Kündigungsschutzklage abgewiesen: Zugang des Kündigungsschreibens am 2. Mai 2012 festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und behauptete eine mündliche Kündigung vom 22. Mai 2012 sowie die nachträgliche Erstellung eines schriftlichen Kündigungsschreibens (30. April 2012). Das Gericht hielt den Zugang des Schreibens bereits am 2. Mai 2012 für bewiesen. Die Klage war damit nach § 4 KSchG verspätet und wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruhte auf Zeugen- und Parteivernehmung sowie der Würdigung der Umstände des Zugangs.
Ausgang: Kündigungsschutzklage des Klägers als unbegründet abgewiesen, da Zugang des Kündigungsschreibens am 2. Mai 2012 festgestellt und Klagefrist des § 4 KSchG nicht gewahrt
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Drei-Wochen-Klagefrist des § 4 KSchG nicht eingehalten, begründet § 7 KSchG die unwiderlegliche Feststellung der Rechtswirksamkeit einer ordentlich ausgesprochenen Kündigung.
Zugang einer Kündigungserklärung ist bereits dann gegeben, wenn dem Empfänger in Anwesenheit eines Zeugen die Möglichkeit zur inhaltlichen Kenntnisnahme des Kündigungsschreibens eröffnet wird, auch wenn er dessen körperliche Entgegennahme verweigert.
Die körperliche Wegnahme des Originals ist für den Zugang nicht erforderlich; eine Annahmeverweigerung ist wie ein Zugang der Erklärung zu werten.
Die taugliche Zeugenaussage und konkrete Erinnerungshilfen können die Überzeugungsbildung des Gerichts über den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens tragen.
Vorinstanzen
Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 997/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
2. Streitwert: 6.300,00 €
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihnen.
Der Kläger war seit August 2009 bei der Beklagten zu einer Gesamtvergütung von 2.000,00 € brutto monatlich (1.900,00 € zuzüglich 200,00 € Prämie) beschäftigt; die Beklagte hat regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Ab dem22. Mai 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.
Mit seiner per Fax vorab am 4. Juni 2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit einer behaupteten mündlichen Kündigung vom 22. Mai 2012 geltend gemacht und ergänzend darauf verwiesen, dass sich die Kündigungsschutzklage auch dagegen wende, wenn sich die Beklagte auf ein nicht übergebenes Kündigungsschreiben berufen sollte.
Die Beklagte legt ein vom 30. April 2012 datierendes Kündigungsschreiben (Kopie Blatt 36 GA) vor, enthaltend eine zum 30. Juni 2012 ausgesprochene Kündigungserklärung und verbunden mit einer Freistellung des Klägers.
Bis zu der Meldung der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten am 22. Mai 2012 setzte der Kläger seine Arbeit für den Beklagten fort.
Der Kläger behauptet, bei Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit am 22. Mai 2012 sei er ins Büro gerufen und aufgefordert worden, ein Schriftstück zu unterschreiben, welches als Kündigung bezeichnet worden sei.
Er habe das Schreiben übergeben haben wollen, um es inhaltlich prüfen zu können. Dies habe die Prokuristin jedoch verweigert. Sie habe sodann erklärt, wenn der Kläger nicht unterschreibe, dann kündige sie hiermit mündlich außerordentlich.
Zu diesem Vorgang sei der Mitarbeiter ins Büro geholt worden, welcher den Ausspruch der mündlichen Kündigung habe bezeugen sollen.
Trotz der Androhung, dass schon die mündliche Kündigung wirksam sei, habe er das Schriftstück nicht unterschrieben; dieses sei ihm auch nicht übergeben worden. Frau habe ihm noch erklärt, er solle zur Arbeitsagentur gehen und brauche nicht mehr zu kommen.
Dann habe er gemäß einer Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten seinen Lkw ausgeräumt und übergeben.
Der Kläger behauptet, die angebliche schriftliche Kündigungserklärung vom 30. April 2012 sei nach seiner Ansicht irgendwann später nach dem 22. Mai 2012 erstellt worden.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der mündlichen Kündigung vom 22. Mai 2012 nicht beendet ist, ebenfalls nicht aufgrund einer vom 30. April 2012 datierenden Kündigungserklärung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Kündigungsschreiben vom 30. April 2012 sei dem Kläger bereits am 2. Mai 2012 nach dessen Rückkehr von einer Auslandstour ca. um 11:00 Uhr an der Theke im Büro der Beklagten von Frau übergeben worden. Der Kläger habe sich jedoch geweigert, es entgegenzunehmen.
Daraufhin sei der Zeuge geholt worden, welcher die Kündigung und die Weigerung des Klägers, das Schreiben entgegenzunehmen, habe bezeugen sollen.
Dem Kläger sei die Kündigung mündlich nochmals erklärt worden und Gelegenheit gegeben worden, die Kündigung entgegenzunehmen, was er jedoch weiterhin verweigert habe. Dem Kläger sei geraten worden, zum Arbeitsamt zu gehen.
Entgegen der vorgesehen gewesenen Freistellung sei jedoch ein Engpass durch Erkrankung eines anderen Fahrers eingetreten, so dass der Kläger gebeten worden sei, vorerst weiter zu fahren. Dies habe er auch gemacht bis zum 21. Mai; am 22. Mai um ca. 9:00 Uhr habe er sich verabschiedet und den Lkw ausgeräumt.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom selben Tage durch Vernehmung des Zeugen .
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auch die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig; sie ist jedoch unbegründet.
Nach dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass dem Kläger die vom 30. April 2012 datierende Kündigungserklärung der Beklagten, ausgesprochen zum 30. Juni 2012, bereits am 2. Mai 2012 zugegangen ist. Aufgrund dessen hatte der Kläger mit seiner per Fax am 4. Juni 2012 erhobenen Kündigungsschutzklage – selbst wenn man diese entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut auf eine bereits am 2. Mai 2012 zugegangene Kündigungserklärung beziehen wollte – einzuhaltende Klagefrist von drei Wochen gemäß § 4 KSchG nicht gewahrt. Dies führt zu der Fiktion des § 7 KSchG, nämlich zur unwiderleglichen Feststellung der Rechtswirksamkeit der ordentlich zum 30. Juni 2012 ausgesprochenen Kündigungserklärung.
Die Überzeugung der erkennenden Kammer vom Zugang des Kündigungsschreibens vom 30. April 2012 an den Kläger am 2. Mai 2012 stützt sich auf die eingehende Befragung der an dem Vorgang unmittelbar beteiligt gewesenen Prokuristin der Beklagten als Parteivertreterin im Kammertermin und insbesondere die Vernehmung des Zeugen .
Im Rahmen der von der Prokuristin zu Beginn der Verhandlung zu Protokoll gegebenen ergänzenden Tatsachenbehauptungen stellt sich der Sachvortrag der Beklagten, dessen schriftsätzliche Ausfertigung zumindest als verkürzt angesehen werden darf, als hinreichend schlüssig dar, auch soweit der Kläger entgegen der in dem Kündigungsschreiben selbst an sich vorgenommen gewesenen Freistellung seine Tätigkeit für die Beklagte weiterhin fortgesetzt hat.
Das Kündigungsschreiben vom 30. April 2012 hat dem Kläger gemäß der insgesamt glaubhaften Bekundung des Zeugen auch unmittelbar vorgelegen, nämlich auf dem in die „Theke“ im Büroraum der Beklagten integrierten Tisch. Dies hat der Zeuge bekundet; der Kläger hat im Übrigen zu Protokoll der erkennenden Kammer im Termin bestätigt, dass er jedenfalls auch den Betreff des Schriftstücks, Kündigung, hat lesen können.
Ob der Kläger nach der Vorlage des Originals des Kündigungsschreibens im Beisein des Zeugen von der ihm gebotenen Möglichkeit, das Kündigungsschreiben inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen, Gebrauch gemacht hat oder nicht, ist unerheblich. Hierzu bestand jedenfalls die ausreichende Gelegenheit.
Das Kündigungsschreiben sodann nicht körperlich an sich genommen und mitgenommen zu haben oder es womöglich – wie auch der Zeuge bestätigt – nie körperlich in der Hand gehabt zu haben, hindert den Zugang des Kündigungsschreibens an den Kläger nicht. SeineAnnahmeverweigerung ist wie ein Zugang der Erklärung zu werten.
Soweit in der Zeugenaussage zusätzlich auch von einer Kopie des Kündigungsschreibens die Rede war, ist dies unerheblich. Nach der Aussage des Zeugen ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger allein die Möglichkeit der Entgegennahme einer Ablichtung des Kündigungsschreibens geboten hätte. Ob der Kläger nach Kenntnisnahme von der im Original ihm vorliegenden Kündigung sodann die Kündigungserklärung im Original oder aber in Form einer Kopie mitgenommen hätte oder hätte mitnehmen können, ist für den Zugang, nämlich für die Eröffnung der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Originalerklärung, unerheblich.
Die Aussage des Zeugen ist, wie ausgeführt, glaubhaft. Der Zeuge hat sich während seiner Vernehmung ersichtlich darum bemüht, auch Einzelheiten sich in die Erinnerung zu rufen und hat sich gegebenenfalls nach entsprechendem Nachdenken auch punktuell korrigiert. Der Zeuge wirkte auf die erkennende Kammer auch von Person her glaubwürdig. Ansätze zu Zweifeln hieran sind nicht aufgetreten und auch von der Klagepartei nicht aufgezeigt worden. Soweit der Zeuge eine gewisse Nervosität erkennen ließ, führt die erkennende Kammer dies allein auf die Situation der Vernehmung zurück – ohne dass hieraus auf eine womöglich unzutreffende Aussage geschlossen werden könnte.
Insbesondere erscheint der Kammer die Erinnerung des Zeugen an den entscheidungsrelevanten Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung – nicht am 22., sondern am 2. Mai 2012 – gesichert, denn der Zeuge vermochte diesen Zeitpunkt anhand entsprechender Erinnerungshilfen (vorangehender Feiertag, Abwesenheit des anderen Auszubildenden) zuverlässig einzugrenzen.
Die Klage unterliegt somit insgesamt der Abweisung mit der Kostenfolge zu Lasten des Klägers gemäß §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 61 I, 46 II ArbGG, 42 GKG.