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Arbeitsgericht Bonn·3 Ca 1441/04·13.10.2004

Sozialplanabfindung im Insolvenzverfahren: Keine Erstreckung auf entfernte Niederlassung

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte vom Insolvenzverwalter eine Abfindung nach einem mit dem Betriebsrat der Hauptniederlassung geschlossenen Sozialplan und hilfsweise Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 60 InsO. Streitig war, ob der Sozialplan auch für die Arbeitnehmer einer über 400 km entfernten Niederlassung ohne Betriebsrat gilt bzw. ob aus einem Rundschreiben eine Zusage folgt. Das Arbeitsgericht verneinte die Anwendbarkeit, da der Sozialplan nur die im Interessenausgleich benannten Arbeitnehmer erfasst und der Betriebsrat für die andere Niederlassung mangels Zuständigkeit nicht handeln konnte. Eine bindende Zusage sowie ein Anspruch aus Gleichbehandlung wurden ebenfalls abgelehnt; zudem war die Höhe unschlüssig wegen § 123 InsO. Die Klage wurde vollständig abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Sozialplanabfindung (hilfsweise § 60 InsO) mangels Anwendbarkeit des Sozialplans und Zusage vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sozialplan begründet Ansprüche nur für die Arbeitnehmer des Betriebs, für den der den Sozialplan abschließende Betriebsrat zuständig ist.

2

Ein räumlich weit entfernter Betriebsteil kann nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb gelten; bei einer Entfernung von über 400 km ist dies jedenfalls naheliegend.

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Wird ein Betriebsteil nicht in die Betriebsratswahl des Hauptbetriebs nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG einbezogen, kann der Betriebsrat des Hauptbetriebs für diesen Betriebsteil keinen Sozialplan abschließen.

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Ein an Arbeitnehmer gerichtetes Informations- oder Motivationsschreiben ist ohne erkennbaren Rechtsbindungswillen nicht als Zusage auf Gewährung von Sozialplanleistungen auszulegen.

5

Eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in Betrieben mit und ohne Betriebsrat ist bei Sozialplanleistungen sachlich gerechtfertigt, weil eine Sozialplanpflicht an das Bestehen eines zuständigen Betriebsrats anknüpft.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 60 Insolvenzordnung§ 1 BetrVG§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 9 (12) Sa 1486/04 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Streitwert: 18.500,00 €.

Tatbestand

2

Der Kläger war seit dem 01.09.1973 als Niederlassungsleiter der Firma L. in der Niederlassung B    mit einer monatlichen Bruttovergütung von zuletzt 5.350.-- € beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.10.2003 kündigte der Beklagte zu 1. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2004. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 4 Ca 3677/03 – vom 11. 2. 2004 abgewiesen.

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Die Firma I., die Schuldnerin, hatte eine Niederlassung in H    sowie eine Niederlassung in B   . In der B    Niederlassung waren mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt. Am 28. Oktober 2003 schloss der Beklagte zu 1. mit dem Betriebsrat, der durch die Belegschaft der H     Niederlassung gewählt worden war, einen Sozialplan, der eine Abfindung für alle Arbeitnehmer, die aufgrund der bevorstehenden Schließung des Betriebes der KG entlassen werden, vorsieht (Bl. 7 ff. d. A.). Gleichzeitig wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen, der die betriebsbedingte Kündigung aller 54 aus der Anlage 1 ersichtlichen Arbeitnehmer des H     Standorts der KG zum Gegenstand hatte und die Vereinbarung des vorerwähnten Sozialplanes vorsah (Bl. 49 ff. d. A.). in der B     Niederlassung war kein Betriebsrat gewählt.

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Am 19. November 2003 richtete der Beklagte zu 1. ein Schreiben an die Beschäftigten der I. H     , in dem es in der Überschrift um die Behandlung von Urlaubsansprüchen ging. In diesen Schreiben wurde ausgeführt, dass es auch im Interesse der Arbeitnehmer liege, den Geschäftsbetrieb im Sinne einer geordneten Abwicklung des Unternehmens und einer Abarbeitung des vorhandenen Auftragbestandes aufrechtzuerhalten, da hierdurch die Insolvenzmasse vermehrt werde, an der auch die Arbeitnehmer durch ihre Ansprüche aus dem Sozialplan im Endeffekt profitieren würden (Bl. 11 d. A.).

5

Der Kläger ist der Ansicht, dass sich der Sozialplan auch auf ihn erstrecke. Wie sich bereits aus dem Schreiben vom 19.11.2003 ergebe, seien sowohl die Firma L. wie auch der Beklagte zu 1. davon ausgegangen, dass der Betriebsrat in H     auch für den Betrieb in B     zuständig sei und demzufolge der Sozialplan auch für die B      Beschäftigten gelten würde. Denn das Schreiben vom 19.11.2003 sei an die Beschäftigten sowohl in H     wie auch in B     gerichtet gewesen. Bei der Niederlassung B    habe es sich nicht um einen selbständigen Betrieb gehandelt, da alle maßgeblichen Entscheidungen in personeller und sozialer Hinsicht von H      aus durchgeführt worden seien. In B     seien die gleichen Aufgaben wie in H    erfüllt worden. Zumindest sei der Beklagte zu 1. verpflichtet gewesen, einen Abfindungsanspruch in Höhe des Sozialplans auf einzelvertraglicher Grundlage mit den B     Mitarbeitern zu vereinbaren. Dies folge aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Beklagte zu 2. hafte aus § 60 Insolvenzordnung. Er habe dem Kläger gegenüber eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt, da er dem Kläger pflichtwidrig keinen Abfindungsanspruch gewährt habe. Gemäß dem Sozialplan erreiche der Kläger 185 Punkte. Ein Punkt sei mit mindestens 100,00 € zu bewerten, so dass sich ein Anspruch des Klägers in Höhe von mindestens 18.500,00 € ergebe.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 18.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen;

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2. hilfsweise, den Beklagten zu 2. gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 11 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2004 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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     die Klage abzuweisen.

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Sie sind er Ansicht, dass der am 28.10.2003 geschlossene Sozialplan für die Arbeitnehmer des B    Standortes nicht zur Anwendung gelange. Denn gem. § 1 des Interessenausgleiches seien nur die 54 Arbeitnehmer des H     Standortes erfasst. Bei objektiver Auslegung des in § 4 des Interessenausgleiches vereinbarten Sozialplans könne sich dieser nur auf den in § 1 des Interessenausgleichs genannten Personenkreis beziehen. Zudem sei der Betriebsrat der H    Niederlassung für den Standort B     nicht zuständig. Bei der B     Niederlassung handele es sich um einen selbständigen Betrieb, da er gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG räumlich weit vom Standort B     entfernt sei und zudem gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig gewesen sei.

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Das Schreiben vom 19.11.2003 stelle keine Verpflichtungserklärung dar, aus dem der Kläger einen Anspruch auf Sozialplanabfindung herleiten könne. Ein Rechtsbindungswille sei hieraus nicht zu entnehmen. Das Schreiben habe Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer behandelt. Es würde auch nicht das Schriftformerfordernis des § 112 Abs. 1 Satz 2 und Satz 1 und 2 BetrVG erfüllen.

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Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Mitarbeiter des B    Standortes hätten keinen Betriebsrat gewählt und hätten sich auch nicht an der Wahl des Betriebsrats in H     beteiligt. Sie hätten sich im Gegenteil stets von dem Betriebsrat in H     distanziert. Durch den Gleichbehandlungsgrundsatz solle jedoch nicht die gesetzlich normierte Zuständigkeit eines Betriebsrates ausgeweitet werden. Ohnehin habe der Kläger als leitender Angestellter keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im vorliegenden Zusammenhang.

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Stehe dem Kläger kein Sozialplananspruch zu, habe sich der Beklagte zu 2. auch nicht pflichtwidrig verhalten.

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Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Sozialplananspruchs noch nicht feststehe, da für die Gesamtforderungen aus dem Sozialplan höchstens ein Drittel der für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse verwendet werden dürften. Der Umfang der Insolvenzmasse stehe jedoch regelmäßig erst im Schlusstermin fest.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 18.500,00 € gegen den Beklagten zu 1. oder hilfsweise gegen den Beklagten zu 2. zu.

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Ein Anspruch lässt sich nicht aus dem Sozialplan vom 28. 10. 2003 herleiten, denn der Kläger wird – ungeachtet ob leitender Angestellter - nicht von dem Sozialplan, der zwischen dem Betriebsrat der H    Niederlassung und dem Beklagten zu 1. geschlossen wurde, erfasst. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sozialplan in Verbindung mit dem Interessenausgleich, der sich gemäß § 1 eindeutig nur auf die namentlich aufgeführten H    Arbeitnehmer bezieht; für eine (freiwillige) willentliche Einbeziehung der Arbeitnehmer der B    Niederlassung bestehen keine Anhaltspunkte. Dies ergibt sich aber auch aus der Zuständigkeit des Betriebsrates, der ausschließlich von der H     Belegschaft gewählt wurde. Die B    Niederlassung ist gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG als selbständiger Betrieb anzusehen, da sie räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb liegt. Dies ist bei einer Entfernung von über 400 km jedenfalls anzunehmen. Insofern kommt es nicht auf die weitere Frage an, ob die B    Niederlassung auch durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig war. Es handelt sich bei der B    Niederlassung auch um einen Betriebsteil, der die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllt, da mindestens 5 ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer dort beschäftigt wurden. Schließlich haben die Arbeitnehmer der B     Niederlassung nicht von der Möglichkeit des § 4 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, sich an der Wahl des Betriebsrats im H    Hauptbetrieb zu beteiligen. Ein Sozialplan kann nur für den Betrieb und die Arbeitnehmer des Betriebes gelten, für den der den Sozialplan abschließende Betriebsrat auch zuständig ist. Eine direkte Anwendbarkeit des Sozialplans als Anspruchsgrundlage für den Kläger ist mithin ausgeschlossen.

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Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine vermeintliche Zusage des Beklagten zu 1. auf Anwendung des Sozialplans auch auf ihn gem. dem Schreiben vom 19.11.2003 stützen. Dieses Schreiben kann nicht vom objektiven Empfängerhorizont her als eine rechtsverbindliche Verpflichtung des Beklagten zu 1. ausgelegt werden, auch den B     Arbeitnehmern Ansprüche aus dem Sozialplan, der mit dem H     Betriebsrat ausgehandelt wurde, zukommen zu lassen. Hauptanliegen des Schreibens ist ausweislich der dick gedruckten Betreffzeile die Behandlung von Urlaubsansprüchen. Auch der Einleitungssatz bezieht sich auf die Anfragen hinsichtlich der Behandlung von bestehenden Urlaubsrückständen. Die Bitte an die Arbeitnehmer, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, wird mit dem wohl motivierend gemeinten Hinweis versehen, dass dies auch im Interesse der Arbeitnehmer liegt, da hierdurch die Insolvenzmasse vermehrt wird, an der auch die Arbeitnehmer durch ihre Ansprüche aus dem Sozialplan im Endeffekt profitieren würden. Dieser motivierend gemeinte Nebensatz allein kann keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zu 1. begründen, auch an die B    Arbeitnehmer und damit an den Kläger eine Abfindung im Sinne des Sozialplans zu zahlen. Dies konnte auch der Kläger von seinem Empfängerhorizont aus erkennen, weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich verpflichten wollte, auch den B     Arbeitnehmern eine gleiche Abfindung wie im Sozialplan vereinbart zukommen zu lassen, gibt es nicht. Soweit auf ein Schreiben der Schuldnerin vom 10.04.2003 verwiesen wird, wonach die Schuldnerin die beiden L. gleich zu behandeln wünschte, kann dies keinen Rückschluss auf einen rechtlichen Verpflichtungswillen des Insolvenzverwalters geben.

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Der Kläger kann sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz zur Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs berufen. Denn der Umstand, dass für die B      Niederlassung kein Betriebsrat gewählt wurde, ist ein zulässiger Differenzierungsgrund um die Arbeitnehmer der H   und B    Niederlassung unterschiedlich zu behandeln, deshalb, weil bei bestehendem Betriebsrat die Betriebsänderung sozialplanpflichtig ist, bei nicht bestehendem Betriebsrat dagegen nicht.

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Steht aber dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt ein Sozialplananspruchoder Abfindungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. zu, so hat sich dieser auch nicht im Sinne des § 60 Insolvenzordnung pflichtwidrig verhalten, so dass auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zu 2. abzuweisen ist.

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Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Abfindungsanspruch auch bereits der Höhe nach unschlüssig ist. Der Kläger hat lediglich eine Schätzung widergegeben, als er 100,00 € pro Sozialplanpunkt angesetzt hat. Aufgrund der Regelung des § 123 Insolvenzordnung steht jedoch die Höhe der Abfindung noch gar nicht fest.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt.