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Arbeitsgericht Bochum·5 Ca 25/07·10.04.2007

Rückforderung überzahlter Familienzuschläge: Entreicherung einer Dienstordnungsangestellten

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Auszahlung von einbehaltenem Arbeitsentgelt, nachdem die Beklagte überzahlte Familienzuschläge (Ehegatten- und Kinderanteil) verrechnet hatte. Streitig war, ob die Klägerin trotz Verbrauchs der Leistungen wegen verschärfter Haftung nach § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB zur Rückzahlung verpflichtet ist. Das Gericht bejahte Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), weil die Überzahlungen für die Klägerin nicht „offensichtlich“ erkennbar waren und sie ihre Mitwirkungspflichten durch vollständige Angaben erfüllt hatte. Die Beklagte durfte daher keine Einbehalte vornehmen und wurde zur Zahlung (nebst Zinsen) verurteilt.

Ausgang: Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Beträge (nebst Zinsen) vollumfänglich stattgegeben; Einbehalt wegen Überzahlung unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Überzahlte familienbezogene Besoldungsbestandteile, die ohne Rechtsgrund geleistet wurden, können grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückgefordert werden; die Rückforderung kann jedoch am Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) scheitern.

2

Die verschärfte Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB greift nur ein, wenn der Mangel des Rechtsgrundes „offensichtlich“ war, d.h. der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat.

3

Ob eine Überzahlung „offensichtlich“ erkennbar ist, bestimmt sich nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Empfängers sowie nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Transparenz der Abrechnung und Vorliegen von Zweifelsanlässen.

4

Hat der Beschäftigte die für die Berechnung maßgeblichen Umstände vollständig mitgeteilt und erforderliche Unterlagen eingereicht, begründet eine fehlerhafte Abrechnung des Arbeitgebers für sich genommen regelmäßig keine grob sorgfaltswidrige Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrundes.

5

Verbraucht der Empfänger überzahlte Entgeltbestandteile für den laufenden Lebensunterhalt und bestand kein Anlass zu Zweifeln an der Berechtigung der Zahlung, ist der Einwand der Entreicherung nicht wegen § 12 Abs. 2 BBesG ausgeschlossen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4 BGB§ 313 Abs. 2 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB§ 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,50 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt bei einem Kostenstreitwert in Höhe von 1.501,42 €.

3. Der Streitwert dieses Urteils wird auf 1.500,50 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung überzahlten Ortszuschlags.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Sachbearbeiterin für Berufsunfälle seit dem 14.10.1990 als Dienstordnungsangestellte beschäftigt. Die Klägerin war vom 24.09.1999 bis zum 17.05.2002 mit einem Verwaltungsamtmann, der ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt ist, verheiratet. In diesem Zeitraum erhielt die Klägerin den halben Anteil des Familienzuschlags.

3

Seit dem 25.06.2004 ist die Klägerin erneut verheiratet, ihr Ehemann ist bei der Berufsfeuerwehr bei der Stadt H beschäftgigt, so dass die Klägerin erneut den halben Anteil des Familienzuschlags erhält.

4

Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat August 2004 erhielt die Klägerin von der Beklagten den vollen Familienzuschlag für die Monat Juni bis August 2004 in Höhe von 365,36 € (vgl. Bl. 43 d.A.).

5

Seit September 2004 erhält die Klägerin den halben Familienzuschlag in Höhe von 52,64 € ausbezahlt. Unter Berücksichtigung des Familienzuschlagsanteils bei der Sonderzuwendung für Dezember 2004 in Höhe von 10,42 € ergibt sich nach unstreitiger Berechnung der Beklagten eine Überzahlung des Familienzuschlags in Höhe von 218,90 €.

6

Nach der Geburt ihres Sohnes im September 2004 nahm die Klägerin bei der Beklagten am 25.11.2004 ihre Tätigkeit wieder auf. Obwohl die Klägerin die Vergleichsmitteilung der Arbeitgeberin ihres Ehemannes vom 30.09.2004 der Beklagten übermittelte, nach welcher der Ehemann der Klägerin den vollen kinderbezogenen Familienzuschlag erhält, wurde ihr mit der Novemberabrechnung für 2004 ebenfalls der kinderbezogene Familienzuschlag für die Monate September bis November in Höhe von 270,15 € ausgezahlt (vgl. Bl. 46 d.A.). Im Zeitraum Dezember 2004 bis März 2006 erhielt die Klägerin weiterhin monatlich den kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von 90,05 €. Zzgl. der kinderbezogenen Familienzuschlagsanteile in den Sonderzuwendungen von Dezember 2004 in Höhe von 18,01 € und Dezember 2005 i.H.v. 54,03 € erfolgte nach unbestrittener Berechnung der Beklagten insoweit eine Überzahlung kinderbezogener Familienzuschläge i.H.v. 1.782,15 €.

7

Diese Zahlungen wurden bei der Beklagten im Rahmen einer Überprüfung der Gehaltszahlungen bei der Beklagten erst Anfang 2006 erkannt. Mit Schreiben vom 27.02.2006 (Bl. 58 ff. d.A.) forderte die Beklagte von der Klägerin 2.000,66 € zurück.

8

Nachdem die Klägerin Einwendungen gegen die Rückforderung erhob, reduzierte die Beklagte mit Schreiben vom 21.06.2006 unter Hinweis auf Billigkeitserwägungen ihre Rückforderung gegenüber der Klägerin auf 1.500,50 €. Von April bis Oktober 2006 wurden 200,00 € im Monat und im November 2006 100,50 € von den Bezügen der Klägerin einbehalten.

9

Die Klägerin beruft sich auf den Einwand der Entreicherung, weil sie, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die geleisteten Beträge für die allgemeine Haushaltsführung, insbesondere für den Unterhalt für ihren Sohn verwandte. Auch könne ihr grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Überzahlung nicht vorgeworfen werden, da sie insgesamt während des Zahlungszeitraums dreimal ihre Familienstandsbögen ordnungsgemäß ausfüllte und darin jeweils mitteilte, dass ihr Ehemann ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Demgemäß habe für sie keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass dieser Umstand bei der Beklagten ordnungsgemäß berücksichtigt worden sei. Insbesondere habe sie wegen der rechtlich und rechnerisch richtigen Ausweisung des Betrages von 52,64 € für den lfd. Monat in der Abrechnung August 2004 keine Bedenken gegen den von der Beklagten ermittelten Betrag gehabt, zumal zuvor mit dem entsprechenden Sachbearbeiter ausführlich korrespondiert worden sei.

10

Die Klägerin beantragt zuletzt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.050,50 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

                   die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte behauptete, dass wegen einer Fortbildung der Klägerin am 07.10.1993 und deren Praxisausbildung zwei bis drei Wochen in der Personalabteilung sei sie mit den Grundlagen der Personalsachbearbeitung vertraut. Darüber hinaus habe sie eine Mitarbeiterinformationsmappe erhalten, zu deren Inhalt auch die Information gehöre, wie eine Gehaltsabrechnung zu lesen sei.

15

Die Beklagte meint, dass sich die Klägerin nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen könne, weil sie nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB als Dienstordnungsangestellte verschärft hafte. Demgemäß schade nicht allein die positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes der Leistung, denn nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG sei der Kenntnis das Kennenmüssen gleichgestellt. Die Klägerin habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass nach ordnungsgemäßen Ausfüllen der Familienstandsbögen die daran anknüpfende Abrechnung der Beklagten richtig erfolgen werde. Wegen ihrer ersten Ehe sei ihr auch die Überzahlung erkennbar gewesen, weil sie in dieser Zeit für 20 Monate Familienzuschläge erhalten habe. Im Übrigen könne bei einer langjährigen Dienstordnungsangestellten erwartet werden, dass sie die ihr zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und auch die ihr zustehenden Zulagen kennt. Die Klägerin habe bei sorgfältiger Prüfung ihrer Gehaltsabrechnung den rechtlichen Mangel des Familienzuschlags ebenfalls erkennen können. Selbst für den Fall, dass die Klägerin keine Kenntnis über die ihr zustehenden Zuschläge gehabt haben sollte, wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, sich die zur sorgfältigen Prüfung ihrer Gehaltsabrechnung erforderlichen Kenntnisse selbst anzueignen oder bei dem zuständigen Personalabrechner der Beklagten zu erfragen. Soweit sie dieser Selbstinformationspflicht nicht nachgekommen sei, begründe dies bereits für sich ein außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 313 Abs. 2 ZPO auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist begründet.

18

I.

19

1.

20

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 1.500,50 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB.

21

Denn die Beklagte war nicht berechtigt wegen der -unstreitig erfolgten Überzahlung- Einbehaltungen von der Vergütung der Klägerin zu machen.

22

a)

23

Die Klägerin hat in der Zeit von September 2004 bis März 2006 wegen der Geburt ihres Sohnes im September 2004 den vollen kinderbezogenen Familienzuschlag in Höhe von monatlich 90,05 € zzgl. kinderbezogener Familienzuschlagsanteile in den Sonderzuwendungen sowie für die Zeit von Juni bis August 2004 den vollen (ungekürzten) Familienzuschlag für Verheiratete von insgesamt rd. 2.000,00 € erhalten.

24

Diese Zahlungen erfolgten -wie zwischen den Parteien unstreitig ist- ohne rechtlichen Grund, § 812 Abs. 1 Satz 1 1.Alt. BGB. Denn gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG, der nach § 3 Abs. 1 Dienstordnung i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Klägerin auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, wird einem Dienstordnungsangestellten, dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst steht und dem der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder nach einer der folgenden Stufen zusteht, der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Dienstordnungsangestellten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem EStG oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird. Gemäß der Vergleichsmitteilung der Stadt H  vom 30.09.2004 wird aber das Kindergeld als auch der volle Kindergeld bezogene Familienzuschlag an den Ehemann der Klägerin gezahlt. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG bestand demgemäß nicht.

25

Da der Ehemann der Klägerin ebenfalls im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, stand der Klägerin nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BbesG auch nur die Hälfte des vollen Familienzuschlags zu. Steht nämlich eine Ehegatte eines Dienstordnungsangestellten im öffentlichen Dienst und stünde diesem ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder einer entsprechenden Leistungen i.H.v. mindestens der Hälfte des Höchstbetrages der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Dienstordnungsangestellte den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlags nur zur Hälfte.

26

Demgemäß erfolgten die vorgenannten Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils ohne Rechtsgrund durch Leistung der Beklagten an die Klägerin. Darüber besteht zwischen den Parteien entsprechend den vorgenannten Ausführungen zu Recht kein Streit.

27

b)

28

Ebenso wenig ist fraglich, dass die Klägerin infolge des Verbrauchs der Überzahlungen nicht mehr bereichert ist. Insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, die überzahlten Beträge zur allgemeinen Haushaltsführung, insbesondere für Aufwendungen für ihren Sohn verwendet zu haben.

29

c)

30

Wegen des Verbrauchs der Zahlung ist die Klägerin entreichert im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB. Hierauf hat sich die Klägerin auch zu Recht berufen.

31

aa)

32

Mit dem Einwand der Entreicherung ist sie entgegen der Auffassung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 Abs. 2 BbesG nicht ausgeschlossen.

33

Zwar steht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen, sei es durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung, sich auf drängende Erkundigungen, oder auf andere Weise. Offensichtlich ist der Mangel aber nur, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. ständige Rechtssprechung Bundesverwaltungsgericht vom 25.01.2001, 2 A 7/99, ZBR 2002, Seite 53; Bundesverwaltungsgericht vom 21.09.1989, 2 C 68/86; OVG NW vom 04.08.2006 1 A 2509/05-Juris).

34

Welche Anforderungen damit genau gestellt sind, beurteilt sich aber nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten des Empfängers der Zahlung (vgl. OVG NW vom 04.08.2006, 1 A 2509/05-Juris m.w.N.).

35

bb)

36

Nach diesem Maßstab, denn sich die erkennende Kammer vollumfänglich anschließt, waren die Überzahlungen für die Klägerin aber nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Klägerin hatte während des Überzahlungszeitraums die Personenstandsbögen wiederholt, nämlich dreimal ordnungsgemäß ausgefüllt und auch die Vergleichsmitteilung der Stadt H über die Vergütung ihres Ehemannes bei der Beklagten eingereicht. Anhand dieser Unterlagen hätte die Beklagte sofort die richtige Vergütung der Klägerin feststellen und zur Zahlung anweisen können. Demgegenüber ist jedoch bei der Beklagten bzw. bei der hierfür zuständigen Stelle für die Berechnung der Vergütung der Klägerin dieser Umstand nicht, nicht ausreichend oder fehlerhafte berücksichtigt worden, so dass im Ergebnis unstreitig die Überzahlungen erfolgten. Dies ist im Übrigen trotz gesonderter Aufstellung der Zahlungspositionen der Beklagten während des gesamten Zahlungszeitraums nicht aufgefallen.

37

Dass demnach der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich war, dass die Klägerin ihn dagegen hätte erkennen müssen, lässt sich demgegenüber nicht feststellten. Insbesondere ist im Hinblick auf den ehebezogenen Zuschlag festzustellen, dass dieser nur einmalig überhöht, nämlich in Form einer kummulierten Zahlung mit der Abrechnung im Monat August des Jahres 2004 erfolgte. Zugleich wurde aber in dem entsprechenden Monat auch der rechtlich und rechnerisch zwischen den Parteien unstreitig der Klägerin zustehende ehegattenbezogene Familienzuschlag in der Abrechnung ausgewiesen und an die Klägerin ausgezahlt. Das und in welcher Weise sich der Klägerin danach die Erkenntnis einer Überzahlung hinsichtlich des ehegattenbezogenen Zuschlags hat aufdrängen müssen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint die Einlassung der Klägerin, wegen des ordnungsgemäß ausgewiesenen Betrages von 52,64 € in der vorbenannten Abrechnung auch von der richtig kummulierten Berechnung der Nachzahlung seitens der Beklagten ausgehen zu können nachvollziehbar. Die erfolgte kummulierte Überzahlung hat sich demnach für die Klägerin aus der Abrechnung heraus selbst nicht aufgedrängt und wäre im Ergebnis erst durch eine von der Klägerin vorzunehmende Rechenoperation festzustellen gewesen. Hierzu wird die Klägerin als Sachbearbeiterin für Berufsunfälle ohne (vertiefte) Kenntnisse der Rechtsgrundlagen und vor allem der Beträge ihrer absoluten Höhe nach im Hinblick auf familienbezogene Zuschläge von der erkennenden Kammer nicht als verpflichtet angesehen. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin durch das Einreichen sämtlicher für die zuschlagsbezogenen Vergütungsbestandteile erforderlichen Unterlagen in Form von Personenstandsbögen und der Vergleichsentgeltmitteilung der Arbeitgeberin ihres Ehegatten ihrer bei der Ermittlung des ihr zustehenden Zuschlags erforderlichen Mitwirkungspflicht hinreichend genüge getan hat.

38

Ohne nähere Aufschlüsselung bzw. Erläuterung der kummulierten Zahlung ist von einem Nichtjuristen oder Sachbearbeiter von Berufsunfällen, der nicht von berufswegen wiederholt und ständig damit befasst ist, nicht zu verlangen, dass er weiß, in welcher Höhe der aktuelle Zuschlag sich beziffert und wie dieser gekürzte Anteil zu bilden ist.

39

Die gleichen Überlegungen greifen auch hinsichtlich des kinderbezogenen Familienzuschlags Platz. Zwar ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtssprechung Beamten grundsätzlich aufgrund ihrer Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid über Bezüge -bzw. ausgehändigte Besoldungsunterlagen- auf Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Ergeben sich Unklarheiten und Zweifel, so muss der Beamte bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle nachfragen und sich Gewissheit darüber verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.1985, 2 C 16/94-Juris; Bundesverwaltungsgericht vom 25.11.1982, 2 C 14/81-Juris).

40

Allerdings hatte die Klägerin, nachdem sie die Vergleichsmitteilung bei der Beklagten abgab und (wiederholt) Personenstandsbögen richtig und vollständig ausfüllte und auch im Hinblick auf die Höhe der Überzahlung keinen Anlass, die ihr Anhaltspunkt für Unklarheiten oder Zweifel bieten konnten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachbearbeiterin für Berufsunfälle mit den Regelungen bzw. Voraussetzungen für die Zahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen ständig befasst ist. Insoweit kann von ihr keine Kenntnis der Regelung des § 40 BBesG abverlangt werden. Ohne diese Kenntnisse durfte die Klägerin nach den von ihr eingereichten Unterlagen und vor allem, weil die Klägerin wiederholt die zur Berechnung erforderlichen vollständigen Angaben gegenüber der Beklagten machte, ohne dass es zu einer Veränderung hinsichtlich der Zahlungsweise an sie kam, davon ausgehen, dass ihr die entsprechenden Zahlungen auch zustanden. Bei anderer Auffassung würden die an die Klägerin zu stellenden Sorgfaltspflichten zu deren Lasten deutlich überspannt und im Ergebnis dazu führen, dass für den die Überzahlungen erhaltenen Arbeitnehmer im Vertrauen auf vollständig eingereichte Unterlagen beim Arbeitgeber zu Gunsten des Arbeitgebers höhere Anforderungen hinsichtlich der Erkennbarkeit für das Fehlen eines rechtlichen Grundsatzes einer Leistung gestellt würden, als die hiermit befasste Abrechnungsstelle des Arbeitgebers.

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Zu keinem anderen Ergebnis führt die von der Beklagten ins Feld geführte Schulung der Klägerin im Jahr 1993 und der Hinweis auf die Mitarbeiterinformationsmappe. Denn insoweit ist weder aus den Schulungsunterlagen noch aus dem mitgeteilten Inhalt der Informationsmappe konkret ersichtlich, dass und in welchem Umfang die Klägerin hinsichtlich der kinder- und ehebezogenen Familienzuschläge wann und in welchem Umfang geschult worden ist, so dass für sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsgrundlagen die Überzahlung in Form von laufenden, im Verhältnis zur gesamten Vergütungsleistung geringwertiger Beträge, Anlass zu Zweifel an deren Berechtigung bestanden hätten. Entgegen der Auffassung der Beklagten musste sich demnach der Mangel des rechtlichen Grundes der Klägerin nicht aufdrängen. Dies gilt um so mehr, als es sich bei der zuständigen Stelle bei der Beklagten trotz mehrmaliger Personenstandsbögen entsprechende Zweifel an der Berechtigung der Zahlung bis Anfang des Jahres 2006 nicht aufzudrängen schienen.

42

Nach alldem konnte sich die Klägerin zu Recht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, so dass die Beklagte auch nicht zu (teilweisen) Einbehaltung der Überzahlung berechtigt war.

43

2.

44

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. den § 280 Abs. 2, 286, 288; 291 BGB.

45

II.

46

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

47

Die Beklagte ist die im Rechtsstreit unterliegende Partei und hat demgemäß die Kosten zu tragen, dabei ist die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig gering und verursacht keine höheren Kosten. Der Kostenstreitwert berechnet sich nach dem ursprünglich angekündigten Klageantrag.

48

III.

49

Die Streitwertfestsetzung für das Urteil beruht auf den §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO, wobei für den Klageantrag die dort bezifferte Klagesumme zugrundegelegt wurde.