Beschwerde teilweise stattgegeben: Ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob wegen fehlender anrechenbarer Einkünfte ratenfreie PKH zu gewähren ist und ob ein Auskunftsanspruch besteht. Das Gericht hob die Ratenzahlung auf und bewilligte ratenfreie PKH; weitere Beschwerden wurden dem LAG vorgelegt. Begründend berief es sich auf die geringeren bestrittenen Einkünfte und die Eigenberechenbarkeit der Kistenzahlen.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt; übrige Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ratenfreie Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass kein anrechenbares Einkommen verbleibt.
Eine angeordnete Ratenzahlung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geringer ist als ursprünglich angegeben.
Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, soweit die für die Rechtsverfolgung maßgeblichen Tatsachen dem Anspruchsteller bekannt sind oder sich aus seinen eigenen Unterlagen unmittelbar berechnen lassen.
Die sofortige Beschwerde ist nur begründet, sofern sie konkrete und substantielle Umstände vorträgt, die die materielle Grundlage der ursprünglichen Kostenentscheidung in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 158/20 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einzelfallentscheidung im Beschwerdeverfahren über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten einer Klage
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Klägers vom 18.08.2020 gegen den Beschluss vom 11.8.2020 bezüglich der angeordneten Ratenzahlung abgeholfen und im unveränderten Umfang der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Übrigen wird der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie wird dem Landesarbeitsgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Soweit der Kläger nunmehr versichert, dass er deutlich geringere Einkünfte als ursprünglich angegeben erzielt, verblebt kein anrechenbares Einkommen, so dass ratenfrei zu bewilligen ist.
Die mit sofortiger Beschwerde vorgetragenen Gründe, die einer Beschränkung der Bewilligung widersprechen sollen, geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung. Wenn der Kläger nunmehr vorträgt, dass er die Anzahl der für den „Pflücklohn“ zu berücksichtigenden Kisten kannte und selbst in die Abrechnungen eingetragen hatte, bleibt für einen Auskunftsanspruch kein Raum. Er kann die Zahl der Kisten des von ihm geernteten Obstes mit dem Geldfaktor multiplizieren und daraus Ansprüche errechnen.