TV-L Lehrkraft: Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L bei schädlicher Unterbrechung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, eine beim Land beschäftigte Lehrkraft, verlangte eine höhere Zuordnung zu den Erfahrungsstufen (Stufe 2 ab 2017, Stufe 3 ab 2020) sowie Differenzvergütung. Streitentscheidend war, ob frühere befristete Beschäftigungszeiten als einschlägige Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 TV-L anzurechnen sind oder wegen einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten (Protokollerklärung Nr. 3) „schädlich“ sind. Das ArbG Bonn wies die Klage ab, weil kein anrechenbares vorheriges Arbeitsverhältnis im Tarifsinne vorlag und die Stufenlaufzeiten für Lehrkräfte nach § 6 TV EntgeltO-L einen Aufstieg in Stufe 3 noch nicht trugen. Ein Ermessen des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 2 S. 1, 2 TV-L bestehe nicht; § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L greife mangels Darlegung von Personalgewinnungsschwierigkeiten nicht ein.
Ausgang: Klage auf höhere Stufenzuordnung und Vergütungsdifferenzen nach TV-L/TV EntgeltO-L als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zuordnung bei Einstellung nach § 16 Abs. 2 TV-L erfolgt gebunden; ein Ermessen besteht bei den Regelungen der Sätze 1 bis 3 grundsätzlich nicht.
Die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist nicht als eigenständiger Anrechnungstatbestand zu verstehen, sondern wird durch die Sätze 2 bis 4 abschließend konkretisiert.
Einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L i.V.m. der Protokollerklärung Nr. 3 nur zu berücksichtigen, wenn zwischen Ende und Beginn der Arbeitsverhältnisse höchstens sechs Monate liegen; längere Unterbrechungen schließen die Berücksichtigung aus.
Eine Berücksichtigung förderlicher Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass sie zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist; hierfür sind Schwierigkeiten der Personalgewinnung darzulegen und ggf. zu beweisen.
Für Lehrkräfte nach § 6 TV EntgeltO-L gelten hinsichtlich der Stufenlaufzeiten abweichende, verlängerte Laufzeiten, die einen Stufenaufstieg gegenüber § 16 Abs. 3 TV-L hinausschieben können.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1694/23
Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 327/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 28.798,39 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung im TV-L sowie über damit korrespondierende Vergütungsdifferenzen.
Der Kläger ist seit 2010 mit mehreren Unterbrechungen beim beklagten Land jeweils an der städtischen Realschule B beschäftigt.
In folgenden Zeiträumen war er als Vertretungslehrkaft beschäftigt:
- 01.02.2010 – 06.09.2011
- 25.01.2012 – 31.07.2012
- 22.08.2012 – 03.09.2013
- 20.02.2017 – 22.12.2017
- 29.08.2018 – 27.08.2019
- 16.09.2019 – 31.01.2021
Im Zeitraum vom 01.02.2021 bis zum 30.04.2022 befand er sich im Rahmen einer pädagogischen Einführung in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit dem 01.05.2022 ist er als Lehrkraft unbefristet für das beklagte Land tätig. Die Tätigkeiten des Klägers blieben im Wesentlichen unverändert. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Inbezugnahme der TV-L sowie der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgeltO-L) Anwendung.
Der Kläger wurde durch das beklagte Land ab dem 20.02.2017 in die Entgeltgruppe 11, Erfahrungsstufe 1 des TV-L eingruppiert. Der Kläger hat sein Referendariat nicht erfolgreich abgeschlossen. Er ist Lehrkraft im Sinne des 2. Abschnittes Nr. 1 der Anlage zum TV EntgeltO-L. Seit November 2020 führt der Kläger mit der Bezirksregierung des beklagten Landes Korrespondenz über die zutreffende Einstufung, insbesondere darüber, ob der Kläger ab dem 20.02.2017 der Erfahrungsstufe 2 zuzuordnen gewesen wäre. Die Bezirksregierung lehnte eine andere Einstufung des Klägers mit Schreiben vom 22.09.2023 ab. Der Kläger wird derzeit nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 vergütet. Er erhält eine monatliche Vergütung in Höhe von 4.098,38 Euro.
Der Kläger ist der Ansicht, er sei ab dem 20.02.2017 in die Erfahrungsstufe 2 und seit dem 01.10.2020 in die Erfahrungsstufe 3 einzustufen gewesen. Er verfüge über einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L. Satz 1 sei unabhängig von einer etwaigen Anrechnung nach Satz 2 anzuwenden. Das beklagte Land habe außerdem das ihr zustehende Ermessen nicht angewendet.
Durch die fehlerhafte Einstufung sei ihm seit 2017 eine Vergütung in Höhe von 17.072,14 Euro entgangen. Hierzu verweist der Kläger auf eine Berechnung, die wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommen wird (Bl. 70 f. d. A.).
Nach Klageänderung beantragte der Kläger zuletzt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 17.072,14 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab 20.02.2017 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 2 des TV-L in der für das Land NRW jeweils geltenden Fassung zu vergüten und beginnend ab dem 01.10.2020 nach der Entgeltgruppe 11, Stufe 3 des TV-L in der für das Land NRW jeweils geltenden Fassung zu vergüten.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Ansicht, dass die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L Anwendung finde, sodass eine schädliche Unterbrechung vorliege und sie eine einschlägige Berufserfahrung nicht habe anrechnen dürfen. Ein Ermessen sei ihr nicht eingeräumt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung wurden, nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch der Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Klageänderung war zumindest sachdienlich.
- 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist auch der Feststellungsantrag zulässig. Der Kläger hat ein besonderes Feststellungsinteresse. Die Klageänderung war zumindest sachdienlich.
a) Der Kläger hat seine zunächst unzulässigen Klageanträge mit Schriftsatz vom 06.03.2024 geändert. Da die geänderten Klageanträge zulässig waren, war die Klageänderung jedenfalls sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO.
b) Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat zwar parallel Leistungsklage erhoben. Die Parteien streiten jedoch materiell über die zutreffende Einstufung nach dem TV-L.
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer, der von einer fehlerhaften Eingruppierung ausgeht, die Vergütung nach der von ihm als korrekt angenommenen Vergütungsgruppe verlangen. Trotz des grundsätzlichen Vorranges der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist die Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage insbesondere innerhalb des öffentlichen Dienstes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zulässig. (vgl. nur BAG, Urteil vom 14.06.1995 – 4 AZR 259/04 – juris.). Gleiches gilt für die Zuordnung zur korrekten Erfahrungsstufe. Die Feststellungsklage ist geeignet, den Streit zwischen den Parteien endgültig zu beseitigen, da insbesondere bei einem öffentlichen Arbeitgeber davon ausgegangen werden kann, dass dieser (auch) einem nur feststellenden Tenor nachkommen und sich daran halten wird.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann weder Feststellung einer anderen Einstufung nach Vergütungsdifferenzen verlangen.
- 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann weder Feststellung einer anderen Einstufung nach Vergütungsdifferenzen verlangen.
a) Der Feststellungantrag des Klägers zu 2., mit welchem er eine höhere Einstufung in den Erfahrungsstufen und einen früheren Stufenaufstieg verlangt, ist unbegründet. Das beklagte Land hat den Kläger jedenfalls nicht zu seinem Nachteil eingestuft. Der Kläger konnte weder ab dem 20.02.2017 eine Einstufung in der Stufe 2 noch ab dem 01.10.2020 in die Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 des TV-L verlangen.
aa) Das beklagte Land hatte den Kläger zum 20.02.2017 nach den Regelungen des TV-L in die Erfahrungsstufe 1 der Entgeltgruppe 11 TV-L einzustufen.
(1) Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Eingruppierung zutreffend in die Entgeltgruppe 11 des TV-L erfolgte.
(2) Das beklagte Land durfte und musste den Kläger nach § 6 Abs. 1 TV EntgeltO-L i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L der Stufe 1 zuordnen. Danach erfolgt die Zuordnung bei der Einstellung zur Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Anders als der Kläger meint, sieht Satz 1 keine eigenständige Regelung vor, nach welcher einer Stufenzuordnung unabhängig von Satz 2 bis 4 erfolgen könnte. Dies folgt aus der zwingenden Systematik der tariflichen Regelung.
Satz 1 ist keine eigenständige Regelung. Vielmehr wird Satz durch die Sätze 2 bis konkretisiert. Die Sätze 2 bis 4 regeln die verschiedenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Vorerfahrung erschöpfend. In Satz 2 werden einschlägige Berufserfahrungen erfasst, die beim selben Arbeitgeber erworben wurden. Satz 3 sieht Voraussetzungen vor, unter denen einschlägige Berufserfahrung zu anderen Arbeitgebern angerechnet werden kann. Sonstige Berufserfahrung kann unter den Voraussetzungen von Satz 4 angerechnet werden. Insoweit verbliebe kein eigenständiger Regelungsraum mehr, wollte man Satz 1 eine eigenständige Zuordnungsregelung entnehmen.
(3) Der Kläger war nicht nach § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L in die Erfahrungsstufe 2 einzuordnen. Danach erfolgt eine Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung, wenn Beschäftigte über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber verfügen.
Der Kläger verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land im tariflichen Sinne. Denn die Tarifvertragsparteien haben in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L festgelegt, dass ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne von Satz 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt. Die Protokollerklärung findet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 TV EntgeltO-L auch vorliegend Anwendung.
Der Kläger macht geltend, ihm seien die Zeiten vor seinem Arbeitsverhältnis ab dem 20.02.2017 als einschlägige Berufserfahrung anzurechnen. Auch wenn man in der Tätigkeit des Klägers in den Jahren 2010 bis 2013 eine einschlägige Berufserfahrung im tariflichen Sinne erblicken will, wofür nach dem unstreitigen Parteienvortrag viel spricht, lag eine schädliche Unterbrechung vor. Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses, welches die Parteien zuletzt vor dem 20.02.2017 unterhielten, lagen weit mehr als sechs Monate. Denn vorherige Arbeitsverhältnis endete bereits am 03.09.2013. Selbst wenn man das Referendariat, welches bis zum 30.01.2016 andauerte, hinzurechnen würde (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 TV EntgeltO-L), läge weiterhin eine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollnotiz Nr. 3 von mehr als sechs Monaten vor.
(4) Dem beklagten Land stand bei der Stufenzuordnung kein Ermessen zu. Dem Arbeitgeber ist nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 2 S. 1, 2 TV-L („erfolgt“) kein Ermessen eingeräumt. Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss aus Satz 4. Danach kann der Arbeitgeber unabhängig von den Sätzen 2 und 3 bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden also eindeutig zwischen gebundener Einstufung und einer Einstufung mit Ermessen.
Das beklagte Land hatte auch kein Ermessen nach § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L auszuüben. Die Voraussetzungen von Satz 4 lagen nicht vor. Denn eine Berücksichtigung von förderlicher Berufserfahrung kann nur erfolgen, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist. Deckung des Personalbedarfs meint dabei nicht die bloße Besetzung freier im Haushaltsplan ausgewiesener Stellen. Vielmehr setzt dieses Tatbestandsmerkmal Schwierigkeiten bei der Personalgewinnung voraus. Der Personalbedarf muss andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden können (BAG, Urteil vom 26.06.2008 – 6 AZR 498/07 – juris Rdn. 29). Ob und inwieweit die Einstellung des Klägers zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Den Kläger trifft als Anspruchssteller nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast.
bb) Das beklagte Land hatte den Kläger auch nicht ab dem 01.10.2020 oder zu einem anderen Zeitpunkt nach der Erfahrungsstufe 3 des TV-L zu vergüten. Eine Hochstufung in die Stufe 3 hatte bislang noch nicht zu erfolgen. § 6 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 TV EntgeltO-L sieht eine von § 16 Abs. 3 TV-L abweichende Stufenlaufzeit vor. Während nach § 16 Abs. 3 S. 1 TV-L die Stufenlaufzeit in der Stufe 1 ein Jahr und in Stufe 2 zwei Jahre beträgt, regelt § 6 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 TV EntgeltO-L für Lehrkräfte nach dem 2. Abschnitt Nr. 1 der Anlage zum TV EntgeltO-L eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren in Stufe 1 und von fünf Jahren in Stufe 2.
Unabhängig von der Frage, ob das beklagte Land den Zeitraum vom 23.12.2017 bis zur erneuten Einstellung ab dem 29.08.2018 eine (weitere) schädliche Unterbrechung im Sinne von Protokollnotiz Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L sieht, hierzu hat sie sich nicht eingelassen, wäre das beklagte Land selbst bei Berücksichtigung der Zeit ab dem 20.02.2017 bislang nicht verpflichtet, den Kläger der Erfahrungsstufe 3 zuzuordnen. Denn seit dem 20.02.2017 hat der Kläger (insgesamt) keine siebenjährige ununterbrochene Tätigkeit für das beklagte Land erbracht. Die Vergütung nach Stufe 2 ist demnach jedenfalls zutreffend.
b) Auch der Antrag zu 2. des Klägers ist unbegründet. Der Kläger kann vom beklagten Land keine Differenzvergütung erhalten. Wie vorgehend ausführlich erörtert, hat das beklagte Land den Kläger nach der richtigen Erfahrungsstufe vergütet. Es ist keine Vergütungsdifferenz entstanden. Insoweit konnte offenbleiben, ob der Kläger seine Vergütungsdifferenzen schlüssig dargelegt und mit der nicht weiter konkretisierten Korrespondenz mit dem beklagten Land über die Stufenzuordnung die Ausschlussfristen nach § 37 Abs. 1 TV-L eingehalten hat.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Berufung war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gesondert zuzulassen.
Den im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auszuweisenden Wert des Streitgegenstandes hat die Kammer auf 28.798,39 Euro festgesetzt. Grundlage hierfür sind § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 495, 3 ff. ZPO. Dabei geht das Gericht vom von dem 42-fachen Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe 11 (279,91 Euro) zzgl. des bezifferten Zahlungsantrages aus.
Für den Gebührenstreitwert ist – worauf das Gericht informatorisch hinweist – lediglich ein Wert von 17.042,17 Euro anzunehmen. Es muss der 36-fache Differenzbetrag herangezogen werden. Die fälligen Beträge der Differenzlohnklage werden nicht hinzugerechnet. Der höhere Wert ist maßgebend, § 42 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG.