28.02.2017, zuletzt als Personalreferent, für den Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 06.03.1980.

3

Mit der bei Gericht am 28.12.2020 eingegangenen Klage macht der Kläger vermeintlich offene Leistungen der Altersversorgung gegenüber dem Beklagten geltend.

4

Zur Altersversorgung des Klägers regelt der schriftliche Arbeitsvertrag unter § 6 folgendes:

5

1)       Das Arbeitsverhältnis endet.

6

1. Mit Ablauf des Monats Januar, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet,

7

2. bei nachgewiesener dauernder Dienstunfähigkeit,

8

3. nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf Antrag des Mitarbeiters.

9

Im Falle der Nr. 2 wird die Dienstunfähigkeit durch das Zeugnis eines von der D benannten Arztes festgestellt.

10

2)       Nach Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 wird dem Mitarbeiter Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt. Hinsichtlich der Beihilferegelung gilt § 5.

11

3)       Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes beginnt mit dem in § 2 Abs. 1 des Dienstvertrages festgesetzten Zeitpunkt. Die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten Zeiten einer früheren Tätigkeit werden als ruhegehaltsfähig anerkannt.

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4. Renten und sonstige Versorgungsleistungen, die für Zeiten gewährt werden, die als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden sind, werden voll auf das Ruhegehalt angerechnet.

13

Die Versorgungsbezüge eines rentenversicherungspflichtigen Mitarbeiters dürfen unter Einbeziehung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und sonstiger Versorgungsleistungen diejenige Nettoversorgung nicht überschreiten, die der Mitarbeiter auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Bezüge als Beamter (ohne Rente) erzielen würde. * sie hierzu auch die Anmerkung in Anlage 1, die Anlage des Vertrages ist.

14

5. …

15

Der Kläger wurde mit Urteil vom 09.12.2009 geschieden. Im Rahmen des folgenden Versorgungsausgleichs wurde die Versorgungsanwartschaft des Klägers gegen den Beklagten mit einem Wert von 623,47 € monatlich zugunsten der geschiedenen Ehefrau ausgeglichen und das Anrecht des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Rentenanwartschaft) in einem Umfang von 7,1845 Entgeltpunkten auf die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers übertragen. Der Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum von 2017-2020 eine um den Versorgungsausgleich bereinigte jährliche Sozialversicherungsrente und zwar bis zu 29.475,42 € in 2020.

16

Der Kläger macht von ihm berechnete Differenzansprüche für den Zeitraum von 2017 bis 2020 klageweise geltend.

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Dabei ist er der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht einen Steuervorteil i.H.v. 429,49 € angerechnet habe. Der Beklagte verkenne bei seiner Berechnung, dass bereits der Einkommenssteuerbescheid des Kläger für das Jahr 2017 einen steuerfreien Teil der Rente i.H.v. 585 € monatlich ausweise. Demgegenüber habe die Beklagte einen Steuervorteil i.H.v. 429,49 € monatlich errechnet. Die Beklagte übersehe bei ihrer Berechnung, dass Renten nur bezüglich des Ertragsanteils versteuert würden, wogegen die Beamtenversorgung vollem Umfang zu versteuern sei.

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Der Kläger ermittelten daraus einen jährlichen Differenzbetrag für das Jahr 2017 i.H.v. 2.993,70 €, für 2018 2.732,76 €, für 2019 von 3.117,65 € und für 2020 i.H.v. 3.019,15 €.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.863,26 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 8.844,11 € ab Rechtshängigkeit dieses Anspruches und von 3.019,15 € ebenfalls ab Rechtshängigkeit dieses Anspruches zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich auf die Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag nach der Renten in vollem Umfang auf das Ruhegehalt angerechnet werden und Versorgungsbezüge unter Einbeziehung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Nettoversorgung als Beamter ohne Rente nicht übersteigen dürfe. Dabei bilde die Beamtenversorgung des Klägers i.H.v. 5034,91 € brutto gleich 4248,24 € netto die Obergrenze für die Gesamtaltersversorgung des Klägers. Bei der Vergleichspension sei nicht die um den Versorgungsausgleich verminderte Rente, sondern von der Rente in der ursprünglichen Höhe auszugehen, da der Beklagte andernfalls durch den Versorgungsausgleich zusätzlich belastet werde. Ein Steuervorteil i.H.v. 464,35 € habe der Beklagte bei seiner Rechnung nicht zugrunde gelegt. Wenn der Kläger sich aber auf den Steuerfreibetrag der Rente berufe, so übersehe er, dass dieser Freibetrag für die um den Versorgungsausgleich gekürzte Rente ermittelt worden sei, richtigerweise aber die ungekürzte Rente Grundlage für die Berechnung sein müsse.

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Hinsichtlich des weiteren Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Anspruch des Klägers auf beamtenähnliche Altersversorgung aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist in vollem Umfang erfüllt, sodass restliche Ansprüche gemäß § 362 BGB nicht bestehen.

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Die Beklagte hat substantiell zur Erfüllung des Anspruches des Klägers vorgetragen, dem in dem sie im Einzelnen nachvollziehbar die vereinbarungskonforme Berechnung des Anspruches des Klägers dargelegt hat. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beklagte zulässigerweise in der Vergleichsberechnung die durch den Versorgungsausgleich erfolgte Kürzung der Rente unberücksichtigt gelassen und die Berechnung auf die ungekürzte Rente des Klägers gestützt. Der von der Beklagten in dieser Weise ermittelte Vergleichsbetrag ist nachzuvollziehen und nicht zu beanstanden.

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Demgegenüber hat der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch in der Begründung seiner Klageerweiterung darlegen können, aus welchen tatsächlichen oder Rechtsgründen die Berechnung des Beklagten unzutreffend sei. Insbesondere kann der Kläger sich nicht auf den in seinem Steuerbescheid ausgeworfenen steuerfreien Teil seiner Rente berufen. Dem zugrunde gelegt worden ist die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente des Klägers, was jedoch für die Vergleichsberechnung unzulässig ist. Der Steuervergleich muss entsprechend der zutreffenden Ansicht des Beklagten auf der Basis der ungekürzten Rente des Klägers erfolgen, damit der Beklagte nicht nachträglich durch den Versorgungsausgleich höhere Altersversorgungsbeträge an den Kläger auszahlen muss.

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Auch die übrigen Angriffe des Klägers auf die Berechnung des Beklagten sind entweder unzutreffend oder nicht nachvollziehbar.

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Daher war die Klage abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der geltend gemachten Zahlungsbeträge.

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Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.