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Arbeitsgericht Bonn·2 Ca 2382/24·13.08.2025

Art. 15 DS-GVO: Arbeitnehmer erhält Kopien von Kollegen-Aussagen zu Alkoholverdacht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDatenschutzrecht im ArbeitsverhältnisStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin Auskunft und Kopien von eingeholten Mitarbeiteräußerungen, die ihm regelmäßiges alkoholisiertes Arbeiten vorwarfen. Streitpunkt war, ob Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO auch die Herausgabe solcher Protokolle trotz entgegenstehender Interessen der Hinweisgeber erlaubt. Das Arbeitsgericht bejahte den Anspruch, weil die Aussagen personenbezogene Daten des Klägers darstellten und die Beklagte sie verarbeitet hatte. Eine Beschränkung nach Art. 15 Abs. 4 DS-GVO greife nicht durch, da die rufschädigenden Angaben sich als unzutreffend erwiesen und kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Hinweisgeber dargelegt wurde.

Ausgang: Klage auf Auskunft und Kopie der eingeholten Mitarbeiteräußerungen nach Art. 15 DS-GVO überwiegend zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Von einem Arbeitgeber bei Beschäftigten eingeholte und protokollierte Aussagen über einen Arbeitnehmer sind personenbezogene Daten dieses Arbeitnehmers und unterfallen Art. 15 DS-GVO.

2

Wurden personenbezogene Daten über die betroffene Person nicht bei ihr selbst erhoben, umfasst Art. 15 Abs. 1 DS-GVO auch Auskunft über die verfügbaren Informationen zur Herkunft der Daten; Art. 15 Abs. 3 DS-GVO vermittelt einen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten.

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Eine Beschränkung des Auskunfts- und Kopierechts wegen Rechte und Freiheiten Dritter setzt eine einzelfallbezogene Abwägung voraus; pauschale Hinweise auf Vertraulichkeit oder Fürsorgepflichten genügen nicht.

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Das Geheimhaltungsinteresse der auskunfterteilenden Personen tritt regelmäßig zurück, wenn die mitgeteilten, ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen sich als unrichtig erweisen und der Betroffene andernfalls an der Rechtsverfolgung gegen den Datenurheber gehindert wäre.

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Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die eine Verweigerung der begehrten Auskunft rechtfertigen sollen, trägt der Verantwortliche und muss hierzu konkrete Tatsachen vortragen.

Relevante Normen
§ Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO§ Art. 15 DS-GVO§ 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG§ 48 Abs. 1a ArbGG§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG§ 308 Abs. 1 ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Stellungnahmen und Aussagen der Mitarbeiter Frau S R, Frau A B, Frau K H, Frau M G, Herrn W Ä und Herrn Gü N, die von der Beklagten zu dem Kläger eingeholt wurden, zu erteilen und Kopien der Aussagen zur Verfügung zu stellen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 25 Prozent und die Beklagte zu 75 Prozent zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.500,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten zuletzt noch über einen Anspruch auf Datenauskunft und Kopieerteilung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis.

3

Der am 1966 geborene Kläger ist seit dem 01.07.2011 als Staplerfahrer bei der Beklagten am Standort Me beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Entgelt in Höhe von 3.500,- EUR brutto. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Seit dem Jahr 2018 wurde er als Staplerfahrer im Bereich der Verwertung eingesetzt.

4

Am 12.08.2024 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger, seiner Vorgesetzten Frau G und einer weiteren Arbeitnehmerin der Beklagten, Frau R. Aufgrund dieser Auseinandersetzung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 21.08.2024 sexuelle Belästigung im Zusammenhang mit einem möglichen Alkoholmissbrauch vorgeworfen. Der Kläger wurde mit sofortiger Wirkung von der Arbeitsleistung freigestellt (Bl. 47 d.A.).

5

Die Beklagte hörte die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter Frau S R, Frau A B, Frau K H, Frau M G, Herrn W Ä und Herrn Gü N zu dem Kläger an.

6

Am 22.08.2024 fand zu der o.g. Auseinandersetzung ein Personalgespräch mit dem Kläger statt. In diesem wurde ihm mitgeteilt, dass der Beklagten eine Stellungnahme vorgelegt worden sei, dass er regelmäßig alkoholisiert zum Dienst erscheine und auch den Gabelstapler bediene. Dies werde durch alle angehörten Mitarbeiter bestätigt. Diese hätten angegeben, dass ihnen regelmäßig aus dem Führerhaus eine Alkoholfahne entgegenschlage, wenn der Kläger diesen benutzt habe (Bl. 48-51 d.A.).

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Die Beklagte forderte den Kläger zu einer ärztlichen Untersuchung auf, um seine Einsatzfähigkeit zu überprüfen. In der Beauftragung an den Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst vom 12.09.2024 bittet die Beklagte um die Feststellung der allgemeinen Arbeitsfähigkeit sowie einer möglichen Alkoholabhängigkeit des Klägers. Diesbezüglich führt die Beklagte aus, dass die angehörten Mitarbeiter zu Protokoll gegeben hätten, dass der Kläger regelmäßig alkoholisiert im Dienst erscheine und auch den Gabelstapler bediene. Es schlage ihnen regelmäßig eine Alkoholfahne entgegen, wenn der Kläger diesen vorher benutzt habe. Weiterhin hätten sie angegeben, dass der Kläger bereits mehrfach versucht habe, einen Entzug zu machen, diesen jedoch nach kürzester Zeit abgebrochen habe. Darüber hinaus sei mündlich mitgeteilt worden, dass es bereits mehrfach beinahe zu Unfällen mit Personenschaden gekommen wäre, wenn diese nicht auf die Seite gesprungen wären (Bl. 91.C-91.D d.A.).

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Ausweislich des Personal-/Vertrauensärztlichen Zeugnis vom 05.11.2024 ergeben sich aus der personal-/vertrauensärztlichen Anamnese und Untersuchung vom 24.10.2024 und der Laboruntersuchung vom 24.10.2024 keinen Anhaltspunkt für einen chronisch vermehrten Alkoholkonsum, beziehungsweise eine chronische Alkoholkrankheit oder eine Alkoholabhängigkeit des Klägers (Bl. 65 f d.A.).

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Mit Schreiben vom 19.11.2024 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, ihm die der Beklagten vorliegenden Stellungnahmen der anderen Arbeitnehmer, die sich negativ über den Kläger geäußert hatten, vorzulegen (Bl. 67-69 d.A.). Dem kam die Beklagte nicht nach.

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Der Kläger wird derzeit nicht mehr in der Abteilung Verwertung beschäftigt und hat keinen Kontakt mehr zu den dort beschäftigten Mitarbeitern.

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Der Kläger behauptet, dass die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe unzutreffend seien. Er sei nie alkoholisiert zum Dienst erschienen und habe dort nicht unter Alkoholeinfluss gearbeitet.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Datenauskunft und Kopieerteilung gegen die Beklagte aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO habe. Die Beklagte habe personenbezogene Daten des Klägers verarbeitet, sodass er eine Kopie verlangen könne.

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Er habe ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Vernehmungsprotokolle. Es bestehe kein Schutzbedürfnis, da die Aussagen unzutreffend seien. Es handele sich bei den Äußerungen vielmehr um üble Nachrede bzw. Verleumdung. Nach dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens bestünden keine Anhaltspunkte für einen chronisch vermehrten Alkoholkonsum oder für eine chronische Alkoholkrankheit. Bei einer Abwägung der wechselseitigen Interessen überwiege eindeutig sein Interesse an der Herausgabe.

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Mit der am 30.12.2024 bei dem Arbeitsgericht Bonn eingegangenen Klage hat der Kläger die Entfernung einer Abmahnung, seine leidensgerechte Beschäftigung sowie Datenauskunfts- und Kopieerteilungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Im Kammertermin am 13.08.2025 haben die Parteien einen Teilvergleich betreffend der Abmahnung sowie der leidensgerechten Beschäftigung des Klägers getroffen. Zugleich hat der Kläger den Klageantrag zu 4.) aufgrund der Erfüllung durch die Beklagte zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt zuletzt:

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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Stellungnahmen und Aussagen der Mitarbeiter Frau S R, Frau A B, Frau K H, Frau M G, Herrn W Ä und Herrn Gü N, die von der Beklagten zu dem Kläger eingeholt wurden, zu erteilen und Kopien der Aussagen zur Verfügung zu stellen.

17

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu den Aussageprotokollen habe.

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Die Beklagte habe eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger und seinen Kollegen. Daher habe sie die erhobenen Anschuldigungen ernst nehmen und gründlich überprüfen müssen. Dabei sei festgestellt worden, dass sich die erhobenen Anschuldigungen nicht bestätigt hätten. Die Verpflichtung der Beklagten, Aussagen von Mitarbeitern über einen Kollegen betreffend der Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen nachzugehen, korrespondiere mit der Verpflichtung gegenüber dem Meldenden, seine Aussagen vertraulich zu behandeln und nicht dem Betroffenen unmittelbar zugänglich zu machen. Ferner stünden einer Offenlegung erhebliche datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

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I. Die erhobene Klage ist zulässig und in der Sache begründet. Der Kläger kann nach Art. 15 DS-GVO einen Datenauskunfts- und Herausgabeanspruch gegen die Beklagte geltend machen.

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1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG eröffnet. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 48 Abs. 1a ArbGG, da der Kläger seine Arbeitsleistung gewöhnlicherweise in Me erbringt.

25

Der Klageantrag ist darüber hinaus hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

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Nach § 253 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe eines Gegenstandes und eines Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf die Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (so: BAG, Urteil vom 16.12.2021, 2 AZR 235/21, juris, Rn. 21).

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Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend hinreichend klar bestimmt, über welche Stellungnahme und Aussagen dem Kläger Auskunft zu erteilen und diese dem Kläger zu überlassen sind. Der Kläger bezieht sich auf alle Stellungnahmen der namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu seiner Person eingeholt wurden. Damit ist für die Beklagte konkret abgrenzbar, über welche von ihr eingeholten Stellungnahme und Aussagen sie dem Kläger Auskunft erteilen soll.

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2. Die Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO einen Anspruch gegen die Beklagte auf Datenauskunftserteilung und Herausgabe der von ihr bei den namentlich bezeichneten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu dem Kläger eingeholten Stellungnahmen.

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a. Der Kläger stützt seinen Auskunftsanspruch zutreffenderweise auf Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO.

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Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO hat die von einer Datenerhebung und ‑verarbeitung betroffene Person das Recht, von dem Datenverantwortlichen Auskunft über die erhobenen Daten und deren Herkunft zu verlangen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden. Weiter ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

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Personenbezogene Daten sind dabei alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.122.018, 17 Sa 11/18, juris, Rn. 200).

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Die Beklagte hat mit der Einholung von Stellungnahmen und deren Protokollierung über den Kläger bei anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern personenbezogene Daten des Klägers erhoben. Weiterhin hat die Beklagte die erhobenen personenbezogenen Daten des Klägers sowohl in dem Anhörungsgespräch am 22.08.2024 als auch in der Beauftragung des Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes am 12.09.2024 verwendet und damit verarbeitet i.S.d. Art. 15 DS-GVO.

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Die Daten betreffend einer etwaigen Alkoholerkrankung des Klägers wurden nicht bei dem Kläger direkt erhoben, sodass der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, lit. g DS-GVO ein Auskunftsrecht über die Herkunft der Daten geltend machen kann. Weiterhin kann der Kläger gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO die Herausgabe einer Kopie der über ihn erhobenen Daten verlangen.

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b. Das Auskunfts- und Herausgaberecht des Klägers ist vorliegend nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 DS-GVO aufgrund der Rechte und Freiheiten anderer Personen beschränkt.

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Grundsätzlich besteht weder das Auskunftsrecht noch das Herausgaberecht nach Art. 15 DS-GVO einschränkungslos (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 14). Art. 15 Abs. 4 DS-GVO regelt, dass das Recht auf Erhalt einer Kopie die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Diese Beschränkung dürfte nach hiesigem Dafürhalten im Wege der analogen Anwendung auch auf Art. 15 Abs. 1 DS-GVO anzuwenden sein (vgl. BeckOK- Schmidt-Wudy, Datenschutzrecht, 01.05.2025, Art. 15 DS-GVO, Rn. 97; direkte Anwendung: Paal/Pauly-Paal, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 15 DS-GVO, Rn. 41). Es kann jedoch dahinstehen bleiben, ob sich die Beschränkung des Auskunfts- und Herausgabeanspruchs unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung, über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DS-GVO oder aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG ergibt. Denn es kommt im Ergebnis darauf an, ob das Interesse der auskunfterteilenden Person an der Geheimhaltung seiner Person das Auskunftsinteresse der von der Datenverarbeitung betroffenen Person überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 14; vgl. zum Streitstand ferner LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.122.018, 17 Sa 11/18, juris, Rn. 204 ff).

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In die vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und der auskunfterteilenden Person sind zugunsten des Auskunftsberechtigten Bedeutung, Gewicht und Zweck des Auskunftsrechts einzubeziehen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 24). Das Recht jeder Person, Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken, ist in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Rahmen des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten verbürgt. Es dient dem Zweck, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung der sie betreffenden Daten bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO) (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 24). Sie soll sich insbesondere vergewissern können, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 24). Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 24). Die Pflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 24).

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Zugunsten der auskunfterteilenden Person ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass auch dessen Rechte durch Art. 7 Abs. 1 (Achtung des Privatlebens) und Art. 8 (Recht auf Schutz personenbezogener Daten) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 25). Allein der Einwand des auf Auskunft in Anspruch genommenen Verantwortlichen, der auskunfterteilenden Person - im Ergebnis ohne Rücksicht auf das Auskunftsrecht des Betroffenen - Vertraulichkeit zugesichert zu haben, führt jedoch nicht zu dem Recht, dem Auskunftsersuchenden die Information zu verweigern (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 25), ebenso wenig ein pauschaler Verweis auf das Schutzbedürfnis der auskunfterteilenden Person und darauf, dass der Verantwortliche auf dessen Hinweise angewiesen sei (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 25).

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Das Interesse an der Geheimhaltung der auskunfterteilenden Person hat gegenüber dem Auskunftsinteresse des Betroffenen regelmäßig dann zurückzutreten, wenn die auskunftserteilende Person wider besseres Wissen oder leichtfertig unrichtige Angaben zu personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemacht hat (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 26). Dabei dürfte es bei der Mitteilung solcher personenbezogenen Daten, die wegen ihres ansehensbeeinträchtigenden Charakters das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, auf die objektive Richtigkeit der Daten wesentlich ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 26). Denn dem Auskunftsberechtigten kann gegenüber der auskunfterteilenden Person, die ansehensbeeinträchtigende Tatsachen über ihn behauptet hat, unter anderem ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustehen, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dies ist bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die anders als in der Regel eine wahre Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden muss, unabhängig vom Verschulden der auskunfterteilenden Person regelmäßig der Fall (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 26). Durch die Auskunft über die Identität der auskunfterteilenden Person wird der Auskunftsberechtigte in die Lage versetzt, solche Ansprüche gegen die Person, von der die unrichtigen Daten herrühren, geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 26). Für die Abwägung zwischen dem Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die Herkunft personenbezogener Daten durch Benennung der auskunfterteilenden Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO und dem Interesse der auskunfterteilenden Person daran, dass ihre Identität nicht offengelegt wird, kann demnach die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von der auskunfterteilenden Person mitgeteilten personenbezogenen Daten eine maßgebliche, wenn auch nicht die allein entscheidende Rolle spielen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 27).

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person der auskunfterteilenden Person rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 28; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.122.018, 17 Sa 11/18, juris, Rn. 209). Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse der auskunfterteilenden Person an ihrer Geheimhaltung begründen sollen (BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 14/21, juris, Rn. 28).

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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen überwiegen die Interessen des Klägers auf Datenauskunft und Kopieerteilung die Interessen der hinweisgebenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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Es handelt sich bei den getroffenen Äußerungen, dass der Kläger regelmäßig alkoholisiert im Dienst erscheine und auch den Gabelstapler bediene; ihnen regelmäßig eine Alkoholfahne entgegenschlage, wenn der Kläger diesen vorher benutzt habe sowie, dass der Kläger bereits mehrfach versucht habe, einen Entzug zu machen, diesen jedoch nach kürzester Zeit abgebrochen habe, um Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen des Klägers in erheblichem Maße zu beeinträchtigen. Denn dem Kläger wird eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, eine Suchterkrankung sowie die Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen unterstellt.

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Die getroffenen Äußerungen haben sich auf die Nachprüfung der Beklagten nicht als zutreffend herausgestellt. Ausweislich des personal- und vertrauensärztlichen Zeugnisses vom 05.11.2024 ergibt sich aus der personal-/ vertrauensärztlichen Anamnese und Untersuchung vom 24.10.2024 und der Laboruntersuchung vom 24.10.2024 kein Anhaltspunkt für einen chronisch vermehrten Alkoholkonsum, beziehungsweise eine chronische Alkoholkrankheit oder eine Alkoholabhängigkeit des Klägers. Auch die Beklagte ist insoweit zu dem Schluss gekommen, dass sich die erhobenen Anschuldigungen nicht bestätigt haben. Damit aber handelt es sich um in Bezug auf den Kläger unzutreffende Daten.

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Ein etwaiges Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welches ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihnen herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht des Klägers überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnte, muss vorliegend zurücktreten. Zwar ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass sie auch gegenüber den weiteren bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht trifft. Dies gilt jedoch in gleichem Maße zugunsten des Klägers. Die Beklagte selbst hat schon nicht behauptet, dass sie den auskunfterteilenden Personen ausdrücklich eine Geheimhaltung ihrer Äußerungen zugesagt hat. Damit dürfte insoweit schon keine berechtigte Erwartung an eine Geheimhaltung entstanden sein. Jedenfalls aber dann, wenn sich die geäußerten Hinweise als unrichtig erweisen, können die auskunfterteilenden Personen nicht mit einer Geheimhaltung ihrer Aussagen rechnen. Denn andernfalls würde dem Kläger die Möglichkeit genommen, etwaige Unterlassungsansprüche gegen diesen geltend zu machen.

44

Damit aber überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Klägers an einer Auskunfts- und Kopieerteilung die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hinweise zu dem Kläger erteilt haben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Datenauskunfts- und Kopieerteilung nach Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS-GVO gegen die Beklagte.

45

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1, 98, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit diese unterlegen ist. Soweit sich die Parteien verglichen haben, sind die Kosten hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Schließlich sind die Kosten für den Klageantrag zu 4.) trotz der Klagerücknahme der Beklagten aufzuerlegen, da diese den Anspruch des Klägers nach Klageerhebung erfüllt hat.

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Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgte gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO für den Klageantrag zu 3.) in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt des Klägers.

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Es liegen keine Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor.