Befristung zur Vertretung bei Sonderurlaub im Justizdienst wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund einer Befristung zum 03.08.2004 endet. Streitpunkt war, ob die Befristung wegen Vertretungsbedarfs (Sonderurlaub zweier Justizangestellter) und trotz weiterer Folgebefristungen wirksam ist. Das Arbeitsgericht hielt die Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG für gerechtfertigt, da ein vorübergehender Bedarf bestand und der Kausalzusammenhang hinreichend dargelegt war. Einwände aus dem Personalvertretungsrecht griffen nicht durch; der Arbeitgeber durfte auf die mitgeteilte Zustimmung des Personalrats vertrauen. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Entfristungsklage gegen die Vertretungsbefristung zum 03.08.2004 als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird nach Einreichung einer Entfristungsklage ein weiterer befristeter Vertrag geschlossen und hat der Arbeitgeber hiervon Kenntnis, kann der Folgevertrag objektiv so zu verstehen sein, dass er nur für den Fall gelten soll, dass nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht; die Befristung des vorangegangenen Vertrags bleibt dann kontrollfähig.
Der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG setzt einen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf aufgrund des zeitweiligen Ausfalls von Stammkräften und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen deren Ausfall und der befristeten Einstellung voraus.
Der erforderliche Kausalzusammenhang bei mittelbarer Vertretung folgt nicht allein aus fachlicher Austauschbarkeit, sondern aus einer konkreten Darlegung, wie Aufgaben im Falle der Rückkehr der Stammkräfte rechtlich und tatsächlich hätten umorganisiert bzw. zugewiesen werden können.
Für die Wirksamkeit einer Vertretungsbefristung ist ein dokumentierter Umsetzungs- oder Organisationsbeschluss des Arbeitgebers nicht erforderlich; ausreichend ist, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit einer entsprechenden Aufgaben- oder Personaleinsatzentscheidung darlegt.
Teilt der Personalratsvorsitzende der Dienststelle die Zustimmung zu einer mitbestimmungspflichtigen Befristung mit, darf der Arbeitgeber grundsätzlich auf deren Wirksamkeit vertrauen, solange er keine Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen sich die Unwirksamkeit der Beschlussfassung ergibt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.480,00 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Die 1979 geborene Klägerin ist nach zuvor absolvierter Ausbildung seit dem 26.06.1997 bei dem beklagten Land als Justizangestellte beschäftigt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag vom 26.06.1997 regelt eine Tätigkeit als vollbeschäftigte Angestellte beim Amtsgericht Bochum unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT. Vereinbart ist eine Geltung des BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung als Kanzleikraft in der Jugendstraf- und Vormundschaftsabteilung ist die Klägerin ausschließlich als Kanzleikraft in der Familienabteilung tätig. Bis zur streitigen Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.03.2004 wurde die Klägerin bei dem beklagten Land auf Grundlage von 11 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt. Auf die Auflistung der Arbeitsverträge in der Klageschrift (Bl. 3/4 d.A.) wird verwiesen.
Unter dem 26.03.2004 schlossen die Parteien einen Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages vom 26.06.1997 in der zuletzt gültigen Fassung. In § 1 des Vertrages heißt es:
„§ 1 des Vertrages wird mit Wirkung vom 21.06.2004 wird wie folgt geändert: Frau I wird bis zum 03.08.2004 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung (Grund: Sonderurlaub ohne Bezüge der Justizangestellten C und T je zur Hälfte) weiterbeschäftigt“.“
Am 23.03.2004 beantragte das beklagte Land bei dem Personalrat die Zustimmung zu einer Änderung des Arbeitsvertrages der Klägerin. Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 24.03.2004 zu. Wegen weiterer Einzelheiten des Beteiligungsverfahrens wird auf die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 54 -57 d. A.).
Die im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 genannte Justizangestellte T war bis zum Beginn ihrer Beurlaubungen am 22.09.1997 unter dauerhafter Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT in der Kanzlei für Familiensachen beschäftigt. Ihr zuletzt bewilligter Sonderurlaub endete mit Ablauf des 03.08.2004. Am 04.08.2004 begann ein Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG.
Die ebenfalls im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 genannte Justizangestellte C war bis zum Beginn ihrer Beurlaubung am 16.10.1993 unter dauerhafter Ermäßigung ihrer Arbeitszeit auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bei Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII der Anlage 1 a zum BAT im Kanzleidienst der Verwaltung tätig. Der Direktor des Amtsgerichts hatte der Justizangestellten C Sonderurlaub bis zum 19.03.2005 bewilligt. Mit Antrag vom 02.08.2004 bat die Justizangestellte C um den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Dieser Vertrag wurde unter dem 04.11.2004 geschlossen.
Mit ihrer am 28.07.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 04.08.2005 zugestellten Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung im Vertrag vom 26.03.2004. Mit Telefax vom 29.07.2004 teilte ihr Prozessbevollmächtigter dem Direktor des Amtsgerichts Bochum sowie dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm mit, dass die Klägerin gegen die Befristung im Arbeitsvertrag vom 26.03.2004 Klage erhoben habe. Nach Kenntnisnahme von dem Telefax vereinbarten die Parteien eine weitere befristete Beschäftigung der Klägerin für den Zeitraum 04.08.2004 bis 31.10.2004 (Bl.. 90 ff. d. A.). Als Befristungsgrund ist in § 1 des Vertrages angegeben „vorübergehend freie Haushaltsmittel (§ 7 Abs. 3 HG)“. Mit Vertrag vom 26.10.2004 vereinbarten die Parteien einen weiteren befristeten Vertrag über den 31.10.2004 hinaus.
Die Klägerin hält die mit Vertrag vom 26.03.2004 vereinbarte Befristung für unwirksam. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Justizangestellten C und T sowie ihrer befristeten Beschäftigung sei nicht gegeben. Die Klägerin beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.03.2004 (Az. 7 AZR 402/03) und ist der Ansicht, das beklagte Land habe ein konkretes Vertretungskonzept nicht vorgetragen. Allein die fachliche Austauschbarkeit mit den Stammarbeitskräften reiche nicht aus. Die Klägerin bestreitet ferner, dass sie die Justizangestellte T unmittelbar vertreten habe. Auch wäre die Justizangestellte C im Falle eines Dienstantritts nicht anstelle der Klägerin in der Kanzlei für Familiensachen eingesetzt worden. Im Vorzimmer des Behördenleiters seien zumindest nach dem aktuellen Telefonverzeichnis zwei Kräfte tatsächlich beschäftigt. Die Klägerin müsse ferner davon ausgehen, dass dem beklagten Land bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt gewesen sei, dass die Justizangestellte C beabsichtigte aus dem Dienst auszuscheiden. Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates im Hinblick auf die Befristung des Arbeitsvertrages vom 26.03.2004. In dem Zeitraum 22.03. - 24.03.2004 habe keine ordnungsgemäß einberufene Sitzung des Personalrates gemäß § 33 LPVG stattgefunden. Ein Beschluss ohne Personalratssitzung sei nichtig. Diese Nichtigkeit habe die Unwirksamkeit der individualrechtlichen Maßnahme zur Folge. Die vom Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf § 102 BetrVG vertretene Sphärentheorie könne auf die Mitbestimmung nach dem LPVG nicht übertragen werden. Mit Rücksicht auf § 31 Abs. 1 S. 3 LPVG könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Dienststellenleiter des Amtsgerichts keine Kenntnis davon hatte, dass die Sitzung des Personalrates nicht stattgefunden hat.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund Befristung zum 03.08.2004 beendet wird.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach Ansicht des beklagten Landes ist die Befristung zum 03.08.2004 durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe für das beklagte Land kein Grund zu der Annahme bestanden, dass die Justizangestellten C und T ihren Dienst nicht wieder in vollem Umfang antreten würden. Der Arbeitplatz der Justizangestellten C als (zweite) Schreibkraft im Vorzimmer des Behördenleiters sei seit 1994 ersatzlos weggefallen. Allein aus organisatorischen Gründen seien dort momentan zwei Justizangestellte räumlich untergebracht. Die Justizangestellte S sei jedoch mit der Vorzimmertätigkeit und dem Schreibwerk der Verwaltungsabteilung nicht betraut. Der Direktor des Amtgerichts hätte die Justizangestellten C und T im Falle ihres Dienstantritts anstelle der Klägerin in der Kanzlei für Familiensachen eingesetzt. Ein konkreter Organisationsplan können zwar nachträglich nicht vorgelegt werden. Eine solche Aufgabenzuweisung sei jedoch vom Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt. Hinsichtlich der Zustimmung des Personalrates behauptet das beklagte Land, der Geschäftsstellenleiter des Amtsgerichts habe keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Zustimmung bzw. Kenntnis über ein nicht ordnungsgemäßes Zustandekommen des Beschlusses gehabt.
Wegen der weiteren Sach- und Rechtsausführungen der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Die Befristung das Arbeitsvertrages vom 26.03.2004 bedurfte der Rechtfertigung nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) und nach den Bestimmungen der Nr. 1 der Sonderregelungen 2y zum BAT.
II.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG gewahrt. Die Klage konnte schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhoben werden (BAG 10.03.2004 - 7 AZR 402/03; BAG 15.08. 2001 - 7 AZR 274/00, jeweils zitiert nach Juris).
III.
1. Der Befristungskontrolle unterlag der Arbeitsvertrag vom 26.03.2004.
Die Tatsache, dass die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum nach dem 03.08.2004 geschlossen haben und dieser keinen ausdrücklichen Vorbehalt einer Prüfung der vorangegangenen Befristung enthält steht einer Befristungskontrolle des Arbeitsvertrages vom 26.03.2004 nicht entgegen.
a) Bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen ist regelmäßig nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu prüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG 06.08.2003 - 7 AZR 33/03, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 253 ; BAG 26.08.2000 - 7 AZR 43/99, AP BeschFG 1985 § 1 Nr. 26 m.w.N.).
Anders verhält es sich jedoch, wenn die Parteien nach Rechtshängigkeit einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung gerichteten Klage gemäß § 17 TzBfG einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag abschließen. Da der Arbeitgeber auf Grund der ihm durch Zustellung zur Kenntnis gelangten Befristungskontrollklage damit rechnen muss, dass er mit dem Arbeitnehmer möglicherweise bereits in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht, darf der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers den zusätzlichen Inhalt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parteien regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene Arbeitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist (BAG 13.10.2004, 7 AZR 218/04 m.w.N. zitiert nach Juris).
Wenn der Folgevertrag nach Einreichung, aber vor Zustellung der Befristungskontrollklage abgeschlossen wird, muss der Arbeitgeber bei Vertragsschluss regelmäßig nicht davon ausgehen, dass auf Grund der im vorangegangenen Vertrag möglicherweise unwirksam vereinbarten Befristung bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Deshalb kann der Arbeitnehmer vor der Zustellung der Befristungsklage das Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ohne weitere Anhaltspunkte nicht so verstehen, dass dieser Vertrag nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Vertrags ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist (BAG 13.10.2004, a.a.O.).
b) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag vom 29.07.2004 ein Recht der Klägerin, die vorangegangenen Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen, nicht ausdrücklich aufgenommen. Die Klage war dem beklagten Land auch noch nicht zugestellt worden. Der Direktor des Amtsgerichts hatte jedoch vor Abschluss des Vertrages, nämlich aufgrund des Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom gleichen Tage, Kenntnis von der bereits bei Gericht eingereichten Klage. Aufgrund dieser Kenntnis konnte die Klägerin das Angebot des beklagten Landes objektiv so verstehen, dass der Vertrag vom 29.07.2004 nur gelten soll, wenn nicht bereits auf Grund des vorangegangenen Vertrages ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Auf den vorliegenden Fall sind die Grundsätze anwendbar, die für einen Vertragsschluss nach Zustellung der Entfristungsklage gelten. Entscheidend für die Auslegung des Vertragsangebotes des Arbeitgebers ist nämlich, dass der Arbeitgeber – ob nun durch Zustellung der Klage oder durch Mitteilung des Prozessbevollmächtigten - Kenntnis von der eingereichten Entfristungsklage hat.
2. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG.
a) Der Sachgrund der Vertretung kommt sowohl in Fällen unmittelbarer als auch in Fällen mittelbarer Vertretung in Betracht. Der die Befristung rechtfertigende Grund liegt darin, dass durch den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters ein als vorübergehend anzusehender Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers entsteht und der Arbeitnehmer gerade wegen dieses Bedarfs eingestellt wird.
b) Die Voraussetzung eines vorübergehenden Bedarfs aufgrund des Ausfalls der Stammarbeitskräfte T und C ist erfüllt. Die Justizangestellte T war unstreitig bis zum vertraglichen Befristungsende (03.08.2004) beurlaubt. Ihre Arbeitszeit war dauerhaft auf 50 % reduziert. Die Justizangestellte C war bis zum 19.03.2005 beurlaubt. Unschädlich ist dabei, dass die Laufzeit ihres Sonderurlaubs länger währte als die Laufzeit der mit der Klägerin vereinbarten Befristung. Die Dauer der Befristung bedarf nämlich keiner eigenen Rechtfertigung (st. Rspr. vgl. LAG Hamm 24.02.2005, Az: 11 Sa 1447/04 zitiert nach Juris). Auch die Arbeitszeit der Justizangestellten C war dauerhaft auf 50 % reduziert.
Dem Vortrag der Klägerin, das beklagte Land habe im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass die Justizangestellte C aus dem Dienst ausscheide, folgt die Kammer nicht. Die Justiangestellte C hatte erst mit Antrag vom 02.08.2004 um Abschluss eines Aufhebungsvertrages gebeten. Konkrete Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass die Vertreter des beklagten Landes bereits vor dem Antrag von der Absicht der Justizangestellten C wussten, trägt die Klägerin nicht vor. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
c) Nach Auffassung der Kammer ist auch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem Ausfall der Justizangestellten C und T und der Beschäftigung der Klägerin gegeben.
aa) Der für die Rechtfertigung nach § 14 Abs.1 Nr.3 TzBfG notwendige Kausalzusammenhang zwischen dem befristeten Ausfall des Stammarbeitnehmers und der befristeten Einstellung des Vertretungsarbeitnehmers ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn die fachliche Austauschbarkeit der beiden betroffenen Arbeitnehmer innerhalb der Dienststelle aufgezeigt wird (BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03, zitiert nach Juris). Vielmehr ist eine konkrete Darlegung erforderlich, wie die Arbeit umorganisiert worden ist oder hätte umorganisiert werden können, um die Aushilfskraft zumindest mittelbar noch als Vertreterin der zu vertretenden Arbeitnehmerin ansehen zu können (BAG 25.08.2004 - 7 AZR 32/04; BAG 13.10.2004 - 7 AZR 654/03, jeweils zitiert nach Juris). Es bedarf dabei jedoch nicht zwingend der Darlegung eines Vertretungskonzeptes. Vielmehr kann sich der erforderliche Kausalzusammenhang auch aus anderen Umständen ergeben (BAG 15.08.2001 – 7 AZR 263/00, AP Nr.5 zu § 21 BErzGG). Zur Feststellung des Kausalzusammenhangs bedarf es auch nicht eines Entschlusses des Arbeitgebers, den ausfallenden Mitarbeiter in den von der Vertretungskraft wahrzunehmenden Arbeitsbereich umzusetzen. Die Konzeption des Arbeitgebers, wie anlässlich des zeitweiligen Ausfalls eines Mitarbeiters die Arbeitsaufgaben umzuverteilen sind, kann nämlich auch darin bestehen, den zu vertretenden Beschäftigten einem neuen Aufgabenbereich zuzuordnen, von seiner tatsächlichen Umsetzung aber abzusehen. Das Problem, einen inneren Willen nachzuweisen, stellt sich daher im Befristungsprozess nicht, weil es schon eines Umsetzungsbeschlusses des Arbeitgebers nicht bedarf. Auch ist nicht zu fordern, ein solcher Entschluss müsse bereits greifbare Formen angenommen haben, bzw. durch objektive Tatsachen dokumentiert worden sein. Ausreichend ist die Darlegung des Arbeitgebers, dass er rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, den ausfallenden Mitarbeiter in den Arbeitsbereich des Vertreters umzusetzen (BAG 21.02.2001 – 7 AZR 107/00, AP Nr. 228 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
bb) Bereits der Wortlaut des Arbeitsvertrages vom 26.03.2004 nennt als Sachgrund der befristeten Einstellung der Klägerin die Sonderurlaube der Justizangestellten T und C und stellt hierdurch einen gewissen Kausalzusammenhang her. Auch wäre es dem beklagten Land tatsächlich und rechtlich möglich gewesen, den Justizangestellten C und T die Tätigkeiten der Klägerin zuzuweisen. Alle Arbeitnehmerinnen erbringen anforderungsgleiche Tätigkeiten im Kanzleidienst. Die Justizangestellte T war ebenso wie die Klägerin in der Familienabteilung tätig. Dies trifft für die Justizangestellte C zwar nicht zu. Es sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Aufgaben und Anforderungen des Kanzleidienstes in der Familienabteilung von dem Kanzleidienst in der Verwaltungsabteilung derart unterscheiden, dass der Justizangestellten C aus tatsächlichen Gründen die Tätigkeiten der Klägerin nicht hätten zugewiesen werden können. Eine Umsetzung wäre auch vom Direktionsrecht des beklagten Landes gedeckt. Alle Arbeitnehmerinnen sind nämlich in die gleiche Vergütungsgruppe eingruppiert (vgl. hierzu BAG 21.11.2002 - 6 AZR 82/01 zitiert nach Juris; BAG 24.04.1996, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG 30.08.1995, AP Nr. 44 zu § 611 BGB Direktionsrecht).
Nach Auffassung der Kammer ist der Vortrag des beklagten Landes zum konkreten Vertretungskonzept auch im Lichte der neueren BAG-Rechtsprechung ausreichend. Das beklagte Land hat dargelegt, dass die Justizangestellen T und C anstelle der Klägerin in der Familienabteilung eingesetzt worden wären. Es hat hierbei darauf Bezug genommen, dass die Justizangestellte T bereits vor ihrer Beurlaubung in der Familienabteilung tätig war und die Justizangestellte C in diesen Funktionsbereich versetzt worden wäre, da ihre ursprünglich Position im Vorzimmer des Behördenleiters bereits 1994 weggefallen sei. Zum Wegfall des ursprünglichen Arbeitsplatzes der Justizangestellten C hat das beklagte Land auf das Bestreiten der Klägerin im einzelnen die Beschäftigungssituation im Vorzimmer des Behördenleiters erläutert. Es hat hierzu vorgetragen, dass dort nur noch eine Vollzeitkraft für den Kanzleidienst der Verwaltung tätig sei. Die zweite laut Telefonverzeichnis dort beschäftigte Arbeitnehmerin sei nur räumlich dort untergebracht, sei jedoch nicht mit dem Schreibwerk der Verwaltung betraut. Diesem Vortrag des beklagten Landes ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Das beklagte Land hat zwar eingeräumt, dass ein konkreter Organisationsplan, aus dem sich die Vertretung der Justizangestellten C und T durch die Klägerin ergibt, nachträglich nicht vorgelegt werden kann. Auch ohne einen solchen schriftlichen Organisationsplan ist die Erläuterung des beklagten Landes, wie die Arbeit im Kanzleidienst des Amtsgerichts Bochum im Falle des Dienstantritts der Justizangestellten C und T hätte umorganisiert werden können, für die Kammer nachvollziehbar. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.02.2001, a.a.O.) war ein konkreter Beschluss des beklagten Landes, die Justizangestellte C in die Familienabteilung zu versetzen nicht erforderlich. Einer Beweisaufnahme über diese von der Klägerin bestrittenen inneren Tatsache bedurfte es nach Auffassung der Kammer daher nicht.
IV.
1. Die Befristung genügt ferner den Anforderungen der SR 2 y BAT.
Nach Nr. 2 SR 2 y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angestellte als Zeitangestellter, als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellter eingestellt wird. Ausreichend ist, dass im Arbeitsvertrag die maßgebliche Befristungsgrundform, also Zeitangestellter oder Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder Angestellter zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung, vereinbart ist (BAG 17.04.2002 - 7 AZR 665/00, AP Nr. 21 zu § 2 SR 2 y BAT; BAG 29.10.1998 – 7 AZR 477/97, AP Nr. 17 zu § 2 SR 2 y BAT). Die Parteien haben im Vertrag vom 26.03.2003 eine Tätigkeit der Klägerin „als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit nach SR 2 y BAT, und zwar als Aushilfsangestellte zur Vertretung (Grund: Sonderurlaub ohne Bezüge der Justizangestellten C und T je zur Hälfte)“ vereinbart. Sie haben folglich die Befristungsgrundform der Angestellten zur zeitweiligen Aushilfe/Vertretung gemäß Nr. 1 c) SR 2 y BAT vereinbart.
2. Die Parteien haben ferner die Anforderungen der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y BAT beachtet.
Hiernach ist der Abschluss eines Zeitvertrages für die Dauer von mehr als fünf Jahren unzulässig. Der streitige Arbeitsvertrag hatte jedoch nur eine Laufzeit von ca. 2,5 Monate. Unzulässig ist nur die Befristung eines einzelnen Vertrages auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren. Hingegen ist der Abschluss mehrerer befristeter Verträge mit einer Laufzeit von jeweils weniger als fünf Jahren auch dann mit der Protokollnotiz 2 zu Nr. 1 SR 2 y zu vereinbaren, wenn die Summe der Vertragslaufzeiten mehr als fünf Jahre ergibt (BAG 21.04.1993 - 7 AZR 376/92, AP Nr. 149 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ErfK-Müller-Glöge, 5. Aufl. 2005, § 22 TzBfG Rz. 5).
V.
Eine Unwirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht aus Gründen des Personalvertretungsrechts.
1. Gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NW kann eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme nur mit dessen Zustimmung getroffen werden. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat u.a. mitzubestimmen bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen. Eine Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede (BAG 20.02.2002 - 7 AZR 707/00, NZA 2002, 811; LAG Hamm, 24.02.2005, a.a.O.). Der Arbeitgeber genügt seiner Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat, wenn er dem Personalrat die beabsichtigte Befristungsdauer und den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach mitteilt (typologisierende Bezeichnung), (vgl. LAG Hamm, 24.02.2005 a.a.O.; BAG 27.09.2000, AP Nr. 1 zu § 61 LPVG Brandenburg).
Diese Voraussetzungen wurden vorliegend erfüllt. Ausweislich der unbestritten gebliebenen Unterlagen zum Mitbestimmungsverfahren war der Personalrat über den beabsichtigten Vertragsschluss mit der Klägerin, über die Laufzeit des beabsichtigten Vertrages, über den Sachgrund für die Befristung seiner Art nach und darüber hinaus auch über den Namen der konkret zu vertretenden Angestellten informiert. Die Zustimmung des Personalrat erfolgte auch vor Unterzeichung der Befristungsvereinbarung.
2. Die Unwirksamkeit folgt nicht aus den von der Klägerin behaupteten Fehlern bei der Beschlussfassung des Personalrates. Dies gilt auch, wenn man unterstellt, dass eine Sitzung des Personalrates im streitigen Zeitraum nicht stattgefunden hat.
Der Personalratsvorsitzende hatte dem Direktor des Amtsgerichts mit Schreiben vom 24.03.2004 (Bl. 71 d.A.) mitgeteilt, dass der Personalrat der befristeten Beschäftigung der Klägerin zustimme. Anhaltspunkte dafür, dass der Zustimmung keine wirksame Beschlussfassung zugrunde lag, bestanden nach dem Vortrag des beklagten Landes nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere folgt aus der Pflicht des Personalrates gemäß § 31 Abs. 1 S.3 LPVG, den Geschäftsstellenleiter über einen Sitzung des Personalrates zu informieren, nicht, dass das beklagte Land um die behauptete Unwirksamkeit des Beschlusses wusste oder hätte wissen müssen.
Bei Mängeln der Beschlussfassung im Bereich des § 103 BetrVG darf der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes grundsätzlich auf die Wirksamkeit eines Zustimmungsbeschlusses vertrauen, wenn ihm der Betriebsratsvorsitzende oder sein Vertreter mitteilt, der Betriebsrat habe die beantragte Zustimmung erteilt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Tatsachen kennt oder kennen muss, aus denen die Unwirksamkeit des Beschlusses folgt. Eine Erkundigungspflicht des Arbeitgebers besteht insoweit allerdings nicht (BAG 23.08.1984 - 2 AZR 391/83, NZA 1985, 335).
Diese Grundsätze sind auf den Fall einer fehlerhaften Beschlussfassung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zu übertragen. Sowohl im Fall des § 103 BetrVG als auch im Fall des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ist eine Zustimmung des Betriebsrates bzw. des Personalrates erforderlich, wobei gemäß § 66 Abs. 3 S. 3 LPVG die Maßnahme als gebilligt gilt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 3 S. 1, 2 LPVG die Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert. Der Personalratsvorsitzende hatte den Direktor des Amtsgerichts über die Zustimmung informiert. Das beklagte Land konnte daher davon ausgehen, dass der Personalrat der Maßnahme in einer ordnungsgemäßen Sitzung zugestimmt hat. Die Regelung des § 31 Abs. 1 S. 3 LPVG ändert hieran nichts. Selbst wenn der Geschäftsstellenleiter nicht über die Sitzung informiert war, musste das beklagte Land nicht damit rechnen, dass eine Sitzung überhaupt nicht stattgefunden hat. Das Geschehen ließ nämlich objektiv zwei Interpretationen zu: Eine Sitzung hat stattgefunden, ohne dass der Geschäftsstellenleiter informiert war oder die Zustimmung wurde außerhalb einer Sitzung erteilt. Die Vertreter des beklagten Landes handelten nicht fahrlässig, wenn sie von der ersten Alternative - bloße Verletzung der Unterrichtungspflicht - ausgingen. Eine Nachfrageobliegenheit der Vertreter des beklagten Landes bestand nicht.
VI.
Die Schriftform der Befristungsvereinbarung gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt. Sonstige Unwirksamkeitsgründe für die streitgegenständliche Befristung werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 ArbGG, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war zu bemessen mit einem Vierteljahresgehalt, § 42 Abs. 4 GKG.