Klage auf Nachzahlung tariflicher Vergütungsdifferenzen nach Betriebsübergang abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach Betriebsübergang die Auszahlung tariflicher Vergütungsdifferenzen (Mehrarbeit, Zuschläge, Vorfesttage, Erholungszeit, Altersversorgungsbeiträge). Das ArbG Bonn weist die Klage ab: Ein bestehendes Arbeitszeitkonto und die tariflichen Regelungen schließen Auszahlungsansprüche aus; Vorfesttage und Erholungszeit begründen keinen Zahlungsanspruch. Folge: keine Nachzahlung von Altersversorgungsbeiträgen.
Ausgang: Klage des Klägers auf Nachzahlung tariflicher Vergütungsdifferenzen nach Betriebsübergang als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vorliegen und Anwendung eines Arbeitszeitkontos begründet der Tarifvertrag in der Regel nur einen Anspruch auf Gutschrift von Zeitguthaben, nicht auf Auszahlung von Mehrarbeitsvergütung oder Zuschlägen.
Tarifliche Regelungen, die für Arbeit an Vorfesttagen einen Zeitausgleich vorsehen, begründen keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, sondern nur auf Naturalrestitution durch Zeitausgleich.
Fehlt eine tarifvertragliche Vergütungs- oder Ausgleichsregelung für nicht genommene Erholungszeit, besteht kein Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers für ausgefallene Erholungszeit.
Ansprüche auf Nachzahlung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung setzen voraus, dass dem Arbeitnehmer ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch zugrunde liegt; entfallen die Zahlungsansprüche, entfällt auch der Anspruch auf Nachentrichtung von Versorgungsbeiträgen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 358/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 16.330,39 €
4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger war seit 1979 bei der E. beim G. beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen der E. und dem Kläger vom 25.02.1983 heißt es u.a.:
„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der E. und der sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der E. gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“
Am 01.09.2007 fand ein Betriebsübergang von der E. zur Beklagten statt. Im Zuge dessen ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Diese wandte nunmehr, nachdem zuvor bei der E. auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger die Tarifverträge der E. angewandt worden waren, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die bei ihr geltenden Tarifverträge an. In dem Unterrichtungsschreiben vom 26.07.2007 wurde angegeben, auf die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Arbeitnehmer seien ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge anzuwenden.
Mit seiner am 25.6.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 14.9.2012 zugestellten Klage und nachfolgenden Klageerweiterungen begehrt der Kläger als Konsequenz aus der Anwendung der U.Tarifverträge die Auszahlung von Vergütungsdifferenzen, die sich gegenüber der tatsächlich gezahlten Vergütung ergeben. Im Einzelnen sind dies:
vier Stunden wöchentliche zusätzliche Arbeit,
der 25 %ige Mehrarbeitszuschlag nach § 20 des Manteltarifvertrags der E.,
der Lohnausgleich für die weggefallene Erholungszeit von 6,36 Minuten/Stunde
die weggefallene Vergütung für Weihnachten und Silvester
und die Anpassung der betrieblichen Altersversorgung entsprechend eines Zahlungsantrags.
Der Kläger arbeitete zunächst widerspruchs- und vorbehaltlos weiter. Er wurde mit Wirkung zum 1.4.2008 an den Standort G. versetzt, erhielt aufgrund dieser Versetzung Fahrkostenerstattung in Höhe von insgesamt 6.750,00 € und wurde in für die Tätigkeit bei der Beklagten durch diese geschult.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 13.10.2011 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach wie vor sämtliche tariflichen Regelungen der E. mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Tarifübergangs maßgebend seien.
Mit Urteil vom 21.12.2012 hat das LAG Köln festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der E. mit Tarifstand 31.8.2007 anzuwenden sind.
Der Kläger beruft sich auf diese Entscheidung. Auch durch seine vorbehalts- und widerspruchslose Weiterarbeit sei es nicht zu einer Vertragsänderung durch schlüssiges Verhalten gekommen. Sein Anspruch auf die entsprechende Feststellung sei weder verfallen noch verjährt. Die Beklagte könne sich nicht auf Verwirkung berufen.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.151,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 731,77 € seit dem 17.05.2011 monatlich fortlaufend bis zum 17.6.2012 sowie aus 428,73 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung des Klägers entsprechend der Lohnnachzahlung gemäß Klageantrag zu 1. nachzuentrichten.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.017,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 731,77 € seit dem 17.06.2012 monatlich fortlaufend bis zum 17.12.2012 zu zahlen.
Die Beklage beantragt,
die Klage abzuweisen.
Soweit der Kläger den Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit inklusive Zuschlägen sowie die Bezahlung der Vorfesttage begehre, sei er auf die §§ 13, 16 MTV E. zu verweisen. Bei Führen eines Arbeitszeitkontos sei lediglich die Gutschrift entsprechender Stunden vorgesehen, nicht jedoch deren Auszahlung. Auch hinsichtlich der Erholungszeit könne der Kläger keine Vergütung verlangen, wobei im Übrigen auch bestritten werde, dass der Kläger für persönliche Bedürfnisse keine Erholungszeiten in Anspruch genommen habe.
Die Beklagte beruft sich im Übrigen auf den Verfall und die Verwirkung möglicher Ansprüche des Klägers. Weder die unbezifferte Geltendmachung noch die Feststellungsklagen seien geeignet gewesen, die tariflichen Verfallfristen zu wahren. Außerdem hätte der Kläger sowohl nach den Tarifverträgen der E. als auch aufgrund der Tarifverträge der Beklagten binnen zwei Monaten Klage erheben müssen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich geführten Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge begehrt. Dieser Anspruch ist bereits aufgrund der Protokollnotiz zu § 13 MTV E. ausgeschlossen, die vorsieht, dass die Regelung zur Mehrarbeitsvergütung und zur Zahlung von Zuschlägen für Arbeitnehmer mit einem Arbeitszeitkonto nicht gilt. Für den Kläger war jedoch bei der Beklagten ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Daher könnte der Kläger allenfalls eine Gutschrift von Mehrarbeitsstunden auf seinem Arbeitszeitkonto gegenüber der Beklagten geltend machen. Soweit der Kläger mit der vorliegenden Klage jedoch die Vergütung von Mehrarbeit inklusiven Zuschlägen begehrt, ist die Klage unbegründet.
Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass die Protokollnotiz zu § 13 MTV E. auf dem vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer das gesamte Tarifsystem der E. darauf abgestellt, dass bei Führen eines Arbeitszeitkontos Schwankungen der Vergütung aufgrund Mehr- oder Minderarbeiten nicht erfolgen. Auch wenn das Arbeitszeitkonto das Ampelsystem verlässt, bestehen keine Ansprüche des Arbeitnehmers auf Auszahlung von Vergütungsbestandteilen sondern lediglich auf Ausgleich des Arbeitszeitkontos in einem vorgesehenen Zeitraum. Dies macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien auch bei einer Dysfunktion des Arbeitszeitkontos jenseits der tarifvertraglichen Regelungen keinen Abgeltungsanspruch sondern nur einen Ausgleichsanspruch verankern wollten. Durch die unterschiedlichen Arbeitszeiten im Tarifvertrag der E. einerseits und im Tarifvertrag der Beklagten andererseits ist es zu einer solchen Dysfunktion des Arbeitszeitkontos des Klägers gekommen. Es sind keine zwingenden tatsächlichen Umstände ersichtlich, die entgegen des erklärten Willens der Tarifvertragsparteien systemwidrig einen Abgeltungsanspruch vorschreiben würden, da der Ausgleich der angefallenen Mehrarbeit auf dem Arbeitszeitkonto durch den weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Beklagten möglich und auch nicht unzumutbar ist.
Mangels eines Auszahlungsanspruches von Zeitguthaben war daher die Klage des Klägers auf Vergütung angefallener Mehrarbeit und deren Zuschläge abzuweisen.
2. Unbegründet ist die Klage auch, soweit der Kläger eine Vergütung für die Arbeit an Vorfesttagen begehrt. Hier regelt § 16 Abs. 3 MTV E. ausdrücklich die Rechtsfolge im Falle der Arbeit an Vorfesttagen. In diesem Fall wird bis zum 30. Juni des Folgejahres an einem anderen Arbeitstag ein zusammenhängender Zeitausgleich in gleicher Höhe unter Fortzahlung des Monatsentgeltes gewährt. Die tarifvertragliche Regelung sieht aber gerade keine Ausgleichszahlung, sondern lediglich einen Zeitausgleich vor. Auch soweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch deswegen zustehen würde, weil die Beklagte für einen Freizeitausgleich bis zum 30. Juni des Folgejahres nicht gesorgt hat, wäre ein solcher Schadensersatzanspruch nur auf Naturalrestitution und damit ebenfalls lediglich auf eine Zeitgutschrift, nicht jedoch auf eine Ausgleichszahlung gerichtet.
Daher war die Klage auch bezüglich einer Vergütung für die Arbeit an Vorfesttagen abzuweisen.
3. Außerdem unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger die Vergütung von angeblich nicht genommener Erholungszeit nach dem Tarifvertrag Erholungszeit der E. begehrt. Einen Zahlungsanspruch gewähren die tarifvertraglichen Bestimmungen nicht für den Fall, dass die tarifvertraglich vorgesehene Erholungszeit tatsächlich nicht genommen werden kann. Dieser Tarifvertrag sieht bereits keinerlei Vergütungsregelung vor. Des Weiteren sieht die tarifvertragliche Regelung im Gegensatz zu anderen Bestimmungen zur Arbeitszeit keinen Ausgleichszeitraum vor, in dem ausgefallene Erholungszeit in irgendeiner Form nachgeholt werden kann. Daher muss aufgrund des Charakters der Erholungszeit im Regelungskontext der Tarifnorm davon ausgegangen werden, dass ausgefallenen Erholungszeit weder nachgeholt und erst recht nicht vergütet werden soll. Daher besteht der geltend gemachte Zahlungsanspruch des Klägers bereits dem Grunde nach nicht, so dass die Klage auch diesbezüglich abzuweisen war.
4. Die Klage ist ebenfalls unbegründet, soweit der Kläger die Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung begehrt.
Da nach den obigen Feststellungen dem Kläger keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zustehen, kann der Kläger von der Beklagten auch keine Nachzahlung von Altersversorgungsbeiträgen verlangen.
Auch insoweit war die Klage abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäߠ § 46 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde festgesetzt gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 3 ff. ZPO. Dabei wurde der Wert des Nachzahlungsanspruches von Altersversorgungsbeiträgen mit 1 % des Zahlungsanspruches berücksichtigt.
Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls kommt eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht in Betracht.