Klage auf Zeitausgleich für Betriebsratstätigkeit im Erholungsurlaub abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Betriebsratsmitglied, verlangt Gutschrift von sieben Arbeitsstunden wegen Teilnahme an Betriebsratssitzungen während seines Erholungsurlaubs. Streitpunkt war, ob Erholungsurlaub einen betriebsbedingten Grund i.S.v. § 37 Abs. 3 BetrVG darstellt. Das Gericht verneint dies und weist die Klage ab, da Urlaub persönliche Gründe sind. Ob anderes bei einseitig festgesetztem Urlaub gilt, blieb offen.
Ausgang: Klage auf Gutschrift von sieben Arbeitsstunden wegen Teilnahme an Betriebsratssitzungen im Urlaub als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund im Sinne des § 37 Abs. 3 BetrVG; für Betriebsratstätigkeit während des Urlaubs besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Zeitausgleich.
Ansprüche nach § 37 Abs. 3 BetrVG setzen darlegungs- und beweisbare betriebsbedingte Gründe voraus; bloße, unbestimmte Behauptungen genügen nicht.
Die freiwillige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitnehmer und dessen Genehmigung durch den Arbeitgeber sind persönliche Gründe, die eine Freistellung nach § 37 Abs. 3 BetrVG nicht rechtfertigen.
Kommt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig im Hinblick auf betriebliche Zwecke bei der Urlaubsfestlegung entgegen (z.B. Betriebsferien), kann dies eine andere Beurteilung rechtfertigen; hierfür hat der Kläger jedoch substantiiert vorzutragen.
Leitsatz
Regelmäßig ist einem Betriebsratsmitglied, das während seines Erholungsurlaubs an Betriebsratssitzungen teilnimmt, keine entsprechende Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 3 BetrVG zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist regelmäßig kein betriebsbedingter Grund zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit nach § 37 Abs. 3 BetrVG. Ob solche betriebsbedingte Gründe vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), war nicht zu entscheiden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: € 147,00.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 15.06.1994 als Süßwarenmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt und erzielt einen Stundenlohn von € 21,00.
Mit der bei Gericht am 08.07.2008 eingegangen Klage macht der Kläger die Gutschrift von sieben Arbeitsstunden gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger hatte in der Zeit vom 25.02. bis 29.02.2008 Erholungsurlaub.
Er behauptet, dass er am 26.02., am 27.02. und am 28.02.2008 als Betriebsratsmitglied an Betriebsratssitzungen für die Dauer von insgesamt sieben Stunden teilgenommen habe. In diesen Betriebsratssitzungen wurde über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit gesprochen und verhandelt, auf deren Abschluss der Arbeitgeber in erheblichem Maße gedrängt habe. Daher sei auch das Erscheinen des Klägers bei den Betriebsratssitzungen erforderlich gewesen und vom Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich gewünscht worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem bei der Beklagten geführten
Arbeitszeitkonto des Klägers 7 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers unbegründet sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlichen geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf den von ihm gewünschten Zeitausgleich.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 37 Abs. 3 BetrVG. Der Kläger hat nach seinem Vortrag während seines Erholungsurlaubes an den Betriebsratssitzungen teilgenommen. Der Erholungsurlaub ist jedoch kein betriebsbedingter Grund nach § 37 Abs. 3 BetrVG sondern ein persönlicher Grund des Klägers.
Zu möglichen betriebsbedingten Gründen verweist die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/5741, Seite 40) auf die verschiedenen Arbeitszeitmodelle in den Unternehmen. Dabei wird deutlich, dass andere Gründe, die allein in der Sphäre des Arbeitnehmers stehen, keine betriebsbedingten Gründe gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG sein können. Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub ist grundsätzlich ein persönlicher Grund, da gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bei der Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Diese Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind daher regelmäßig persönliche Gründe. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubszeitraum frei wählt, den Urlaub sodann beantragt und der Arbeitgeber den so beantragten Urlaub sodann genehmigt. In dieser im Arbeitsleben üblichen Konstellation entspricht weder die Urlaubsnahme noch die Wahl des Urlaubszeitraums betrieblichen Gründen, sondern persönlichen Gründen des Arbeitnehmers. Für solche persönlichen Gründe kommt aber weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift eine Arbeitsbefreiung bzw. entsprechender Zeitausgleich in Betracht (vgl. Fitting u. a., BetrVG, § 37 Rn. 87 m.w.N.).
Ob betriebliche Gründe i.S.v. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vorliegen, wenn die Lage des Urlaubs, in den die Betriebsratstätigkeit fällt, vom Arbeitgeber einseitig im Hinblick auf betriebliche Gründe festgesetzt wurde, z.B. aus Anlass von Betriebsferien, Ausgleich von Produktionsengpässen), ist nicht zu entscheiden, da der Kläger solche Umstände nicht vorgetragen hat. Der eher unbestimmte Vortrag des Klägers, die Beratung der angestrebten Betriebsvereinbarung im Betriebsrat sei auf Veranlassung der Beklagten erfolgt, reicht jedenfalls nicht aus, ein für die Teilnahme gerade des Klägers an den Betriebsratssitzungen während seines Urlaubs ursächliches Verhalten der Beklagten anzunehmen.
Da der Urlaub des Klägers ein persönlicher Grund für Betriebsratstätigkeit außerhalb seiner Arbeitszeit darstellt, besteht ein Anspruch des Klägers auf Arbeitszeitausgleich nicht, so dass die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der rechtlichen Frage hat das Gericht die Berufung unabhängig vom Beschwerdestreitwert gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Löhr-Steinhaus