Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen; keine Wiedereinsetzung wegen unterlassener Postkontrolle
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verspätet ein. Das Arbeitsgericht Bonn verwirft den Einspruch als unzulässig, da die Einspruchsfrist (§59 ArbGG i.V.m. §339 ZPO) nicht eingehalten wurde und keine Wiedereinsetzung gewährt wird. Die Beklagten trugen Verschulden durch unterlassene Kontrolle des Posteingangs trotz vorheriger Prozessbeteiligung. Die Kosten trägt der Beklagte gemäß §91 ZPO.
Ausgang: Einspruch gegen Versäumnisurteil als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung wegen verschuldeter Fristversäumnis nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist erhoben wird (§§ 339 ZPO i.V.m. § 59 ArbGG).
Die Einspruchsfrist nach § 59 ArbGG beträgt eine Woche und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 Satz 1 ZPO zu versagen, wenn die Partei die Fristverschäumnis schuldhaft verursacht hat.
Parteien, die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt sind oder damit rechnen müssen, sind verpflichtet, ihren Posteingang zu überwachen und Vorkehrungen für fristwahrende Handlungen zu treffen; ein Unterlassen kann Verschulden im Sinn des § 233 ZPO begründen.
Die Kostenentscheidung trifft die unterliegende Partei nach § 91 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 269/19 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Keine Wiedereinsatzung in den vorigen Stand für eine Partei, die mit der Einreichung einer Klage rechnen musst, aber keine Vorkehrungen dafür trifft, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen.
Tenor
1. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.02.2019 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird erneut auf 13.943,44 € festgesetzt.
Tatbestand
Am 24.01.2019 ging beim Gericht die Klage ein. Diese wurde am 29.01.2019 zugestellt. Auch die Ladung für den 18.02.2019 wurde ordnungsgemäß zugestellt. Im genannten Termin erschien für die Beklagten niemand. Es erging Versäumnisurteil, auf das Bezug genommen wird. Das Versäumnisurteil wurde am 22.02.2019 zugestellt. Der Einspruch hiergegen ging am 04.04.2019 bei Gericht ein.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war gemäß § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung nach § 341 Abs. 2 ZPO, und zwar durch den Vorsitzenden der 3. Kammer allein nach § 55 Abs. 1 Ziffer 4 a ArbGG.
Der Einspruch ist nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden und daher unzulässig. Die Frist ergibt sich aus § 339 ZPO i. V. m. § 59 ArbGG. Nach § 59 Satz 1 ArbGG beträgt die Einspruchsfrist eine Woche. Bei der genannten Zustellung des Versäumnisurteils endete die Einspruchsfrist somit am 01.03.2019 um 24.00 Uhr.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand konnte nicht gewährt werden, da die Beklagten nicht ohne Verschulden gehindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten (§ 233 Satz 1 ZPO).
Ist eine Partei bereits an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen sie beginnen und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihr, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2018 – IX ZA 14/18 –, Rn. 3, juris).
Nach diesen Grundsätzen waren die Beklagten aufgrund ihrer langfristigen Abwesenheiten verpflichtet, ihren Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen.
Sie mussten nach dem vorangegangenen Rechtsstreit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, indem die hier streitigen Zahlungsanprüche vergleichsweise verhandelt wurden, und der außergerichtlichen Geltendmachung vom 20.11.2018 davon ausgehen, dass sie auch gerichtlich deswegen in Anspruch genommen würden. Die Abwesenheit ihres Vertreters, S., in der Zeit vom 11.2.2019 bis zum 21.3.2019 führte dazu, dass die Beklagten das Versäumnisurteil erst verspätet zur Kenntnis nehmen konnten. Diese lange Abwesenheit ohne konkrete Vorkehrungen für den Fall einer gerichtlichen Zustellung und der Einhaltung von Notfristen ist in diesem Zusammenhang den Beklagten zuzurechnen. Die Beklagten haben daher die verspätete Kenntnisnahme von dem Versäumnisurteil verschuldet, so dass eine Weidereinsetzung in den vorherigen Stand nicht zu gewähren war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG.