Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG: 51.321,51 € für Verfahren und Vergleich
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Bonn setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §33 RVG für das Verfahren und den Vergleich jeweils auf 51.321,51 € fest. Die Klägervertreterin lieferte keinen konkreten Sachvortrag, der einen höheren Streitwert begründen könnte. Ein Vergleichsmehrwert bemisst sich danach, ob durch den Vergleich weiterer Rechtsstreit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird; bloße Gegenleistungen zur Beilegung des Streits führen nicht zu einer Werterhöhung.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts abgewiesen; Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich je 51.321,51 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach §33 RVG erfordert substantiierten und konkreten Sachvortrag; bloße pauschale Angaben genügen nicht.
Ein Vergleichsmehrwert entsteht nur, wenn durch den Vergleich weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Eine Werterhöhung tritt nicht ein, wenn es sich bei der Zahlung lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des bestehenden Rechtsstreits handelt.
Finanzielle Erwartungen oder die phantasievollen Interessen der Beteiligten oder ihrer Rechtsanwälte begründen allein keinen Vergleichsmehrwert.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 47/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren und den Vergleich auf jeweils 51.321,51 €.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Mitteilung vom 19.2.2021 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägervertreterin beihaltet keinen konkreten Sachvortrag, der einen erhöhten Streitwert dem Grunde oder der Höhe nach rechtfertigen könnte.
Es bleibt bei der Rechtsprechung der Kammer, dass ein Vergleichsmehrwert sich nicht nach den phantasievollen finanziellen Interessen der beteiligten Anwälte richtet, sondern danach, ob „durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruches oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteienstreit und/oder Ungewissheit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt.“ (vgl. Streitwertkatalog 25.1.).