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Arbeitsgericht Bochum·4 Ca 1610/01·03.10.2001

Kündigung wegen Betriebsstilllegung: Wiedereinstellung nur bei unverzüglicher Geltendmachung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBetriebsübergangsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine betriebsbedingte Kündigung im Insolvenzverfahren und begehrte Weiterbeschäftigung bzw. hilfsweise Wiedereinstellung bei einem behaupteten Betriebsübergang sowie Abweisung einer Widerklage auf Schadensersatz. Das Gericht wies die Kündigungsschutz- und Beschäftigungsanträge ab, u.a. wegen Wirksamkeitsfiktion nach § 7 KSchG und weil eine Stilllegungsabsicht bei Kündigungsausspruch einen ausreichenden Kündigungsgrund darstellt. Ein Wiedereinstellungsanspruch aus § 242 BGB scheiterte mangels unverzüglicher Geltendmachung und weil er nicht unterschiedslos gegen zwei mögliche Betriebserwerber gerichtet werden kann. Die Widerklage wurde mangels substantiierten Vortrags und Beweisantritts abgewiesen.

Ausgang: Klage (Kündigungsschutz/Weiterbeschäftigung/Wiedereinstellung) und Widerklage (Schadensersatz) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der Frist des § 4 KSchG erhoben, gilt die Kündigung gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam.

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Die ernsthafte Absicht, den Betrieb stillzulegen, stellt im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs einen ausreichenden betriebsbedingten Kündigungsgrund dar.

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Ein Wiedereinstellungsanspruch wegen nachträglicher Änderung der Beschäftigungsprognose während der Kündigungsfrist wird aus § 242 BGB hergeleitet und setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ihn unverzüglich im Sinne des § 121 BGB geltend macht.

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Ein Wiedereinstellungsanspruch kann nur gegen den tatsächlichen Betriebsübernehmer bestehen; er kann nicht ohne Zuordnung unterschiedslos gegen mehrere lediglich in Betracht kommende Erwerber gerichtet werden.

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Eine Schadensersatzwiderklage wegen behaupteter Pflichtverletzungen scheitert, wenn der Anspruchsteller den maßgeblichen Lebenssachverhalt nicht substantiiert darlegt und nicht tauglich unter Beweis stellt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 7 KSchG§ 242 BGB§ 121 BGB§ 1 KSchG§ 92 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 12 Abs. 7 ArbGG

Tenor

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 92%, der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 8%.

3. Der Streitwert wird auf 112.763,00 DM festgesetzt.

Rubrum

1

Geschäfts-Nr.: 4 Ca 1610/01Verkündet am: 04.10.2001
2

Arbeitsgericht Bochum

3

Im Namen des Volkes

4

Urteil

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f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

7

1. Klage und Widerklage werden abgewiesen.

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2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 92%, der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 8%.

11

3. Der Streitwert wird auf 112.763,00 DM festgesetzt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung sowie im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 2) und 3) um Wiedereinstellung, sowie im Rahmen einer Widerklage um Schadensersatz.

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Der Kläger war seit dem 01.08.1999 bei der Fa. G und –service GmbH & Co. KG als kaufmännischer Leiter angestellt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 30.10.2000 wurde über das Vermögen dieser Firma das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklage zu 1) ist ihr Insolvenzverwalter. Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin unter anderem für die Buchhaltung verantwortlich.

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Der Gläubigerausschuß beschloß, den Betrieb der Gemeinschuldnerin zum 30.06.2001 stillzulegen und alle Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse zum 30.06.2001 zu kündigen. Darauf hin kündigte der Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 28.03.2001 zum 30.06.2001 unter Berufung auf die Einstellung des Geschäftsbetriebes. Im Hinblick auf die geplante Stilllegung vereinbarte der Beklagte zu 1) mit dem in Betrieb gebildeten Betriebsrat am 28.03.2001 einen Interessenausgleich und Sozialplan. Dem Kläger liegt ein nicht an ihn gerichtetes Schreiben der Beklagten zu 3) vor, mit dem diese sich an einzelne Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin wendete und in dem die Übernahme der jetzigen Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin angesprochen wurde.

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Der Kläger wendet sich mit der am 21.06.2001 bei Gericht eingegangenen Klage gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 28.03.2001. Zwar habe er nicht innerhalb der Dreiwochenfrist eine Kündigungsschutzklage erhoben. Es habe sich jedoch in der Zwischenzeit herausgestellt, dass die im Kündigungsschreiben angegebenen betriebsbedingten Kündigungsgründe nachträglich weggefallen seien. Der Betrieb werde nicht stillgelegt. Vielmehr werde der Betrieb zum 01.07.2001 entweder durch die Beklagte zu 2) oder durch die Beklagte zu 3) übernommen. Er habe deshalb ein Recht auf Wiedereinstellung.

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Der Kläger beantragt,

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1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 28.03.2001 nicht zum 30.06.2001 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.

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2. die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

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Hilfsweise werden die Beklagten zu 2) und 3) verurteilt, den Kläger zum 01.07.2001 zu unveränderten Bedingungen wieder einzustellen.

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Die Beklagten beantragen,

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       die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt der Beklagte zu 1),

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den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten zu 1) 9.430,00 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagten halten den Kündigungsschutzantrag für verspätet. Darüber hinaus sei die Kündigung wegen der bestehenden Kündigungsgründe gerechtfertigt. Den auf Beschäftigung bzw. Wiedereinstellung gerichteten Anträgen des Klägers halten sie entgegen, dass der Kläger dies nicht gleichzeitig von der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3) verlangen könne. Ein Betriebsübergang läge nicht vor. Dieser hätte sich jedenfalls auch nicht innerhalb der bis zum 30.06.2001 laufenden Kündigungsfrist ereignet, sondern sei frühestens zum 01.07.2000 erfolgt. Schließlich habe der Kläger eine Wiedereinstellung nicht unverzüglich geltend gemacht, obwohl er dazu verpflichtet sei.

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Der Beklagte zu 1) begründet die Widerklage mit einer vom Kläger vorgenommenen fehlerhaften Buchung. Der Beklagte zu 1) habe den Kläger aufgefordert, diese Buchung wegen Fehlerhaftigkeit rückgängig zu machen. Der Kläger sei dieser Anweisung jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr habe er der KPMG, die steuerberatend für die Beklagte tätig gewesen sei, einen fehlerhaften Abschluß per 31.12.1999 überreicht. Auf den Hinweis des Mitarbeiters der KPMG auf die Fehlerhaftigkeit der Buchung hin, habe der Kläger erklärt, dass dies mit dem Beklagten zu 1) abgestimmt sei. Dem Begehren des Mitarbeiters der KPMG diesbezüglich eine Bestätigung des Insolvenzverwalters vorzulegen, sei der Kläger mit der Begründung, dass dies nicht erforderlich sei, nicht nachgekommen. Daraufhin habe die KPMG die Steuererklärung für das Jahr 1999 erstellt. Ende April 2000 hätten Mitarbeiter der KPMG vom Beklagten zu 1) eine schriftliche Bestätigung für die fehlerhafte Buchung begehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 1) sodann die fehlerhafte Buchung aufgeklärt. Die Steuererklärungen hätten neu erstellt werden müssen. Hierdurch seien Kosten in Höhe der Widerklageforderung entstanden. Diese habe der Kläger als grob fahrlässig verursachten Schaden zu erstatten.

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Der Kläger beantragt,

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          die Widerklage abzuweisen.

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Der Kläger bestreitet, dass die von ihm vorgenommene Buchung steuerlich fehlerhaft gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Beklagte zu 1) ihn zu keinem Zeitpunkt zu einer anderen Handhabung der Buchung angewiesen.

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Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Mit dem Antrag zu 1. begehrt der Kläger Kündigungsschutz und Feststellung des Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses gegenüber sämtlichen Beklagten gleichermaßen. Dies ist bereits nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers unbegründet: Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers, sprach der Beklagte zu 1) ihm gegenüber eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung aus. Dies folgt bereits aus § 7 KSchG. Darüber hinaus bestand unstreitig nämlich im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die Absicht, den Betrieb der Gemeinschuldnerin stillzulegen. Dies stellt einen ausreichenden betrieblichen Kündigungsgrund dar. Auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers hinsichtlich eines eventuellen Betriebsübergangs ergibt sich, dass der Kläger nicht begehren kann, dass ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen ihm und den Beklagten zu 1) festgestellt werden könnte. Der vom Kläger angegebene Betriebsübergang führt nämlich dazu, dass nicht mehr der Beklagte zu 1) Arbeitgeber ist, sondern vielmehr der Betriebsübernehmer. Auch bezüglich der Beklagten zu 2) und 3) kann ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nicht festgestellt werden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete vielmehr infolge der sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung. Da es zu einer einvernehmlichen Wiedereinstellung des Klägers durch eine der beklagten Parteien nicht vor dem 30.06.2001 und auch nicht vor dem Termin der letzten mündlichen Verhandlung gekommen ist, kommt eine Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht.

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Da die streitbefangene Kündigung das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2001 beendete, kommt auch eine Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Rechtsstreits nicht in Betracht.

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Soweit der Kläger hilfsweise begehrt, die Beklagten zu 2) und 3) dazu zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen wieder einzustellen, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Ein solcher Wiedereinstellungsanspruch kommt bei Abweichungen von der ursprünglichen Beschäftigungsprognose während der Kündigungsfrist in Betracht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet. Es ist allerdings allgemein anerkannt, dass ein solcher Wiedereinstellungsanspruch vom gekündigten Arbeitnehmer unverzüglich i.S. von § 121 BGB geltend gemacht werden muß (vgl. statt aller: APS-Kiel Rdnr. 507 zu § 1 KSchG). Im vorliegende Fall ist bereits nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der erst am 26.06.2001 den Beklagten zu 2) und 3) zugestellten Klage seinen Wiedereinstellungsanspruch fristgerecht geltend gemacht hätte. Der Kläger vermeidet es mitzuteilen, seit wann ihm z.B. das an Mitarbeiter der Gemeinschuldnerin gerichtete Schreiben der Beklagten zu 3) vom 28.05.2001 bekannt ist, in dem die Übernahme der Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin angesprochen ist. Bereits dies führt zur Unbegründetheit des Anspruchs. Darüber hinaus käme ein Wiedereinstellungsanspruch des Klägers lediglich gegenüber demjenigen Unternehmen in Betracht, welches tatsächlich den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernahm. Der Kläger macht einen Wiedereinstellungsanspruch unterschiedslos gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) geltend. Tatsächlich kann aber nur eine der beiden Beklagten als Betriebsübernehmer in Betracht kommen. Eine gemeinsame Übernahme des Betriebs der Gemeinschuldnerin durch zwei Unternehmen ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Dem Gericht ist es nicht möglich, zu erkennen, welcher der beiden vom Kläger benannten Unternehmen als Betriebsübernehmer in Betracht kommt. Angesichts dessen muß das Begehren des Klägers gegenüber beiden Beklagten zurückgewiesen werden.

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Die Widerklage ist unbegründet.

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Der Beklagte zu 1) hat zur Stützung der Widerklage einen ohnehin kaum nachvollziehbaren Sachverhalt behauptet, diesen aber nicht unter Beweis gestellt, so dass das einfache Bestreiten des Klägers im Kammertermin vom 04.10.2001 zur Abweisung der Widerklage führt. Es ist bereits nicht nachzuvollziehen, wie es möglich sein soll, dass eine erkennbar fehlerhafte Buchung im Gesamtwert von 1 Millionen Deutsche Mark in einer durch eine Steuerberatungsgesellschaft erstellten Steuererklärung eingehen könnte. Weder durch Erklärung des Insolvenzverwalters noch durch Erklärungen von Mitarbeitern der Gemeinschuldnerin könnte dies gerechtfertigt werden. Die Steuererklärung muß nämlich in jedem Falle korrekt sein. Demzufolge ist zur Zeit nicht nachvollziehbar, wieso die vom Kläger veranlasste Buchung tatsächlich buchungstechnisch fehlerhaft gewesen sein soll. Ein zur Haftung des Klägers führendes vertragswidriges Verhalten könnte allenfalls dann vorliegen, wenn er die Buchung entgegen einer ausdrücklichen Weisung des Beklagten zu 1) vorgenommen hätte. Dies behauptet der Beklagte zu 1) zwar, stellt dies aber nicht nachvollziehbar unter Beweis. Der im Schriftsatz vom 28.09.2001 1 ½ Seiten nach der Beschreibung einer angeblichen Weisung des Beklagten zu 1) an den Kläger zu folgenden Beweisantritt durch Mitarbeiter der KPMG bezieht sich ersichtlich nicht auf die internen Verhältnisse zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Kläger. Auch fehlt es bezüglich dieses Lebenssachverhalts an jeder konkreten nachvollziehbaren Schilderung unter Angabe von Ort und Zeit.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und entspricht dem wechselseitigen Gewinn bzw. Unterliegen.

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Der Streitwert wird gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 12 Abs. 7 ArbGG wie folgt festgesetzt: Nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag erhält der Kläger jährlich 155.000,00 DM Gehalt. Dies ergibt ein monatliches Gehalt in Höhe von 12.916,66 DM. Für den Kündigungsschutzantrag sind drei Monatsgehälter anzusetzen. Der Weiterbeschäftigungsantrag ist mit zwei Monatsgehältern zu bewerten. Hinzuzusetzen ist der Wert des Wiedereinstellungsantrags der ebenfalls mit drei Monatsgehältern zu bewerten ist. Weiterhin ist hinzuzuaddieren der Wert der Widerklageforderung. Insgesamt ergibt sich der Betrag von 112.763,00 DM.