LKW-Fahrer: Übliche Vergütung nach § 612 BGB und Anspruch auf Lohnsteuerbescheinigung
KI-Zusammenfassung
Ein LKW-Fahrer verlangte restliches Arbeitsentgelt sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren nach einem dreiwöchigen Einsatz ohne schriftlichen Vertrag. Da keine Partei die behauptete Vergütungsabrede beweisen konnte, setzte das Gericht nach § 612 BGB eine übliche Stundenvergütung von 9,00 € brutto bei 39 Wochenstunden an. Barzahlungen von insgesamt 600,00 € netto wurden als (teilweise) Erfüllung berücksichtigt, sodass die Klage nur teilweise Erfolg hatte. Eine Lohnsteuerbescheinigung war herauszugeben; die Herausgabe von Lohnsteuerkarte und Sozialversicherungsausweis scheiterte mangels Nachweises des Besitzes beim Arbeitgeber.
Ausgang: Zahlungsklage nur in Höhe der üblichen Bruttovergütung abzüglich nachgewiesener Barzahlungen erfolgreich; Lohnsteuerbescheinigung zugesprochen, übrige Herausgabeansprüche abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Kann eine behauptete Vergütungsabrede nicht bewiesen werden, ist die Vergütung nach § 612 BGB nach der üblichen Vergütung zu bestimmen, wenn die Dienstleistung nur gegen Entgelt zu erwarten ist.
Bei unstreitigem Vollzeitarbeitsverhältnis und unstreitigem Beschäftigungszeitraum bedarf es für den Vergütungsanspruch grundsätzlich keiner detaillierten Darlegung der tatsächlichen Einsatztage; bestreitet der Arbeitgeber die Erfüllung, hat er Nichterfüllung substantiiert darzulegen und zu beweisen.
Eine Nettovergütungszusage ist nur ausnahmsweise anzunehmen und bedarf einer klaren Vereinbarung; bleibt sie unbewiesen, ist von einer Bruttovergütung auszugehen.
Barzahlungen des Arbeitgebers sind als Teilerfüllung anspruchsmindernd zu berücksichtigen, wenn deren Leistung bzw. Anerkenntnis des Arbeitnehmers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht.
Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich Arbeitspapieren setzt voraus, dass der Besitz des Arbeitgebers an den begehrten Unterlagen feststeht; eine Lohnsteuerbescheinigung ist auch ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu erteilen, wenn keine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 440/09 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.053,00 EUR (i.W. eintausenddreiundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich erhaltener 600,00 EUR (i.W. sechshundert Euro, Cent wie nebenstehend) netto zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnsteuerbescheinigung herauszugeben.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 61%, der Beklagte 39 %.
4. Der Streitwert wird auf 1.939,58 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Zahlungsanspruch des Klägers sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren.
Der Kläger war bei dem Beklagten jedenfalls im Zeitraum 21.07. bis 08.08.2008 als LKW-Fahrer beschäftigt; schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien liegen hierüber nicht vor.
Der Beklagte erteilte dem Kläger zwei Abrechnungen auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung, beide ausgedruckt unter dem 28.08.2008, einmal über 400,-- € und einmal über 600,-- € netto (Kopien Blatt 5 f. d. Akte).
Nach tatsächlicher Beendigung der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten überwies der Beklagte an den Kläger 100,-- € netto – welche der Kläger von seiner Zahlungsforderung in Abzug bringt.
Der Kläger behauptet, zwischen den Parteien sei ein „Nettoentgelt“ in Höhe von 1.000,-- € für den dreiwöchigen Zeitraum der Beschäftigung vereinbart worden. Die Vergütungsvereinbarung sei – insoweit unstreitig – unter vier Augen getroffen worden. Zuvor habe der Herr T. den Kläger gefragt gehabt, ob der Kläger bei dem Beklagten drei Wochen für 1.000,-- € arbeiten wolle.
Hilfsweise stellt der Kläger darauf ab, wenn eine Lohnvereinbarung unbewiesen bleibe, sei von der üblichen Vergütung auszugehen. Gemäß dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für die Speditionswirtschaft betrage das geringstmögliche Entgelt für einen LKW-Fahrer der Klassen D oder C 1 9,74 € pro Stunde brutto, dies bei 39 Arbeitsstunden in der Woche, somit 1.139,58 € brutto für den hier streitbefangenen Beschäftigungszeitraum.
Der Kläger behauptet, er habe für den Beklagten in der Zeit vom 21. bis zum 28.07. Touren für die Firma N. gefahren sowie ab dem 29.07.2008 Fernverkehr für die Firma KKT in L.. Er habe 15 Tage gearbeitet; er sei nämlich an jedem Werktag in diesem Zeitraum für den Beklagten tätig geworden – außer Samstags.
Vergütung – über den genannten Betrag von 100,-- € netto hinaus – habe er von dem Beklagten nicht erhalten. Insbesondere sei ihm auch nicht im Beisein der Zeugin I. Geld übergeben worden.
Soweit sich der Beklagte für eine Barzahlung auf das Zeugnis des Zeugen N. berufe, sei nur richtig, dass der Beklagte diesen Zeugen zu einer solchen Aussage zu überreden versucht habe.
Die Lohnsteuerkarte 2008 und den Sozialversicherungsausweis habe er, der Kläger, dem Beklagten ausgehändigt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
an den Kläger 900,-- € netto restliches Arbeitsentgelt für die Zeit vom 21.07. bis 08.08.2008 zu zahlen;
hilfsweise
1.139,58 € brutto abzüglich erhaltener 100,-- € netto zu zahlen;
an den Kläger dessen Arbeitspapiere, bestehend aus der Lohnsteuerkarte 2008, dem Sozialversicherungsausweis sowie der Lohnsteuerbescheinigung, herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, es sei eine geringfügige Beschäftigung zu einem Tagessatz von 50,-- € zwischen den Parteien vereinbart worden. Es sei immer so, dass Aushilfsfahrer 50,-- € erhielten. Eine anderweitige Mitteilung habe er dem Kläger zur Vergütungshöhe auch über den benannten Zeugen T. nicht machen lassen.
Im Beschäftigungszeitraum vom 21.07. bis 08.08.2008 habe der Kläger lediglich an 12 Tagen gearbeitet. Hierzu legt der Beklagte Kopien von Tachoscheiben für den 22., 23., 24., 25. und 28.07.2008 (Blatt 65 bis 67 der Akte) vor und behauptet, weitere Tachoscheiben lägen nicht vor; ggfs. sei ein Lastkraftwagen mit elektronischem Fahrtenschreiber eingesetzt worden.
Nachdem der Kläger ursprünglich behauptet – sowie unter Zeugnis N. gestellt – hatte, dem Kläger seien bar 500,-- € übergeben worden, hat er im Gütetermin ausführen lassen, nicht sagen zu können, wann dies gewesen sei; sein Beweisantritt mache aber nur dann Sinn, wenn der benannte Zeuge N. als Zeuge dabei gewesen sei.
Hiernach behauptet der Beklagte nunmehr in einem Schriftsatz vom 26.11.2008, dem Kläger seien am 22.07.2008 50,-- €, am 30.07.2008 weitere 150,-- €, am 31.07.2008 weitere 100,-- € und am 07.08.2008 nochmals 200,-- € in bar übergeben worden (Zeugnis Anita I.).
Zudem behauptet der Beklagte nunmehr, am 08.08.2008 habe ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden– insoweit unstreitig, und bei diesem Gespräch habe der Kläger im Beisein des Zeugen N. bekundet, dass er schon 500,-- € in bar erhalten habe.
Die Lohnsteuerkarte 2008 habe der Beklagte nicht erhalten, was bei geringfügiger Beschäftigung auch nicht notwendig sei. Ebenso wenig sei dem Beklagten der Sozialversicherungsausweis des Klägers ausgehändigt worden. Eine Lohnsteuerbescheinigung müsse ebenfalls nicht erteilt werden, da keine Lohnsteuer abgeführt worden sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 21.01.2009 durch Vernehmung des Zeugen N. im Kammertermin vom 18.02.2009. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Parteien sowie die ausführlich protokollierten Parteierklärungen vom 21.01.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig; sie ist mit ihrem Hilfsantrag teilweise auch begründet, ebenso mit einem Teil des Herausgabeanspruchs, und im übrigen als unbegründet abzuweisen.
Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Kläger gegenüber dem Beklagten aus § 611 BGB Anspruch auf Vergütung in Höhe der im Urteil vorgenommenen Tenorierung, dies abzüglich der ihn bereits zugeflossenen Barzahlungen. Zudem hat der Kläger Anspruch auf Herausgabe einer Lohnsteuerbescheinigung.
1. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war der Kläger bei dem Beklagten jedenfalls im Zeitraum 21.07. bis 08.08.2008 (befristet?) beschäftigt. Wie ebenfalls gemäß den Parteierklärungen vom 21.01.2009 unstreitig ist, erfolgte die Beschäftigung auf der Basis eines Vollzeitarbeitsverhältnisses – was die Einlassung des Beklagten betreffend eine geringfügige Beschäftigung selbst bei Zugrundelegung der von ihm behaupteten Tagesvergütung fraglich erscheinen lässt.
In den Zeitraum der Beschäftigung fallen insgesamt 15 Einsatztage unter Zugrundelegung der 5-Tage-Woche.
Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung des vollständigen Beschäftigungszeitraums auf der Basis des vereinbarten Vollzeitarbeitsverhältnisses. Zu vergüten sind somit drei Wochen.
Im Gegensatz zu der allerdings speziell gelagerten Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung von Überstunden bedarf es angesichts des unstreitigen Beschäftigungszeitraums und des unstreitigen Vollzeit-Beschäftigungsumfangs (pro Arbeitstag) keiner näheren Darlegungen und erst recht keines Beweisantritts des Klägers darüber, dass der Kläger an sämtlichen 15 Tagen seiner Arbeitspflicht nachgekommen sei. Wendet der Beklagte als Arbeitgeber insoweit Nichterfüllung dieser vertraglichen Verpflichtung ein, so ist es seine Sache, dies zu präzisieren und ggfs. unter Beweis zu stellen. Dazu führt der Beklagte jedoch nicht aus; insbesondere behauptet er für keinen der im Anspruchszeitraum gelegenen Arbeitstage, der Kläger sei nicht arbeitsbereit gewesen und habe – trotz Zuweisung von Arbeit – diese nicht ausgeführt. Weitere Vertiefungen bedarf es insoweit nicht. Unerheblich bleibt somit seine Behauptung, der Kläger sei tatsächlich nur an 12 der 15 möglichen Arbeitstage im Einsatz gewesen.
2. Der Vergütungsanspruch des Klägers beläuft sich für den genannten Beschäftigungszeitraum auf insgesamt 1.053,-- € brutto, nämlich berechnet auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden (wie vom Kläger hilfsweise geltend gemacht) mit einem als üblich anzusehenden Stundensatz in Höhe von 9,-- € brutto.
Soweit beide Parteien ihrerseits konkrete Vergütungsvereinbarungen behaupten, ist keine der Parteien in der Lage, die Behauptung in sachgerechter Weise unter Beweis zu stellen. Das Gespräch über die Vergütungsvereinbarung fand unter vier Augen statt; zu den abweichenden Behauptungen über die inhaltlichen Vereinbarungen hat die Kammer die Parteien persönlich – und ergebnislos – angehört.
Hat, wie der Kläger auf Befragen im Gütetermin vom 07.11.2008 zu Protokoll gegeben hat, der – ebenfalls als Fahrer für den Beklagten tätig gewordene – Herr T. den Kläger gefragt, ob dieser bei dem Beklagten „drei Wochen für 1.000,-- € arbeiten wolle“ so liegt darin nicht die konkrete Behauptung einer Vergütungsvereinbarung – vermittelt als Bote – und erst recht nicht die konkrete Vereinbarung einer Nettovergütungszusage, von welcher ohnehin nur im Ausnahmefall wird ausgegangen werden können.
Angesichts dessen liegt eine Vergütungsvereinbarung – jedenfalls in einer im Rechtsstreit verwertbaren Form – nicht vor, so dass auf die übliche Vergütung gemäß § 612 BGB abzustellen ist. Dass die Arbeitstätigkeit des Klägers nur gegen Vergütung erwartet werden konnte, ist wiederum zwischen den Parteien unstreitig.
Zur Vergütungshöhe im Sinne der Üblichkeit haben die Parteien nur begrenzt vorgetragen. Soweit die Klägerseite auf den Tariflohn (9,74 € pro Stunde abstellt) geht das Gericht auch unter Einbeziehung durchaus umfangreicher eigener Kenntnisse und Erfahrungen über die im regionalen Güterverkehrsgewerbe der Region gezahlten Vergütungen davon aus, dass zwar oftmals nicht die tarifliche Vergütungshöhe, jedenfalls aber doch eine diese nur geringfügig unterschreitende Stundenvergütung gezahlt wird; teilweise auch eine über die Höhe der tariflichen Vergütung hinausgehende Vergütung (dies allerdings oftmals ohne Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf 39 oder 40 Wochenstunden). Hiernach setzt die Kammer den als üblich anzusehenden Stundensatz mit 9,-- € - brutto, nicht netto – an. Die klägerseitige Behauptung einer Nettovergütung – in welcher Höhe auch immer – ist unbewiesen.
3. Von dem sich somit ergebenden Vergütungsanspruch in Höhe von 1.053,-- € brutto hat der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weitere 500,-- € netto erhalten, insgesamt somit 600,-- € netto.
Dabei war nicht dem Beweisantritt des Beklagten durch Benennung der Zeugin Anita I. nachzugehen, denn zu den im Schriftsatz vom 26.11.2008 behaupteten vier Netto-Teilzahlungen ist trotz der Angabe von Zahlungsdaten kein Sachvortrag beigebracht worden, welcher hinreichend konkret wäre, dem Kläger die substantiierte Einlassung hierzu zu ermöglichen und die Erhebung eines Ausforschungsbeweises zu vermeiden.
Nur beiläufig: Dass im übrigen die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung nur insoweit statthaft und vertretbar ist, als hinreichend konkreter Sachvortrag vorliegt, zeigt die ursprüngliche Behauptung des Beklagten unter Beweisantritt N. dafür, dass dem Kläger 500,-- € in bar übergeben worden seien – welcher Vortrag nur dann Sinn gemacht habe, wäre der Zeuge N. dabei gewesen. Abgesehen von fehlenden Angaben über Zeit, Ort und nähere Umstände der Zahlung von 500,-- € hätte sich im Falle seiner Vernehmung hierzu ergeben müssen, dass der Zeuge N. bei keinerlei Geldübergabe dabei gewesen wäre – erst recht nicht bei einer solchen in Form von vier Teilzahlungen.
Der Zeuge N. war jedoch letztendlich über die Behauptung des Beklagten zu vernehmen, am 08.08.2008 habe der Kläger selbst erklärt, dass er schon 500,-- € in bar von dem Beklagten erhalten habe. Dies betrifft eine Hilfstatsache, welche jedoch den hinreichend sicheren Schluss auf die beklagtenseits zu beweisende Haupttatsache, nämlich die Teilerfüllung der Klageforderung durch schon erfolgte Barzahlung, zulässt. Hierbei war auch die Erhebung eines Ausforschungsbeweises nicht zu besorgen, denn dass ein Gespräch zu dieser Thematik am bewussten Tage zwischen den Parteien stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien unstreitig (vgl. protokollierte Erklärungen vom 21.01.2008); streitig blieb allein der Gesprächsinhalt in dem fraglichen Punkt.
Hierzu hat der Zeuge N. letztendlich hinreichend sicher und in einer für die Kammer überzeugenden Weise bekundet, dass der Kläger nicht nur am 08.08.2008, sondern bereits an einem vorangegangenen Tage der selben Woche gesprächsweise gegenüber dem Zeugen angegeben hat, von dem Beklagten 500,-- € bereits in bar erhalten zu haben. Dies hat der Kläger bei dem abschließenden Gespräch an dessen letztem Einsatztag im Beisein des Zeugen N. wiederum bestätigt.
Hierzu hat der Zeuge eingehend und detailreich ausgeführt und den Gesamtsachverhalt in einer in sich schlüssigen Weise dargestellt – dies auch hinsichtlich des Geldbedarfs des Klägers wegen Autoreparaturkosten und der Frage, ob und inwieweit der Kläger an diesem Tage mit einem Privatwagen (in welchem eine Frau saß) nach dem Übergabegespräch vom Standplatz des LKW’s abgeholt wurde.
Dabei hat das Gericht in die Betrachtung einbezogen, dass der Zeuge N. jedenfalls gelegentlich auch bereits für den Beklagten tätig geworden ist – und (nicht protokolliert) mit dem Beklagten in einem Fahrzeug gemeinsam die Gerichtsstelle zum Zwecke der Zeugenaussage aufgesucht hat. Aspekte, welche greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und/oder an der Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen gemachten Aussage begründen könnten, haben sich auch im Rahmen der Erörterung des Beweisergebnisses nicht ergeben und sind auch klägerseitig – über die bloße Behauptung, der Zeuge habe gelogen – nicht aufgezeigt worden.
In Höhe der – trotz fehlender Quittungsbelege – somit als erwiesen anzusehenden bzw. unstreitigen Nettozahlungen von 600,00 € unterliegt die Klage somit der Abweisung.
4. Die Klage ist weiterhin abzuweisen, soweit der Kläger die Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2008 und des Sozialversicherungsausweises verlangt. Abgesehen davon, dass der Kläger bereits nicht konkret vorgetragen hat, wann und unter welchen Umständen er diese dem Beklagten übergeben haben will, fehlt es auch an einem Beweisantritt hierzu. Die erkennende Kammer vermag dem Beklagten nicht zur Herausgabe von Gegenständen zu verurteilen, von denen bereits nicht feststeht, dass sie in dessen Besitz gelangt sind.
Herauszugeben ist hingegen eine Lohnsteuerbescheinigung. Um eine geringfügige Beschäftigung hat es sich, wie bereits aufgezeigt, keinesfalls gehandelt. Zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinig bedarf der Beklagte im übrigen auch keiner Lohnsteuerkarte, da mangels Vorlage einer solchen die Bruttoansprüche des Klägers ggf. nach der Lohnsteuerklasse VI würden abgerechnet werden können bzw. müssen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien nach dem Maß ihres Obsiegens bzw. Unterliegens gemäß §§ 46 II ArbGG, 92 I ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach §§ 61 I, 46 II ArbGG,3 ff. ZPO, wobei der höhere Gegenstandswert des Hilfsantrags in Ansatz kommt und für die Arbeitspapiere jeweils 300,-- € (insgesamt 900,-- €) in Ansatz gebracht sind.