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Arbeitsgericht Bochum·5 Ca 1750/06·13.02.2007

Aufstockung beim Transferkurzarbeitergeld nur als Bruttozahlung – kein garantierter Nettolohn

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem beendeten Transfergesellschafts-Arbeitsverhältnis weitere Nettovergütung wegen angeblich zugesagter Nettoaufstockung auf 100 % bzw. 85 % des früheren Nettoeinkommens. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Verträge die Aufstockung ausdrücklich „als Bruttozahlung“ vorsehen und daher Steuer- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen sind. Urlaubs- und Feiertagsvergütung unterliegen zudem regulär Steuer- und Beitragspflicht; eine doppelte Besteuerung lag rechnerisch nicht vor. Einen Anspruch auf Übernahme freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge über die gesetzliche Bemessung (80 %-Grenze) hinaus verneinte das Gericht ebenfalls.

Ausgang: Zahlungsklage auf weitere Nettovergütung/Beitragsübernahme aus Transferarbeitsverhältnis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vertragliche „Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % bzw. 85 % des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens als Bruttozahlung“ begründet keinen Anspruch auf Auszahlung eines festen Nettobetrags.

2

Sind Aufstockungsleistungen als Bruttozahlung vereinbart, sind hierauf die gesetzlich vorgesehenen Abzüge (insbesondere Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, soweit einschlägig) vorzunehmen; eine Übernahme dieser Abgaben durch den Arbeitgeber bedarf einer besonderen Vereinbarung.

3

Urlaubs- und Feiertagsvergütung sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig; ein Absehen hiervon setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Ausnahmetatbestands voraus.

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Bei der Abrechnung von Kurzarbeitergeld mit steuerpflichtigen Entgeltbestandteilen kann eine rechnerische Vorwegbemessung der Lohnsteuer dazu führen, dass in der Darstellung ein doppelter Abzug erscheint, ohne dass tatsächlich eine doppelte Belastung erfolgt.

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Der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung von Kurzarbeitergeldempfängern bemisst sich nach § 232a Abs. 2 SGB V nach 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Istentgelt; darüber hinausgehende Beiträge freiwillig Versicherter sind ohne Nettolohnvereinbarung vom Arbeitnehmer zu tragen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 313 Abs. 2 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 232a Abs. 2 SGB V§ 179 SGB III§ 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Streitwert wird auf 1.923,36 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütung aus einem zwischenzeitlich beendeten Arbeitsverhältnis mit Bezug von Transferkurzarbeitergeld.

2

Der 1953 geborene Kläger war bis zum 30.11.2005 zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.10.2005 (vgl. Blatt 41 der Akte) als kaufmännischer Sachbearbeiter im Bereich Manifacturing bei der P AG beschäftigt. Infolge von Restrukturierungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis mit der P AG zum 30.11.2005 durch einen Aufhebungsvertrag beendet und ein neues, bis zum 30.11.2006 befristetes, Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet (vgl. Blatt 43 ff. der Akte). In dem dreiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger, der P AG und der Beklagten vom 19.10.2005 (vgl. Blatt 43 bis 49 der Akte) heißt es unter D:

3

              „D. Leistungen während der Zeit in der Transfergesellschaft

5

1. Der Arbeitnehmer enthält während der Beschäftigungszeit in der Transfergesellschaft in der Zeit 01.12.2005 bis 30.06.2006 eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung.

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2. Danach erhält er für die restliche Verweildauer in der Transfergesellschaft eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 85 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung

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(...).“

8

Darüber hinaus heißt es in dem die Parteien verbindenden Arbeitsvertrag vom 19.10.2005 (vgl. Blatt 50 bis 53 der Akte) unter § 3 Ziffer 2:

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              „2. Neben dem Transferkurzarbeitergeld erhält der Arbeitnehmer als Bruttozahlung

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eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem

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Eintritt in die BAQ bei der P AG bezogenen Nettomonatseinkommens für

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die Dauer der Kündigungsfrist, maximal jedoch 7 Monate ab Eintritt, sowie auf 85 %

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des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der P AG bezogenen Nettomo-

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natseinkommens für die restliche Verweildauer in der BAQ jeweils entsprechend den

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Bedingungen der Betriebsvereinbarung 2004/0123/A „Restrukturierung“ sowie der

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Ziffern D. 1 – D. 3. des Dreiseitigen Vertrags von 19. Oktober 2005.“

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Gemäß § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages wurde für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses seitens der Beklagten Kurzarbeit null angeordnet. Infolge dieser Anordnung erhält der Kläger gemäß § 3 Absatz 1 des Arbeitsvertrages anstelle der bisherigen Vergütung bei der P AG Transferkurzarbeitergeld in Höhe von 60 % der Nettovergütung. Daneben erhält der Kläger gemäß § 3 Absatz 2 des vorgenannten Arbeitsvertrages die dort niedergelegten Aufstockungszahlungen. Für die Zeit des zwischen den Parteien befristeten Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte an den Kläger insgesamt 27.511,51 € als Bruttobetrag gemäß den Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge (vgl. Blatt 64 bis 71, 128 bis 131 der Akte, auf die vollumfänglich Bezug genommen wird).

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Als Basis für die Aufstockung gilt das zuletzt bezogene Nettoentgelt. Das zuletzt seitens der P AG bezogene Grundgehalt des Klägers betrug 4.384,00 € brutto.

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Der Kläger behauptet, dass ausgehend von seinem zuletzt bezogenen Bruttogehalt entsprechend dem „Beratungsblatt Transfergesellschaft“ ein Nettoeinkommen von 2.042,54 € (85 %) bzw. 2.402,99 € (100 %) ermittelt worden sei. Die erstellten Gehaltabrechnung und daraufhin ausgezahlten Nettobeträge stimmten nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien überein. Die Nettobeträge der Abrechnungen seien jeweils niedriger als vereinbart. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen und im Hinblick auf die Betriebsvereinbarung 2004/0123/A müsste für den Zeitraum 01.12.2005 bis 30.06.2006 ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 2.402,99 € und für den Zeitraum 01.07.2006 bis 30.11.2006 ein Nettolohn in Höhe von 2.042,54 € ausgezahlt werden. Die Versicherungsbeiträge zur Kranken-, Pflege-  und Rentenversicherung im Hinblick auf das Transferkurzarbeitergeld seien vom Arbeitgeber zu tragen; ebenso wie Beitragszuschüsse bei freiwillig Versicherten. Demnach müsste die Beklagte auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für ihn als freiwilliges Mitglied der BKK aktiv tragen. Bei dem Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld (Aufstockung zunächst zu 100 % und sodann zu 85 % des ursprünglichen Nettobetrages) handele es sich um sog. Remanenzkosten, die vom Arbeitgeber zu tragen seien. Durch die von der Beklagten abgerechnete Urlaubs- sowie Feiertagsvergütung, die entsprechend der Abrechnungen der Höhe nach unstreitig sind, variiere das Kurzarbeitergeld unberechtigt. Die darauf entfallenen Abgaben seien ebenfalls als Remanenzkosten vom Arbeitgeber zu tragen. Da die diesbezüglichen Beiträge zur Sozialversicherung ausweislich der Gehaltsabrechnung jedoch von der Beklagten und von ihm zur Hälfte getragen würden, sei sein Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten noch nicht erfüllt. Darüber hinaus seien die Art und Weise der steuerrechtlichen Abzüge nicht nachvollziehbar und inkorrekt. Die Abrechnungen wiesen einen doppelten Steuerabzug auf.

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Die Beklagte weiche mit der Art ihrer Abrechnung auch von den Abrechnungen der vergleichbaren N GmbH, der entsprechenden Transfergesellschaft für die P-Mitarbeiter am Standort S, ab. Insoweit werde er zu den in der dortigen Transfergesellschaft Beschäftigten ungleich behandelt.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.513,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aus 198,31 € seit dem 01.01.2006,

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aus 129,13 € seit dem 01.02.2006,

26

aus 129,13 € seit dem 01.03.2006,

27

aus 129,13 € seit dem 01.04.2006,

28

aus 282,36 € seit dem 01.05.2006,

29

aus 282,36 € seit dem 01.06.2006,

30

aus 282,36 € seit dem 01.07.2006 sowie

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aus 80,88 € seit dem 01.08.2006 zu zahlen und

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2. die Beklagte zur Zahlung weiterer 409,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

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aus 80,88 € seit dem 01.09.2006,

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aus 80,88 € seit dem 01.10.2006,

36

aus 123,97 € seit dem 01.11.2006 sowie

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aus 123,97 € seit dem 01.12.2006 zu verurteilen.

38

Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

40

Die Beklagte behauptet, dass das auf dem „Beratungsblatt Transfergesellschaft“ vermerkte Nettoeinkommen von 2.042,54 € bzw. 2.402,99 € nicht ermittelt worden sei. Vielmehr sei an der dortigen Stelle erklärt, dass es sich bei diesen Zahlen um die „Basis für die Aufstockung“ und nicht um den garantierten Nettobetrag handele.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass von der Aufstockung die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen und auch vom Kläger zu zahlen seien. Dies meine die Vereinbarung „als Bruttozahlung“. Insoweit sei die Aufstockung auf 100 % des Transferkurzarbeitergeldes als Bruttozahlung vereinbart. Dass sich aus der Abrechnung der Beklagten vermeintlich eine doppelte Lohnsteuerzahlung ergebe, treffe nur nach der äußeren Darstellung der Abrechnung, nicht jedoch nach den Beträgen zu. Es handele sich hierbei um eine „Fehlkonstruktion“ des von der Beklagten benutzten DATEV-Programmes. So setzte sich die Abrechnung zusammen aus dem Kurzarbeitergeld, dem Urlaubslohn, dem Feiertagslohn und der Differenz zum vereinbarten Nettolohn - also der Aufstockung. Urlaubs- und Feiertagslohn und die Aufstockung unterlägen der Steuerpflicht. Sozialversicherungspflichtig seien dagegen nur Urlaubs- und Feiertagsvergütung. Dies berücksichtigend ergebe sich für den Kläger für den Monat Juni 2006 ein Nettolohn in Höhe von 2.388,13 € von welchem Urlaubslohn in Höhe von 337,91 €, Feiertagslohn in Höhe von 404,67 € und Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.058,77 € abzuziehen sei, so dass die Aufstockung 586,78 € betrage. Ausgewiesen sei jedoch für den entsprechenden Monat als Zuschuss zum KuG ein Betrag von 702,07 €, was daran liege, dass unter vorheriger Berücksichtigung der teilweisen Steuerpflichtigkeit der vorgenannten Bezüge der Aufstockungsbetrag um die zu zahlende Lohnsteuer im Voraus erhöht wurde, nämlich für den Monat Juni 2006 in Höhe von 115,29 €. Dieser Betrag werde dann unter der Rubrik „steuerrechtliche Abzüge“ wieder abgezogen. Demgemäß würden die 115,29 € vermeintlich zweimal abgezogen, während dies tatsächlich – nämlich rechnerisch – nur einmal der Fall sei. Letztlich ergäben sich weitere Differenzen daraus, das der Kläger freiwillig krankenversichert sei und die P AG der Beklagten nur die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zum Kurzarbeitergeld zahle, die nach 80 % des letzten Bruttos zu berechnen seien. Ein gesetzlich feststehenden Begriff der Remanenzkosten gebe es nicht.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird gemäß § 313 Absatz 2 ZPO auf die mündlich vorgetragenen Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

44

I.

45

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.923,36 € netto gemäß § 611 Absatz 1 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag.

46

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenzbeträge aus der Differenz zwischen tatsächlich erhaltener und der von ihm nach seiner Auffassung zustehenden Vergütung besteht nicht nach dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 19.10.2005 und auch nicht nach dem dreiseitigen Vertrag vom 19.10.2005 sowie auch nicht aus der Betriebsvereinbarung 2004/0123/A vom 08.12.2004.

47

1.

48

Zwar besteht zwischen den Parteien im streitgegenständlichen Zeitraum ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Vergütungspflicht, jedoch hat der Kläger keinen Nettozahlungsanspruch in Höhe von 2.042,54 € bzw. 2.402,99 € entsprechend dem vom Kläger dargestellten Zeitabschnitten gegen die Beklagte. Denn ein entsprechender Nettozahlungsanspruch war zwischen den Parteien nicht vereinbart.

49

Zwar hat der Kläger Anspruch auf Nettozahlung hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes nach der Nettoentgeltdifferenz, welches nicht der Lohnsteuer unterfällt und  wofür der Kläger auch keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat. Doch ist dies entsprechend der Vorstellung des Klägers und nach dem Gesetz ausweislich der von der Beklagten erteilten Abrechnung und demgemäß erfolgten Vergütung auch so erfolgt, weil dem Kläger dafür keine Steuer- oder Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht wurden.

50

Für die darüber hinaus gehende Zahlung der Beklagten in Form von Urlaubsvergütung und Feiertagsvergütung ist aber schon nach den allgemeinen Grundsätzen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, denn einen geschilderten Ausnahmetatbestand hierfür hat der Kläger nicht vorgetragen und ist überdies für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Ebenso ist kein steuerrechtlicher Ausnahmetatbestand vorgetragen oder für die erkennende Kammer erfindlich, nach welcher keine Lohnsteuer für den gezahlten Aufstockungsbetrag zu leisten wäre. Demnach sind auf Urlaubsvergütung und Feiertagsvergütung Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge und im Hinblick auf den Aufstockungsbetrag auch Lohnsteuer zu entrichten. Dies entspricht insoweit den gesetzlichen Anforderungen.

51

2.

52

Allein fraglich kann sein, ob die Beklagte diese Anteile allein zu leisten hat, so dass die entsprechenden Beträge Nettozahlungen für den Kläger darstellen. Indes folgt dies aus den vom Kläger hierfür in Anspruch genommenen Vereinbarungen zwischen den Parteien nicht, denn dort ist jeweils nur vereinbart, dass der Kläger eine Aufstockung zum Transferkurzarbeitergeld in entsprechender Höhe als Bruttozahlung erhält.

53

So regelt zunächst der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 19.10.2005 in § 3 Ziffer 2 als Vergütung, dass neben dem Transferkurzarbeitergeld der Arbeitnehmer als Bruttozahlung eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der P AG bezogenen Nettoeinkommens für die Dauer der Kündigungsfrist, maximal jedoch 7 Monate ab Eintritt, sowie auf 85 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der P AG bezogenen Nettomonatseinkommens für die restliche Verweildauer in der BAQ erhält.

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Darüber hinaus ist auch in dem dreiseitigen Vertrag zwischen dem Kläger, der P AG und der Beklagten vom 19.10.2005 unter D. als Leistungen während der Zeit in der Transfergesellschaft vereinbart, dass der Arbeitnehmer während der Beschäftigungszeit in der Transfergesellschaft in der Zeit vom 01.12.2005 bis 30.06.2006 eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt vor dem Eintritt in die BAQ bei der Arbeitgeberin bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung und danach für die restliche Verweildauer eine Aufstockung des Transferkurzarbeitergeldes auf 85 % des zuletzt bezogenen Nettomonatseinkommens als Bruttozahlung erhält.

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Daraus folgt aus beiden vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien auch für den Kläger ersichtlich unmissverständlich, dass dieser gegenüber der Beklagten die Vergütung der sich aus dem Transferkurzarbeitergeld und der daran anknüpfende Aufstockungsleistung monatlichen Gesamtsumme nur als Bruttozahlung verlangen kann. Daraus folgt sogleich, das entsprechend den sozialversicherungs- und steuergesetzlichen Vorgaben die darauf anfallenden Abgaben von den Parteien und damit auch vom Kläger entsprechend zu tragen sind. Weder ist für die erkennende Kammer eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von arbeitnehmerseitigen Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerbeiträgen hinsichtlich der Urlaubs- und Feiertagsvergütung ersichtlich, noch besteht im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien hierzu eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten.

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Demgemäß ist zwischen den Parteien gerade keine Zahlungspflicht der Beklagten auf einen festen Nettobetrag und damit die Tragung/Entrichtung der Bruttobestandteile durch sie für Zahlungen außerhalb des Transferkurzarbeitergeldes vereinbart.

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Daran ändert auch das nicht vom Kläger mit Vehemenz vorgetragene Verständnis der Remanenzkosten, denn diese sind weder gesetzlich definiert, noch ohne Berücksichtigungen der Vereinbarung des jeweiligen Einzelfalles abstrakt aufzufassen, so dass ihnen kein pauschaliertes Verständnis zugrunde zu legen ist.

58

Mit der Vereinbarung der Bruttozahlung der Aufstockung ist gerade das Gegenteil vereinbart, nämlich dass mit der Zahlung der Beklagten und dem Transferkurzarbeitergeld zusammen 85 % bzw. 100 % der letzten Nettovergütung geleistet wird. Dass ein wegen der durchgängigen Freistellung verstetigtes Urlaubsgeld (Urlaubslohn) und bei entsprechendem Vorliegen auch von Feiertagsvergütung (Feiertagslohn) in dem „Bruttoteil“ der Zahlung enthalten ist, steht dem nicht entgegen, denn die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger nicht zur Zahlung eines konkret bezifferten oder festen prozentualen Aufstockungsbetrages gleichsam als eigene Zahlungsposition verpflichtet. Vereinbart ist nur, dass das Transferkurzarbeitergeld durch eine Bruttozahlung als Aufstockung geleistet wird. Aus welchen einzelnen Zahlungsbestandteilen sie sich zusammensetzt, ist dabei nicht festgeschrieben. Insofern war die Beklagte berechtigt, entsprechend der Durchschnittsberechnung die Urlaubsvergütung zu zahlen, wozu sie nach dem Arbeitsvertrag und überdies unabdingbar auch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie zur Feiertagsvergütung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet ist, so dass der weitere Zuschuss nachvollziehbar entsprechenden Schwankungen unterlag.

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Dass dem Kläger hierfür entsprechende Abgaben anteilig hinsichtlich der steuer- und sozialversicherungspflichtigen Zahlungsbestandteile in Abzug gebracht wurden, stellt danach keine Umgehung der vertraglichen Vereinbarung dar, sondern ist schlichte Gesetzes- und Vertragsanwendung.

60

3.

61

Letztlich wurden die entsprechenden Beiträge dem Kläger auch nur einmal abgezogen, da die Beträge entsprechend der nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten (beispielhaft vorgetragen für den Monat Juni 2006) den Zuschuss gleichsam vorwegnehmend zugrunde gelegt und einberechnet wurden, so dass mit dem in der Abrechnung abrechnungsmäßig zweifach vorgenommenen Abzug tatsächlich rechnerisch nur der entsprechende Betrag einmal abgezogen wurde. Eine entsprechende ungerechtfertigte Belastung des Klägers ist demnach gerade nicht festzustellen.

62

4.

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Weiterhin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die volle Zahlungsübernahme der freiwilligen Versicherungsbeiträge gegenüber der Beklagten, denn gemäß § 232 a Absatz 2 SGB V bemisst sich der Beitrag zur Krankenversicherung und damit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitrages für Empfänger von Kurzarbeitergeld nach dem auf 80 % beschränkten Unterschiedbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt gemäß § 179 SGB III. Dass die Beklagte dieses fehlerhaft zu niedrig berechnet hätte, hat der Kläger weder konkretisierend behauptet noch dargelegt, so dass die insoweit abgeführten und in der Abrechnung ausgewiesenen Beträge als unstreitig unterstellt und erfüllt anzusehen sind. Demgemäß hat der Kläger mangels Nettovereinbarung den diese 80 %-Grenze überschießenden Teil als freiwillig Versicherter selbst zu tragen.

64

5.

65

Abschließend liegt in der von der Beklagten vorgenommenen Abrechnung und damit korrespondierenden Vergütung des Klägers auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn insoweit vergleicht sich der Kläger schon fehlerhaft mit Arbeitnehmern anderer Gesellschaften, die als einzige Gemeinsamkeit nur die Betriebsvereinbarung 2004/0123/A vom 08.12.2004 haben und in der jedenfalls (auch) keine Nettozahlungen bzw. Nettoaufstockungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrags oder Prozentsatzes enthalten ist, sondern nur eine „Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 100 % des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens“. Dass diese Aufstockung netto zu erfolgen hat, folgt daraus aber nicht.

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In Konkretisierung der vorgenannten Betriebsvereinbarung haben die Parteien u. a. mit dem früheren Arbeitgeber des Klägers mehrere vertragliche, ausführliche Vereinbarungen geschlossen, die weder im Widerspruch zur vorgenannten Betriebsvereinbarung noch zum Gesetzesrecht stehen, so dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht ersichtlich ist.

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6.

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Unabhängig davon, ob der vom Kläger angegebene Betrag von 2.402,99 € monatlich als 100 % und in Höhe von 2.042,54 € monatlich für 85 % als rechnerisch richtig zugrunde zu legen war, hat die Beklagte durch Zahlung von insgesamt 27.511,51 € als Bruttobetrag entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen im Zeitraum 01.12.2005 bis 30.11.2006 ihrer Vergütungspflicht entsprochen, weil die Summe aus 7 x 2.402,99 € und 5 x 2.042,54 € nicht den vorgenannten Bruttozahlbetrag übersteigt.

69

II.

70

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

71

Der Kläger ist die im Rechtsstreit unterlegene Partei und hat demgemäß die Kosten zu tragen.

72

III.

73

Die Entscheidung über den Streitwert gründet sich auf die §§ 61 Absatz 1, 46 Absatz 2 ArbGG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO, wobei für den Streitwert die Summe der bezifferten Klageanträge zugrunde gelegt wurde.