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Arbeitsgericht Bochum·4 Ca 324/06·16.11.2006

Kündigung wegen Vortäuschens erledigter Arbeiten bei sicherheitsrelevanter Wartung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, langjähriger Kfz-Mechaniker, focht fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigungen an. Streitgegenstand war, ob er Arbeiten vorspiegelte, die er nicht ausgeführt hatte, insbesondere an Bremsen. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung nach § 626 BGB für wirksam aufgrund glaubhafter Zeugenaussagen und einer vorherigen Abmahnung. Alter und Betriebszugehörigkeit konnten das Vertrauen nicht wiederherstellen.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen als unbegründet abgewiesen; fristlose Kündigung gemäß §626 BGB für wirksam gehalten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber das Vorliegen erledigter Arbeiten vorspiegelt, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten.

2

Wiederholte, einschlägige Pflichtverletzungen nach vorheriger Abmahnung können das Vertrauen so erschüttern, dass eine fristlose Kündigung verhältnismäßig ist.

3

Der Arbeitgeber muss das Vorliegen eines wichtigen Grundes substantiiert darlegen und kann dies durch glaubhafte Zeugenaussagen und schlüssige Beweisergebnisse nachweisen; das Gericht prüft die Glaubwürdigkeit und die Umstände der Pflichtverletzung.

4

Lebensalter und lange Betriebszugehörigkeit sind in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, können aber hinter dem Interesse des Arbeitgebers zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung schwerwiegend und bereits abgemahnt wurde.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 626 BGB§ 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 15.203,46 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 12.10.1970 für die Beklagte als Kfz-Mechaniker tätig. Sein monatliches Bruttoentgelt beträgt 2.533,91 €. Er ist im Jahr 1951 geboren.

3

Mit Schreiben vom 10.08.2005 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Abmahnung ab (Anlage zum Schriftsatz vom 03.04.2006). Im Rahmen der Abmahnung hält die Beklagte dem Kläger vor, dass der Kläger Arbeiten als fertiggestellt bezeichnete, was tatsächlich nicht der Fall war.

4

Zur streitbefangenen Kündigung führte ein Geschehen am 11.01.2006. Der Kläger erhielt gegen 14:00 Uhr den Auftrag an einem LKW der Firma L einen Wartungsdienst, einen Ölservice zum Wartungsdienst, eine Bremsprüfung, eine Instandsetzung einer Ladeklappe sowie eine Prüfung des Wasserstandes durchzuführen. Zusätzlich zur Wartungsarbeit sollte das Ventilspiel eingestellt werden sowie der Zusatz zur Wartung einmal jährlich und Zusatz zur jeden zweiten Wartung durchgeführt werden. Gegen 18:30 Uhr beendete der Kläger seine Arbeit. Welche Angaben er in diesem Zusammenhang hinsichtlich seiner Arbeitserledigung machte, ist im Detail zwischen den Parteien streitig.

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Am 19.01.2006 hört die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur fristlosen Kündigung an. Auf das Gesprächsprotokoll (Anlage zum Schriftsatz vom 13.03.2006) wird verwiesen. Unter dem 23.01.2006 gab der Betriebsrat seine Stellungnahme ab. Unter dem 26.01.2006 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung aus. Mit Schreiben vom 10.02.2006 sprach die Beklagte hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus.

6

Der Kläger macht die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung geltend. Er bestreitet das Vorliegen von Kündigungsgründen. Er meint der Betriebsrat sei lediglich zur außerordentlichen Kündigung angehört worden.

7

Der Kläger beantragt,

9

1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.01.2006 nicht beendet wird.

11

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Kfz-Mechaniker weiterzubeschäftigen.

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3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.02.2006 beendet wird.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die streitbefangenen Kündigungen als verhaltensbedingte Kündigungen. Als der Kläger am 11.01.2006 gegen 18:30 Uhr die Arbeit beendet habe, habe er dem Meister Herrn M mitgeteilt, zwar sei von den ihm aufgetragenen Arbeiten einiges noch nicht fertiggestellt, die Wartung sei aber komplett fertig. Die Bremse vorne sei gut, da sie erst vor kurzem neu gemacht worden sei. Nur hinten müssten lediglich die Bremsklötze erneuert werden. Eine Erneuerung der Bremsscheiben an der Hinterachse sei nicht erforderlich. Bei Fortsetzung der Arbeiten an diesem Fahrzeug durch den Spätdienst habe dieser festgestellt, dass auch die Bremsscheiben an der Hinterachse soweit verschlissen gewesen seien, dass sie hätten ausgetauscht werden müssen. Daraufhin sei auch die Vorderachse untersucht worden und festgestellt worden, dass de facto kein Bremsbelag mehr vorhanden war und die Bremse soweit verschlissen war, dass Metall auf Metall bremste. Daraufhin sei am folgenden Tage durch den Teamleiter T gegen 8:00 Uhr eine Gütekontrolle durchgeführt worden. Dieser habe festgestellt, dass von den vom Kläger als fertig gemeldeten Wartungsarbeiten verschiedene Arbeiten nicht durchgeführt waren. Unter anderem sei die Vorderachse nicht abgeschmiert worden und lose Aufbauteile nicht befestigt worden. Bei Erscheinen des Klägers zur Arbeit sei mit ihm ein Gespräch geführt worden. In diesem Gespräch habe der Kläger bezüglich einzelner nicht erledigter Wartungsarbeiten eingewandt, diese habe er vergessen. Bezüglich der nicht abgeschmierten Vorderachse habe der Kläger erklärt, dies sei ein zu hoher Aufwand. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe anstelle die Vorderachse ordnungsgemäß abzuschmieren stattdessen lediglich an den Fetteinspritzpunkten und Fettaustrittspunkten Fett aufgeschmiert, um so den Anschein zu erwecken, die Vorderachse sei abgeschmiert worden. Auch bezüglich der losen Aufbauschrauben habe der Kläger im Gespräch eingeräumt, dass er diese Arbeiten wissentlich unterlassen habe.

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Der Kläger erwidert hierzu: Er habe bei Arbeitende am 11.01.2006 dem Meister Herrn M unter Verbindung eines handgeschriebenen Zettels darauf hingewiesen, dass bestimmte Arbeiten noch erledigt werden müssten. Ansonsten habe er nicht behauptet, das Fahrzeug sei fahrbereit. Er habe lediglich ausgeführt, dass er sämtliche Öle und sämtliche Filter gewechselt habe. Es sei ohnehin zu betonen, dass ein Kundenfahrzeug nur dann freigegeben werde, wenn der schriftliche Auftrag, das Arbeitsblatt im Büro abgegeben, das Fahrzeug abgeschlossen ist und anschließend der Werkstattmeister den Auftrag überprüft, eine Probefahrt tätigte und die Endabnahme durchführte. Dies sei nicht mit seiner Einwilligung geschehen. Deshalb habe er nicht gegen sicherheitsrelevante Maßnahmen verstoßen. Am 11.01.2006 sei ihm eine Fettverpressung der Vorderachse nicht möglich gewesen. Dies habe er dann am folgenden Tage durchgeführt. Ein Bremsenverschleiß könne nicht überprüft werden, wenn das Fahrzeug noch auf den Rädern auf dem Boden befindlich sei.

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Das Gericht hat im Termin vom 17.11.2006 Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren M und T. Auf das Protokoll wird verwiesen. Im Übrigen wird hinsichtlich der weiteren Details des Sachvortrags der Parteien auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

20

Die von dem Kläger begehrten Feststellungen können nicht getroffen werden, da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits durch die Kündigung vom 26.01.2006 sein Ende fand. Deshalb auch ist die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen.

21

Die Kündigung vom 26.01.2006 beendet das Arbeitsverhältnis, da die Beklagte zum Ausspruch dieser Kündigung gemäß § 626 BGB berechtigt war. Denn der im Sinne von § 626 BGB erforderliche wichtige Grund liegt vor.

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Der Kläger hat sich ein schwerwiegendes Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, welches grundsätzlich im Allgemeinen sowie auch speziell im vorliegenden Fall zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Der Kläger hat nämlich im wieder-holten Fall nach vorrangegangener einschlägiger Abmahnung vom 10.08.2005 der Beklagten gegenüber vorgetäuscht Arbeiten erledigt zu haben, welche er tatsächlich nicht erledigt hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus dem teilweise unstreitigen Sachverhalt und im Übrigen aus dem Beweisergebnis vom 17.11.2006. Der Zeuge Herr M hat ausdrücklich bekundet, dass der Kläger bei Arbeitsende am 11.01.2006 ihm mitgeteilt habe, die Bremse vorne sei in Ordnung. Dies war tatsächlich nicht der Fall und zwar in einem Ausmaß, welches dem Kläger als gelernten Kfz-Mechaniker unmittelbar ersichtlich war. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der vom Zeugen bekundete Zustand der Bremse an der Vorderachse dem Kläger nicht hat entgehen können, wenn er sich tatsächlich der Arbeit unterzogen hätte die Vorderachsbremse zu überprüfen. Dazu hätte der Kläger – sofern dies erforderlich war – das Fahrzeug auf eine Grube fahren können. Wenn er dies nicht tat oder er dazu keine Gelegenheit fand, so hatte er in jedem Fall den Meister auf dessen Frage hin über den ungeprüften Zustand der Vorderachsbremse zu informieren. Keinesfalls durfte er dem Meister bei Arbeitsende am 11.01.2006 angeben, die Bremse vorne sei in Ordnung. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Meister bei Arbeitsende am 11.01.2006 falsch dahingehend informierte, die Bremse vorne sei in Ordnung. Zwar bestreitet der Kläger eine entsprechende Äußerung gemacht zu haben. Der Zeuge hat aber in glaubhafter und persönlich glaubwürdiger Art und Weise den Ablauf der Fahrzeugübergabe bei Arbeitsende des Klägers am 11.01.2006 geschildert. Der Zeuge hat ersichtlich eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht. Er hatte auch keine Bedenken, eine nicht perfekte Organisation der Beklagten offen zu legen die es bis zum 11.01.2006 nicht vermocht hatte, gegenüber dem Kläger durchzusetzen, dass dieser das Wartungsblatt während der Durchführung der Wartungsarbeiten Schritt für Schritt ausfüllte. Auf die im vorliegenden Fall zu beurteilende Konstellation hat sich dieser Organisationsmangel allerdings nicht ausgewirkt. Der Kläger hatte in der Ermangelung eines Schritt für Schritt ausgefüllten Wartungsblattes seinen Meister bei Arbeitsende am 11.01.2006 ordnungsgemäß und korrekt über die bisher erfolgten Arbeitsschritte mündlich zu informieren. Mit der Angabe die Vorderachse sei in Ordnung verletzte der Kläger diese Pflicht schwerwiegend.

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Infolge der Vernehmung des Zeugen T ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger über die nicht kontrollierte Vorderachse hinaus weitere Arbeitsschritte bewusst nicht durchführte, aber eine Arbeitserledigung vorspiegelte. Der Zeuge hat in glaubhafter, auch bezüglich der technischen Einzelheiten gut nachvollziehbarer Art und Weise und persönlich glaubwürdig, hinsichtlich der notwendigen Fettverpressung an der Vorderachse des Fahrzeugs dargestellt, dass diese Arbeit tatsächlich nicht durchgeführt wurde, aber durch Verschmieren von Fett der Eindruck vorgespiegelt wurde, es sei diese Arbeit erledigt worden. Der Zeuge bestätigt, dass er den Kläger mit diesem Vorgang in einem nachfolgenden Gespräch konfrontierte und der Kläger sich dahingehend einließ, die Fettverpressung sei ihm nicht möglich gewesen, dann habe er es sein gelassen. Tatsächlich konnte der Kläger die Fettverpressung vornehmen, ggf. nach Anhebung des Fahrzeuges vorne mit einem Wagenheber. In dieser Art und Weise wurde die Arbeit dann auch am 12.01.2006 erledigt. Die vom Zeugen am Fahrzeug vorgefundenen frischen Fettverschmierungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger die tatsächlich nicht geleistete Fettverschmierung vor-täuschen wollte. Den entsprechenden Vorwurf hat der Kläger im Gespräch mit dem Zeugen unkommentiert gelassen, was in der gegebenen Situation einer Bestätigung gleich kommt.

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Auch die im Einzelfall erforderliche Abwägung geht zu Lasten des Klägers aus. Zwar spricht zugunsten des Klägers seine langjährige Beschäftigung bei der Beklagten und auch sein hohes Lebensalter. Gleichwohl überwiegt das Kündigungsinteresse der Beklagten. Dabei ist für die Kammer ausschlaggebend, dass der Kläger erst noch wenige Monate vor dem zur Kündigung führenden Ereignis, nämlich mit Schreiben vom 10.08.2005 einschlägig abgemahnt wurde. Nach dieser Abmahnung musste dem Kläger bewusst sein, dass er unabhängig von Quantität und Qualität seiner Arbeitsleistung jedenfalls nicht mit weiterem Entgegenkommen der Beklagten zu rechnen hatte, wenn er Arbeiten vorsätzlich als erledigt bezeichnet, die er tatsächlich nicht geleistet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzt. Dabei hat die Kammer für die streitbefangene erste Kündigung drei Monatsgehälter des Klägers eingesetzt, für die zweite streitbefangene Kündigung wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs ein Gehalt und für den Weiterbeschäftigungsantrag zwei Gehälter.