Gegenstandswertfestsetzung nach §33 RVG bei Änderung der Wochenarbeitszeit
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Bonn setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für Verfahren und Vergleich jeweils auf 4.119,66 € fest. Die Festsetzung orientiert sich an einem Gehalt, da der Streitwert dem Beschäftigungsanspruch entspricht. Eine höhere Bewertung wurde abgelehnt, weil nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses strittig war und die Änderung der Wochenarbeitszeit geringfügig ist.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach §33 RVG jeweils auf 4.119,66 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit nach §33 RVG ist der Wert des streitigen Beschäftigungsanspruchs regelmäßig mit einem Monatsgehalt anzusetzen.
Ein über ein Monatsgehalt hinausgehender Gegenstandswert ist nur gerechtfertigt, wenn die Bedeutung oder das Ausmaß der Streitigkeit dies objektiv rechtfertigt; bei nur geringfügigen Änderungen der Arbeitsbedingungen ist ein höherer Wert nicht angemessen.
Eine Orientierung des Streitwerts an einer Änderungskündigung kommt nicht in Betracht, wenn nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich einzelne Arbeitsbedingungen streitig sind.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind sowohl die quantitative Auswirkung der Änderung als auch qualitative Umstände (z. B. Blockfreizeiten) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 195/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 4.119,66 €.
Für den Vergleich auf 4.119,66 €.
Gründe
Der Wert wurde in Höhe eines Gehaltes festgesetzt.
Ein höherer Wert kann nicht festgesetzt werden. Dabei hart sich Festsetzung an dem Wert des Beschäftigungsanspruches orientiert, der ebenfalls regelmäßig mit einem Gehalt festzusetzen ist.
Eine Orientierung an der Änderungskündigung kann nicht erfolgen, da im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Streit war.
Bei der im Streit stehenden relativ geringen Änderung der Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung von Blockfreizeiten erscheint ein Wert oberhalb eines Gehaltes nicht angemessen.