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Arbeitsgericht Bochum·4 Ca 2894/10·12.10.2010

Fristlose Kündigung wegen erschlichener Einstellung eines Radiologen ohne Strahlenschutz-Fachkunde

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff eine außerordentliche Kündigung an und verlangte zudem 242.000 € aus einer Vereinbarung zur Sitzverlegung/Stiftung einer vertragsärztlichen Zulassung. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung nach § 626 BGB für wirksam, weil der Kläger trotz rechtskräftig entzogener Fachkunde im Strahlenschutz als Radiologe tätig wurde und dies verschwieg (Einstellungsbetrug). Die Zahlungsanträge scheiterten, weil eine frühere Abtretung nur Einnahmen/Honorare aus ärztlicher Tätigkeit erfasste, nicht aber die Gegenleistung für eine statusbezogene öffentlich-rechtliche Rechtsposition. Hilfsweise Zahlung an die Insolvenzverwalterin wurde mangels Ermächtigung ebenfalls abgewiesen.

Ausgang: Kündigungsschutz- und Zahlungsanträge vollständig abgewiesen; fristlose Kündigung als wirksam angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer durch Täuschung über eine für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation das Arbeitsverhältnis erschleicht (Einstellungsbetrug).

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Wer Patienten ärztlich behandelt, obwohl ihm eine hierfür erforderliche berufsrechtliche Fachkunde rechtskräftig entzogen wurde und dies nicht offenlegt, verletzt in der Regel in schwerwiegender Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten und kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

3

Die Einwilligung des Patienten in körperliche Eingriffe setzt regelmäßig voraus, dass die behandelnde Person über die erforderliche Fachkunde verfügt; wird diese Erwartung bewusst unterlaufen, kann dies die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen.

4

Eine Abtretungsvereinbarung, die ausdrücklich Ansprüche auf Einnahmen/Honorare aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit erfasst, umfasst grundsätzlich nicht die Gegenleistung für die Übertragung bzw. Mitwirkung an der Übertragung einer öffentlich-rechtlichen statusbezogenen Rechtsposition.

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Ein Zahlungsantrag auf Leistung an einen Dritten ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn dem Kläger die erforderliche Ermächtigung zur Prozessführung für den Dritten nicht nachgewiesen ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Röntgenverordnung§ 626 BGB§ 626 Abs. 2 BGB§ 2 Abs. 3 ArbGG§ 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 405.564,00 €  festgesetzt.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Kündigungsschutz und Zahlungsansprüche.

3

Die Parteien schlossen am 30.09.2009 einen Arbeitsvertrag dessen unterschriebene Fassung als Anlage B3 Anlage zum Schriftsatz vom 10.08.2011 ist. Darauf wird verwiesen. Neben weiteren Regelungen (ebenfalls Anlage zu diesem Schriftsatz) vereinbarten die Parteien ebenfalls am 30.09.2009 eine Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung (ebenfalls Vereinbarung zum genannten Schriftsatz) auf die ebenfalls verwiesen wird. Der Kläger ist dabei jeweils als D. bezeichnet. In einem vom Kläger vorgelegten nicht unterschriebenen Vertragsentwurf (Anlage zur Klageschrift) ist der Name des Klägers mit E. angegeben. Vor Abschluss der Verträge war eine Recherche nach der Insolvenz eines D. ohne Ergebnis. Eine Recherche unter dem Namen E. hätte zu diesem Zeitpunkt den Umstand der Insolvenz des Klägers offengelegt. Seit einem Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.02.2008 (80 IN 854/07) durchläuft der Kläger ein Insolvenzverfahren. Auch war dem Kläger von der Ärztekammer Westfalen-Lippe die ihm früher einmal zuerkannte Fachkunde im Strahlenschutz für eine Tätigkeit nach der Röntgenverordnung mit Bescheid vom 19.04.2007 rechtskräftig entzogen worden. Dies erfuhr die Beklagte infolge eines am 11.10.2010 bei ihr eingegangenen Schreibens der Bezirksregierung Arnsberg vom 06.10.2010. Am 21.10.2010 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger die streitbefangene außerordentliche Kündigung aus. Vor Ausspruch der Kündigung hatte der Kläger für die Beklagte vertragsgemäß gearbeitet und Patienten behandelt. Eine Information der Patienten über die entzogene Fachkunde des Klägers erfolgte nicht. In der Folgezeit sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger Anfechtungen der geschlossenen Vereinbarungen aus.

4

Es existiert eine mit dem Datum des 23.03.1999 versehene Vereinbarung zwischen dem Kläger und 1. Frau A. sowie 2. Frau B., welche die Abtretung sämtlicher Einnahmen/Honorare aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit zum Gegenstand hat (ebenfalls Anlage zum Schriftsatz vom 10.08.2011).

5

Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt. Der Arbeitsvertrag stünde einer ordentlichen Kündigung entgegen. Der Kläger behauptet, bei Vertragsschluss habe er offengelegt, dass er in Vermögensverfall geraten sei. Auch sei die Beklagte durch den Kläger darüber aufgeklärt worden, dass ein Entziehungsverfahren hinsichtlich der vertragsärztlichen Zulassung anhängig gewesen sei. Der Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz sei nicht erwähnt worden. Dies läge daran, dass sich der Kläger dieser Tatsache überhaupt nicht bewusst gewesen sei. Er habe stets gemeint, dass er sämtliche Voraussetzungen für seine Tätigkeit einschließlich der Fachkunde für den Strahlenschutz besitze. Deshalb habe er auch an entsprechenden Fortbildungen teilgenommen. Die Teilnahme sei ihm auch bescheinigt worden. Er begehrt die Zahlung von 242.000,00 € gemäß § 6 Abs. 2 der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung. Nachdem er zunächst Zahlung an sich selbst verlangte, verlangt er nachdem die Beklagte die Abtretungsregelung vom 23.03.1999 vorlegte, Zahlung an die in der Vereinbarung genannten Personen und hilfsweise Zahlung an die Insolvenzverwalterin. Er kündigte an, Ermächtigungen zur Prozessführung zur Akte zu reichen. Im Kammertermin vom 13.10.2011, angesprochen auf fehlende schriftliche Ermächtigungen zur Prozessführung, erklärte der Kläger durch seinen Prozessvertreter, dass dieser sich selbst als Zeugen dafür benenne, dass die in der Abtretungsregelung benannten Personen den Kläger zur Prozessführung im Hinblick auf den Zahlungsantrag ermächtigt hätten.

6

Der Kläger beantragt,

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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2010 nicht beendet wurde und über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht,

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2. die Beklagte zu verurteilen, an Frau Dr. A. sowie Frau B. insgesamt und als Gesamtgläubiger 242.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.09.2011 zu zahlen,

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hilfsweise

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3. die Beklagte zu verurteilen, an Frau Rechtsanwältin Dr. C. als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Klägers 242.000,00 € nebst  5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.09.2011 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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       die Klage insgesamt abzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt die streitbefangene Kündigung vor dem Hintergrund, dass dem Kläger durch Bescheid vom 19.04.2011 durch die Ärztekammer die für die Ausübung des Berufes erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz entzogen war. Deshalb habe sie auch in der Folgezeit die Verträge mit dem Kläger angefochten. Deshalb könne der Kläger auch aus der Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung keine Rechte ableiten. Jedenfalls aber sei der Kläger insoweit nicht Anspruchsinhaber. Sowohl die Abtretung als auch die Insolvenzeröffnung stünden der Geltendmachung von Rechten aus diesem Vertrag entgegen. Die Beklagte macht geltend, erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten zu haben, weil sie zum einen die vom Kläger durchgeführten Behandlungen nicht abrechnen konnte und erhebliche Kosten in einem Nachbesetzungsverfahren bezüglich des radiologischen Vertragsarztsitzes gehabt habe.

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Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den umfangreichen Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Antrag zu 1. ist unbegründet, da die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist. Die Beklagte war zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grunde berechtigt, weil der Kläger sich das Arbeitsverhältnis zur Beklagten erschlich, obwohl er infolge des Bescheides vom 19.04.2007 zur Ausübung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tätigkeit als Facharzt für Radiologie nicht in der Lage war. Hierin liegt ein Einstellungsbetrug des Klägers gegenüber der Beklagten. In der radiologischen Behandlung von Patienten, denen die mangelnde Fachkunde des Klägers nicht offengelegt wurde, liegt gleichzeitig eine Körperverletzung der Patienten, welche zu einer entsprechenden Behandlung durch einen nicht fachkundigen Arzt nicht zugestimmt hätten. Vielmehr unterstellt die Einwilligung der Patienten zu körperlichen Eingriffe umfassenden Behandlung die Fachkunde der als Arzt auftretenden Person. Dieses Handeln des Klägers begründet sowohl grundsätzlich als auch im konkreten Einzelfall das Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung. Eine Überschreitung der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist der Akte nicht zu entnehmen. Insbesondere macht der Kläger lediglich gänzlich unsubstanttiert und nicht nachvollziehbar geltend, ihm sei der rechtskräftige Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz durch Bescheid vom 19.04.2007 nicht bewusst gewesen. Auf Täuschung der Beklagten war dagegen angelegt, die vom Kläger vorgetragene Behauptung, er habe die Beklagte darüber aufgeklärt, dass ein Entziehungsverfahren hinsichtlich der vertragsärztlichen Zulassung anhängig gewesen wäre. Damit hätte der Kläger die Beklagte lediglich auf anhängige und nicht abgeschlossene Verfahren hingewiesen, hätte es aber unterlassen, den rechtskräftigen Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz mitzuteilen. Der Hinweis des Klägers, letzterer Umstand sei ihm nicht bewusst gewesen, stellt eine nicht nachvollziehbare inhaltsleere Behauptung dar. Im Bescheid der Ärztekammer vom 19.04.2007 wird das mehrgliedrige Verfahren, welches dem Bescheid voranging, im Detail dargestellt. Der Kläger war an dem Verfahren in jedem Schritt aktiv beteiligt. Er gab auch eigene Stellungnahmen ab. Demzufolge kann dem Kläger der Lauf dieses Verfahrens nicht verborgen geblieben sein. Seine aktive wenn auch erfolglose Mitwirkung an diesem Verfahren zeigt seine intensive persönliche Einbindung. Die Kammer hält die pauschale Einlassung des Klägers, ihm sei der Widerruf der Fachkunde im Strahlenschutz nicht bewusst gewesen, für eine unzutreffende Schutzbehauptung.

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Für die Leistungsanträge ist die Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG zuständig. Dies wurde mit den Parteien im Kammertermin erörtert. Die Beklagte hat die zuvor geäußerten Zweifel an der Rechtswegszuständigkeit daraufhin fallen gelassen.

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Die Leistungsanträge sind unbegründet. Auch wenn mit dem Vorbringen des Klägers angenommen wird, er sei zur Geltendmachung der Rechte der Abtretungsempfänger gemäß der Vereinbarung vom 23.03.1999 berechtigt, so ergibt sich gleichwohl kein Zahlungsanspruch und zwar unabhängig davon, ob die Beklagte die zur Begründung der Forderung vom Kläger herangezogene Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung wirksam angefochten hätte. Denn die Vereinbarung, welche das Datum vom 23.03.1999 trägt, betrifft lediglich die Abtretung sämtlicher Einnahmen/Honorare aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit. Die Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung begründet keinen Anspruch „aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit“. Nach eigenem Vorbringen des Klägers und auch bei richtigem Verständnis der genannten Vereinbarung über die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung handelt es sich bei dem unter bestimmten Bedingungen zu zahlenden Betrag in Höhe von 242.000,00 € um die Gegenleistung für die vertragsärztliche Sitzverlegung und die Stiftung der vertragsärztlichen Zulassung. Die vom Kläger zu erbringende Leistung ist keine mit Einnahmen bzw. Honoraren zu versehende selbständige bzw. nicht selbständige Tätigkeit. Es dreht sich vielmehr um eine zu kapitalisierende öffentlich-rechtliche statusbezogene Rechtsposition des Klägers. Diese unterliegt eingeschränkt der rechtlichen Disposition des Inhabers. Die Vornahme einer entsprechenden Disposition kann aber weder der selbständigen noch nicht selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Kläger zugeordnet werden. In der die Abtretung regelnden Vereinbarung, welche das Datum vom 23.03.1999 trägt, werden die abgetretenen Ansprüche ausdrücklich bezeichnet als „Ansprüche aus sämtlichen Einnahmen/Honoren (!) aus selbständiger und unselbständiger ärztlicher Tätigkeit“. Auch der weitere Nachsatz, wonach sich die Abtretung ausschließlich auf die Barmittel betrifft, den Zessionaren hingegen keine Ansprüche auf Daten, betreffend diese selbständige oder unselbständige ärztliche Tätigkeit betrifft, zeigt, dass die Abtretung die aus der seinerzeit evtl. noch geplanten ärztlichen Tätigkeit des Klägers entstehenden Einnahmen und Honorare betreffen sollte. Die ohne jede ärztliche Tätigkeit mögliche Mitwirkung des Klägers an der Übertragung einer öffentlich rechtlichen statusbezogenen Rechtsposition ist davon nicht erfasst. Sie hat mit seiner ärztlichen Tätigkeit nichts zu tun.

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Der Kläger kann auch nicht hilfsweise Zahlung an die Insolvenzverwalterin verlangen. Insoweit fehlt es bereits an jedwedem Anhaltspunkt für eine Ermächtigung des Klägers für die Insolvenzverwalterin einen Prozess zu führen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe des Wertes der Anträge über die entschieden wird festgesetzt. Dabei hat die Kammer den Feststellungsantrag mit 3 X 14.188,00 € bewertet. Die Zahlungsanträge wurden bei weitgehender wirtschaftlicher Identität mit dem 1 1/2-fachen des geforderten Betrages von 242.000,00 € bewertet.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

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Landesarbeitsgericht Hamm

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Marker Allee 94

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59071 Hamm

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eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

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Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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1. Rechtsanwälte,

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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

41

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.