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Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 2321/20·16.05.2021

Zwangsgeld gegen Arbeitgeber zur Erzwingung eines unterschriebenen Arbeitszeugnisses

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeugnisStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Erzwingung der Erteilung eines Zeugnisses aus einem gerichtlichen Vergleich. Die Schuldnerin behauptete Erfüllung, legte dies jedoch nicht nach. Das Gericht hielt fest, dass zum erfüllten Anspruch eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers gehört, und setzte nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld mit Ersatzhaft fest. Die Vollstreckung entfällt bei Nachholung der Leistung.

Ausgang: Verhängung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Erteilung eines unterschriebenen Arbeitszeugnisses nach § 888 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses ist nur erfüllt, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt.

2

Die bloße Behauptung der Erfüllung einer titulierten Verpflichtung ersetzt nicht die Darlegungs- und Beweislast; die Partei muss die Erfüllung nachweisen.

3

Zur Durchsetzung einer titulierten nicht geldlichen Leistung kann das Gericht nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld und bei Nichtbeitreibung Ersatzhaft festsetzen.

4

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald der Verpflichtete die titulierte Leistung erbringt; ein verhängtes Zwangsgeld wird zugunsten der Staatskasse eingezogen.

Relevante Normen
§ 888 ZPO

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 3 Ta 106/21 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Erfüllt wird der titulierte Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses nur, wenn das Zeugnis die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers trägt

Tenor

1. Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 11.12.2020 AZ: 3 Ca 2321/20, nämlich die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses

ein Zwangsgeld in Höhe von 2.400,00 €

(in Worten: zweitausendvierhundert Euro) verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je 1.200,00 € (in Worten: eintausendzweihundert Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an der Schuldnerin.

2. Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt. Die Vollstreckung des Zwangsgeldes erfolgt nur zugunsten der Staatskasse.

3. Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

Die Gläubigerin besitzt den unter Ziffer 1. bezeichneten vollstreckbaren Titel.

3

Die Schuldnerin, der rechtliches Gehör gewährt wurde, hat nach der Behauptung der Gläubigerin die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Sie hat zwar die Erfüllung behauptet, aber nicht nachgewiesen. Zur vollständigen Erfüllung gehört außerdem auch die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (vgl. Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 28. März 2000 – 4 Sa 1588/99 –, juris).

4

Die Schuldnerin ist daher gemäß § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erfüllung anzuhalten.