Themis
Anmelden
Arbeitsgericht Bonn·3 BV 12/02·19.06.2002

Feststellung und Unterlassung: Anwendung der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat begehrt Feststellung, dass die betrieblichen Arbeitsverhältnisse den Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels NRW unterfallen, und verlangt Unterlassung der Verwendung von Vertragsklauseln, die das private Güterverkehrsgewerbe regeln. Das ArbG Bonn gab dem Antrag statt. Entscheidend war, dass der alleinige Betriebszweck im Handel liegt und die Lieferung verderblicher Ware dem Verkauf zuzurechnen ist.

Ausgang: Antrag des Betriebsrats auf Feststellung der Anwendbarkeit der Tarifverträge des Groß- und Außenhandels und Unterlassung der Verwendung abweichender Vertragsklauseln vom Gericht stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betriebsrat ist nach § 80 I Nr. 1 BetrVG antragsbefugt, die Durchführung und Anwendbarkeit von Tarifverträgen gerichtlich feststellen zu lassen; hierfür genügt ein besonderes Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe.

2

Ein Unternehmen fällt unter die Tarifverträge des Handels, wenn sein wesentlicher Betriebszweck in der Beschaffung und dem Verkauf von Waren liegt; die Lieferung verderblicher Ware an Abnehmer gehört grundsätzlich zur Handelstätigkeit und macht den Betrieb nicht automatisch zu einem Transportunternehmen.

3

Ein Mischbetrieb liegt nur vor, wenn mehrere selbständige Betriebszwecke verfolgt werden; die bloße Mehrheit der geleisteten Arbeitszeit für eine Tätigkeit reicht hierfür nicht aus.

4

Bei Anwendung oder Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags kann der Betriebsrat Unterlassungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen und die Verwendung von Arbeitsvertragsklauseln, die die Anwendbarkeit nicht zutreffender Tarifverträge festlegen, untersagen; zur Durchsetzung sind Zwangsmittel zulässig.

Relevante Normen
§ BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1§ 2a I Nr. 1 ArbGG iVm § 80 I Nr. 1 BetrVG§ 80 I Nr. 1 BetrVG§ 2 Abs. 1 BetrVG§ 256 ZPO§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG

Vorinstanzen

Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 64/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.    Es wird festgestellt, dass die betrieblichen Arbeitsverhältnisse den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels NRW unterfallen.

2.    a) Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es zu unterlassen, bei der Einstellung von Arbeitnehmern Arbeitsvertragsformulare zu verwenden, welche auf die betriebliche Einschlägigkeit der Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer bzw. die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe hinweisen und für den Fall der entsprechenden Tarifgebundenheit deren Anwendung bestimmen.

b) Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwi-derhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 EU festgesetzt wird.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Unternehmen der Antragsgegnerin (im folgenden Arbeitgeberin) in den Geltungsbereich der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW oder in den der Tarifverträge für das private Güterverkehrsgewerbe fällt.

4

Die Arbeitgeberin importiert und vertreibt Frischwaren an gewerbliche Abnehmer vornehmlich aus der Hotellerie- und Gastronomiebranche. Die Frischwaren werden von Fahrern der Arbeitgeberin von Auslieferungslagern direkt an die Kunden geliefert.

5

Laut Handelsregistereintrag befasst sich die Arbeitgeberin

6

„...mit der Einfuhr und dem Handel mit Lebensmitteln, Getränken und gastronomischen Bedarfsartikeln...“

7

Die im Betrieb begründeten Arbeitsverhältnisse wurden bisher auch nach Verbandsaustritt der Arbeitgeberin den tariflichen Regelungen des Groß- und Außenhandels NRW unterworfen.

8

Nunmehr geht die Arbeitgeberin auch gegenüber dem Betriebsrat davon aus, daß ihr Betrieb in den Geltungsbereich der Tarifverträge für das private Güterverkehrsgewerbe fällt. In den neuen Arbeitsvertragsmustern der Arbeitgeberin z. B heißt es deshalb in § 21:

9

„...Der Arbeitgeber fällt in den Geltungsbereich der Tarifverträge des privaten Güterverkehrsgewerbes. Sofern beide Vertragsparteien tarifgebunden sind, finden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer/ die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung...“

10

Der Antragsteller (im folgenden Betriebsrat) macht geltend, zur Warendistribution gehöre auch der Transport von der Warenlagerstätte zum Abnehmer. Diesem Vorgang komme keine eigenständige, sondern eine dem Handel immanente Bedeutung zu. Zu den typischen Großhandelsfunktionen gehöre neben dem Kauf und Verkauf von Waren auch deren Transport, so daß der Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberin ausschließlich Handel sei und deshalb die Tarifverträge für Groß- und Außenhandel Anwendung fänden.

11

Er beantragt,

12

1. festzustellen, daß die betrieblichen Arbeitsverhältnisse den allgemeinverbindlichen Tarifverträgen des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalen unterfallen;

13

2. der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, bei der Einstellung von Arbeitnehmern Arbeitsvertragsformulare zu verwenden, welche auf die betriebliche Einschlägigkeit der Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer bzw. die kaufmännischen und technischen Angestellten im privaten Güterverkehrsgewerbe hinweisen und für den Fall der entsprechenden Tarifgebundenheit deren Anwendung bestimmen;

14

3. der Antragsgegnerin anzudrohen, daß für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.

15

Die Arbeitgeberin beantragt,

16

              den Antrag zurückzuweisen.

17

Die Arbeitgeberin trägt vor: Der Hauptbetriebszweck ihres Unternehmens bestehe in der termingerechten Beförderung der Lebensmittel mit Hilfe des unternehmenseigenen Fuhrparks. Damit biete sie ihren Kunden die Lösung des logistischen Problems, verderbliche Ware aus aller Welt innerhalb kürzester Zeit in unverändert frischer Qualität an ihre Bestimmungsorte zu befördern. Insgesamt legten die von ihr betriebenen LKW jährlich ca. 12 Millionen Kilometer zurück. Auch der Ein- und Verkauf der Waren trete gegenüber den Transportleistungen an Bedeutung zurück.

18

Selbst wenn eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Tarifvertrag nicht möglich sei, kämen über die Grundsätze zum sogenannten Mischbetrieb die Tarifverträge des privaten Güterverkehrs zur Anwendung. Die Arbeitgeberin verfolge in ihrem Unternehmen mehrere Betriebszwecke, nämlich sowohl Handel als auch Transport. 53,8 % der insgesamt erbrachten Arbeitszeit lägen im Bereich Transportdienstleistungen, so daß diese Tätigkeit dem Unternehmen sein Gepräge gebe.

19

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie den weiteren Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.

20

II.

21

Der Anträge sind zulässig und begründet.

22

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2a I Nr. 1 ArbGG iVm § 80 I Nr. 1 BetrVG eröffnet.

23

Der Betriebsrat, der gemäß § 80 I Nr. 1 BetrVG die Durchführung der Tarifverträge und das Gebot zur Beachtung der geltenden Tarifverträge gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG zu überwachen hat, ist antragsbefugt, denn er nimmt insoweit ein eigenes Recht wahr und keine individuellen Rechte der Arbeitnehmer.

24

Da zwischen den Beteiligten Streit darüber besteht, welcher Tarifvertrag für das Unternehmen gilt und damit darüber welche tariflichen Bestimmungen die Arbeitgeberin durchführen muß, hat der Betriebsrat auch das für den Antrag zu 1) erforderliche besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Er kann seiner ihm gemäß § 80 I Nr. 1 BetrVG obliegenden Überwachungspflicht nur nachkommen, wenn geklärt ist, welcher Tarifvertrag auf das Unternehmen anwendbar ist.

25

1) Das Unternehmen der Arbeitgeberin fällt in den Geltungsbereich der Tarifverträge für den Groß- und Außenhandel NRW, so dass dem Feststellungsbegehren zu entsprechen war.

26

Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist weder der Warentransport Hauptbetriebszweck ihres Unternehmens, noch handelt es sich bei ihrem Unternehmen um einen sogenannten Mischbetrieb mit Schwerpunkt im Transportbereich.

27

Im Unternehmen der Arbeitgeberin werden nicht mehrere Betriebszwecke, nämlich Handel und Transport, verfolgt. Vielmehr ist alleiniger Betriebszweck der Handel mit Lebensmitteln. Auf die für einen Mischbetrieb relevante Frage, mit welcher Tätigkeit im Betrieb die meiste Arbeitszeit verbracht wird, kommt es daher nicht an. Erforderlich für das Vorliegen eines Mischbetriebs wäre nämlich die Verfolgung mehrerer selbständiger Betriebszwecke durch das Unternehmen (vgl. BAG, Urteil vom 26. 8. 1998 – 4 AZR 471/97 -, NZA 99, 154f.); dies ist hier gerade nicht der Fall.

28

Der Begriff Handel bezeichnet die Beschaffung von Gütern und deren Verkauf in unverändertem Zustand oder nach geringfügiger Be- und/oder Verarbeitung (vgl. BAG, a. a. O.). Zum Verkauf der Ware kann auch deren Transport zum Abnehmer gehören. Er muß nicht unbedingt am Unternehmenssitz erfolgen. Insbesondere wenn es sich bei der Ware um leicht verderbliche Güter handelt, die schnell vom Abnehmer verarbeitet bzw. verbraucht werden müssen, wird häufig eine Anlieferung zum Abnehmer erfolgen. Mit einer solchen Anlieferung der verkauften Ware wird jedoch nicht automatisch der Bereich Handel überschritten und der Bereich Transportleistungen eröffnet.

29

Vielmehr ist auch die Verbringung der zuvor besorgten Ware zum Kunden dem Grunde nach eine Handelstätigkeit, genauso wie die Beschaffung der Ware und der damit verbundene Transport eine solche ist. Gerade im Großhandel ist die Anlieferung der Ware durchaus üblich. In einem solchen Fall wäre eine Unterscheidung zwischen dem Verkauf der Ware und deren Transport zum Abnehmer durch den Verkäufer eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs.

30

Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin löst sie für ihre Kunden, indem sie ihnen die Waren bringt, nicht hauptsächlich ein Transportproblem. Vielmehr löst sie deren Frischwarenproblem, indem sie ihnen solche verkauft und wegen der schnellen Verderblichkeit auch damit beliefert. Ihr Hauptbetriebszweck liegt nicht, wie behauptet, in der pünktlichen Anlieferung der Ware, sondern in der Beschaffung der Ware für ihre Abnehmer. Die Abnehmer haben ein Interesse an der Beschaffung der Ware, damit verbunden ist die pünktliche Lieferung dieser Ware. Die Arbeitgeberin ist nicht, wie behauptet, auch ein Transportunternehmen. Es wird weder der bloße Transport von Fremdware angeboten, noch kann der Kunde zwischen Anlieferung und Selbstabholung der Ware wählen. Der Preis, den die Kunden bezahlen, ist ein Einheitspreis, bei dem nicht zwischen den Waren- und den Transportkosten unterschieden wird. Auch dies spricht dafür, daß der Transport hier zum Verkauf der Waren gehört und kein eigenständiger Betriebszweck ist.

31

2) Der Betriebsrat hat auch einen Unterlassungsanspruch, da ihn gemäß § 80 I Nr. 1 BetrVG eine betriebsverfassungsrechtliche Überwachungspflicht trifft und er bei Verstößen des Arbeitgebers gegen die Durchführung der tariflichen Bestimmungen die Möglichkeit haben muß, diese aus eigenem Recht zu unterbinden.

32

Da, wie oben festgestellt, auf das Unternehmen nach dem Geltungsbereich die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Anwendung finden und jedenfalls insoweit Tarifgebundenheit besteht, als diese Tarifverträge allgemeinverbindlich sind, hat die Arbeitgeberin es zu unterlassen, Arbeitsvertragsformulare zu verwenden, in denen sie unzulässigerweise die Anwendbarkeit der Tarifverträge für den privaten Güterverkehr vereinbart.

33

3) Danach war auch dem Begehren auf Androhung von Zwangsmitteln zu entsprechen, das bereits mit dem Unterlassungsbegehren verbunden werden konnte.