Feststellungsklage nach Betriebsübergang: Rechtskraft früheren Urteils sperrt erneute Klage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Feststellung eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses nach Betriebsübergang sowie Annahmeverzugs- und Versorgungszahlungen. Das Arbeitsgericht wies den Feststellungsantrag als unzulässig ab, weil über denselben Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Neue Tatsachen lägen nicht vor; auch ein erst später erklärter Widerspruch gegen den Betriebsübergang ändere den Streitgegenstand nicht, da für Gestaltungsrechte auf Entstehung und objektive Ausübbarkeit abzustellen sei. Die Zahlungsanträge blieben mangels bestehendem Arbeitsverhältnis unbegründet.
Ausgang: Feststellungsantrag wegen entgegenstehender Rechtskraft als unzulässig abgewiesen; übrige Klage als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtskraft eines Urteils über eine Feststellungsklage ist negative Prozessvoraussetzung und schließt ein erneutes Verfahren bei identischem Streitgegenstand aus.
Die materielle Rechtskraft erfasst nicht nur die im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch solche nicht vorgetragenen Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtung zum selben Lebenssachverhalt gehören und bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden waren.
Bei Gestaltungsrechten bestimmen sich die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens und der objektiven Ausübbarkeit; die spätere tatsächliche Ausübung lässt den Streitgegenstand grundsätzlich unberührt.
Stützt sich eine erneute Feststellungsklage auf Umstände, die bereits vor der rechtskräftigen Vorentscheidung vorlagen, ist sie trotz neuer Argumentation oder Beweismittel wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig.
Sind Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung und arbeitgeberseitige Versorgungsbeiträge vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig, sind sie unbegründet, wenn das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Prozess nicht festgestellt werden kann.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 393/16 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung
Tenor
1. Der Klageantrag zu 1) wird als unzulässig und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 38.999,92 €
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1981, zunächst bei der E., danach bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete durch dreiseitigen Vertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zum 30.11.2005 einvernehmlich endete und ein neues Arbeitsverhältnis mit der W. begründet wurde. Die W. war zu diesem Zeitpunkt eine hundertprozentige Tochter der Beklagten.
Bei der W. wurde der Kläger zuletzt als „Experte Technik“ beschäftigt und in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert.
Zum 01.01.2008 kam es zu einem Betriebsübergang von der W. zur O. Über diesen Betriebsübergang wurde der Kläger von der W. und der O. mit Schreiben vom 16.11.2007 unterrichtet. Über die Wirksamkeit dieses Unterrichtungsschreibens streiten die Parteien im vorliegenden Verfahren.
Mit Wirkung zum 10.09.2012 wurde die W. mit der Beklagten verschmolzen.
Mit Schreiben vom 10.01.2013 wendete sich der Kläger an die Beklagte und teilte ihr mit, dass nach seiner Auffassung noch ein Arbeitsverhältnis bestehe. Die Beklagte solle dies bestätigen. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben mit der Nachricht, dass man nach Abschluss des bei der O. anstehenden Interessenausgleichs und Sozialplanverhandlungen wieder auf den Kläger zukommen werde. Die Beklagte sicherte zu, dass sich die Rechtsposition des Klägers durch das Abwarten bis zum Abschluss der Verhandlungen bei O. und der Rückmeldung der Beklagten nicht verschlechtere.
Bereits im Jahr 2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geltend (Arbeitsgericht Oldenburg, 6 Ca 200/13). Auf den dortigen Antrag des Klägers festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht, wies das Arbeitsgericht Oldenburg mit Urteil vom 06.05.2014 die Klage ab. Zur Begründung verwies das Arbeitsgericht Oldenburg darauf, dass der dreiseitige Vertrag wirksam abgeschlossen worden sei und das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet habe. Auch soweit der Kläger sich auf einen noch möglichen Widerspruch gegen einen Betriebsübergang stütze, habe er das Vorliegen eines Betriebsübergangs von der W. auf die O. nicht vorgetragen.
Laut einem internen Memo vom 20.09.2007 betreffend „die Dekonsolidisierung der W.“ hatte sich der Erwerber verpflichtet eine so genannte Patronatserklärung zum Bestandsschutz der neuen Gesellschaft bis Januar 2009 („Insolvenzschutz“) abzugeben. Bis zum 31.12.2008 sollte eine Standortgarantie abgegeben und betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen werden. Weiter sollte an den Erwerber ein Verlust- und Restrukturierungsausgleich von max. 280 Mio. € über fünf Jahre gezahlt werden und eine sogenannte Workload in Höhe von 280 Mio. über fünf Jahre in Form von Investitionsprojekten zu Marktkonditionen garantiert werden.
Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang mit weiterem Schreiben vom 12.08.2015, das der Beklagte am 14.08.2015 zuging.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der O. wurde zum 31.12.2013 beendet. Der Kläger hat zum 01.01.2014 eine neue Tätigkeit aufgenommen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er mit Schreiben vom 10.01.2013 und mit Schreiben vom 12.08.2015 wirksam dem Betriebsübergang widersprochen habe. Das Unterrichtungsschreiben zum Betriebsübergang vom 16.11.2007 sei fehlerhaft gewesen. Das Unterrichtungsschreiben habe insbesondere keine Hinweise über die besonderen Stützungsmaßnahmen der O. enthalten. Es sei nicht auf das Sozialplanprivileg des Erwerbers hingewiesen worden. Weiter sei ein falscher Geschäftsführer benannt worden. Entgegen der Angaben im Unterrichtungsschreiben habe die O. zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch keine Mitarbeiter beschäftigt.
Der Kläger ist außerdem der Auffassung, dass der begehrten Feststellung eines Arbeitsverhältnisses nicht die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2014 entgegenstehe. Das Arbeitsrecht Oldenburg habe nur das alte Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vor Abschluss des dreiseitigen Vertrages überprüft. Gegenstand der hiesigen Überprüfung sei jedoch das neue Arbeitsverhältnis des Klägers mit der W., das im Falle eines wirksamen Widerspruches durch Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen sei.
Auf Verwirkung könne sich die Beklagte nicht berufen, da sie durch ihre Rückantwort auf den Widerspruch des Klägers vom 10.01.2013 auf Verwirkung verzichtet habe. Außerdem stelle die Berufung auf Verwirkung eine unzulässige Rechtsausübung dar, da der Kläger durch das Unterrichtungsschreiben vorsätzlich und im erheblichen Umfang über die finanzielle Situation der O. getäuscht worden sei.
Der Kläger beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 31.12.2007
hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1), die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als „Experte Technik“ zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 13.01.2013 bis Juli 2015 an den Kläger 25.433,08 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, für die Zeit vom 01.02.2013 bis September 2014 1.362,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf das Versorgungskonto des Klägers zur Personalnummer 3. bei der N., T., einzuzahlen und hierüber eine Abrechnung zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass einem Anspruch des Klägers auf Feststellung des Arbeitsverhältnisses die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2014 entgegenstehe.
Außerdem sei ein möglicher Anspruch des Klägers verwirkt. Durch einen Eintritt in die Transfergesellschaft der O. und dem Bezug von Zwischenverdienst habe der Kläger über ein von ihm behauptetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten disponiert, so dass neben dem Zeitmoment auch das Umstandsmoment für die Verwirkung eingetreten sei.
Entscheidungsgründe
1. Soweit der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien begehrt, ist die Klage unzulässig.
Die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 6.05.2014 (6 Ca 200/13) steht einem erneuten Verfahren entgegen.
2. Die Kammer schließt sich dabei den Entscheidungsgründen aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.09.2015 (4 Ca 807/15) in vollem Umfange an und weist lediglich bezogen auf den Einzelfall auf Folgendes hin:
a) Bei identischem Streitgegenstand ist die Rechtskraft negative Prozessvoraussetzung. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Feststellungsklage des Klägers bei identischem Streitgegenstand und angesichts des auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den identischen Parteien rechtskräftig abgewiesen. Dabei wird das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Entscheidung aus allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten verneint. Zur Rechtskraftwirkung gehört nicht nur die Präklusion des im ersten Prozesses vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (vgl. Arbeitsgericht Bonn, a.a.O).
b) Daher kann der Kläger auch nicht mit seinem Einwand eingreifen, das Gegenstand der Überprüfung des Arbeitsgerichts Oldenburg das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten vor Abschluss des dreiseitigen Vertrages gewesen sei, während Gegenstand des hiesigen Verfahrens der danach folgende Arbeitsvertrag der W. mit dem Kläger sei. Dabei übersieht der Kläger, dass auch bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg am 06.05.2014 die W. wieder mit der E. verschmolzen war. Die Überprüfung des Arbeitsgerichts Oldenburg umfasste daher auch diese Tatsache und die Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis bei rechtmäßigem Widerspruch gegen einen Betriebsübergang wieder auf die Beklagte übergegangen wäre. Damit unterfallen der Rechtskraft alle für den Erfolg des Klägers notwendigen Tatsachen. Insbesondere unterfällt der Rechtskraft auch, dass ein Arbeitsverhältnis mit der W. begründet wurde, aus dem nur dann ein Arbeitsverhältnis kraft Verschmelzung mit der Beklagten geworden wäre, wenn der Kläger wirksam einem Betriebsübergang widersprochen hätte.
Genau diese Tatsachen und Rechtsfragen sind im gleichen Maße Gegenstand des hiesigen Verfahrens.
c) Dementsprechend stellt auch das vom Kläger herangeführte Memo bezüglich des Betriebsübergangs von der W. auf die O. keine neue, erst nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2014 entstandene Tatsache dar, da das Memo bereits aus dem Jahre 2007 und damit aus der Zeit vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg stammt.
d) Der Streitgegenstand ist auch nicht durch den Widerspruch des Klägers am 12.08.2015 verändert worden. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht Bonn (aaO.) darauf, dass für die zeitlichen Grenzen der materiellen Rechtskraft bei Gestaltungsrechten auf den Zeitpunkt ihres Entstehens und die objektive Befugnis zu ihrer Ausübung, nicht aber auf deren tatsächlichen Ausübung, abgestellt wird. Da das Unterrichtungsschreiben vom 16.11.2007 nach der Auffassung des Klägers von Beginn an fehlerhaft war, waren die Tatsachen für die Ausübung des Widerspruches bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg entstanden und hätten den Kläger schon zuvor zur Ausübung seines Gestaltungsrechtes berechtigt. Die Tatsache, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht erst später ausgeübt hat, ändert den Streitgegenstand nicht.
Wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2014 ist die auf die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage unzulässig.
2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Klage steht fest, dass zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis besteht. Daher ist Klage bezüglich der Zahlungsansprüche aus Annahmeverzug bezüglich der Ziffern 3) und 4) zwar zulässig aber unbegründet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung §§ 3 ff. ZPO und § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe von drei Gehältern für den Antrag zu 1) und in Höhe der Zahlungsanträge für die Anträge zu 3) und 4).
Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.