Schadensersatz nach Ablehnung im Bewerbungsverfahren des öffentlichen Dienstes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung bei einer Stellenausschreibung mit Notengrenze. Zentrale Frage ist, ob ein Auswahlfehler vorliegt und die Klägerin als bestqualifizierte Bewerberin nach Art. 33 Abs. 2 GG anzusehen ist. Das Gericht verneint dies und weist die Klage ab, weil die Klägerin die Bestqualifizierung nicht dargelegt/bewiesen und keinen rechtzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz eingeholt hat. Zudem wird die einheitliche Notengrenze als grundsätzlich zulässig erachtet.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung als unbegründet abgewiesen; Klägerin hat Bestqualifizierung nicht dargelegt und keinen rechtzeitigen gerichtlichen Rechtsschutz eingeholt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein abgewiesener Bewerber im öffentlichen Dienst kann nur dann Schadensersatz wegen fehlerhafter Auswahl verlangen, wenn er darlegt und beweist, dass er nach den in Art. 33 Abs. 2 GG maßgeblichen Kriterien bestqualifiziert war und dadurch das Auswahlermessen des Arbeitgebers auf Null reduziert ist.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz ergeben; maßgeblich ist ein hypothetischer Kausalverlauf, der eine bei rechtmäßigem Vorgehen günstigere Entscheidung zeigt.
Die Darlegungs- und Beweispflicht für die Bestqualifizierung trifft grundsätzlich den Kläger; nur unter engen Voraussetzungen können Darlegungserleichterungen zugestanden werden.
Ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn der Bewerber nicht rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz zur Wahrung seines Bewerberverfahrensanspruchs einholt und somit mögliche Abwehrmöglichkeiten ungenutzt bleiben.
Die Setzung einer einheitlichen Notengrenze in Stellenausschreibungen ist grundsätzlich zulässig; behauptete Unterschiede in landesweiten Benotungen begründen ohne konkrete Nachweise keine Pflicht zu Umrechnungs- oder Ausgleichsmechanismen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 746/20 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Eine abgelehnte Bewerberin auf ein Stelle im öffentlichen Dienst, kann sich für einen Schadensersatzanspruch nur dann auf einen Fehler im Auswahlverfahren berufen, wenn sie darlegt und im Streitfall beweist, dass sie die bestqualifizierte Bewerberin und sich dadurch das Auswahlermessen des Arbeitgebers auf Null reduziert hatte.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Streitwert: 5.000 Euro.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadensersatz nach einer gescheiterten Bewerbung geltend.
Die Beklagte hat mit einer Bewerbungsfrist zum 28. Juni 2019 eine Stellenausschreibung für Juristinnen und Juristen als Referenten und Referenten veröffentlich. Die Beklagte verlangte bei der Ausschreibung als zwingendes Anforderungskriterium mindestens die Note „befriedigend“ im ersten und zweiten Staatsexamen. Die Klägerin hat in Bayern das erste Staatsexamen mit der Note voll befriedigend und das zweite Staatsexamen mit der Note ausreichend absolviert.
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 eine Absage auf ihre Bewerbung, da sich „ihre Bewerbung im Vorausverfahren nicht durchsetzen“ konnte. Die Klägerin machte danach mit anwaltlichem Schreiben vom 12. November 2019 geltend, dass das Auswahlverfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wertigkeit der Examensnote der Klägerin neu durchzuführen sei. Sie setzte der Beklagten dabei eine Frist zur Stellungnahme zur Vermeidung von vorläufigem Rechtsschutz bis zum 27. November 2019. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 25. November 2019, dass sie das Auswahlverfahren für rechtmäßig halte, das gegenständliche Auswahlverfahren abgeschlossen sei und sämtliche Stellen besetzt worden seien. Die Klage der Klägerin ging dann beim Arbeitsgericht Bonn am 17. Dezember 2019 ein.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Auswahlkriterium der Note mindestens „befriedigend“ in beiden Staatsexamina kein angemessenes Kriterium zur Bestenauslese sei. Sie behauptet, dass es zwischen den einzelnen Bundesländern erhebliche Unterschiede in der durchschnittlichen Benotung der Staatsexamina gäbe, so dass eine einheitliche Notengrenze ermessensfehlerhaft sei. Vielmehr seien Ausgleichsmechanismen notwendig, um die unterschiedliche Beurteilung der Staatsexamina auszugleichen. Dies habe die Beklagte aber unterlassen.
Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2020 zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,00 € brutto nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2020 zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nichteinstellung als Referentin im Bewerbungsverfahren 3. entstanden ist oder entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Sie hält das Auswahlkriterium einer bestimmten Notengrenze für zulässig und im Hinblick auf unterschiedliche Prüfungsbedingungen für rechtmäßig.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatz geltend machen, weil ihre Bewerbung abgelehnt worden ist.
Ein übergegangener Bewerber kann Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung verlangen, wenn ein Arbeitgeber, der bei seiner Auswahlentscheidung an die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG gebunden ist, eine zu besetzende Stelle zu Unrecht an einen Konkurrenten vergibt, die bei ordnungsgemäßer Auswahl ihm hätte übertragen werden müssen, und der Bewerber es nicht unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwehren. Der Schadensersatzanspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V .m. Art. 33 Abs. 2 GG als Schutzgesetz. Hierfür muss festgestellt werden, dass ein hypothetischer Kausalverlauf auch bei rechtmäßigem Vorgehen des Arbeitgebers zu einer Entscheidung geführt hätte, die für die schadensersatzbegehrende Partei günstiger gewesen wäre. Das Verhalten des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren ist für den Schaden eines zurückgewiesenen Bewerbers nur ursächlich, wenn sich jeder andere Besetzungsentscheidung des Arbeitgebers als rechtsfehlerhaft erwiesen hätte. Dies erfordert eine Reduzierung des dem Arbeitgeber zustehenden Auswahlermessens auf Null. Das ist nur anzunehmen, wenn der zurückgewiesene Bewerber nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der bestqualifizierte Bewerber ist. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierfür im Grundsatz der jeweilige Kläger, wobei Darlegungserleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden können (ständige Rechtsprechung, vergleiche LAG Berlin-Brandenburg, 11. Februar 2020, 7 SA 1305/19).
Nach diesen Grundsätzen erweist sich die Klage als unbegründet.
Die Klägerin hat bereits keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass sie auch bei einer Nichtberücksichtigung der Notengrenze eingestellt worden wäre.
Die Klägerin hat es aber außerdem unterlassen, zur Wahrung des Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG gerichtlichen Rechtsschutz einzuholen. Vielmehr hat sie nach der Absage vom 18. Oktober 2019 nahezu einen Monat zugewartet, um ausschließlich durch anwaltliches Schreiben ihren Einstellungsanspruch geltend zu machen. Dass die Beklagte der Klägerin die Einholung gerichtlichen Rechtsschutzes unmöglich gemacht habe, ist von der Klägerin nicht vorgetragen worden.
Daher scheidet ein Schadensersatzanspruch bereits aus diesem Grunde aus.
Darüber hinaus verweist die Kammer, ohne dass es darauf ankäme, darauf hin, dass sie eine einheitliche Notengrenze bei der Ausschreibung von Stellen im öffentlichen Dienst für zulässig hält. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass für ein Prüfungsergebnis neben dem Wissen und Können des zu Prüfenden eine Vielzahl von Kriterien Einfluss nimmt. Falls die unterschiedliche Benotung in den Bundesländern, die hier unterstellt werden soll, eines dieser Kriterien wäre, so bedeutet dies für die Kammer nicht, dass hierzu irgendwelche Umrechnungsprozesse erforderlich wären. Dies hält die Kammer schon aus praktischen Gründen nicht durchführbar, weil nach der Argumentation der Klägerin kontinuierlich unterschiedliche Benotungen der Bundesländer ermittelt und in einem Umrechnungsverfahren zur Vergleichbarkeit geführt werden müssten.
Mangels Einholung des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Bewerberverfahrensanspruches ist die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 ArbGG i. V .m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde bestimmt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und entsprechender Anwendung der §§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG.
Aufgrund der von der Klägerin aufgegriffenen grundsätzlichen Frage der Zulässigkeit einheitlicher Noten wurde die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen.